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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: 8 U 2615/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, VHB 92, VGB 88


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
VHB 92 § 9 Nr. 2 b
VGB 88 § 9 Nr. 2 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

8 U 2615/04

Verkündet am 12. September 2005

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht Rebhan als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Schoen und die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.950,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser die Abänderung des Ersturteils und die Verurteilung zur Zahlung von 13.900,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz von Schäden aus der Hausrats- und Wohngebäudeversicherung zu. Er hat nicht nachweisen können, dass die eingetretenen Schäden durch einen Blitzschlag verursacht worden sind.

Es kann dahinstehen, ob die Risikoausschlussklausel gemäß § 9 Nr. 2 b VHB 92 bzw. § 9 Nr. 2 c VGB 88 wirksam ist (vgl. hierzu OLG Hamburg r + s 98, 204 und LG Gießen, VersR 1996, 496) bzw. ob anderenfalls ein Anspruch des Klägers gleichwohl auf eine versicherungsvertragliche Vertrauenshaftung gestützt werden kann, wenn der Kläger dem Agenten gegenüber Überspannungsschäden als zu versichernd angegeben hatte und ihm gesagt wurde, dies sei der Fall, da in jedem Fall nicht bewiesen werden konnte, dass ein Blitzschlag, wenn auch in Form einer Überspannung, kausal für die vom Kläger vorgetragenen Schäden gewesen ist.

Es ist davon auszugehen, dass der dem Anwesen des Klägers am nächsten kommende Blitzeinschlag in einer Mindestentfernung von 3,6 km stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Blitzauswertung, bei der es sich um qualifizierten Parteivortrag handelt, der vom Kläger nicht bestritten worden ist; die diesen Vortrag enthaltenden Schriftsätze der Beklagten vom 09.03.2004 und 19.04.2004 (mit Anlage) sind dem Klägervertreter zugegangen - dieser hat mit Schriftsatz vom 28.05.2004 auch zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.04.2004 Stellung genommen.

Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Ing. S steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die vom Kläger geschilderten Schäden nicht durch eine von einem Blitzschlag hervorgerufene Überspannung eingetreten sind.

Dies wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen nur dann möglich, wenn auch andere, vor allem elektronische Bauteile oder eingeschaltete Glühlampen, die sich näher an einem denkbaren Überspannungseintritt in das Gebäude befinden, zerstört worden wären. In erster Linie müssten die elektronischen Bauteile in der Niederspannungszählerverteitung und/oder an dem Übergabepunkt der Telekommunikationsanlage beschädigt worden sein. Derartige Schäden hat der Kläger aber nicht vorgetragen.

Ein Überspannungsschaden an der Rückstauklappe wäre darüber hinaus noch denkbar, wenn zum Beispiel das Kanalrohr aus Stahlgussrohr oder anderem leitenden Material bis außerhalb des Fundamenterders des Gebäudes geführt worden wäre, also wie eine elektrische Hausanschlussleitung eine Überspannung in das Haus gezogen hätte. Da jedoch die Kanalleitungen aus nichtleitendem Material hergestellt werden, ist eine derartige Schadensverursachung physikalisch nicht möglich. Der Sachverständige führt darüber hinaus aus, dass in Niederspannungskabelnetzen, wie sie im vorliegenden Fall vorliegen, insbesondere wenn sich eine Transformatorenstation in etwa 25 Meter Luftlinie vom Wohnhaus befindet, Blitzeinschläge mit gefährlichen Überspannungen über mehrere 100 Meter nicht denkbar sind.

Auch der Umstand, dass das Licht geflackert hat, ist nicht geeignet, eine Überspannung verursacht durch einen Blitzeinschlag zu dokumentieren, da Überspannungen bei Glühlampen eine rasche Zerstörung verursachen, die hier aber gerade nicht entstanden ist. Vielmehr ist das Flackern durch Kurzunterbrechungen in der Stromversorgung verursacht.

Der Ausbau der Rückschlagklappe und die Untersuchung dieser Klappe durch den Sachverständigen waren nicht erforderlich, da aus physikalischen Gründen bereits ein auf Blitzschlag zurückzuführender Überspannungsschaden ausscheidet.

Dass nach den Angaben des Klägers gleichzeitig Rückstauklappe, Fl-Schalter und Kühlgefrierkombination beschädigt wurden, kann zwar ein Indiz für einen Schaden verursacht durch Blitzeinschlag sein. Dies genügt aber als Beweis nicht, da hier aus physikalischen Gründen eine kausale Verursachung der Schäden durch Blitzeinwirkung auch in Form von Überspannung auszuschließen ist.

Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen, der zum Vorbringen des Klägers detailliert und nachvollziehbar Stellung genommen hat, bestehen nicht.

Da der Kläger somit nicht beweisen konnte, dass Blitzschlag schadensursächlich war, hatte die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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