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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 9 WF 1667/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
1. Der Senat setzt den notwendigen Bedarf des minderjährigen Kindes, der gegebenenfalls durch das Kindergeld gedeckt werden muss mit der Folge, dass dieses insoweit nicht als Einkommen der bedürftigen Partei gewertet werden kann, mit dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO, derzeit 270,00 €, gleich.

2. Gezahlte Kindergartenbeiträge können vom Einkommen der bedürftigen Partei grundsätzlich nur mit dem 50,00 € übersteigenden Betrag abgezogen werden.


9 WF 1667/08

Nürnberg, den 27.1.2009

In der Familiensache

wegen Ehescheidung u.a.,

hier: Prozesskostenhilfe,

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch den unterzeichneten Einzelrichter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 28.10.2008 (1 F 881/08) dahingehend abgeändert, dass auf die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung beginnend ab 01.03.2009 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG wird abgesehen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Die auf die Prozessführung zu zahlenden Raten sind auf monatlich 30,00 € herabzusetzen. Der Beginn der Ratenzahlung wird festgesetzt ab 01.03.2009.

Es ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 55,00 €. Dies führt zu monatlichen Raten in Höhe von 30,00 € gemäß Tabelle zu § 115 ZPO.

Beim Einkommen des Antragsgegners ist neben seiner Unfallrente in Höhe von rund 963,00 € monatlich das Kindergeld lediglich in Höhe von 9,00 € anzusetzen.

Das Kindergeld stellt zwar grundsätzlich Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dar. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Kindergeld für den notwendigen Lebensbedarf des Kindes benötigt wird (BGH, Beschluss vom 26.01.2005, XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605; Zöller-Philippi, 27. Auflage, Rn 19 zu § 115 ZPO). Den notwendigen Lebensbedarf - ohne Wohnkosten - des Kindes setzt der Senat mit dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO gleich (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2006, 20 WF 2/06, FamRZ 2006, 799). Er beträgt derzeit 270,00 €. Der Wohnbedarf des Kindes ist in den gesondert abzugsfähigen Wohnkosten enthalten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO). Der Antragsgegner erhält UVG-Leistungen in Höhe von 125,00 € und 154,00 € Kindergeld, insgesamt also 279,00 €. Nach Abzug der zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlichen 270,00 € verbleibt ein anrechenbares Kindergeld in Höhe von 9,00 €.

Das Einkommen des Antragsgegners bemisst sich danach auf 972,00 € monatlich.

Hiervon ist der Parteifreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO mit 386,00 € abzusetzen.

Die Wohnkosten sind, wie vom Familiengericht angenommen, unter Berücksichtigung des Wohngeldes mit 311,00 € abzusetzen. Dabei konnten lediglich Nebenkosten einschließlich Heizung in Höhe von 50,00 € berücksichtigt werden, da der Antragsgegner trotz Aufforderung durch das Familiengericht höhere absetzbare Nebenkosten nicht nachgewiesen hat.

Mit dem Familiengericht sind darüber hinaus Prozesskostenhilferaten in Höhe von 60,00 € aus einem anderen Verfahren vom Einkommen abzuziehen. Schließlich sind weitere Belastungen in Höhe von 125,00 € monatlich anzuerkennen. Diese Belastungen wurden nachträglich mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 17.12.2008 substantiiert. Dies ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO).

Es handelt sich um Zahlungen an die Anwaltskanzleien S und H jeweils 50,00 € und Tierarztraten in Höhe von 25,00 €. Die Kosten für Mobiltelefon und Premiere gehören zum allgemeinen Lebensbedarf und können deshalb nicht berücksichtigt werden.

Die Kindergartenbeiträge sind mit 35,00 € absetzbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 05.03.2008, Az.: XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152) gehören die für den Kindergarten anfallenden Kosten zum Bedarf des Kindes. Soweit sie für einen halbtägigen Kindergartenbesuch anfallen, stellen sie grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Diese üblicherweise ab dem 3. Lebensjahr des Kindes anfallenden Kosten sind bereits in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und zwar bis zu einer Höhe von 50,00 € monatlich (BGH, a.a.O.). Da dem Antragsgegner Kindergartenkosten in Höhe von 85,00 € entstehen, können deshalb 35,00 € vom Einkommen abgesetzt werden.

Ein Kinderfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO ist nicht mehr anzusetzen, da durch UVG-Leistungen und verrechnetes Kindergeld der Kindesbedarf in Höhe von 270,00 € gedeckt ist.

Es ergibt sich danach folgende Rechnung:

 Einkommen:  
Unfallrente 963,00 €
anteiliges Kindergeld 9,00 €
insgesamt 972,00 €
Abzugsposten:  
Freibetrag Partei386,00 € 
Wohnkosten311,00 € 
Kindergartenbeitrag35,00 € 
Prozesskostenhilfe-Raten60,00 € 
Kreditraten125,00 € 
insgesamt 917,00 €
einzusetzendes Einkommen 55,00 €

Dies führt zu Monatsraten von 30,00 € gemäß Tabelle zu § 115 ZPO.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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