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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 422/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 111
Kein hinreichender Tatverdacht eines öffentlichen Aufforderns zu Straftaten, wenn in einem Internet-Forum in der äußeren Form eines Gebets ("Mubahala") die Bestrafung eines Islamkritikers vom "allmächtigen Schöpfer" erfleht wird.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 422/06

In dem Strafverfahren

wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 2. August 2006, durch den hinsichtlich der Anklage vom 13. Februar 2006 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 13. Februar 2006 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, eine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB dadurch begangen zu haben, dass er am 12. September 2005 und zuvor in dem von ihm und seinem Bruder betriebenen, jedermann zugänglichen Internetforum "muslimmarkt" als abschließenden Beitrag einer kontroversen Forumsdiskussion über Aussagen des Schriftstellers Dr. R...folgende Textpassage veröffentlichte:

"Lassen Sie uns doch gemeinsam folgendes Gebet beten: Wenn der Islam so ist, wie R...es immer wieder vorstellt, dann möge der allmächtige Schöpfer alle Anhänger jener Religion vernichten! Und wenn Herr R...ein Hassprediger und Lügner ist, dann möge der allmächtige Schöpfer ihn für seine Verbrechen bestrafen und diejenigen, die trotz mehrfacher Hinweise auf die verbreiteten Unwahrheiten von R...immer noch darauf bestehen, auch."

Mit dieser Äußerung habe der Angeschuldigte, der sich selbst als fundamentalistischer Islamist in Deutschland betrachte, beabsichtigt, Herrn Dr. R...massiv einzuschüchtern und für alle islamgläubigen Personen als "Verfluchten" und als "Feind des Islam" zu stigmatisieren. Der Angeschuldigte habe dabei billigend in Kauf genommen, dass der so personifizierte Feind zum Objekt von Bestrafungsaktionen durch "Rechtgläubige" werden könne.

Der Angeschuldigte habe sich früher anlässlich der Ermordung des niederländischen Regisseurs van Gogh ähnlich geäußert, diesen u.a. als einen "Hetzer ohnegleichen" bezeichnet und ausgeführt, dass, solange der nächste van Gogh lebe, der nächste Mord an einem van Gogh nur schwer zu verhindern sein werde. Zur Fatwa des Khomeini gegen den Schriftsteller Salman Rushdie wegen dessen Buches "Satanische Verse" habe der Angeschuldigte sich dahin geäußert, dass der Autor einen schweren Anschlag gegen Muslime verübt habe; in diesem Zusammenhang habe er auch von tödlicher Verletzung und Rufmord gesprochen. Vor diesem Hintergrund, der fundamentalistischen Islamisten als Leser der InternetSeiten "muslimmarkt" bekannt sei, beinhalte die Stigmatisierung von Dr. R...als Verbrecher und Feind des Islam für jeden gläubigen Islamisten die Rechtfertigung, diesen "Verfluchten" für sein Handeln zu bestrafen, wobei für dieses - im Sinne der Fundamentalisten - schwerste Verbrechen nach islamischem Verständnis die schwerste Strafe, der Tod, als angemessen angesehen werde.

Der Angeschuldigte bestreitet, zu einer Straftat, insbesondere einem Tötungsdelikt, aufgerufen zu haben. Er habe lediglich eine Erklärung nach dem sogenannten Mubahallaprinzip abgegeben, bei dem es sich um ein Gebet zweier Kontrahenten handele, durch das die Entscheidung des Streits ins Jenseits vertagt werde.

Mit Beschluss vom 2. August 2006 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht wahrscheinlich sei, insbesondere bestehe kein hinreichender Verdacht einer öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer Straftat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Die hiergegen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

In Übereinstimmung mit dem - sorgsam begründeten - Beschluss des Landgerichts sieht der Senat keinen im Sinne von § 203 StPO hinreichenden Tatverdacht einer Straftat. Insbesondere ist wegen der dargestellten Textpassage - auch unter Heranziehung ihres gesamten Kontextes und vor dem Hintergrund des politischen und sozialen Geschehens, in dem sie abgegeben worden ist - nicht mit einer Verurteilung des Angeschuldigten wegen Aufforderns zu einer Straftat gemäß § 111 StGB zu rechnen. Es ist schon nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Aufforderns in objektiver und subjektiver Hinsicht feststellen lassen wird.

Nach dem Wortlaut der Erklärung wird lediglich zu einem Gebet aufgefordert, in dem erfleht wird, "der allmächtige Schöpfer" möge Dr. R..."für seine Verbrechen" "bestrafen", ebenso etwaige Gesinnungsgenossen. Nach abendländischem Verständnis liegt darin kein zweckgerichteter Aufruf zur Begehung von Straftaten. Denn nicht der Leser, sondern der "der allmächtige Schöpfer" soll eine Bestrafung vornehmen.

Das ließe allerdings - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist - eine Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat nicht entfallen, sofern der Text von einer zahlenmäßig unbestimmten Menschengruppe als ernsthafte Straftatenaufforderung aufgefasst würde und der Angeschuldigte damit mindestens gerechnet hätte. Dass es sich dabei möglicherweise nur um einen Bruchteil der Leser handelte, wäre unerheblich. Denn wegen des von § 111 StGB geschützten Rechtsgutes kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob ein Text nach dem weit überwiegenden Verständnis der Menschen des jeweiligen Kulturkreises als Aufforderung zu einer Straftat verstanden wird oder nicht. Vielmehr werden auch konkludente, verschleierte oder nur bestimmten Menschengruppen verständliche Formen einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten von dieser Strafrechtsnorm erfasst, vgl. KG, Beschl. Vom 10.10.2001 (Aktz. 1 Ss 118/01); ferner schon RGSt 47, 411, 413)

Im vorliegenden Fall ist deshalb auch zu prüfen, ob die hier in Rede stehende Erklärung aus der Sicht fundamentalislamistischer Besucher der internet-Seite "muslimmarkt" als Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB zu verstehen ist. Dies kann indessen nicht angenommen werden.

Nach der amtlichen Stellungnahme des Bundeskriminalamtes, verfasst von Khalid Zoubairi und Ali Sadr als Islamwissenschaftlern, ist dies nicht der Fall, weil die Erklärung keinesfalls eine Morddrohung oder Anstiftung zum Mord beinhaltet, sondern lediglich eine Verwünschungsformel in Form einer sogenannten "Mubahala" darstellt, die im arabischislamischen Kulturkreis geläufig und verbreitet ist. Eine solche Verwünschungsformel impliziert danach den Wunsch, denjenigen, der im Unrecht ist, mit einer Bestrafung durch Gott zu verfluchen; sie enthält den Vorschlag, ein Gottesurteil auf denjenigen herabzubeschwören, der sich bislang hartnäckig und ablehnend der Wahrheit verschlossen habe; zugleich dient die Verwünschungsformel dazu, die eigene Glaubwürdigkeit zu erhöhen und eigenen Behauptungen Nachdruck zu verleihen; sie hat auch den Charakter eines Schwurs im Sinne von "Ich schwöre bei Gott, dass ich Recht habe, andernfalls möge er mich bestrafen" oder "Gott ist in dieser Sache mein Zeuge, er wird mich bestrafen, wenn ich falsche Angaben mache"; im arabischislamischen Kulturkreis wird von einem, der etwas behauptet, was man nicht (oder nicht leicht) überprüfen kann, verlangt, zur Bestätigung der Richtigkeit dieser Behauptung bei Gott zu schwören; ein solcher Schwur beinhaltet auch die Annahme, dass im Falle des Lügens den Lügner die Bestrafung Gottes erwarten wird. Einer menschlichen Assistenz bedürfe Gott hierbei nicht.

In seinem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten kommt hingegen Dr. M... ähnlich wie die sich im Auftrag von Dr. R...äußernden Dr. P... und Dr. T... - zu dem Ergebnis, die Auslegung des die Anklage bildenden Textes im Sinne einer Mubahala sei - angesichts der Person des Angeschuldigten, seiner religiöspolitischen Einstellung und gesellschaftlichen Stellung sowie angesichts seiner Schriften zur Fatwa des Khomeini und zur Ermordung des niederländischen Regisseurs van Gogh einerseits sowie unter Berücksichtigung des politischen Islams andererseits - falsch. Es handele sich um eine gezielt auf Konfliktschärfung und massive Einschüchterung des Kritikers gerichtete Formulierung sowie um einen verbalen Angriff, der durch die Stigmatisierung einer bestimmten Person zum "Feind" des Islam geeignet sei, in bestimmten muslimischen Kreisen "Bestrafungsaktionen" auszulösen, deren Folgen nicht abzusehen seien. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2006 stellt Dr. M...allerdings auch fest, bei der gegebenen pluralen Ausgestaltung islamischen Seins seien auch entsprechend viele Interpretationen der Textpassage möglich.

Diese lässt somit nach wissenschaftlichem Verständnis jedenfalls mehrere Deutungen zu. Es steht angesichts dessen weder zu erwarten, dass sich mit einem für eine Verurteilung ausreichenden Grad an Gewissheit feststellen lassen wird, der Text enthalte entgegen der Einlassung des Angeschuldigten keine bloße Gottesanrufung im Sinne einer "Mubahala", sondern eine Aufforderung zu Straftaten, noch dass sich beweisen lassen wird, der Angeschuldigte sei sich dessen - und sei es nur als Möglichkeit - bewusst gewesen und habe dies gewollt oder gebilligt.

Dies gilt auch bei Berücksichtigung der in der Anklageschrift dargestellten früheren Verhaltensweisen des Angeschuldigten. Abgesehen davon, dass nicht in dem "Aufforderungstext" selbst, sondern nur in der Vorgeschichte des Erklärenden gegebene Umstände die Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens i. S. v. § 111 StGB schwerlich begründen können, wird sich auch nicht hinreichend sicher feststellen lassen, dass die Leser des Textes den von der Anklage angegebenen persönlichen Hintergrund des Angeschuldigten kannten.

Im übrigen fehlt es auch an der für eine Strafbarkeit nach § 111 StGB erforderlichen Bestimmtheit der Straftaten, zu denen aufgerufen wird, vgl. im Einzelnen hierzu Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 111 Rdn. 4a m.w.Nachw.. Denn dem Text lässt sich nicht in hinreichend sicher feststellbarer Weise entnehmen, dass eine "Bestrafung" von Dr. R...- vom Willen des Angeschuldigten getragen - durch eine bestimmte Art von Straftaten geschehen soll.

Das Landgericht hat schließlich mit zutreffenden Erwägungen auch einen hinreichenden Tatverdacht einer vom Angeschuldigten begangenen Beleidigung zu Recht verneint. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher insgesamt als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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