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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 9 WF 523/0
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 50
Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind in einem seine Person betreffenden Verfahren gemäß § 50 FGG steht den Eltern ein Beschwerderecht nicht zu.
9 WF 523/07

Nürnberg, den 12.07.2007

In der Familiensache

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch den unterzeichnenden Einzelrichter folgenden Beschluss:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 6.3.2007 (205 F 1644/06) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Sorgerechtsverfahren erfolgte Bestellung einer Verfahrenspflegerin gemäß Beschluss des Familiengerichts vom 6.3.2007 für die Kinder ....

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG ist nicht anfechtbar. Der Senat folgt in dieser streitigen Frage der Meinung, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung darstellt. Das OLG Nürnberg hat sich diese Auffassung bereits im Beschluss vom 24.04.2007 (7 WF 378/07) zu eigen gemacht (ebenso: OLG München, FamRZ 2005, 635; OLG Hamburg, FamRZ 2005, 221; KG, FamRZ 2004, 1591; zum Streitstand vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., Rn 47 zu § 50 FGG).

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Verfahrensleitende Zwischenverfügung (Engelhardt, a.a.O.). Ausnahmsweise wird jedoch eine Anfechtung anzuerkennen sein, wenn bereits diese Zwischenverfügung nicht nur unerheblich in die Rechte von Verfahrensbeteiligten eingreift, wie z.B. die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung (Keidel/Karl, a.a.O., Rn 9 zu § 19 FGG).

Dies ist bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG nicht der Fall. Sie dient der sachgerechten Wahrnehmung der grundgesetzlich geschützten Interessen des minderjährigen Kindes und soll dessen Stellung im Verfahren stärken. Ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Eltern ist damit nicht verbunden. Das Vertretungsrecht der Eltern wird nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sind die Eltern darin beschränkt, die Interessen ihrer Kinder im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.

Demgegenüber beschränkt sich die Stellung des Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG darauf, als den Kindesinteressen verpflichtete Person diesen Interessen im Verfahren Gehör zu verschaffen. Seine Befugnisse gehen im wesentlichen dahin, Einsicht in die Gerichts- und Jugendamtsakten zu nehmen, an Gerichtsterminen teilzunehmen und Rechtsmittel einzulegen oder zurückzunehmen (Engelhardt, a.a.O., Rn 16 zu § 50 FGG).

Um den Kindeswillen zu ermitteln ist der Verfahrenspfleger zwar darauf angewiesen und befugt, außergerichtlich mit dem Kind in Kontakt zu treten. Gegen den Elternwillen kann er dies jedoch nicht zwangsweise durchsetzen, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des persönlichen Umgangs ihres Kindes durch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht eingeschränkt wird (Engelhardt, a.a.O., Rn 17).

Es bleibt schließlich die Befugnis, Bezugspersonen wie Eltern. Geschwister. Großeltern, Lehrer etc. zu befragen und Daten bei den genannten Personen zu erheben, soweit dies zum Zwecke des vormundschaftsgerichtlichen bzw. familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Hält der Verfahrenspfleger weitere Ermittlungen durch Sachverständige oder die Vernehmung von Zeugen für nötig, kann er dies lediglich als Anregungen dem Gericht mitteilen. Befugnisse stehen ihm insoweit nicht zu (Engelhardt, a.a.O., Rn 17).

Insgesamt ergibt sich daher, dass der mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG einhergehende Eingriff in das Elternrecht sich tatsächlich nicht auswirkt. Es kann dadurch allenfalls zu Unannehmlichkeiten und Spannungen zwischen den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens kommen. Dies kann ein Beschwerderecht gegen die verfahrensleitende Maßnahme jedoch nicht rechtfertigen. Es verbleibt daher bei der Möglichkeit, gegen die Endentscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.

Auch der Umstand, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu einer Kostenbelastung der Eltern führen kann, begründet kein Beschwerderecht, weil die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen eine materielle Beschwer nicht zu begründen vermag (Engelhardt, a.a.O., Rn 48 zu § 50 FGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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