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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: 7 UF 508/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 4
1. Die aufgrund der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gezahlten Versorgungsrenten sind aufgrund der Änderung der Grundlagen der Versorgung zum 1.1.2002 nicht mehr als volldynamisch anzusehen.

2. Der Ehezeitanteil einer am 1.1.2002 bereits bezahlten Versorgungsrente kann auch dann nicht mehr nach der auf dem Rechtszustand vor dem 1.1.2002 beruhenden "VBL-Methode" berechnet werden, wenn das Ehezeitende vor dem 1.1.2002 liegt, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber nach diesem Zeitpunkt zu treffen ist.


7 UF 508/02

Nürnberg, den 15.10.2002

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg. 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichnen Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 15.01.2002 in Nr. 2 des Tenors abgeändert wie folgt:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, werden auf dem Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,61 Euro, bezogen auf den 31.05.2001, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 936,36 Euro.

Gründe:

I.

Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am 20.12.1974 geheiratet.

Die Antragstellerin bezieht seit 01.10.1993

- eine vorgezogene Altersrente nach § 37 SGB VI bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken sowie

- eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayerischen Versorgungskammer.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2001, dem Antragsgegner zugestellt am 15.06.2001, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt.

Mit Endurteil vom 15.01.2002 (Grundlage eine mündliche Verhandlung vom selben Tag) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg

- die Ehe der Parteien geschieden und

- unter Nr. 2 des Tenors den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 89,79 Euro, bezogen auf den 31.05.2001, begründet hat.

Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Parteien in der Ehezeit (01.12.1974 bis 31.05.2001) folgende Anwartschaften erworben haben:

Antragstellerin:

- aus der tatsächlich bezogenen Rente bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken laut der Auskunft des Versorgungsträgers vom 25.07.2001 726,84 DM;

- aus der Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayerischen Versorgungskammer 580,47 DM.

Das Amtsgericht hat diesen Wert der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer vom 08.08.2001 entnommen und ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Versorgungsrente der Antragstellerin um eine volldynamische Versorgung handelt.

Antragsgegner:

- Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken laut Auskunft dieses Versorgungsträgers vom 13.09.2001 956,08 DM.

Das Urteil wurde den Parteien und der Bayerischen Versorgungskammer am 21.01.2002 und der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken am 25.01.2002 zugestellt.

Mit einem am 14.02.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 13.02.2002 hat die Bayerische Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil vom 15.01.2002 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel macht die Beschwerdeführerin geltend, daß infolge einer Änderung des Rechts der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zum 01.01.2001 die bisherige Dynamisierung der Versorgungsrente entsprechend der Anpassung in der Beamtenversorgung aufgegeben worden sei und die Rentenleistungen lediglich noch jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres um 1 % angehoben würden. Das Anrecht der Antragstellerin aus der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden müsse daher mit Hilfe der Barwert-Verordnung (Tabelle 7) auf einen Wert von 275,26 DM dynamisiert werden. Zu Lasten der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hätte daher lediglich noch ein Betrag von 11,76 Euro begründet werden dürfen.

Die Antragstellerin hat u.a. geltend gemacht, daß eine Dynamisierung der von ihr bereits bezogenen Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung nicht zulässig, sondern insoweit eine individuelle Berechnung erforderlich sei.

Dem Senat hat der zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - abgeschlossene Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (vgl. Bl. 61 - 99 d.A.) vorgelegen. Er hat außerdem zur Bestimmung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ein Gutachten des Sachverständigen R G vom 06.08.2002 (Bl. 107 - 111 d.A.) erholt.

II.

Auf die zulässige Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, ist die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg zum Versorgungsausgleich abzuändern, weil der Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts zu bewerten ist.

1. Aus § 11 des vorgelegten Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002, der ab 01.01.2001 in Kraft getreten ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages), ist zu entnehmen, daß die Versorgungsrenten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nicht mehr entsprechend der Beamten-Versorgung steigen, sondern nur noch zum 01.07. eines jeden Jahres um 1 % erhöht werden.

Die Steigerungen in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich "in der Zeit von 1991 bis 2001 entwickelt wie folgt: Beamtenversorgung Rentenversicherung 1991 5,80 4,70 1992 5,30 2,88 1993 2,90 4,36 1994 1,90 3,39 1995 3,10 0,50 1996 0,00 0,95 1997 1,30 1,65 1998 1,50 0,44 1999 2,80 1,34 2000 0,00 0,60 2001 1,67 1,91

Der Senat hat diese Zahlen einem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.12.2001, vgl. Bl. 46 - 52 d.A., entnommen. Das OLG Stuttgart beruft sich insoweit seinerseits auf Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen, Beck-Verlag.

Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß die Dynamik der Steigerungen in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren nachgelassen hat, ist der Senat mit dem OLG Stuttgart in der angegebenen Entscheidung der Auffassung, daß diese sich über den zu berücksichtigenden längeren Zeitraum noch erheblich von der vereinbarten Steigerung der Versorgungsrenten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von jährlich 1 % unterscheidet. Diese Versorgungrenten können deshalb nicht mit dem Nominalwert ihres Ehezeitanteiles in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Die Versorgungsrente der Zusatzversorgung ist vielmehr, um sie mit den Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbar zu machen, zu dynamisieren (so etwa auch Glockner, FamRZ 2002, 287; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288), wobei dies nach der derzeitigen Gesetzeslage noch nach g 1587 a Abs. 3, 4 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Tabelle 7 der Barwert-Verordnung zu erfolgen hätte.

Schon im Hinblick darauf, daß die Werte der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung den aktuellen biometrischen Daten nicht mehr entsprechen und deshalb zu mit dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnissen führen würde, können diese aber nach der Entscheidung des BGH vom 05.09.2001 (FamRZ 2001, 1695, 1700) jedenfalls dann nicht mehr angewendet werden, wenn, wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin, ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht. In diesem Fall ist der Barwert des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechtes auf eine solche Versorgungsrente vielmehr nach Auffassung des BGH individuell zu ermitteln.

Der Senat hat deshalb und auch, um die mit der jährlichen Steigerung der Versorgungsrente um 1 % gegebene Teildynamik zu berücksichtigen, zur individuellen Bewertung der Versorgungsrente der Antragstellerin ein Gutachten des Sachverständigen G eingeholt.

2. Dieser hat in seinem Gutachten vom 06.08.2002 (vgl. Bl. 110 111 d.A.) unterschiedliche Werte für den "dynamisierten" Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Antragstellern errechnet, je nachdem, ob

- als nomineller Ausgangswert der in der Auskunft des Versorgungsträgers vom 8.8.2001 nach der "VBL-Methode" errechnete Wert von 580,47 DM eingesetzt wird (dynamischer Wert dann 464,59 DM)

- oder der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung der Abkoppelung der Versorgungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Auflösung der Gesamtversorgung mit der Neuregelung zum 01.01.2002 nach dem Zeit-Zeitverhältnis direkt aus der - zum Ehezeitende - gezahlten Zusatzversorgung zu ermitteln ist (Ausgangswert laut Gutachten dann 401,80 DM, dynamisierter Wert 321,59 DM).

Die Bayerische Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, hat dazu mit Schreiben vom 11.10.2002 mitgeteilt, daß die Berechnung des Ausgangswertes nach der "VBL-Methode" in der erteilten Auskunft im vorliegenden Fall auf einer Übereinkunft der Arbeitsgemeinschaft der Zusatzversorgungskassen beruhe, daß Fälle, in denen - wie hier - sowohl Rentenbeginn als auch Ehezeitende vor der Veränderung der Rechtslage zum 01.01.2002 liegen, weiter nach der "VBL-Methode" berechnet werden sollten. Grund dafür sei gewesen, daß "die Berechnung des ehezeitbezogenen Anteils der ehemals dynamischen Versorgungsrente auch noch nach dem alten Recht berechnet wurde". In ihrem Schreiben vom 01.10.2002 teilt die Bayerische Versorgungskammer weiter mit, daß sie auch gegen eine Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente der Antragstellerin nach dem Zeit-Zeitverhältnis, wie alternativ im Gutachten G erfolgt, keine Einwände erhebe.

Der BGH hat in der Vergangenheit im Hinblick auf Gesetzesänderungen (vgl. etwa FamRZ 1984, 585 sowie FamRZ 1986, 449) wie auch zu Änderungen nicht gesetzlicher. Versorgungsordnungen (FamRZ 1986, 976) den Standpunkt vertreten, daß auch solche Änderungen zu berücksichtigen seien, die nach dem Ehezeitende, aber noch vor dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung wirksam geworden sind. Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sieht der Senat keine Rechtfertigung dafür, die Versorgungsrente der Antragstellerin weiterhin unter Berücksichtigung der zum 01.01.2002 abgeschafften Abhängigkeit dieser Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer übergeordneten Gesamtversorgung nach der "VBL-Methode" anzusetzen (so auch G , FamRZ 2002, 288). Er geht vielmehr, wie der Sachverständige G in seiner zweiten Alternative, von der zum Ende der Ehezeit an die Antragstellerin tatsächlich bezahlten Versorgungsrente von 699,05 DM aus und ermittelt - ebenfalls mit dem Sachverständigen G - aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehezeit (196 Monate) zu der insgesamt zu berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit (341 Monate) - die jeweiligen Zeitträume sind in der Anlage zur Auskunft des Versorgungsträgers vom 8.8.2001 mitgeteilt - einen Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Versorgung von 401,80 DM.

3. Dieser Wert ist entsprechend den Ausführungen zu 1. zu dynamisieren. Danach ist zunächst der Barwert der Versorgung zu ermitteln. Dabei multipliziert der Senat den Jahresbetrag des auszugleichenden Ehezeitanteils von 401,80 DM x 12 = 4.821,60 DM im Anschluß an die Entscheidung BGH FamRZ 2001, 1695, 1700, nicht dem überholten Faktor nach Tabelle 7 der Barwert-Verordnung, sondern mit dem vom Sachverständigen G vorgeschlagenen Faktor 14,34 und errechnet so - mit dem Sachverständigen - einen Barwert von 69.141,74 DM.

Der vom Sachverständigen G vorgeschlagene Faktor von 14,34, der im übrigen als solcher von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist, ist wie vom Sachverständigen G in Ergänzung zu seinem Gutachten mitgeteilt, einem Programm von Klaus H auf der Basis der "H-Richttafeln 1998" für Frauen entnommen. Er berücksichtigt damit einerseits die den Heubeck-Richttafeln 1998 (vgl. dazu etwa Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, 896 ff.) zugrundeliegenden - gegenüber der Barwertverordnung - neueren biometrischen Daten und zum anderen auch die Teildynamik, indem der grundsätzlich anzusetzende Rechnungszins von 3,5 % um die Höhe der jährlichen Anpassung der Versorgungsrente von 1 % auf 2,5 % ermäßigt und der diesen Rechnungszins entsprechende Wert des H-Programms angesetzt wird.

Der Barwert ist sodann durch Vervielfältigung mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Faktor 0,0000957429 in 6,6198 Entgeltpunkte umzurechnen - der Sachverständige G hat in seinem Gutachten insoweit den rechnerisch zum selben Ergebnis führenden Weg einer Division durch DM 10.444,644 gewählt -. Durch die Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Rentenwert von 48,58 ergibt sich der in den Versorgungsausgleich einzubeziehende dynamische Wert der Versorgungsrente der Antragstellerin von 321,59 DM.

4. Die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anrechte bzw. Anwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken sind auf der Basis der erteilten Auskünfte dieses Versorgungsträgers vom Amtsgericht mit 726,84 DM bei der Antragstellerin und 956,08 DM beim Antragsgegner festgestellt, mit der Beschwerde nicht angefochten und auch zutreffend ermittelt.

Damit ergibt sich gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 726,84 DM + 321,59 DM = 1.048,43 DM - 956,08 DM = 92,35 DM : 2 = 46,18 DM = 23,61 Euro.

Der Ausgleich war gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 2 BGB in der Weise durchzuführen, daß zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,61 Euro, bezogen auf den 31.05.2001, begründet werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, FamRZ 1983, 683).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2 in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO) sind nach Ansicht des Senates nicht erfüllt. Maßgeblich dafür ist auch, daß es sich bei der Frage, ob der Ehezeitanteil einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der Abschaffung der Einbindung dieser Versorgung in eine Gesamtversorgung zum 01.01.2002 nach der von einer Gesamtversorgung ausgehenden "VBL-Methode" oder anhand der tatsächlich bezahlten Versorgungsrente zu berechnen ist, wenn die Ehezeit vor dem 01.01.2002 endet, um ein nur noch für eine durch den Zeitpunkt des Ehezeitendes begrenzte Anzahl von Fällen erhebliches Problem handelt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist aus der Differenz der nach der Entscheidung des Amtsgerichts zu begründenden Anwartschaften (89,79 Euro) und der nach dem Antrag der Beschwerdeführerin zu begründenden Anwartschaften 11,76 Euro mit (89,79 Euro - 11,76, Euro = 78,03 Euro x 12 = 936,36 Euro errechnet.

Ende der Entscheidung

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