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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 8 U 2497/01
Rechtsgebiete: AGBG, AHB


Vorschriften:

AGBG § 9 Abs. 1
AHB § 4 Abs. 1 Nr. 5
Der Ausschlußtatbestand für den "Allmählichkeitsschaden" in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB verstößt gegen des Transparenzgebot. Er benachteiligt den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

8 U 2497/01

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Endmann und die Richter am Oberlandesgericht Horn und Krauß aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2001 im schriftlichen Verfahren

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 25.762,24 DM.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

25.762,24 DM

festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte der Klägerin für den klagegegenständlichen Vorfall gemäß §§ 1 Abs. 1, 149 Abs. 1 VVG, 1 I AHB Versicherungsschutz zu gewähren hat und sich nicht auf den Ausschluß-Tatbestand nach § 4 I Nr. 5 AHB berufen kann.

Insoweit kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Die hiergegen von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

1. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die Klage einen deckungspflichtigen Haftpflicht-Schaden im Sinn der §§ 149 Abs. 1 VVG, 1 I AHB zum Gegenstand hat.

Detaillierte Angriffe hat die Beklagte insoweit nicht vorgetragen.

2. Der Senat folgt auch der Rechtsauffassung des Landgerichts darin, daß der von der Beklagten geltend gemachte Ausschluß-Tatbestand des "Allmählichkeits-Schadens" (§ 4 I Ziff. 5 AHB) wegen Verstoßes gegen das sog. Transparenzgebot nichtig ist:

a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen, um die es sich hier unstreitig handelt, entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den hier abzustellen ist, verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGHZ 141, 143; RuS 2001, 433; VersR 2001, 841, m.w.N.).

Dies gilt insbesondere für Ausschlußklauseln der vorliegenden Art. Insoweit muß dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang sein Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH NJW 2001, 1132; 99, 2279; OLG Saarbrücken NVersZ 2001, 506).

b) Diese Erfordernisse erfüllt die klagegegenständliche Klausel nicht.

Ihre tatbestandlichen Grenzen sind derart unbestimmt, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mehr eindeutig den Umfang des noch bestehenden Versicherungsschutzes abzuschätzen vermag:

aa) Dem verständigen Versicherungsnehmer (BGH NJW 93, 2369; 2000, 709) wird auch bei aufmerksamer Durchsicht der Klausel schon zweifelhaft bleiben, ob der haftpflichtige Sachschaden im Sinn des § 1 Ziff. 1 AHB gerade an der Sache entstehen muß, an der die "allmähliche Einwirkung" wirksam wird, oder ob es sich hierbei auch um eine andere, nur mittelbar betroffene Sache handeln kann. Die Klärung dieser Streitfrage, die von der herrschenden Meinung im letztgenannten Sinne beantwortet wird (vgl. Littbarski, Komm. z. AHB, Rz. 88 zu § 4 AHB, m.w.N.), setzt die Kenntnis der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht geläufigen Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und lediglich mittelbaren (kumulativen) Schadensverursachung voraus.

Vollends unklar wird diese Unterscheidung aber für den Versicherungsnehmer, wenn man mit der herrschenden Meinung zusätzlich fordert, "es müsse an dem Gegenstand der Einwirkung lediglich ein "Effekt" (eine "Auswirkung") stattfinden, die ihrerseits zu dem Folgeschaden beiträgt (vgl. hierzu Späte, Haftpflichtversicherungs-Komm., Rz. 66 zu § 4 AHB; Littbarski, a.a.O., m.w.N.). Was soll der versicherungstechnisch und juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer unter einer derartigen Einwirkung verstehen?

Beispielhaft ist insoweit eine Fallgestaltung, die das OLG Karlsruhe entschieden hat (VersR 81, 1121). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 18. April 1979 arbeitete ein Monteur des damaligen Klägers im Rechenraum des Computerzentrums einer Städtischen Klinik. Er installierte hierbei eine Wasserleitung für das an der Decke des Raumes angebrachte Klimagerät. Dieses diente zur Klimatisierung der aufgestellten Rechenapparate. Hierbei verschloß er die Leitung, um ein Eindringen von Bauschutt zu verhindern, vergaß aber dann bei der Fertigmontage und Inbetriebnahme des Klimageräts, die Leitung wieder zu öffnen. Dies führte dazu, daß das Kondenswasser des Klimageräts sich in der verstopften Leitung und dann in der Kondensat-Sammelwanne staute, schließlich überlief und durch Benetzen einer Platine in einem darunter stehenden Computer-Tomographen einen Kurzschluß verursachte.

Das OLG Karlsruhe entschied hierzu, daß das Füllen der Wanne mit Kondenswasser zwar allmählich abgelaufen sei und einen latenten Gefahrzustand bewirkt habe. Dieser Gefahrzustand könne aber selbst noch nicht als "Einwirkung" im Sinn der Ausschlußklausel betrachtet werden. Die konkrete Einwirkung habe vielmehr erst mit dem Überlaufen des Wassers und dem Eindringen in den Computer begonnen. Das Füllen der Wanne mit Kondenswasser wurde also vom OLG nicht als "Effekt" oder "Auswirkung" im Sinn der herrschenden Meinung gewertet.

Derartig diffizile juristische Unterscheidungen sind aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar.

bb) Das gilt in gleicher Weise für das Auslegungsproblem, ob sich das Erfordernis der "Allmählichkeit" nur auf die einwirkende Ursache oder auch auf das Entstehen des Sachschadens beziehen muß (vgl. hierzu: Littbarski, a.a.O., Rz. 93 zu § 4 AHB m. zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Auch insoweit wird sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne vorangegangenen Einblick in die umfangreiche Kommentarliteratur die herrschende Meinung nicht erschließen, wonach es ausreichen soll, daß zwar die Schadensursache allmählich eingewirkt hat, während es unerheblich sein soll, ob der Schaden selbst allmählich oder plötzlich eingetreten ist (vgl. Littbarski, a.a.O., m.w.N.). Demnach besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine - allmähliche - Feuchtigkeitseinwirkung einen plötzlichen Kurzschluß auslöst (OLG München, VersR 52, 270; Littbarski, a.a.O.). Versicherungsschutz soll jedoch nach herrschender Meinung bestehen, wenn eine plötzliche Schadensursache zu einem unmittelbaren Sachschaden führt und sich nur dessen Folgen allmählich auf andere Sachen ausgewirkt haben (vgl. OLG Braunschweig, VersR 54, 122: Geruchsbelästigung durch umgefallenen Nebeltopf; Späte, a.a.O., Rz. 66 zu § 4 AHB).

Bedenkt man zusätzlich, daß es nach obergerichtlicher Rechtsprechung insoweit ausreicht, daß "an irgendeiner Stelle des Kausalverlaufs allmähliche Einwirkungen stattfinden" (BGH VersR 90, 733; RuS 94, 331), so bleibt selbst der verständige Versicherungsnehmer ratlos zurück.

cc) Seine Ratlosigkeit wird nicht dadurch behoben, wenn man ihn darüber aufklärt, daß die Ausschlußklausel selbst dann eingreifen soll, wenn sich die allmähliche Einwirkung an einer eigenen Sache ausgewirkt hat (kein Haftpflichtschaden im Sinn des § 1 I AHB), aber zu einem Folgeschaden an Sachen Dritter geführt hat (BGH RuS 94, 331; VersR 90, 733). Bemerkenswert ist insoweit, daß in dieser Frage im Falle BGH RuS 94, 330 das Berufungsgericht - ein immerhin mit 3 Berufsjuristen besetztes Rechtsprechungsörgan - abweichend entschieden hat. An wen soll sich der Versicherungsnehmer in Fällen halten, die vom BGH noch nicht entschieden sind?

dd) Ein weiteres Auslegungsproblem bei Anwendung der Klausel ist die Frage, was geschieht, wenn der vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Vorgang einen Schaden verursacht, der seinerseits zu einem weiteren, an sich nicht ausgeschlossenen Schaden führt (vgl. den Fall BGH VersR 90, 733). Die Lösung dieser Frage ist selbst unter Fachjuristen umstritten (vgl. Littbarski, a.a.O., Rz. 95 zu § 4 AHB, m.w.N.). Bejaht man die Frage mit der herrschenden Meinung, so ergeben sich Folgeprobleme: Es ist dann nämlich zu beachten, daß beim Vorliegen einer Kausalkette der Ausschlußtatbestand des § 4 I Nr. 5 AHB erst von dem Punkte an eingreift, von dem an eine allmähliche Einwirkung einer der erwähnten Schadensursachen zu einem Sachschaden geführt hat (vgl. Späte, a.a.O., Rz. 69 zu § 4 AHB). Was soll der durchschnittliche Versicherungsnehmer hiervon halten?

ee) Ebenso unklar ist dem Versicherungsnehmer der umgekehrte Fall. Dieser ist dadurch charakterisiert, daß ein gedeckter Sachschaden zu einer allmählichen Einwirkung auf andere Sachen führt. Hierunter fällt auch der klagegegenständliche Fall (vgl. Littbarski, a.a.O., Rz. 96 zu § 4 AHB). Seine Lösung ist unter Fachjuristen - wie nicht verwunderlich - ebenfalls umstritten (vgl. Littbarski, a.a.O.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer bleibt deshalb auch insoweit über seine Rechte im Unklaren.

ff) Diese Unklarheiten dauern an, wenn der Versicherungsnehmer den Begriff der "Allmählichkeit" in den Blick nimmt. Insoweit gesteht selbst die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu, daß ein bestimmter Zeitraum zur Begriffsbestimmung nicht angegeben werden kann, und zwar nicht einmal ein Minimal- oder Maximal-Zeitraum. Vielmehr hängt die Begriffsanwendung von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH VersR 90, 887; Littbarski und Späte, a.a.O.). Ein Begriff aber, dessen Inhalt (Intension) nicht näher definiert werden kann und dessen Anwendungsbereich (Extension) deshalb völlig offen ist, verdient diese Bezeichnung in Wahrheit nicht. Es handelt sich lediglich um eine völlig unbegrenzte Ermächtigung an den jeweiligen Rechtsanwender, wann er im Einzelfall von einer "Allmählichkeit" sprechen will.

Es verwundert deshalb nicht, dass einerseits die Allmählichkeit in der Rechtsprechung bejaht wird, wenn infolge des Absinkens der Raumtemperatur nach vier Tagen die Raumheizungsanlage einfriert (OLG Nürnberg, VersR 79, 924), während andererseits ein Zeitraum von vier bis fünf Wochen bei Feuchtigkeitseinwirkung infolge fehlerhafter Isolation, die zum Verwerfen eines Parkettfußbodens führt, für erforderlich gehalten wird (LG Osnabrück, VersR 67, 49). Noch weitergehend hält das OLG Frankfurt einen Zeitraum von mehreren Monaten beim Diffundieren von Styrol-Molekülen in Wein für erforderlich (NJW-RR 87, 1386). Schließlich hat der österreichische OGH einen Zeitraum von drei Jahren bei Feuchtigkeitseinwirkungen auf ein durch Bagger beschädigtes Lichtkabel zur Bejahung des Allmählichkeitsschadens für maßgeblich erklärt (VersR 83, 355).

Daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei derart unbestimmten rechtlichen Vorgaben nicht mehr in der Lage ist, die Verkürzung seiner Rechte auch nur mit einiger Sicherheit einzuschätzen, bedarf keiner weiteren Erörterung.

gg) Dies gilt ebenso für den Begriff der "Feuchtigkeit". Feuchtigkeit im Sinn der Begriffsbestimmung der Ausschlußklausel ist nach allgemeiner Meinung nicht mit Wasser gleichzusetzen (vgl. Littbarski, a.a.O., Rz. 112; Stäte, a.a.O., Rz. 75). Deshalb sollen auch Öl, Benzin und selbst Jauche noch unter diesen Begriff fallen (vgl. Littbarski u. Stäte, a.a.O.). Damit ist jedoch der Anwendungsbereich des Begriffs noch nicht erschöpft. Selbst Styrol-Moleküle, die - weil ungebunden - aus der Behälterwand eines Tanks in den Tankinhalt (Wein) eindringen, sollen unter den Begriff fallen (OLG Frankfurt, NJW-RR 97, 1386).

Dies übersteigt die Fantasie des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Im letztgenannten Fall gilt dies umso mehr, als hier ein Feuchtigkeitsschaden in der Durchfeuchtung einer bereits feuchten Sache (Wein) erblickt werden soll.

hh) Schließlich ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch die tatbestandliche Abgrenzung zwischen "Feuchtigkeit" und bloßer "Flüssigkeit" nicht nachvollziehbar. Feuchtigkeit im Sinn der Klausel soll nämlich nur eine "Benetzung oder Durchdringung eines Gegenstandes mit Flüssigkeit in verhältnismäßig geringer, fein verteilter Menge" sein (BGH VersR 80, 813; OLG Karlsruhe, VersR 81, 1121; Littbarski, a.a.O., Rz. 112, m.w.N.). So soll etwa keine allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit mehr vorliegen, wenn 6 Liter Wasser pro Stunde aus Rissen in einer Rohrleitung austreten (OLG Hamm, VersR 83, 525). Verteilen sich aber die Risse als Haarrisse über eine größere Leitungsstrecke, so soll auch bei Austritt von 6 Litern Wasser pro Stunde insgesamt der Austritt am jeweiligen Teilbereich der Risse so gering sein, daß ein Feuchtigkeitsschaden zu bejahen wäre (vgl. Späte, a.a.O., Rz. 76). Das Beispiel zeigt, daß nicht nur die generelle Abgrenzung zwischen "Feuchtigkeit" und "Flüssigkeit" fließend und unkalkulierbar ist, sondern daß dem Versicherungsnehmer überdies im Einzelfall Differenzierungen abverlangt werden, zu denen er als Nichtjurist außerstande ist.

c) Die genannten Interpretationsschwierigkeiten bei der Anwendung der Ausschlußklausel des § 4 I Ziff. 5 AHB nehmen somit ein Ausmaß an, das es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mehr erlaubt, die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen der Klausel noch mit einiger Sicherheit abzuschätzen und die Verkürzung seiner Rechte zu überblicken. Die Klausel enthält deshalb eine inhaltliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers, die zu deren Nichtigkeit führen muß. Dabei wird nicht verkannt, daß, das Transparenzgebot nach seiner in der Rechtsprechung entwickelten Ausformulierung nur verlangt, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 99, 710; 2001, 841; RuS 2001, 433). Eine Klausel aber, die - wie die vorliegende - die Nachteile und Belastungen für den Versicherungsnehmer überhaupt nicht mehr erkennen läßt, muß dem Verdikt der Nichtigkeit verfallen.

Unrichtig ist die von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2001 geäußerte Rechtsauffassung, der BGH habe in der zitierten Entscheidung vom 06.07.1994 - IV. ZR 311/93 (NJW - RR 94, 1368) die Transparenz des § 4 I Nr. 5 AHG anerkannt. Die genante Passage bezieht sich nämlich nicht auf die Klarheit dieser Klausel, sondern auf den Umfang, in dem diese dort durch eine Sondervereinbarung abgedungen war (Ziffer 2., nicht Ziffer 3 der Gründe).

Damit hat das Landgericht der Beklagten die Berufung auf die Ausschlußklausel des § 4 I Ziff. 5 AHB zu Recht versagt und der Klage zutreffend in vollem Umfang stattgegeben.

Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546. Abs. 2 ZPO.

VI.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 546 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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