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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: Ws 741/02
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG §§ 109 ff
Strebt ein Rechtsanwalt eine generelle Regelung an, daß die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtserklärung für Vollzugssachen durch einen Strafgefangenen an die Justizvollzugsanstalt als Nachweis der Verteidigereigenschaft des Rechtsanwalts genügt, ist hierfür nicht der Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollzG eröffnet.
Ws 741/02

Nürnberg, den 19. Juni 2002

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren

wegen Behandlung schriftlicher Vollmachterklärungen der Strafgefangenen durch die JVA

hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers Rechtsanwalt gem. § 116 StVollzG und Streitwertbeschwerde,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Rechtsanwalt gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 02.05.2002 wird mit der Maßgabe kostenfällig als unbegründet verworfen, daß der Antrag gemäß § 109 StVollzG vom 15.03.2002 als unzulässig verworfen wird.

II. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 02.05.2002, Ziffer 3, wird als unzulässig verworfen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 15.03.2002 einen Antrag gemäß § 109 StVollzG in eigener Sache dahingehend gestellt, festzustellen, daß jedenfalls die Übergabe einer schriftlichen Vollmachterklärung für Vollzugssachen durch den Gefangenen an die Anstalt als Nachweis der Verteidigereigenschaft des hiesigen Antragstellers genügt und die Forderung des Leiters der JVA, daß der Verteidiger selbst diese Anzeige vorzunehmen habe, rechtswidrig sei.

Die JVA hat in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2002 u.a. den Antrag als unzulässig angesehen, da er keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand habe. Der Antragsteller hat sich hierzu geäußert.

Mit Beschluß vom 02.05.2002 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Antrag vom 15.03.2002 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen (Ziffer 1), weil dieser, die Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet sei.

Gegen diesen am 17.05.2002 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit dem beim Landgericht am 06.06.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 04.06.2002 Rechtsbeschwerde und Streitwertbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde sei u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frage, unter welchen Umständen und ab welchem Zeitpunkt die Anstalt verpflichtet ist, die "Verteidigerpost" zwischen Mandant/oder ratsuchendem Gefangenen zu respektieren, von essentieller Bedeutung für das Mandatsverhältnis sei. Es entspreche nicht der einheitlichen Rechtsprechung, daß die Strafvollstreckungskammer wie auch die JVA die vom Beschwerdeführer mit seinem Namen und seiner Büroanschrift im Druck bereits vorbereiteten schriftlichen Vollmachterklärungen von Gefangenen zum Nachweis des - zumindest vorläufigen - Mandatsverhältnisses als nicht ausreichend ansieht und die Kontrolle der "Verteidigerpost" entgegen § 29 StVollzG billigt.

2. Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung geboten ist, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

Die Rechtsbeschwerde ist aber mit der o.g. Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, weil der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG sich nur auf Maßnahmen auf dem Gebiet des (Justiz-)Vollzugs bezieht und zur Regelung eines Einzelfalles getroffen worden sein oder getroffen werden sollen muß (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 109 Rn. 7; 14; Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 109 Rn. 10 ff.). Der Antragsteller wendet sich nicht gegen konkrete gegenüber einzelnen Strafgefangenen getroffene Maßnahmen der JVA die die Annahme und Hinterlegung einer schriftlichen Vollmachterklärung auf den Antragsteller verweigert haben und dem einzelnen Strafgefangenen mitgeteilt haben soll, daß die "Verteidigerpost" erst als solche behandelt werde, wenn der Verteidiger eine solche Erklärung dorthin schicke: Er stellt vielmehr den Antrag auf Feststellung, daß generell die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtserklärung durch Strafgefangene an die JVA als Nachweis der Verteidigereigenschaft des Antragstellers genüge und die Forderung des Leiters der JVA rechtswidrig sei, daß der Verteidiger selbst diese Anzeige vorzunehmen habe. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat er den Antrag - im übrigen in unzulässiger Weise - dahingehend modifiziert, festzustellen, daß der Leiter der JVA verpflichtet ist, jedenfalls die Übergabe einer vorbereiteten schriftlichen Vollmachterklärung für Vollzugssachen durch den Gefangenen an die Anstalt als Nachweis der Verteidigereigenschaft des hiesigen Antragstellers zu behandeln, und die Forderung des Leiters der JVA, daß der Verteidiger selbst diese Anzeige vorzunehmen habe, damit sein Schriftwechsel mit den Gefangenen nicht kontrolliert werde, rechtswidrig ist. In beiden Fällen strebt der Antragsteller eine generelle Regelung dahin an, daß die JVA schriftliche - jedenfalls vom Antragsteller mit seinem Namen und seiner Büroanschrift im Druck bereits vorbereitete - Vollmachterklärungen von Strafgefangenen zum Nachweis des - zumindest vorläufigen - Mandats-Verhältnisses anerkennt und den Schriftwechsel mit dem Gefangenen nicht kontrolliert. Hierbei handelt es sich nicht um eine Maßnahme i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG, so daß sich seine Rechtsbeschwerde als unbegründet erweist.

Kosten: § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 48 a, 13 GKG.

II.

Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 48 a; 25 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50. EUR nicht übersteigt. Der Antragsteller meint, daß statt des von der Strafvollstreckungskammer festgesetzten Streitwertes von 1.000 EUR nur ein solcher von 100 EUR gerechtfertigt sei. Da bei einem Streitwert von 1.000 EUR die nach Kostenverzeichnis 8000 volle Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG 55 EUR und bei einem Streitwert von 100 EUR 25 EUR beträgt, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 30 EUR. Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gemäß §§ 48 a; 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei.

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