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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 119/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 125
Eine Kürzung der von der Staatskasse zu leistenden Gebühren für den beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 125 BRAGO setzt die Feststellung eines konkreten Fehlverhaltens des beigeordneten Rechtsanwalts voraus, das geeignet sein muss, die Rechtsposition der von ihm vertretenen Partei zu gefährden.
9 WF 119/03

Nürnberg, den 11.02.2003

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Regensburg gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 02. Dezember 2002 (Az. 1 F 664/00) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Rechtsanwalt war der Klägerin mit Prozeßkostenhilfebewilligung gemäß Beschluß des Familiengerichts vom 15.11.2000 zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet worden.

Nachdem die Klägerin Rechtsanwalt das Mandat gekündigt hatte, hob das Familiengericht mit Beschluß vom 11.06.2002 dessen Beiordnung auf und ordnete der Klägerin nunmehr Rechtsanwalt bei.

Unter dem 14.06.2002 beantragte Rechtsanwalt seine Gebühren und Auslagen festzusetzen. Mit Beschluß vom 18.09.2002 stellte die Rechtspflegerin nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landgericht Regensburg und einer dienstlichen Stellungnahme des Familienrichters die Entscheidung über diesen Antrag zurück und wies den Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses zurück. Diesen Beschluß hob der Familienrichter auf die Erinnerung von Rechtsanwalt mit Beschluß vom 02.12.2002 auf, da ein die Anwendung von § 125 BRAGO rechtfertigendes Verschulden des Anwalts nicht vorliege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 18.12.2002, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat. Die Bezirksrevisorin ist der Ansicht, Rechtsanwalt habe schuldhaft die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt; er könne deshalb gemäß § 125 BRAGO die auch für diesen entstehenden Gebühren nicht fordern; das Verschulden von Rechtsanwalt sei darin zu sehen, daß er dem Interesse der Klägerin an einer möglichst raschen Abwicklung des Rechtsstreits nicht hinreichend Rechnung getragen habe.

II.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Zwar sind die Aussetzung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und damit die Ablehnung einer Vorschußzahlung gemäß § 127 BRAGO geboten, wenn feststeht, daß wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BRAGO eine Kürzung des Vergütungsanspruchs des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts in Betracht kommt (Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, Rdn. 12 zu § 125 BRAGO). Da hier jedoch die Voraussetzungen des § 125 BRAGO nicht gegeben sind, muß über den Vergütungsantrag des Rechtsanwalts entschieden werden. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses durch den Familienrichter ist deshalb unbegründet.

Eine Vergütungskürzung gemäß § 125 BRAGO erfolgt, wenn der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt. Es besteht Einigkeit, daß insoweit ein grobes Verschulden nicht erforderlich ist (Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 12. Auflage, Rdn. 9; Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Auflage, Rdn. 4 jeweils zu § 125 BRAGO) und daß die schuldhafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant mit der Folge der Mandatskündigung durch letzteren zur Anwendung des § 125 BRAGO führt (Schneider, a.a.O., Rdn. 7). Anlaß hierzu kann sein, daß der Rechtsanwalt dem Interesse seiner Partei an einer möglichst raschen Abwicklung des Prozesses nicht hinreichend Rechnung trägt (OLG Frankfurt a. Main, Jur.Büro 1975, 1612). Allerdings geht das OLG Frankfurt in der zitierten Entscheidung davon aus, daß ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 125 BRAGO erfordert, daß der Anwalt die Interessen seiner Partei in einer Weise wahrnimmt, daß dieser erhebliche Rechtsnachteile drohen. Diese Voraussetzung sah es im konkreten Fall für gegeben an.

Für die Anwendung des § 125 BRAGO muß danach ein konkretes Fehlverhalten des beigeordneten Rechtsanwalts festgestellt werden und dieses Fehlverhalten muß geeignet sein, die Rechtsposition der von ihm vertretenen Partei zu gefährden.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Rechtsanwalt hat zwar entgegen gerichtlicher Aufforderung, zu dem erholten Bodenwertgutachten des Sachverständigen nicht Stellung genommen. Dies geschah, weil er davon ausging, daß das Gutachten in seinen grundsätzlichen Feststellungen korrekt war und die anstehende Terminierung durch das Gericht zunächst abgewartet werden konnte. Auch der nunmehr beigeordnete Rechtsanwalt legt seinen Ausführungen die vom Sachverständigen ermittelten Bodenwerte zu Grunde. Aufgrund der unterlassenen Stellungnahme zum Bodenwertgutachten drohten der Klägerin daher keine Rechtsnachteile. Ob Rechtsausführungen zur latenten Steuerlast und zur Frage der Berücksichtigung des Leibgedings veranlaßt waren, muß angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Ermessen des Anwalts überlassen bleiben. Die Untätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts mag zwar das Vertrauensverhältnis zur Klägerin, die von ihm Aktivität erwartete, zerstört haben, eine Gefahr, erhebliche Rechtsnachteile zu erleiden, wurde aber hierdurch für die Klägerin nicht verursacht. Die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts stellt daher kein eindeutiges Fehlverhalten dar, das eine Vergütungskürzung gemäß § 125 BRAGO rechtfertigt. Über seinen Vergütungsanspruch ist daher zu entscheiden. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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