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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: Ws 902/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Das Oberlandesgericht ist nicht verpflichtet, einer Bitte des im Klageerzwingungsverfahren als Vertreter des Antragstellers tätigen Rechtsanwalts zu entsprechen, ihm einen Hinweis zu geben, falls es weitere Darlegungen für die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrages für erforderlich halte.
Ws 902/01

Nürnberg, den 13. Sep. 2001

In dem Ermittlungsverfahren

wegen Betruges u.a.;

hier: Antrag der Anzeigeerstatterin vertreten durch den Geschäftsführer vertreten durch Rechtsanwalt, auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 31. Juli 2001 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 31.7.2001 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren richtet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 24.7.2001, durch den der Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 8.6.2001 keine Folge gegeben wurde.

Der statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gerecht wird.

Nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthalten, die - ihre Richtigkeit unterstellt - die Erhebung der öffentlichen Klage formell und materiell rechtfertigen würde. Die Antragsschrift muß es dem Oberlandesgericht ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und andere Schriftstücke eine "Schlüssigkeitsprüfung" vorzunehmen. Aus ihr muß ersichtlich sein, welche konkreten Vorgänge den Schuldvorwurf begründen sollen und aufgrund welcher Beweismittel der Beschuldigte nach Ansicht der Antragstellerin überführt werden kann. Die Antragsschrift muß in großen Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Ihr muß zu entnehmen sein, daß die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und die Frist des § 172 Abs. 2 StPO gewahrt wurden, weil die Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch davon abhängt, ob der Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt eröffnet ist und fristgerecht beschritten wurde. Eine Bezugnahme auf die Ermittlungsakten oder andere Schriftstücke ist weitgehend unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 172, Rdnr. 27 ff; KK-Wache/Schmid, StPO, § 172, Rdnr. 34 bis 38 m.w.N.; BVerfG, NJW 79, 364; 88, 1773; 93, 382; KMR-Plöd, StPO, § 172 Rn. 56 f).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 31.7.2001 nicht gerecht.

Sie enthält keine Angaben zum Datum des Zugangs der letzten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei der Antragstellerin und benennt auch nicht den Zeitpunkt des Eingangs der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin beim Generalstaatsanwalt in Nürnberg. Auf diese Zeitpunkte kann auch nicht aus anderen Angaben in der Antragsschrift geschlossen werden. Damit läßt sich eine Einhaltung der Beschwerdefrist im Vorschaltverfahren nicht feststellen.

Auch mit den angefochtenen Bescheiden der Staatsanwaltschaft setzt sie sich nicht im einzelnen auseinander.

Der Antrag ermöglicht es dem Senat daher nicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten zu prüfen, ob der Rechtsweg zum OLG überhaupt eröffnet ist und ob die Staatsanwaltschaft ihre sich aus dem Legalitätsprinzip ergebende Verfolgungspflicht verletzt hat.

Da die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO abgelaufen ist und die Mängel daher nicht mehr durch ergänzende Ausführungen der Antragstellerin behoben werden können, mußte der Antrag verworfen werden.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da bei Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig eine Gebühr nach Nr. 6400 der Anlage 1 zum GKG nicht anfällt und die Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat.

Soweit der Bevollmächtigte der Anzeigeerstatterin in dem Klageerzwingungsantrag vom 31.7.200l am Ende seines Sachvortrags um einen entsprechenden Hinweis gebeten hat, sofern das Gericht weitere Darlegungen oder Beweisantritte für erforderlich hält, ist auf folgendes hinzuweisen:

Der Klageerzwingungsantrag wird beim Strafsenat eingereicht. Da die Akten sich bei der Staatsanwaltschaft befinden, fordert der Strafsenat die Akten bei der Staatsanwaltschaft an, zugleich mit der Bitte um Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 StPO zum Klageerzwingungsantrag. Die Akten wurden mit Verfügung vom 7.08.2001 angefordert und dem Strafsenat zusammen mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 4.9.2001 vorgelegt. Damit konnte der Senat erstmals Einsicht in die zugrunde liegenden Ermittlungsakten nehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO längst abgelaufen. Fristgerechte Hinweise wären dem Senat schon aus diesem Grunde nicht möglich gewesen. Indes kommt es darauf aber auch nicht an. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Revisionsbegründung (LR-Rieß, StPO, § 172 Rn. 141). Wie die entsprechende Vorschrift für die Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) soll § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO gewährleisten, daß der Inhalt der Antragsschrift von sachkundiger Seite herrührt, damit ihr Inhalt gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Oberlandesgerichte sollen dadurch vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Die Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt soll die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen gewährleisten und dem Gericht die Prüfung völlig grundloser Anträge ersparen (LR-Rieß, § 172 Rn. 42 m.w.N.; OLG München NStZ 84, 281; OLG Stuttgart OLG St Band 2 Seite 6l). Diese Zweckbestimmung der Vorschrift würde unterlaufen, wenn die Strafsenate verpflichtet wären, die im Klageerzwingungsverfahren tätigen Rechtsanwälte über die an den Antrag zu stellenden inhaltlichen Anforderungen aufzuklären und auf die im Einzelfall jeweils hoch fehlenden Angaben hinzuweisen. Einer solchen Aufklärungs- oder Hinweispflicht bedarf es auch nicht, weil jeder Rechtsanwalt sich durch einen Blick in einen der gängigen StPO-Kommentare, in ein Formularbuch oder einen Prozeßratgeber über den notwendigen Inhalt einer solchen Antragsschrift informieren kann.

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