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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 443/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 453 Abs. 2 S. 2
StPO § 463 Abs. 2
StGB § 68 Abs. 2 S. 2
Eine dem unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten nachträglich erteile Therapieweisung kann vom Beschwerdegericht nicht auf Zweckmäßigkeit, sondern nur auf Gesetzmäßigkeit überprüft werden. Letztere liegt nicht vor, wenn die Weisung zu unbestimmt ist, weil sie keine Angaben zu Dauer und Häufigkeit der Therapie enthält.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 443/07

In dem Strafverfahren

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 9. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück, Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen, vom 17. Juli 2007, durch welchen dem Verurteilten eine Therapieweisung erteilt worden ist, aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde sowie insoweit dem Verurteilten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. Juli 2007, durch welchen der unter Führungsaufsicht stehende Verurteilte angewiesen worden ist, "eine ambulante Therapie für Sexualstraftäter bei der B... e.V. in D... durchzuführen".

Das Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig und begründet.

Das Beschwerdegericht kann allerdings Weisungen, die zur Ausgestaltung einer Führungsaufsicht erteilt werden, ausschließlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Denn nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.

Dergleichen ist im vorliegenden Fall im Grundsatz nicht festzustellen. Eine Therapieweisung, wie sie hier erteilt worden ist, ist als solche in § 68 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich vorgesehen. Einer Einwilligung des Verurteilten bedurfte es nicht, weil die Therapie mit keinem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie enthält auch keine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung. Ob die Weisung angesichts der hartnäckigen Weigerung des Verurteilten, an einer Therapie in irgendeiner Weise aktiv mitzuwirken, sinnvoll ist, mag recht zweifelhaft sein, unterfällt aber nicht dem Beurteilungsspielraum des Beschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Frage, ob es der Weisung angesichts des beanstandungsfreien Lebens des Verurteilten in den vergangenen Jahren, wie es von ihm vorgetragen wird, noch bedurfte.

Allerdings gehört zu der vom Beschwerdegericht zu prüfenden Gesetzmäßigkeit einer zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisung auch, dass diese hinreichend bestimmt ist, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 453 Rdn. 12 m. w. Nachw.. Dem Verurteilten muss klar sein, was von ihm erwartet wird. Etwaige Verstöße gegen die Weisung müssen sich eindeutig feststellen lassen. Daran mangelt es hier. Zwar ist die Therapieeinrichtung bezeichnet, es fehlen aber Angaben zur Anzahl oder Häufigkeit der ambulanten Therapiesitzungen und ihrer jeweiligen Dauer. Auch ist der Gesamtzeitraum, in dem sich der Verurteilte der Therapie zu unterziehen hat, nicht bestimmt. Diese fehlenden Regelungen, die in die Handlungsfreiheit des Verurteilten eingreifen, können auch nicht etwa der Therapieeinrichtung überlassen bleiben, sondern sind vom Gericht selbst vorzunehmen, vgl. OLG Frankfurt NStZRR 2003, 199.

Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.

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