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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 1 U 49/08
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 1
GmbHG § 56 a
GmbHG § 57 Abs. 2
1. Bei einer Einlagezahlung auf ein Konto der GmbH, das in kurzen Zeitabständen schwankende Kontenstände aufweist und auf dem in kurzen Zeitabschnitten erhebliche Sollsalden und Guthabenbeträge wechseln, kann eine Erfüllung der Einlageverpflichtung angenommen werden, wenn zwar bei Eingang der Einlagezahlung das Konto im Soll geführt wurde, weil die Bank eine entsprechende Überziehung (ohne Kreditgewährung) geduldet hatte, kurze Zeit darauf jedoch ein die Einlagezahlung übersteigender Habensaldo vorhanden ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des vorhandenen Guthabens ist die Einlagezahlung in das Vermögen der GmbH gelangt und kann der Geschäftsführer endgültig und frei über den Einlagebetrag verfügen.

2. Eine Erfüllung der Einlageverpflichtung kann unabhängig davon auch anzunehmen sein, wenn dem Geschäftsführer der zu zahlende Einlagebetrag dadurch zur freien Verfügung gestellt wird, dass der Gesellschafter auf Anweisung des Geschäftsführers auf ein von diesem bestimmtes (hier im Debet geführtes) Konto der Gesellschaft zahlt.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

1 U 49/08

Verkündet am 17.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.4.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... GmbH den Beklagten auf Einlagezahlung in Anspruch.

Der Beklagte war Gesellschafter der im Dezember 1993 gegründeten und im Februar 1994 ins Handelsregister eingetragenen F... GmbH.

Im April 2006 beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals um 45.000 € auf ein Gesamtstammkapital von 200.000 €. Aus dem Erhöhungsbetrag übernahm der Beklagte eine Einlage von 9.000 €. Auf eine entsprechende Anforderung des Geschäftsführers zahlte der Beklagte am 3.5.2006 den übernommenen Einlagebetrag von 9.000 € auf das vom Geschäftsführer genannte Konto der GmbH bei der ...bank O... ein, das am 4.5.2006 gutgeschrieben wurde. Das Konto hatte am 4.5.2006 einen Negativsaldo in Höhe von 245.743,58 €. Dieses Konto unterlag erheblichen Schwankungen und wies vor und auch nach der genannten Einzahlung teilweise nicht unerhebliche Sollsalden, aber auch erhebliche Habensalden auf. So befand sich das Konto am Ende des 4.5.2006 mit 4.565,89 € im Haben, am 5.5.2006 mit 36.806,03 € und am 10.5.2006 mit 35.820,56 € im Haben, dann am 15.5.2005 wieder mit 15.216,74 € im Soll und nach Einzahlung der von allen Gesellschaftern übernommen Erhöhungsbeträge am 6.6.2006 mit 67.025,52 € sowie am 21.6.2006 mit 89.436,05 € im Haben.

Anfang März 2006 hatte das Konto einen Sollsaldo von über 300.000 € gehabt.

Am 1.6.2007 wurde über das Vermögen der F... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat vom Beklagten erneute Zahlung in Höhe des Stammeinlagebetrags von 9.000 € verlangt, da die im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommene Stammeinlage nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Der vom Beklagten überwiesene Betrag - so hat der Kläger gemeint - habe nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden, sondern sei ausweislich des am 3.5.2006 vorhandenen erheblichen Sollsaldos von der Bank mit Verbindlichkeiten verrechnet worden. Die Überziehung des Kontos habe die Bank lediglich geduldet gehabt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, der eingezahlte Betrag habe der Gesellschaft zur freien Verfügung gestanden. Über das betreffende Geschäftskonto, auf das die Zahlung geleistet worden sei, habe die Gesellschaft frei verfügen können, wie insbesondere die weiteren Buchungen zeigten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in der Überweisung des Betrags von 9.000 € auf das Konto der Gesellschaft eine ordnungsgemäße Erfüllung der Einlageverpflichtung gesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landgericht zu Grunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 1.4.2008 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er Wesentlichen vor:

Die Annahme des Landgerichts, die Einlageverpflichtung sei erfüllt worden, sei unzutreffend. Es sei verkannt worden, dass nach der Rechtsprechung und überwiegenden Meinung der Literatur die Einzahlung auf ein debitorisches Konto bereits grundsätzlich keine wirksame Kapitalaufbringung darstelle, da der eingezahlte Betrag der Geschäftsführung im Ergebnis nicht zur freien Verfügung stehe. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Gesellschaft von der kontoführenden Bank ausdrücklich oder stillschweigend ein Überziehungskredit gewährt worden sei, ein bestehendes Kreditlimit ausgedehnt oder der Gesellschaft auf einem anderen Konto ein Kredit eingeräumt worden sei. Erforderlich sei in jedem Fall, dass die Gesellschaft infolge der Einzahlung uneingeschränkt und rechtlich hinreichend abgesichert über den eingezahlten Betrag verfügen könne. Daran fehle es, wenn - wie im vorliegenden Fall - die kontoführende Bank die Überziehung lediglich dulde. Die bloße Duldung der Überziehung gebe dem Kunden noch kein Recht zur Inanspruchnahme der überzogenen Summe.

Von einer hier lediglich vorliegenden Duldung müsse nach den Umständen und insbesondere auch nach dem in erster Instanz in Ablichtung vorgelegten Schreiben der ...bank vom 6.11.2007 ausgegangen werden.

Da die hier relevante Überziehung und auch weitere frühere und nachfolgende Überziehungen nur für jeweils kurze Zeit bestanden hätten, könne auch nicht von einer stillschweigenden Kreditgewährung in bestimmter Höhe seitens der ...bank ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 1.4.2008 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger kann als Insolvenzverwalter nicht mehr Zahlung auf die vom Beklagten übernommene Einlageverpflichtung aus der Kapitalerhöhung verlangen. Vielmehr ist durch die vom Beklagten am 4.5.2006 erbrachte Zahlung von 9.000 € auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der ...bank Erfüllung eingetreten. Dass zum Zeitpunkt der Gutschrift der Einzahlung das Konto der Insolvenzschuldnerin wohl einen Sollsaldo aufwies, steht einer letztlich eingetretenen Erfüllung nicht entgegen.

Für die Erbringung der Bareinlage auf Grund einer entsprechenden Kapitalerhöhung gelten - wie aus §§ 56 a, 7 Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 2 GmbHG folgt - die für die Kapitalaufbringung im Gründungsstadium bestehenden Regelungen entsprechend.

Es ist danach erforderlich, dass bei einer Bareinlage - wie sie hier im Rahmen der Kapitalaufbringung vorgesehen war - der Einlagebetrag an die Gesellschaft gezahlt wird und dabei endgültig in die freie Verfügung des Geschäftsführers gelangt (§ 57 Abs. 2 GmbHG). Diese strengen Grundsätze der Kapitalaufbringung gelten jedenfalls uneingeschränkt für den bei Anmeldung zum Handelsregister aufzubringenden Mindestbetrag der neuen Einlage von einem Viertel (§§ 56a, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG).

Die Einzahlung des Einlagebetrags auf ein im Debet geführtes Konto ist danach problematisch und in der Erfüllungswirkung zweifelhaft, weil der auf einem solchen Konto eingehende Betrag dazu führt, dass entsprechend der Kontokorrentvereinbarung eine Verrechnung vorgenommen, der Sollsaldo abgebaut wird und dies zur Folge hat, dass lediglich die aus dem Kontoverhältnis sich ergebenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Bank (zur Ausgleichung des Sollsaldos) zurückgeführt werden, aber die Gesellschaft bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer über den Einzahlungsbetrag eventuell nicht mehr frei verfügen kann.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung kann bei einer Zahlung auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft die freie Verfügbarkeit für den Geschäftsführer und die Erfüllung der Einlageverpflichtung bejaht werden, wenn der Geschäftsführer jedenfalls innerhalb nicht gekündigter Kreditlinie, insbesondere auch eines vereinbarten Überziehungskredits oder eines im Hinblick auf die Kapitalerhöhung gewährten anderweitigen Kredits, über den eingezahlten Einlagebetrag frei verfügen kann (vgl. BGH NZG 2005,180. NJW 1991, 1294. NJW 2002, 1716 bezüglich Kapitalerhöhung. Baumbach/Hueck/Fastrich,GmbHG, 18. Aufl., § 7 GmbHG Rn.8 (S. 156)). Die freie Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers ist hingegen nicht bzw. nicht mehr gewährleistet bei Kündigung der Kreditlinie, bei (berechtigter) Stornierung durch die Bank oder sonstigen Hindernissen, die den Zugriff der Gesellschaft bzw. des Geschäftsführers auf den Einlagebetrag ausschließen oder beinträchtigen (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O.). Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich der Sollsaldo lediglich auf Grund einer geduldeten Überziehung ergeben hat und eine Art stillschweigende Prolongation bzw. Kreditgewährung nicht festzustellen ist. In einem solchen Fall wird von einer nur tatsächlichen, rechtlich aber nicht abgesicherten Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgegangen, bei der ein Vertrauensschutz auf Grund Nichtergreifung von Maßnahmen durch das Kreditinstitut nicht berechtigt erscheint (vgl. OLG Dresden GmbHR 1999, 1035, 1036. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 7 GmbHG Rn. 8. (Seite 156), m.w.N.). Die freie Verfügbarkeit der Einlagezahlung für die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer ist bei dieser Fallgestaltung ebenfalls nicht gewährleistet.

Auch bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des vorliegenden Falls Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten anzunehmen.

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob nicht schon nach den konkreten Umständen der zuvor bereits mehrfach erfolgten Kontoüberziehungen, die jeweils nach kurzer Zeit zurückgeführt worden sind, eine stillschweigende, konkludente Kreditgewährung an die Insolvenzschuldnerin unter Einräumung eines bestimmten Überziehungsrahmens angenommen werden muss, wofür insbesondere spricht, dass Überziehungen von der ...bank vorher bereits mehrfach und - soweit ersichtlich - stets beanstandungslos akzeptiert worden waren, obwohl zumindest ein Verweis auf die Vertragswidrigkeit der mehrfachen, nicht unerheblichen Überziehungen zu erwarten gewesen wäre. Bei konkludenter Kreditgewährung wäre nach den dargestellten Grundsätzen die freie Verfügbarkeit über den Einlagebetrag gegeben gewesen und Erfüllung eingetreten.

Unabhängig davon muss Erfüllung, zumindest Erfüllung in überwiegendem Umfang der Einlageverpflichtung, bereits deshalb angenommen werden, weil die Zahlung auf das hier relevante Konto bei der ...bank auf Grund der in dem Schreiben vom 4.5.2006 enthaltenen Anweisung des Geschäftsführers der GmbH erfolgte.

Ein entsprechender Vermögenszufluss von 9.000 € ist der Insolvenzschuldnerin in jedem Fall zugute gekommen. Bei wertender Betrachtung ist auch davon auszugehen, dass dieser Betrag von 9.000 € zur freien Verfügung des damaligen Geschäftsführers gestanden hat. Die entsprechende freie Verfügung hat hier der Geschäftsführer bereits bei der Anweisung ausgeübt, die Zahlung auf das betreffende Konto bei der ...bank zu leisten, und der Beklagte hat dieser Verfügung des Geschäftsführers entsprochen. Es kann im Hinblick auf eine effektive Gewährleistung der Kapitalaufbringung letztlich nicht entscheidend sein, wann der Geschäftsführer von der ihm einzuräumenden Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Einlagezahlung Gebrauch macht, ob er sie bereits vor der Einzahlung realisiert, indem er den zahlenden Gesellschafter entsprechend anweist und dieser sich der Anweisung des Geschäftsführers unterwirft, oder ob er sie erst später nach Eingang der Einlage in das Vermögen der GmbH ausübt. Hätte im vorliegenden Fall der Beklagte das Geld nicht auf das ihm benannte Konto der ...bank eingezahlt, sondern dem damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Betrag in bar übergeben und der Geschäftsführer dann selbst - zur Realisierung der in seiner Zahlungsanweisung liegenden Bestimmung - den Geldbetrag auf das betreffende Konto der GmbH bei der ...bank eingezahlt (etwa zur Zurückführung der sich aus dem Sollsaldo ergebenden Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der ...bank), so wäre nach allseitiger Auffassung die freie Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH gewährleistet gewesen und Erfüllung der Einlageverpflichtung eingetreten. Die Verkürzung der Zahlungswege durch die auf Anweisung erfolgte unmittelbare Zahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft rechtfertigt keine Unterschiede in der Erfüllungswirkung.

Das ist so bereits vom OLG Bamberg entschieden worden (Urt. vom 17.10.2002, OLGR 2003, 126. zustimmend Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 7 GmbHG Rn. 18. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 7 GmbHG Rn. 8 (S. 156) m. Fn. 55).

Gerade wenn man - wie der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.7.2008 geltend macht - die kontoführende Bank nicht als einen Dritter, sondern nur als eine (unselbstständige) Zahlstelle der GmbH ansieht, dann gewinnt diese Lösung zusätzliche Überzeugungskraft.

Selbst wenn man es nicht für ausreichend hält, dass der Geschäftsführer vor der Zuführung des Einlagebetrages in das Vermögen der GmbH eine Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieses Betrags erlangt und ausgeübt hat, sondern verlangt, dass die freie Verfügbarkeit für den Geschäftsführer (noch) gegeben ist, wenn der Einlagebetrag in das Vermögen der GmbH gelangt ist, kann sich hier insgesamt nichts anderes ergeben.

Zunächst wäre dann jedenfalls zu bedenken, dass die strengen Anforderungen, dass die Einlageleistung nicht nur in das Vermögen der GmbH gelangt, sondern darüber hinaus dort auch zur freien Verfügung des Geschäftsführers gestanden haben muss, unmittelbar kraft Gesetzes nur für die bei Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung zu erbringende Mindesteinzahlung der Einlage von einem Viertel gilt (vgl. §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56a, 57 Abs. 2 GmbHG). Soweit die Einlagezahlung nicht zur Erfüllung der Mindesteinlage erforderlich ist und daher das Erfordernis freier Verfügbarkeit und entsprechender registergerichtlicher Überprüfung nicht gilt, kann nach zutreffender Rspr. und h.M. die Bareinlageverpflichtung grundsätzlich auch durch eine mit Zustimmung oder auf Anweisung des Geschäftsführers unmittelbar an Gesellschaftergläubiger erbrachte Zahlung des einlagepflichtigen Gesellschafters erfüllt werden. Einschränkende Voraussetzung hierfür ist dann nur, dass die durch die Zahlung getilgte Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft vollwertig, fällig und liquide war (vgl. BGH NJW 1986, 989. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 19 GmbHG, Rn 11, m.w.N. in Fn. 54).

Dies bedeutet hier, dass jedenfalls der die Mindesteinzahlung von 2150 € überschreitende Betrag von 6.750 € auf die Anweisung des Geschäftsführers mit Erfüllungswirkung auch auf das Konto bei der ...bank geleistet werden durfte, selbst wenn dann durch die im Rahmen der Kontoführung vorgesehene Verrechnung nur Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der ...bank erfüllt worden wären und seitens der GmbH über diesen Betrag nicht mehr anderweitig hätte verfügt werden können.

Nach dem vorgetragenen, erkennbaren Sachverhalt bestehen hier auch hinsichtlich der Vollwertigkeit und Liquidität der aus der Kontobeziehung sich ergebenden damaligen Forderung der ...bank keine Zweifel.

Wenn - wie der Kläger im Schriftsatz vom 9.7.2008 meint - in der Zahlung nicht eine Erfüllung von Verbindlichkeiten Dritter gesehen werden kann, sondern die ...bank nur in der Funktion einer unselbständigen Zahlstelle für die Gemeinschuldnerin gesehen werden darf, dann muss zwingend Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Eingang des Geldes bei der Zahlstelle der GmbH angenommen werden.

Insgesamt könnte danach allenfalls noch bei dem Betrags der zu erbringenden Mindesteinlage von 2150 € zu diskutieren sein, ob es wegen einer zu gewährleistenden, hier jedoch fehlenden freien Verfügbarkeit des Geschäftsführers hinsichtlich dieses Betrags an der Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten aus der Kapitalerhöhung fehlt.

Aber auch hinsichtlich dieses Betrags ist Erfüllung anzunehmen. Dies muss jedenfalls auf Grund folgender weiterer, ggf. hilfsweise anzuführender Überlegung angenommen werden.

Die Zahlung des Beklagten über 9.000 € ist nämlich in jedem Fall in voller Höhe der Insolvenzschuldnerin zugeflossen und in den zu bildenden Saldo des Kontos der Insolvenzschuldnerin bei der ...bank eingegangen. Selbst wenn der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht sofort bei Einzahlung dieses Betrags auf das betreffende Konto am 4.5.2006 wegen des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sollsaldos verfügen konnte, so ist die tatsächliche effektive Verfügungsbefugnis über diesen Betrag jedenfalls eingetreten, nachdem sich kurz darauf wieder ein den Einlagebetrag übersteigender Habensaldo gebildet hatte. Dies war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Berufungsbegründung, S. 6) bereits am Folgetag des 5.5.2006 mit einem Habensaldo von 36.806,03 € der Fall. Der gezahlte Einlagebetrag von 9.000 €, den der Beklagte am 4.5.2006 erbracht hatte, steckte jedenfalls in dem genannten Habensaldo und hierüber konnte der Geschäftsführer am 5.5.2006 ohne Einschränkung frei verfügen. Die freie Verfügbarkeit über den vom Beklagten geleisteten Einlagebetrag und damit die Erfüllung der Einlageverpflichtung sind danach jedenfalls am 5.5.2006 eingetreten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auch die übrigen Gesellschafter ihre aufgrund der Kapitalerhöhung übernommenen Einlagen auf jenes Konto bei der ...bank geleistet und diese so mit für einen entsprechenden Habensaldo zugunsten der GmbH gesorgt haben. Die erste Einlagezahlung der übrigen Gesellschafter erfolgte jedoch ausweislich der Bescheinigung der ...bank vom 6.11.2007 (vgl. Anlage K 3 der Klageschrift) und nach den vorgelegten Kontoauszügen erst am 8.5.2006. Nach Erbringung der letzten Einlagezahlung der Gesellschafter auf die Kapitalerhöhung am 29.5.2006 (vgl. Auskunft der ...bank vom 6.11.2007) wies das Konto der GmbH bei der ...bank jedenfalls einen die Gesamteinlagen der Kapitalerhöhung von 45.000 € deutlich übersteigenden Habensaldo von 102.627,69 € am 1.6.2006 (vgl. Berufungsbegründung des Klägers, S. 7) bzw. von 61.360,53 € zum 7.6.2007 auf (vgl. vom Kläger vorgelegten Kontoauszug Nr. 23). Die GmbH bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer hat danach effektiv über die gesamten Einlagen aus der Kapitalerhöhung verfügen können.

Danach ist in jedem Fall die Einlageleistung des Beklagten in Höhe von 9.000 € in das Vermögen der GmbH geflossen, und die Einlage stand dann auch am Folgetag der Einzahlung (wertmäßig) zur freien Verfügung des damaligen Geschäftsführers der GmbH.

Der Beklagte hat danach seine Einlageverpflichtung erfüllt, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.

Die Berufung des Klägers ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da ein Revisionsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO letztlich nicht gegeben ist. Bei der vorliegenden Entscheidung ist der Senat - soweit ersichtlich - nicht von Rechtsprechung des BGH oder eines anderen OLG abgewichen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Entscheidung ebenfalls nicht zu. Die Lösung des vorliegenden Falles ist aus der bereits vorhandenen Rechtsprechung entwickelt worden. Einer Rechtsfortbildung bedurfte es nicht.

Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 9.7.2008 hat vorgelegen und keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Ende der Entscheidung

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