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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: Ws 521/01
Rechtsgebiete: GVG, StVollzG


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 110
Zur Entscheidung über den Antrag eines Strafgefangenen, die Zellen der JVA mit Vorhängen auszustatten oder die Fassadenbeleuchtung umzubauen, ist die Strafvollstreckungskammer und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.
Ws 521/01

Nürnberg, den 11.06.2001

In der Strafvollzugssache

wegen Fassadenbeleuchtung u.a.;

hier: sofortige Beschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Straubing nach § 17 a Abs. 4 GVG,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Straubing wird der Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 24.04.01 aufgehoben und die Sache zur Behandlung und Entscheidung an die zuständige auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückverwiesen.

II. Der Strafgefangene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Strafgefange verlangt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14.02.01, sämtliche Zellen der Justizvollzugsanstalt Straubing mit Vorhängen auszustatten oder die neu angebrachten Halogenscheinwerfer so umzubauen, daß sie nicht direkt in die Zellen leuchten.

Mit Beschluß vom 24.04.01 hält die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Rechtsweg zu den Strafvollstreckungskammern für nicht gegeben und hat sie die Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gegen diesen am 26.04.01 zugestellten Beschluß hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Straubing mit dem beim Landgericht am 03.05.01 eingegangenen Schriftsatz vom 02.05.01 Beschwerde eingelegt, da es sich um einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Strafvollzugs handle und damit die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung zuständig sei und nicht das Verwaltungsgericht.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg beantragt, den Beschluß der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur zuständigen Behandlung und Entscheidung an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing zurückzuverweisen. Hiergegen hat sich der Strafgefange in seiner Stellungnahme vom 30.05.01 ausgesprochen.

Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG; § 120 Abs. 1 StVollzG; §§ 306; 311 StPO) ist der Beschluß der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur Behandlung und Entscheidung an die zuständige auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückzuverweisen.

Entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vertretenen Meinung kann der Strafgefangene sein Begehren nicht in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit verfolgen, denn eine Streitigkeit der vorliegenden Art ist durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen, § 40 Abs. 1 Satz 1 VWGO. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag des Strafgefangenen ist nämlich nach §§ 109 Abs. 1, 110 StVollzG die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing, denn Gegenstand des Antrages des Strafgefangenen vom 14.02.01 sind die öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Gefangenen zur Vollzugsbehörde. Zu dem Gebiet des Strafvollzuges gehören danach auch die räumlichen Vollzugsbedingungen in der Anstalt (OVG Hamburg, NJW 1993, 1153 ff.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Auflage, § 109, Rn 5). Allein nach dem Sachgebiet, dem die jeweilige Streitigkeit zuzuordnen ist, entscheidet sich die Frage, welches Gericht anzurufen ist. Ob die weiteren Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind, insbesondere ob das beanstandete Verwaltungshandeln als "Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten" (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einer der statthaften Antragsarten der rechtlichen Prüfung unterzogen werden kann, entscheidet das aufgrund der Sachgebietszuweisung zuständige Gericht (OVG Hamburg, a.a.O., m.w.N.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat unter Anwendung der Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO der Strafgefange als Unterlegener zu tragen (Wieczorek/Schütze-Schreiber, § 17 a GVG Rn 23).

Ende der Entscheidung

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