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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 1 U 73/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1828 Abs 2
Keine verschärfte Aufsichtspflicht der Eltern nach Änderung des Haftungsmaßstabes für Kinder im Straßenverkehr
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

1 U 73/04

Verkündet am 4. November 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ... ... ... auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.6.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend und nimmt diese wegen Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres am Unfall beteiligten, zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre und 10 Monate alten Sohnes in Anspruch.

Der Kläger befuhr am 14.9.2002 mit seinem Motorrad die Soegestraße in Sch ... in Fahrtrichtung Wa... , als plötzlich der Sohn der Beklagten mit seinem Fahrrad rechtwinklig nach links diese Straße zu überqueren versuchte. Um einen Zusammenstoß mit dem Sohn der Beklagten zu verhindern, riss der Kläger sein Motorrad herum und legte es auf die Seite. Durch den Unfall wurde das Motorrad und die Motorradkleidung des Klägers beschädigt, der Kläger wurde - wie er behauptet - durch den Unfall verletzt und war 3 Wochen arbeitsunfähig.

Den durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden in Höhe eines Gesamtbetrages von 4.685,36 € und ein Schmerzensgeld von 1.000 € nebst Zinsen hat der Kläger gegen die Beklagten geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben, nämlich in Höhe eines Betrages von insgesamt 5.221,32 € nebst Zinsen, und dazu ausgeführt, dass die Beklagten als aufsichtspflichtige Eltern nach § 832 Abs. 1 BGB für den von ihrem minderjährigen Sohn verursachten Schaden hafteten; den Beweis, dass sie ihrer Aufsichtspflicht in der gebotenen Weise nachgekommen seien, hätten die Beklagten nicht erbracht.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.

Sie führt zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagten als Eltern des am Unfall beteiligten Kindes K ... .

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 832 Abs. 1 BGB.

Zwar sind die objektiven Haftungsvoraussetzungen des § 832 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Inanspruchnahme der Beklagten als Aufsichtspflichtige erfüllt, wie das Landgericht zutreffend auf Seite 3 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist jedoch nach den hier ersichtlichen, unstreitigen Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und, soweit eine Pflichtverletzung der Beklagten allenfalls in Betracht kommt, der Unfallschaden auch bei einer entsprechenden Pflichterfüllung seitens der Beklagten eingetreten wäre (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nicht dadurch verletzt, dass sie ihren minderjährigen Sohn zum Unfallzeitpunkt allein ohne ihre präsente Aufsicht im öffentlichen Straßenverkehr haben Fahrrad fahren lassen.

Bei Bestimmung der rechtlichen Anforderungen an die Aufsichtspflicht von Eltern ist davon auszugehen, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. BGH NJW 1993, 1003; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 832, Rdnr.8).

Üblicherweise werden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit 6 Jahren an die Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Dabei steht zunächst die Verkehrsteilnahme als Fußgänger und die Zurücklegung des Schulwegs ohne Begleitung der Eltern im Vordergrund. Nachdem dies erfolgreich geschehen ist, folgt üblicherweise auch die Teilnahme als Radfahrer im Straßenverkehr, und zwar auch ohne Begleitung der Eltern, nachdem das Kind das Fahrradfahren technisch beherrscht, hinreichende Fahrsicherheit gegeben ist, die wesentlichen Verkehrsregeln erlernt und die Eltern sich - insbesondere durch entsprechende Kontrollen - vergewissert haben, dass sie ein verkehrsgerechtes Verhalten ihres Kindes im Straßenverkehr erwarten dürfen. Es entspricht daher gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein (fast) 8jähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, etwa um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. BGH VersR 1965, 606, 607; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Oldenburg VersR 1963, 491; OLG Nürnberg VersR 1962, 1116; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 832, Rdnr. 18. - Teilnahme des Kindes als Radfahrer am Verkehr mit 7 Jahren; Staudinger/Belling/EberlBorges, BGB, Bearb. 2001, § 832, Rdnr.102 (Seite 190)).

Es besteht kein Grund von den dargestellten, bewährten Rechtsprechungsgrundsätzen abzuweichen im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB eine aus der Teilnahme am Straßenverkehr folgende deliktische Verantwortlichkeit von Minderjährigen der Altersgruppe von 7 bis 10 Jahren weitgehend ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber wollte durch diese Neuregelung allein den typischerweise noch vorhandenen Defiziten im Verkehrsverhalten von Kindern der genannten Altersgruppe Rechnung tragen; es ging ihm nicht darum, die Haftung ihrer Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung zu verschärfen und damit nur die Haftungsrisiken und lasten innerhalb der Familie umzuschichten (vgl. HansFriedrich Müller, ZfS 2003, 433, 434). Dies wäre nicht sachgerecht. Es ist offensichtlich auch weiterhin erforderlich, dass Kinder der genannten Altersgruppe nach den oben dargestellten Grundsätzen an eine eigenverantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr herangeführt werden, was entsprechend ihrer Entwicklung eine Verkehrsteilnahme auch in Abwesenheit der aufsichtspflichtigen Eltern bedingt. Hierin kann dann keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern gesehen werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine unbeaufsichtigte Teilnahme als Radfahrer im Straßenverkehr, wie sie sich nach den soeben dargestellten, fortgeltenden Grundsätzen der Rechtsprechung ergeben, erfüllte der Sohn der Beklagten im Unfallzeitpunkt.

Er war damals 9 Jahre und 10 Monate alt und hatte - nach seiner insgesamt glaubhaft erscheinenden, plausiblen Aussage, die keinerlei Begünstigungstendenzen erkennen lässt, sondern auch durchaus Nachteiliges für seine beklagten Eltern enthält - teilweise von seinen Eltern sowie teilweise aufgrund eigener Anschauung Kenntnisse der Verkehrsregeln erlangt, hatte überdies bereits einigen Verkehrsunterricht in der Schule erhalten, hatte zusammen mit den beklagten Eltern Fahrradfahrten unternommen und bei Vernehmung vor dem Landgericht 2 bis 4 Jahre lang (im Unfallzeitpunkt mithin 1 bis 3 Jahre lang) mit dem Fahrrad Strecken selbstständig, also ohne Begleitung der Eltern, zurückgelegt. Auch die Strecke zu seinem Freund P... , den er im Unfallzeitpunkt zu besuchen beabsichtigte, hatte er bereits mehrfach ohne Begleitung der Eltern zurückgelegt.

Danach hatten die Beklagten keine Veranlassung, am Unfalltag ihren Sohn auf der Fahrradfahrt zu begleiten oder anderweitig zu beaufsichtigen.

Eine weitergehende, intensivere Aufsichtspflicht der beklagten Eltern ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aufgrund der im vorliegenden Fall vorhandenen besonderen Umstände.

Zwar hat der Sohn der Beklagten im Rahmen seiner Zeugenaussage dargestellt, dass er gelegentlich Unsicherheiten beim Fahrradfahren (Zittern der Hände) gezeigt habe und - so seine Aussage - für ihn "das Fahrrad an sich etwas groß" gewesen sei.

Dass über diese subjektive Einschätzung des Jungen hinaus aus der Größe des Fahrrads eine relevante Unsicherheit der Fahrweise folgte, die ein Einschreiten der Eltern zwingend erforderte, ist aber nicht anzunehmen.

Die weitere Darstellung des als Zeugen vernommenen Jungen, dass ihm das Fahrrad (27 Zoll) ungefähr bis zur Taille gegangen sei und er, um in den Sattel zu kommen, sich auf die Pedale stellen musste, er ohne auf die Pedale zu steigen, jedoch Schwierigkeiten hatte in den Sattel zu kommen, die Pedalen andererseits für ihn jedoch, im Sattel sitzend, durchaus erreichbar waren, deutet letztlich auf noch normale, zumindest hinzunehmende Größenverhältnisse. Im Übrigen hat der Sohn der Beklagten schließlich ausweislich Seite 3 des Sitzungsprotokolls bekundet, dass er mit dem zur Unfallzeit benutzten Fahrrad eigentlich genauso habe fahren können wie mit den Fahrrädern zuvor.

Problematischer ist allenfalls die - möglicherweise mit der Größe des Fahrrads zusammenhängende - gelegentliche Unsicherheit in der Fahrweise, die sich - so die Darstellung des vernommenen Sohnes - aus einem gelegentlichen Zittern der Hände ergeben haben soll und sich dann im Fahren "kleiner Wellen" auswirkte. Diese dargestellten Unsicherheiten in der Fahrweise erforderten Maßnahmen der beklagten Eltern, wenn dadurch die Sicherheit des Kindes und/oder auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen musste. Aus der Zeugenaussage des Jungen folgt dies aber nicht, zumindest nicht ohne weiteres. Immerhin hat der Sohn der Beklagten bei seiner Vernehmung auch bekundet, dass er, wenn er kleinere "Schlangenlinien" gefahren sei, nie Angst gehabt habe, vom Weg abzukommen und dass er, wenn vorne alles frei gewesen sei, auch noch nach hinten habe schauen können. Insgesamt habe er - dieser Teil der Aussage ist bereits oben dargestellt worden - mit dem Fahrrad eigentlich genauso fahren können wie mit den Fahrrädern davor.

Die Aussage des Jungen lässt danach allenfalls die Möglichkeit offen, dass gelegentliche Fahrunsicherheiten des Jungen weitere, besondere Maßnahmen der aufsichtspflichtigen Eltern erforderten, etwa die Bereitstellung eines kleineren Fahrrads für den nach eigenen Angaben höhenängstlichen Jungen. Sichere Feststellungen hierzu lässt die Beweisaufnahme nicht zu.

Dies müsste zu Lasten der beweispflichtigen Partei gehen.

Der Aufsichtspflichtige muss - was bereits aus der Formulierung des Gesetzes zu schließen ist und, soweit ersichtlich, allseitiger Auffassung entspricht, die Einhaltung der Aufsichtspflicht beweisen. Wenn allerdings aufgrund besonderer Umstände vom allgemeinen Standard abweichende Maßnahmen des Aufsichtspflichtigen erforderlich sind, wird - worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - in Rechtsprechung und Literatur teilweise der Geschädigte für darlegungs und beweispflichtig hinsichtlich dieser besonderen Umstände gehalten (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 832 BGB, Rdnr. 7, m.w.N.; wohl auch BGH JZ 1955, 500, was die Entscheidungsgründe aber nicht ganz klar erkennen lassen). Folgt man dem, müssten die insoweit bestehenden tatsächlichen Unsicherheiten hier zu Lasten des Klägers gehen.

Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Denn es steht hier jedenfalls fest, dass die gelegentlichen Unsicherheiten in der Fahrweise und die für den Jungen zum Unfallzeitpunkt angeblich unpassende Größe des Fahrrads und eine darauf bezogene Pflichtwidrigkeit der aufsichtspflichtigen Eltern sich in keiner Weise unfallursächlich ausgewirkt haben, was die Haftung der Beklagten aus Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB ebenfalls ausschließt.

Im Unfallzeitpunkt war nämlich eine entsprechende Unsicherheit des minderjährigen Sohnes der Beklagten nicht vorhanden. Es ist danach erkennbar ausgeschlossen, dass sich eine entsprechende Unsicherheit irgendwie beim Unfall ausgewirkt hat oder gar als relevante Unfallursache in Betracht kommt.

Dass der Sohn der Beklagten zum Unfallzeitpunkt unsicher fuhr, er etwa in Schlangenlinien fuhr und infolge dieser Unsicherheit auf die Fahrbahn des Klägers geriet, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der Zeugenaussage des Jungen und ist danach auszuschließen. Der Junge ist - auch nach dem Vorbringen des Klägers - ohne irgendeine Unsicherheit zu zeigen, ansatzlos mit dem Fahrrad "rechtwinklig" (was schon eine nicht unerhebliche Geschicklichkeit und Beherrschung des Fahrrads voraussetzte) nach links zum Überqueren der Straße abgebogen. Nach der Aussage des Jungen geschah dies spontan. Dass er einfach über die Straße gefahren ist, ohne abzusteigen und ohne sich umzusehen, soll aus "Vergesslichkeit" geschehen sein. Danach war dem Jungen auch die in der Verkehrssituation vor dem Unfall einzuhaltenden Verkehrsregeln durchaus geläufig, er hat sich darüber jedoch in spontaner, unüberlegter Weise hinweggesetzt.

An diesem Fehlverhalten des Kindes hätte sich nichts geändert, wenn die Beklagten ihrem Sohn ein kleineres, handlicheres und leichter zu beherrschendes Fahrrad zur Verfügung gestellt hätten.

Selbst wenn danach die beklagten Eltern aufgrund ihrer Aufsichtspflicht gehalten gewesen wären, dem Jungen ein anderes Fahrrad zur Verfügung zu stellen, um die von ihm beschriebenen gelegentlichen Unsicherheiten in der Fahrweise auszuschließen, kann eine evtl. darin liegende Pflichtwidrigkeit nicht unfallursächlich geworden sein. Der Unfall wäre dann in gleicher Weise entstanden und abgelaufen. Eine Haftung der beklagten Eltern muss danach jedenfalls nach § 832 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB ausscheiden.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn angenommen wird, dass die beklagten Eltern den Jungen wegen der gelegentlich aufgetretenen Unsicherheiten in der Fahrweise überhaupt nicht mehr alleine mit einem Fahrrad im Straßenverkehr hätten fahren lassen dürfen. Dies wäre jedoch eine offensichtlich unverhältnismäßige, überzogene Maßnahme gewesen. Die Bereitstellung und Überlassung eines kleineren Fahrrades hätte ausgereicht und hätte in jedem Fall den oben dargestellten, vom Aufsichtspflichtigen einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen entsprochen.

Danach ist im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten Eltern nach § 832 Abs.1 BGB wegen einer Aufsichtspflichtverletzung insgesamt ausgeschlossen.

Auf die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr seines Motorrades eine Schadensteilung nach §§ 9 StVG, 254 BGB i.V.m. § 7 StVG rechtfertigte, kommt es dann nicht mehr an.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt sich kein Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten.

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine reflexartige Ausweichreaktion des Klägers überhaupt als Führung eines fremden Geschäfts in Betracht kommt und dies dann auch als ein Geschäft der hier in Anspruch genommenen Eltern des am Unfall beteiligten Kindes angesehen werden kann. Sicherlich lag das Ausweichen des Klägers zur Vermeidung eines schlimmeren Unfalls mit erheblichen Verletzungsfolgen für das Kind in dessen Interesse, aber auch im Interesse seiner Eltern, der Beklagten.

Dies ist für den Senat auch Veranlassung gewesen, den nicht zuletzt auf Billigkeitserwägungen beruhenden Vergleichsvorschlag zu machen.

Ein Kraftfahrer, der im Rahmen einer von einem anderen Verkehrsteilnehmer veranlassten Ausweichreaktion einen Schaden davonträgt, hat aber nach der Rechtsprechung jedenfalls dann keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB, wenn der betreffende Kraftfahrer den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann und damit grundsätzlich eine eigene Haftung bzw. eine Mithaftung nach § 7 StVG in Betracht kommt bzw. in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 38, 270, 273; OLG Hamm DAR 2001, 127; Palandt/Sprau, § 677 BGB, Rdnr.6; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 677, Rdnr. 14; MK/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 683, Rdnr. 23, jeweils m.w.N. zum Meinungsstand). Wenn der Kraftfahrer nämlich nach § 7 StVG für den Schaden einzustehen hat bzw. einzustehen gehabt hätte, der einem anderen durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstanden ist bzw. wäre, dann ist ihm - so hat der BGH ausgeführt - erst recht zuzumuten, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, dass er versucht hat, den sonst ihm selbst zur Last fallenden Fremdschaden zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O.; zustimmend auch OLG Hamm, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall wäre der Kläger für den Fremdschaden des Kindes nach § 7 Abs. 1 StVG haftbar gewesen. Die an die Betriebsgefahr seines Motorrades anknüpfende Haftung war im vorliegenden Fall nicht nach § 7 Abs. 2 StVG in der nunmehr (ab 1.8.2002) geltenden Fassung ausgeschlossen. Für den Ausschluss der Haftung reicht nämlich nicht mehr ein für den betreffenden Kraftfahrer unabwendbares Ereignis aus, das zum Unfall geführt hat; erforderlich ist dazu vielmehr, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

Höhere Gewalt liegt nämlich nur vor, wenn es um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis geht, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG, Rdnr.32, m.w.N.).

Hier fehlt es bereits an einem betriebsfremden, von außen kommenden Ereignis, da Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer in einem Sachzusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; auch kann ein völlig unvorhersehbares Ereignis bei durchaus häufiger vorkommenden Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer nicht angenommen werden. Dementsprechend wird - soweit ersichtlich - allgemein davon ausgegangen, dass ein schadensauslösendes Fehlverhalten nicht deliktsfähiger Kinder keine höhere Gewalt darstellt (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr.35; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 19). Genau dies entspricht auch der Intention der zum 1.8.2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, mit der in § 7 Abs. 2 StVG der Ausschluss der Gefährdungshaftung statt von einem "unabwendbaren Ereignis" nunmehr von "höherer Gewalt" abhängig gemacht worden ist. So wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt: "... wird die Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses vor allem den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern zugute kommen. Gestärkt wird damit insbesondere die Position der Kinder, der Hilfsbedürftigen und älteren Menschen im Schadensfall." (vgl. BTDrucks. 14/7752; auszugsweise abgedruckt bei Hentschel, § 7 StVG, vor Rdnr. 1 (S. 120); zur Intention des Gesetzgebers vgl. auch LG Bielefeld NJW 2004, 2245, 2246).

Danach muss der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Motorrads nach § 7 Abs. 1 StVG zurechnen lassen.

Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann dann aber nach der dargestellten Rechtsprechung nicht in Betracht kommt.

Die Klage ist danach abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht in Betracht gekommen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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