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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.11.1999
Aktenzeichen: 7 WF 3904/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 613 Abs. 1 S. 2
GKG § 12 Abs. 2 S. 3
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
§ 613 Abs. 1 S. 2 ZPO § 12 Abs. 2 S. 3 GKG § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO

Die Anhörung der Parteien zum Sorgerecht nach § 613 I S. 2 ZPO erhöht den vom Familiengericht nach § 25 GKG festzusetzenden Streitwert nicht.

OLG Nürnberg Beschluß 04.11.1999 7 WF 3904/99 1 F 439/98 AG Neustadt/Aisch


wegen Ehescheidung,

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes.

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes ... gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt/Aisch vom 13. 10. 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Endurteil vom 12. 10. 1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt/Aisch die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt.

Im vorausgegangenen Verfahren war ein Antrag zur elterlichen Sorge betreffend die vier minderjährigen Kinder der Parteien nicht gestellt worden. In der Sitzung vom 12. 10. 1999 hatte das Familiengericht die Parteien - entsprechend § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO - auch zur elterlichen Sorge angehört.

Mit Beschluß vom 13. 10. 1999 hat das Familiengericht den Streitwert für das Verfahren auf 6.212,92 DM, davon 4.000,-- für die Scheidung und 2.212,92 DM für den Versorgungsausgleich, festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 21. 10. 1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Rechtsanwalt ..., Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß eingelegt und gerügt, daß es an der Festsetzung des Streitwertes für das Sorgerecht, der mit 1.500,-- DM anzusetzen sei, fehle.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i. V. m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Amtsgericht im Beschluß vom 13. 10. 1999 vorgenommene Streitwertfestsetzung betrifft unmittelbar nur den für die zu erhebenden Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, § 25 Abs. 2 GKG.

Dieser richtet sich gemäß § 12 Abs. 1, 2 GKG nach dem Streitgegenstand. Der Senat geht mit dem Familiengericht davon aus, daß die Folgesache elterliche Sorge nur dann anhängig und damit Streitgegenstand geworden wäre, wenn, wie im vorliegenden Fall nicht geschehen, eine der Parteien einen Antrag nach § 1671 BGB gestellt hätte (vgl. auch § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Die auf § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO beruhende Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge vermag auch nach Auffassung des Senates den vom Amtsgericht nach § 25 Abs. 2 GKG festzusetzenden und festgesetzten Streitwert (für die Gerichtsgebühren) nicht zu erhöhen. Dieser Meinung ist offenbar auch die von Rechtsanwalt ... zur Begründung seiner Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Koblenz in JurBüro 1999, 469 sowie die darin zitierte Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 13/4899, S. 161, in der es heißt:

"Die Erweiterung der richterlichen Anhörung um die elterliche Sorge begründet über die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO hinaus keine weiteren anwaltlichen Gebührenansprüche und erhöht auch den Streitwert des Verfahrens nicht."

Der insoweit abweichenden Auffassung von Mock in der Anmerkung zur Entscheidung des OLG Koblenz (ebenfalls JurBüro 1999, 469) folgt der Senat nicht.

Eine von der Feststellung des Streitwertes nach § 25 Abs. 2 GKG zu unterscheidende und vom OLG Koblenz in seiner Entscheidung bejahte Frage ist, ob die für die im Termin vom 12. 10. 1999 entsprechend § 613 ZPO erfolgte Anhörung der Parteien gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO anfallende Beweisgebühr auch aus dem Gegenstandswert der elterlichen Sorge zu berechnen ist.

Folgt man insoweit der Auffassung des OLG Koblenz, würde sich die Beweisgebühr für die Rechtsanwälte insoweit - jedenfalls teilweise hinsichtlich des Gegenstandes elterliche Sorge - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten. In diesem Fall hätte nach § 10 BRAGO das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig festzusetzen. Ein solcher Antrag ist von Seiten des Beschwerdeführers aber jedenfalls ausdrücklich noch nicht gestellt und kann auch nicht ohne weiteres in der auf die Erhöhung des gemäß § 25 Abs. 2 GKG festgesetzten Streitwertes gerichteten Beschwerde gesehen werden. Im übrigen würde eine eventuelle Verpflichtung des Amtsgerichts, über einen Antrag nach § 10 BRAGO zu entscheiden, die auf § 25 Abs. 2 GKG beruhende Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. 10. 1999 zu dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert nicht unrichtig machen.

Damit war aber die Beschwerde gegen diese Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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