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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 9 WF 569/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1629 Abs. 3
ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
Macht ein Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend, sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend. Auf eine im Unterhaltsprozess vereinbarte Nachzahlung rückständigen Kindesunterhalts kann deshalb eine Zahlungsanordnung auf die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht gestützt werden.
9 WF 569/06

Nürnberg, den 22.05.2006

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 14.03.2006 (3 F 422/04) aufgehoben.

Gründe:

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 13.07.2004 im Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Er hat im Scheidungsverfahren für die beiden bei ihm lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien Kindesunterhalt als Folgesache geltend gemacht. Mit Beschluss vom 15.11.2005 hat das Familiengericht die bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Folgesache Kindesunterhalt erstreckt. Die Parteien haben anschließend mit gerichtlich protokollierter Vereinbarung vom 15.11.2005 den Kindesunterhalt geregelt. Danach hat sich die Antragstellerin verpflichtet, für die Kinder jeweils 52% des Regelbetrages und einen Rückstand auf Kindesunterhalt in Höhe von 5.023,20 Euro zu zahlen.

Im Hinblick auf die vereinbarte Zahlung von 5.023,20 Euro hat der Rechtspfleger nach Anhörung des Antragsgegners mit Beschluss vom 14.03.2006 eine Einmalzahlung auf die Prozesskosten in Höhe von 1.432,68 Euro angeordnet.

Gegen diesen am 16.03.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.04.2006 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige (§ 127 Abs. 3 ZPO) Beschwerde ist auch begründet, denn die vereinbarte Nachzahlung auf Kindesunterhalt kann dem Antragsgegner weder als gemäß § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen noch als Vermögen zugerechnet werden.

Für die Entscheidung, ob Zahlungen auf die Prozesskostenhilfe anzuordnen sind, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners an. Die vereinbarte Nachzahlung auf Kindesunterhalt berührt aber seine Leistungsfähigkeit im Sinne des § 115 ZPO nicht.

Die Geltendmachung des Kindesunterhalts durch den Antragsgegner erfolgt in Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (JurBüro 1990, 754), die vom BGH gebilligt wurde (FamRZ 2005, 1164), ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen, nicht auf diejenigen des Kindes.

Eine Nachzahlungsanordnung hätte danach nur erfolgen können, wenn die Nachzahlung auf Kindesunterhalt als Einkommen bzw. Vermögen des Antragsgegners anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes und zählt nicht zum Einkommen im Sinne des § 115 ZPO des den Kindesunterhalt entgegen nehmenden Elternteils (Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 115 ZPO, Rdnr. 9). Dies gilt auch für die Nachzahlung auf Kindesunterhalt, denn auch bei der geflossenen Nachzahlung handelt es sich nach der Vereinbarung der Parteien vom 15.11.2005 eindeutig um Kindesunterhalt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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