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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: 1 W 73/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 1
ZPO § 104
Haben die Parteien in einem Prozessvergleich eine Kostenregelung getroffen und im Rahmen dieser Kostenregelung die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten vereinbart, kann eine Kostenfestsetzung nach §§ 103 Abs. 1, 104 ZPO auch hinsichtlich der vorprozessualen Kosten in Betracht kommen.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

1 W 73/06

In der Beschwerdesache

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 4. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 4.8.2006 teilweise geändert.

Die nach dem durch Senatsbeschluss vom 20.3.2006 festgestellten Vergleich von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf insgesamt 6.643,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2006.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 786,83 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 4.8.2006 ist nach §§ 11 Abs.1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.

Das Landgericht ist zwar zutreffend mit der wohl überwiegenden Auffassung davon ausgegangen, dass die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung, insbesondere auch der auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnete Teil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr, grundsätzlich nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Prozesskosten gehört. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2006, 32).

Gleiches kann aber dann nicht gelten, wenn die Parteien in einem Prozessvergleich etwas anderes geregelt haben. Die Parteien sind nämlich bei Abschluss eines solchen Vergleichs frei, zu vereinbaren, wer von ihnen, in welchem Umfang welche Kosten zu tragen hat. Sie können dabei von einer Erstattung der ihnen entstandenen Kosten absehen, eine solche beliebig regeln und (oder) dabei grundsätzlich auch eine Erstattung bestimmter vorprozessualer Kosten in einer näher festgelegten Höhe vorsehen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Parteien bestimmen damit verbindlich, was ggf. zu den erstattungsfähigen Kosten gehört.

Da der Prozessvergleich Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, kann er - wenn er eine Kostenregelung der Parteien enthält - nach § 103 Abs. 1 ZPO auch Grundlage einer Kostenfestsetzung sein.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dabei dann die von den Parteien getroffene Kostenregelung umzusetzen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Wille der Parteien bei einer Kostenregelung in einem Prozessvergleich dahin geht, nicht nur eine verbindliche, sondern insoweit auch eine vollstreckbare Regelung zu schaffen. Davon muss regelmäßig, so auch hier, nach der Interessenlage der Beteiligten ausgegangen werden.

Schließlich besteht keine Notwendigkeit, von den Parteien des Prozessvergleichs zu verlangen, dass sie die zu erstattenden Kosten im Vergleich beziffern, damit diese dann unmittelbar aufgrund des Vergleichs zusammen mit der vereinbarten Vergleichssumme als Nebenforderung vollstreckt werden können. Für eine solche Formalisierung besteht kein anzuerkennender Sachgrund, wenn die Parteien sonst frei sind, die Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten im Vergleich beliebig zu regeln und damit entsprechende Vorgaben für das Kostenerstattungsverfahren zu setzen.

Danach sind die nach dem Prozessvergleich zu erstattenden vorprozessualen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage von Ziffer 7) des Vergleichs ergibt sich nach Gebührenanrechnung gemäß Vorbem. zu Nr. 3100 RVGVV bei dem festgesetzten und nach der Vergleichsregelung maßgebenden Streitwert von 19.326 € eine Geschäftsgebühr von 678,30 € und zuzüglich Umsatzsteuer von brutto 786,83 €, die zusätzlich zu dem vom Landgericht bereits festgesetzten Betrag von 5.856,18 € zu erstatten ist. Insgesamt errechnet sich danach der im Tenor genannte Erstattungsbetrag, der nach § 104 Abs.1 S. 2 ZPO zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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