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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 1 U 109/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 4 Nr. 4
UWG § 8 Abs. 2
1. Eine Preisreduktion bis 70 % im Rahmen eines Räumungsverkaufs stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme sind dabei grundsätzlich bereits in der Werbung hierfür anzugeben.

2. Ein Hinweis auf den Beginn eines Räumungsverkaufs ist nach §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 S. 2 UWG nicht erforderlich, wenn für die Adressaten der Werbung aus den ersichtlichen Umständen zu entnehmen ist, dass der Räumungsverkauf im Zeitpunkt der Werbung bereits begonnen hat.

3. Das Ende eines wegen eines geplanten Umbaus durchgeführten Räumungsverkaufs muss vom Werbenden jedenfalls dann angegeben werden, wenn der Räumungsverkauf in die Umbauplanung einbezogen ist und hinsichtlich der Umbauplanung konkrete zeitliche Vorgaben bestehen.

4. Zu den Voraussetzungen einer persönlichen Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Handels bei der GmbH und Co. KG.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

1 U 109/06

Verkündet am 15.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für einen Räumungsverkauf wegen Umbaus mit besonderen Preisvorteilen "bis 70%" zu werben, ohne dabei das Ende des Räumungsverkaufs anzugeben, wie geschehen mit der nachfolgend dargestellten Werbeanzeige in den G... Nachrichten vom 1.4.2006.

Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten zu 1 Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle des Verstoßes durch die Beklagte zu 1 am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 189 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1 zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 1/2.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die jeweiligen Parteien selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der titulierten Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Der Kläger ist ein bekannter im gesamten Bundesgebiet tätiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er nimmt die Beklagte zu 1, die in der Rechtsform einer KG in N... ein Möbelhaus betreibt, und den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 warb in der Ausgabe der G... Nachrichten vom 1. April 2006 für einen "Total Räumungsverkauf wegen Umbau und Erweiterung", bei dem es auf Polstermöbel, Sofas, Wohnwände und weitere Warengruppen Preisreduzierungen "bis - 70 %" geben sollte. Beginn und Ende des Räumungsverkaufs wurden dabei nicht angegeben.

Der Kläger beanstandet dies und sieht darin unter Hinweis auf bereits vorliegende Entscheidungen von Instanzgerichten einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG. Er hat von der Beklagten Unterlassung einer solchen Werbung ohne Angabe von Beginn und Ende des Räumungskaufverkaufs sowie Erstattung bei ihm angefallener Bearbeitungskosten von 189 € verlangt.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie halten die beanstandete Werbung nicht für wettbewerbswidrig; insbesondere liegt nach ihrer Auffassung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG nicht vor, weil der Räumungsverkauf bei Erscheinen der Anzeige bereits begonnen hatte und bei einem Totalräumungsverkauf das Ende sich durch den Abverkauf des gesamten Warenbestandes zwangsläufig ergebe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des zugrunde gelegten Sachverhalts und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 17.11.2006 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er rügt, dass das Landgericht den gesetzgeberischen Zweck, den Anwendungsbereich und die Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG verkannt und zudem den ihm unterbreiteten Sachverhalt unzutreffend erfasst habe.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den Klageanträgen zu 1. bis 3. der Klageschrift zu erkennen, nämlich

1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für einen Räumungsverkauf wegen Umbau mit besonderen Preisvorteilen "bis 70%" zu werben, ohne gleichzeitig Beginn und Ende der Aktion anzugeben, wie geschehen in der Werbeanzeige in den G... Nachrichten vom 1.4.2006;

2. für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft im Falle des Verstoßes durch die Beklagte zu 1) am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 189 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 11.1.2007 und auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 13.2.2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber nur zu einem Teil Erfolg.

Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist nur teilweise begründet, nämlich soweit es um die vom Kläger beanstandeten fehlenden Angaben zum Ende des zwecks Umbaus durchgeführten Räumungsverkauf und den Ersatz der Abmahnkosten geht; im Übrigen ist sie unbegründet. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist insgesamt unbegründet.

1. Der Kläger ist als bundesweit vertretener Wettbewerbsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfassend befugt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker).

Sein gegen die Beklagte zu 1 gerichteter Unterlassungsanspruch ist nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 , 4 Nr. 4 UWG nur begründet, soweit es um Angaben zum Ende eines durch Umbauplanung von vornherein zeitlich begrenzten Räumungsverkaufs geht.

Die hier vom Kläger beanstandete Werbung der Beklagten zu 1 war teilweise nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig.

Nach § 4 Nr. 4 UWG ist es wettbewerbswidrig, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen - als Beispiele sind im Gesetz Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke genannt - die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben werden.

Bei der hier vorliegenden Ankündigung einer Preisreduktion bis 70 % im Rahmen eines vor einem Umbau durchgeführten Räumungsverkaufs handelte es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um die Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaßnahme.

Der Begriff der "Verkaufsförderungsmaßnahme" ist im Gesetz nicht definiert. Er ist weit zu verstehen und erfasst alle Vergünstigungen, die ein Unternehmen gewährt, um den Absatz von Produkten zu fördern, und die entweder unter die in § 4 Nr. 4 UWG beispielhaft genannten Handlungen fallen oder diesen Handlungen zumindest vergleichbar sind (vgl. Seichter in Ullmann jurisPKUWG, § 4 Nr. 4).

Der Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauchsgefahren zu begegnen, die sich ergeben, wenn angebotene vermögensmäßige Vergünstigungen aufgrund ihrer Attraktivität den Kunden zu unüberlegten Kaufentschlüssen veranlassen können, sprechen für eine weite Auslegung des Begriffs der Verkaufsförderungsmaßnahme und damit für einen weiten Anwendungsbereich der hier vorgesehenen Aufklärungsverpflichtung über die näheren Bedingungen dieser Vorteile (vgl. Seichter, a.a.O.; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rn. 4/1; vgl. Begründung des RegEntwurfs zu § 4 Nr. 4, BTDrucks 15/1487 S. 17).

Im vorliegenden Fall geht es um Preisnachlässe oder zumindest dem gleichzustellende Preisreduktionen. Dies verdeutlichen insbesondere die Innenseiten des vorgelegten, parallel zur Zeitungsanzeige erschienenen Prospekts (Anlage B 1 der Klageerwiderung), in dem bestimmte Waren der auf der ersten Seite genannten Warengruppen angeboten werden und ein angekündigter reduzierter Preis einem durchgestrichenen Preis ("statt Preis") gegenübergestellt wird. Bei den dargestellten Preisen befindet sich ein * oder **, die auf eine unten auf der Seite enthaltene Erläuterung verweisen, wonach es sich bei dem durchgestrichenen Preis um die vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Herstellerlistenpreise oder den bisherigen Verkaufspreis der Beklagten zu 1 handelt.

Danach ging es also um eine Reduzierung des vor der Sonderaktion (des Räumungsverkaufs) geforderten "normalen" Preises. Dies ist als Preisnachlass einzuordnen, für den kennzeichnend ist, dass ein betragsmäßig oder prozentual festgelegter Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Grundpreis/ Ausgangspreis) gemacht wird (vgl. Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rn. 1.92).

Entgegen der Argumentation der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass es hier um eine im Rahmen normaler Preisbildung liegende dauerhafte Herabsetzung des allgemein geforderten Preises ging. In der beanstandeten Werbung der Beklagten zu 1 vom 1.4.2006 wird eindeutig erkennbar, dass es sich um vom " Normalpreis" abweichende Sonderpreise handeln sollte, die nur für den begrenzten Zeitraum des durchgeführten Räumungsverkaufs gelten sollten. Nach Beendigung des Räumungsverkaufs (und des Umbaus) sollten wieder die - wie dann auch immer festgelegten - Normalpreise der Beklagten zu 1 gelten. So muss dies jedenfalls der Werbeadressat aufgrund der beanstandeten Zeitungsanzeige verstehen.

Dass hier eine Verkaufsförderungsmaßnahme in der Form des Preisnachlasses vorlag, kann danach nicht zweifelhaft sein.

Bei solchen Verkaufsförderungsmaßnahmen ist es nach § 4 Nr. 4 UWG als wettbewerbswidrig zu werten, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben sind.

Nach dem Gesetzestext wird nahe gelegt, dass die Bedingungen der Inanspruchnahme erst bei den Verkaufsförderungsmaßnahmen selbst und unmittelbar genannt werden müssen.

Nach dem bereits oben dargestellten Normzweck, der dahin geht, nicht unerheblichen Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken, die sich bei derartigen Maßnahmen aus deren hoher Attraktivität für den Kunden ergeben, muss jedoch angenommen werden, dass das Gebot klarer und eindeutiger Angaben auch und gerade für die mit solchen Maßnahmen verbundene Werbung gilt, die im Vorfeld des unmittelbaren Kundenkontakts betrieben wird und Kunden anlocken soll (vgl. OLG München GRURRR 2005, 356; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, § 4 Nr. 4 UWG Rn 65; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 28.3.2006, 14 U 2349/05 - Anlage B 4 der Klageerwiderung). Denn die Werbung ist darauf angelegt, dass der Adressat sich bereits mit den Verkaufsförderungsmaßnahmen befasst und dadurch veranlasst wird, sich zum Geschäftslokal des Werbenden zu begeben. Dementsprechend besteht bereits in dieser Phase das Bedürfnis nach Information, unter welchen Bedingungen und insbesondere in welcher Zeit das herausgestellte günstige Angebot der Verkaufsförderungsmaßnahmen vom Werbeadressaten erlangt werden kann.

Unter den Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme, die im Rahmen des Informations- und Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG anzugeben sind, sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Dazu gehören auch die Modalitäten der Inanspruchnahme und insbesondere auch die Zeit bzw. der Zeitraum der möglichen Inanspruchnahme. Der Adressat muss eindeutig erkennen können, in welchem Zeitraum er die Vergünstigung erlangen kann und ob es sich folglich für ihn lohnt, sich zum Geschäftslokal des Anbieters zu begeben. Soweit ersichtlich, ist dies im grundsätzlichen Ansatz wohl unbestritten (vgl. OLG Brandenburg GRURRR 2005, 227; OLG Köln GRURRR 2006, 1192; OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2006, 14 U 1581/05 (von den Beklagten vorgelegt); Fezer/Steinbeck, § 4 Nr. 4 UWG Rn. 9; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, § 4 Nr. 4 UWG Rn 32; Hefermehl/Köhler, § 4 UWG Rn 4.11; MKUWG/Heermann, § 4 Nr. 4 UWG Rn. 29; Piper/Ohly, § 4 UWG Rn. 4/4; Seichter in Ullmann juris-PKUWG, § 4 Nr. 4 Rn. 17).

Fraglich und teilweise streitig ist allerdings, ob und inwieweit nach den ersichtlichen Umständen sowie aufgrund der Rechtsnatur der Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Adressaten der Zeitraum der Inanspruchnahme bereits vorgegeben wird und sich insoweit dann Hinweise hierauf erübrigen und ob ein Wettbewerber die Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahmen für sich selbst sowie für die Werbeadressaten bewusst offen halten darf, was - wie auf der Hand liegt - erhebliche Manipulationsmöglichkeiten sowie eine erhebliche Missbrauchsgefahr eröffnen würde.

So wird speziell für den Räumungsverkauf und die Werbung hierfür angenommen, dass Angaben zum Anfangszeitpunkt nicht erforderlich seien, wenn sich nach den Umständen ergebe, dass diese Sonderveranstaltung im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung bereits begonnen habe (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2006, 34 O 37/06 - Anlage 18 zur Klageschrift). Für den Räumungsverkauf wird auch teilweise angenommen, dass sich sein Ende durch den Abverkauf sämtlicher Ware von selbst ergebe (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 27.10.2005, Az.: 34 O 171/05 KfH WRP 2006, 290; LG Leipzig, Urteil vom 21.7.2006, 5 HK O 429/06 - Anlage 17 zur Klageschrift; LG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2006, 34 O 37/06 - Anlage 18 zur Klageschrift; OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2006, 14 U 1581/06 - Anlage zur Berufungserwiderung; ähnlich für den Fall eines "Winterschlussverkaufs" ohne Zeitangabe OLG Köln NJWRR 2006, 1192).

Nach anderer Auffassung sind stets oder zumindest regelmäßig Anfang und Ende des Räumungsverkaufs anzugeben (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 25.10.2005, Az.: 35 O 223/05 KfH - WRP 2006, 290; vgl. auch LG Saarbrücken, Beschluss vom 7.11.2005, Az.: 7 I O 133705 - WRP 2006, 290 für Ankündigung befristet gewährter Preisnachlässe; LG Leipzig, Beschluss vom 29.7.2005, 5 O 3218/05 - Anlage 3 zur Klageschrift; Beschluss vom 12.12.2005, 5 O 4987/05 - Anlage 12 zur Klageschrift; LG Dresden, Beschluss vom 24.11.2005, 44 O 479/05 - Anlage 6 zur Klageschrift).

Aus Sicht des Senats bedarf es hier einer differenzierten Betrachtungsweise.

Es macht ersichtlich keinen Sinn, den Wettbewerber zu Angaben über den Zeitraum der Verkaufsförderungsmaßnahme zu verpflichten, wenn sich nach den im konkreten Fall vorhandenen Umständen oder etwa nach der Rechtsnatur der Verkaufsförderungsmaßnahme hinreichend klar und eindeutig für den Adressaten ergibt, in welcher Zeit er die betreffenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. In solchen Fällen würde die Informationspflicht des Wettbewerbers auf einen überflüssigen, funktionslosen Formalakt hinauslaufen, an dem keiner ein berechtigtes Interesse haben kann. Auch aus wettbewerbsrechtlichen Normen kann in solchen Fällen eine Pflicht zur funktionslosen Information nicht begründet werden.

Danach ist ein Hinweis auf den Beginn eines Räumungsverkaufs nicht erforderlich, wenn sich aus der hierauf bezogenen Werbung für den durchschnittlich informierten und situationsangemessen aufmerksamen Adressaten "klar und eindeutig" ergibt, dass diese Sonderveranstaltung im Zeitpunkt der Werbung bereits begonnen hat. Eines Hinweises auf den Beginn des Räumungsverkaufs oder einer sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen bedarf es nur, wenn der Beginn dieser Sonderveranstaltung noch aussteht und ein entsprechender Hinweis erforderlich ist, um zu verhindern, dass ein Werbeadressat sich in der Erwartung eines Räumungsverkaufs noch am Tag der Werbung zum Geschäftslokal des Werbenden begibt und dort seine Erwartungen enttäuscht werden.

Wenn in einer Anzeige für einen Räumungsverkauf oder eine andere Sonderveranstaltung ohne Angabe auf einen erst zukünftigen Beginn geworben wird, darf der Werbeadressat davon ausgehen, dass die beworbenen Veranstaltung bereits am Tag des Erscheinens der Werbung stattfindet, und so wird dies der Adressat auch tatsächlich verstehen. Nach diesem Verkehrsverständnis ist es dann nicht geboten, die Tatsache, dass der Räumungsverkauf bereits durchgeführt wird, in der Werbung noch einmal ausdrücklich herauszustellen.

Auch im vorliegenden Falle musste der Adressat nach dem Inhalt der Anzeigenwerbung, die keinerlei Hinweis auf eine erst zukünftige Eröffnung des Räumungsverkaufs enthielt, zutreffend davon ausgehen, dass der Räumungsverkauf bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige am 1.4.2006 stattfand. Dafür sprachen Inhalt und Gesamtumstände der beanstandeten Werbeanzeige. Mit dem beworbenen "Total-Räumungsverkauf" wurde überdies auch ein Menü im "X...Restaurant" (Schweineschnitzel "Wiener Art") angeboten, das nur bis zum 1.4.2006 zu haben war und für den Leser in Verbindung mit dem beworbenen Räumungsverkauf gesetzt wurde. Da die Werbeanzeige aber erst am 1.4.2006 erschien, musste der Leser den Schluss ziehen, dass jedenfalls an diesem Tag sämtliche in der Anzeige beworbenen Angebote im Rahmen des Räumungsverkaufs zu erhalten waren.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf den bereits laufenden Räumungsverkauf war danach im vorliegenden Fall nach den aus der Werbeanzeige ersichtlichen Umständen nicht erforderlich, da dies der Adressat als selbstverständlich annahm.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass es durchaus von Interesse für den Werbeadressaten sein konnte, den Beginn eines bereits laufenden Räumungsverkaufs zu erfahren, um aus der danach festzustellenden Dauer der bereits laufenden Sonderveranstaltung subjektiv abschätzen zu können, ob noch für ihn interessante Angebote zu erwarten seien oder ob er nach der bisherigen Dauer des Räumungsverkaufs nur noch mit wenigen attraktiven, von denen bisherigen Kaufinteressenten übrig gelassenen Waren rechnen könne. Dieses Interesse des Werbeadressaten rechtfertigt jedoch keine Informationspflicht hinsichtlich des Beginns der Veranstaltung. Es ist nämlich zu beachten, dass eine umfassende Informationspflicht hinsichtlich aller Umstände, die für den Verbraucher irgendwie und irgendwann von Interesse sein könnten, nicht besteht (vgl. BGH WRP 2007, 303, Rz. 23; Hefermehl/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 1.67 ff.; § 5 Rn. 2.45 ff.; Piper/Ohly, § 1 UWG Rn. 21). Die aus § 4 Nr. 4 UWG folgende Informationspflicht beschränkt sich auf die geltenden aktuellen Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme; eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Informationspflicht findet keine gesetzliche Grundlage und ist abzulegen (vgl. Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 684; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Bruhn, § 4 UWG, Rn. 18 ff.,24). Der Zeitraum des bereits durchgeführten Räumungsverkaufs hat jedoch erkennbar nichts mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen Angebote des bei Erscheinen der Anzeige weiter laufenden Räumungsverkaufs zu tun. Eine Verpflichtung, über den in der Vergangenheit liegenden Beginn des Räumungsverkaufs und damit über dessen bisherige Dauer zu informieren, ist nach alledem nicht erkennbar.

Eine solche wettbewerbsrechtlich begründete Aufklärungsverpflichtung lässt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 S. 2 UWG herleiten, da die entsprechende Tatsache der Dauer des laufenden Räumungsverkaufs für die eigentliche Entscheidung des Vertragsschlusses selbst (des Kaufs eines konkreten Möbelstücks) nicht von Bedeutung ist.

Es ist danach insgesamt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine fehlende Angabe zum Beginn des Räumungsverkaufs in der hier relevanten Werbung keinen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 4 Nr. 4 UWG begründet.

Auf das Ende des Räumungsverkaufs, das dagegen - wie bereits aus den vorausgegangenen Ausführungen folgt - zu den Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme gehört, muss vernünftigerweise ebenfalls nicht hingewiesen werden, wenn ein entsprechender Hinweis funktionslos wäre, weil sich auch das Ende für den Werbeadressaten von selbst bzw. nach den Umständen eindeutig ergibt. Dem ist unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten der Fall gleichzustellen, dass eine solche Information für den Wettbewerber objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist.

Bei einem Totalräumungsverkauf, der bei einer endgültigen Geschäftsaufgabe erfolgt, ernsthaft bis zum Abverkauf des gesamten Warenbestandes bis zum letzten Stück oder jedenfalls bis zur wirtschaftlichen Unvertretbarkeit weiterer Verkaufsbemühungen hinsichtlich eines verbliebenen marginalen Restbestandes geführt werden soll, spricht viel dafür, dass Angaben über das Ende des Totalräumungsverkaufs nicht erforderlich sind, weil solche Angaben objektiv nicht möglich oder aber dem Wettbewerber - wenn er nicht in die Gefahr unzutreffender bzw. irreführende Angaben geraten will (zu letzterem LG Ulm WRP 2006, 780 - Weiterverkauf der preisreduzierten Ware nach Ablauf des angekündigten Zeitraums) - jedenfalls nicht zumutbar sind. Es dürfte im Rahmen der dem Wettbewerber zuzubilligenden unternehmerischen Freiheit liegen, einen echten Totalräumungsverkauf im zuvor definierten Sinn durchzuführen, dessen Dauer bei Beginn objektiv offen ist und allein vom vollständigen (bzw. nahezu vollständigen) Verkauf des gesamten vorhandenen Warenbestandes abhängt, und für diese Verkaufsveranstaltung auch entsprechend zu werben. Eine solche in der zeitlichen, kalendermäßigen Bestimmung nicht eindeutig begrenzte Sonderveranstaltung mag dann auch unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen hingenommen werden, zumal für den Verbraucher ein nach sachlichen Kriterien bestimmtes, wenn auch kein kalendermäßig definiertes Ende dieser Sonderveranstaltung erkennbar gemacht wird.

Dies alles kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich dahingestellt bleiben.

Auf die Angabe des zeitlichen Endes kann jedenfalls nicht verzichtet werden, wenn es um einen Räumungsverkauf im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen geht und hierfür im Hinblick auf eine vorhandene Umbauplanung beim betreffenden Wettbewerber relativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben bestehen.

Wie hier die Befragung der Beklagten zu 1 bzw. ihres nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO bevollmächtigten Vertreters im Verhandlungstermin vor dem Senat ergeben hat, bestand die planerische Vorgabe, das Möbelhaus nach Fertigstellung des Umbaus am 27.6.2006 neu zu eröffnen. Die Baumaßnahmen, die einen Totalumbau und eine Ausweitung der Verkaufsfläche mit einem Investitionsvolumen von ca. 10 Millionen € zum Gegenstand hatten, standen - wie sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel über die Neueröffnung (Anlage 15 der Klageschrift) und die darin wiedergegebenen Äußerungen des örtlichen Geschäftsführers ergab - unter einem hohen Zeitdruck. Der Räumungsverkauf begann bereits im März 2006 und wurde Mitte Mai 2006 beendet. Aus Kostengründen wurden die Verkaufsaktivitäten - wie die Beklagte zu 1 bei der Anhörung vor dem Senat weiter ausgeführt hat - unter Einsatz des vorhandenen Personals auch weitgehend noch während der laufenden Umbaumaßnahmen weitergeführt. In der Zeit zwischen Beendigung des Räumungsverkaufs Mitte Mai bis zur Neueröffnung am 27.6.2006 wurden - so die Angaben der Beklagten zu 1 - weitere, durch die Baumaßnahmen teilweise beschränkte Verkaufsmaßnahmen unter Verwendung teilweise neu zugeführter Waren durchgeführt. Nach diesem dargestellten Ablauf und den begleitenden Umständen waren komplexe bauliche Maßnahmen bei engen zeitlichen Vorgaben mit weitergeführten Verkaufsmaßnahmen verbunden. Dies war aber nach aller Lebenserfahrung ohne eine entsprechende Planung und genaue Koordination mit zeitlichen Vorgaben nicht möglich. Es kann bei der hier vorliegenden Einbindung des Räumungsverkaufs in die baulichen und organisatorischen Planungen des Umbaus keine Rede davon sein, dass die Länge des Räumungsverkaufs zeitlich unbestimmt war und allein vom Ablauf und von der Dauer des vollständigen Abverkaufs des vorhandenen Warenbestandes abhing. Eine äußerste zeitliche Grenze war bereits durch den Zeitpunkt der Neueröffnung nach Umbau am 27.6.2006 und die unabdingbar benötigte Zeit für die zwangsläufig vorher durchzuführenden komplexen Baumaßnahmen gesteckt, die die Verkaufsmöglichkeiten einschränkten und hierfür planerische, zeitliche Vorgaben setzten.

Wenn danach aber die Dauer der als Räumungsverkauf angekündigten Sonderveranstaltung nicht objektiv unbestimmt ist, sondern von vornherein in entscheidendem Maße von eigenen unternehmerischen Planungen des Wettbewerbers abhängt, insbesondere - wie im vorliegenden Fall - in die eigenen Planungen eines Umbaus und die daran anschließende Fortführung des Geschäfts eingebunden ist, erscheint es im Verbraucherinteresse geboten und für den Wettbewerber zumutbar, sich in seinen geschäftlichen Planungen auch nach außen festzulegen und die Dauer des Räumungsverkaufs gegenüber den Verbrauchern erkennbar zu machen. Eine solche Festlegung liegt in der Konsequenz der gesetzlichen Regelung und erscheint geboten, um eine Aushöhlung der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG zu verhindern und Missbräuchen bei der Ankündigung von Räumungsverkäufen und sonstigen Sonderveranstaltung entgegenzuwirken. Naheliegende Missbrauchs und Manipulationsmöglichkeiten würden eröffnet, wenn ein Wettbewerber sich bei der Dauer von Verkaufsförderungsmaßnahmen alles offen halten könnte und er der Informationspflicht aus § 4 Nr. 4 UWG bereits durch den einfachen Hinweis entgehen könnte, sich selbst noch nicht festgelegt zu haben und deshalb auch noch nichts zur Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme sagen zu können.

Nach alledem waren danach im vorliegenden Fall Angaben zur Dauer des als Verkaufsförderungsmaßnahme eingesetzten, in die Unternehmungsplanungen eingebundenen Räumungsverkaufs erforderlich. Die hierzu unterlassenen Angaben begründeten danach einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG.

Da der hier vorliegende Wettbewerbsverstoß Verbraucherinteressen der durch die beanstandete Werbeanzeige in erheblicher Zahl angesprochenen Verbraucher berührte, ist auch von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher und eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Mitbewerber nach § 3 UWG auszugehen.

Der vom Kläger gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen eingeschränkten Umfang nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 , 4 Nr. 4 UWG begründet.

Die mit der Zahlungsklage geltend gemachten Abmahnkosten sind ebenfalls begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Danach kann der Anspruchssteller, soweit die Abmahnung berechtigt gewesen ist, Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Im vorliegenden Fall ist allerdings der - auch bereits im Rahmen der Abmahnung - gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur teilweise berechtigt gewesen. Dies schließt jedoch eine Erstattung der Abmahnkosten nicht aus und beeinflusst grundsätzlich auch nicht die Höhe der pauschal geltend gemachten Abmahnkosten (vgl. BGH GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; BGH WRP 1999, 509 - Handy für 1 DM; OLG Frankfurt WRP 1991, 326). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - davon auszugehen ist, dass die Kosten der Abmahnung bei einer von vornherein vorgenommenen Beschränkung auf den berechtigten Unterlassungsanspruch nicht in geringerer Höhe angefallen wären.

Die Höhe der als notwendig und angemessen anzuerkennenden Kosten kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Die hier geltend gemachten Kosten von 189 € einschließlich Umsatzsteuer entsprechen exakt der Höhe, die als Kostenpauschale bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Jahr 2006 allgemein anerkannt worden sind (vgl. Hefermehl/Bornkamm, § 12 UWG, Rn 1.98). Diesen Betrag hält der Senat auch im vorliegenden Fall für angemessen.

Die hierauf zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs.1 S. 2, 288 Abs.1 BGB.

2. Die Unterlassungsklage gegen den Beklagten zu 2 ist insgesamt unbegründet.

Ein Wettbewerbsverstoß, der einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 UWG rechtfertigt, ist dem in Würzburg ansässigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 nicht zuzurechnen.

Neben dem Unternehmen bzw. der als Unternehmensträger fungierenden Gesellschaft haftet zwar für einen im Rahmen seines organschaftlichen Handelns begangenen Wettbewerbsverstoß auch der verfassungsmäßige Vertreter der Gesellschaft persönlich (vgl. Piper/Ohly, § 8 UWG, Rn 161). Dies setzt dann ein konkretes eigenes Handeln des Organträgers voraus, das die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes erfüllt. Nach dem vorgetragenen und insgesamt erkennbaren Sachverhalt ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2 in irgendeiner Weise mit der Organisation und Durchführung des "Totalräumungsverkaufs" befasst gewesen ist oder sonst persönlich irgendwie etwas mit dem hier vorliegenden Wettbewerbsverstoß zu tun gehabt hat.

Auch ein anderer Zurechnungstatbestand, etwa eine Störerhaftung des Beklagten zu 2, ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht erkennbar. Die Zurechnung des Handelns von Mitarbeitern und Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG trifft den Inhaber des Unternehmens. Ist eine Gesellschaft Unternehmensträger, wie hier die Beklagte zu 1 als Kommanditgesellschaft, so haftet die Gesellschaft oder allenfalls ihre Komplementärin und nicht die Organträger, welche die Gesellschaft bzw. ihre Komplementärin als verfassungsmäßige Vertreter leiten (vgl. Piper/Ohly, § 8 UWG Rn 173).

Soweit der Kläger nach rechtlicher Erörterung der fehlenden wettbewerbsrechtlichen Haftung des Beklagten zu 2 im Verhandlungstermin vor dem Senat den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 auch auf eine Erstbegehungsgefahr zu stützen versucht und zur Begründung sich auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 2 bezogen hat, kann auch dies der Klage gegen den Beklagten zu 2 nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Heranziehung der Erstbegehungsgefahr mit entsprechendem Sachverhalt zur Begründung stellt einen neuen, weiteren Klagegrund und damit einen neuen, weiteren Streitgegenstand dar (vgl. BGH GRUR 2006, 429 - Schlank-Kapseln; Piper/Ohly, § 8 UWG Rn. 31). Die darin liegende Klageänderung in der Form der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist an § 533 ZPO zu messen und letztlich als zulässig anzusehen, da der Beklagte zu 2 im Termin nicht, zumindest nicht ausdrücklich widersprochen hat und damit Einwilligung anzunehmen ist und das Prozessverhalten sowie Prozessvorbringen in der Berufungsinstanz ohnehin zu berücksichtigen ist (§§ 533 Nr. 2, 529 ZPO).

Der auf eine Erstbegehungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch scheitert jedoch daran, dass eine Erstbegehungsgefahr nicht festzustellen ist. Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr bedarf es stichhaltiger Anhaltspunkte mit konkretem Sachverhalt, die bei objektiver Beurteilung einen konkreten Wettbewerbsverstoß in naher Zukunft ernstlich erwarten lassen (vgl. BGH GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II). Zwar kann im Einzelfall eine die Erstbegehungsgefahr begründende Berühmung der angeblichen Berechtigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten auch im Auftreten und in Äußerungen eines Beklagten im Rechtsstreit liegen. Die vom Beklagten geäußerte Rechtsauffassung, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig, wird jedoch regelmäßig nur einer von ihm angestrebten optimalen, umfassenden Rechtsverteidigung dienen, und lässt vielfach keine hinreichenden Schlüsse auf das weitere, zukünftige Verhalten etwa nach Beendigung des Prozesses zu. Nach neuerer, zutreffender Rechtsprechung des BGH müssen neben der reinen Äußerung von Rechtsauffassungen im Rahmen der dem Beklagten zuzubilligenden Rechtsverteidigung weitere Umstände hinzukommen, die für eine unmittelbar drohende Erstbegehung sprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 1174 - "Berühmungsaufgabe"; Hefermehl/Bornkamm, § 8 UWG Rn 1.20, m.w.N.).

Solche besonderen Umstände für ein eigenes erstmaliges wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten zu 2 sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die dem Beklagten zu 2 eindeutig zuzuordnende eigene Rechtsverteidigung ging hier dahin, dass er bereits die Zurechnung eines evtl. vorliegenden Wettbewerbsverstoßes in Frage gestellt hat (vgl. Seite 13 der Klageerwiderung vom 24.10.2006).

Ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 besteht danach auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr nicht. Die gegen ihn gerichtete Klage ist abzuweisen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache im Hinblick auf die Reichweite der aus § 4 Nr. 4 UWG folgenden Informationspflicht grundsätzliche Bedeutung hat und auch im Hinblick auf die inzwischen vorliegenden divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH geboten sein dürfte.

Ende der Entscheidung

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