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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 488/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2
1. Eine fortbestehende Allgemeingefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten kann nicht aus Umständen entnommen werden, die mit der Anlasstat in keinerlei Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn der seit vielen Jahren Untergebrachte seiner Therapeutin aus Liebeswahn (ICD 10: F 22.0) nachstellt.

2. Eine seit über 12 Jahren vollzogene Unterbringung nach § 63 StGB eines im Wesentlichen wegen zahlreicher im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangener Diebstähle Verurteilten ist nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären.


Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 488/08

In der Unterbringungssache

betreffend Herrn R..., geboren am ... in O..., zurzeit untergebracht in der K...Klinik,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 1. September 2008 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2008 aufgehoben.

Die im Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juli 1996 - Aktz. 20 KLs 14/95 - angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

Die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht wird auf 5 Jahre bestimmt. Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in 9 Fällen, wobei es einmal beim Versuch blieb, und wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Osnabrück vom 7. Januar 1993 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juni 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie wegen Diebstahls in 13 Fällen, davon einmal wegen versuchten Diebstahls, und wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Dem Urteil lag im wesentlichen zugrunde, dass der bereits erheblich - überwiegend wegen Diebstahls - vorbestrafte Angeklagte in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 13. Januar 1995 bei diversen Diebstählen aus Pkw, Lkw und Geschäftsräumen Funktelefone, Computer, Stereoanlagen und andere Gegenstände der Unterhaltungselektronik entwendet hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag bei Begehung der Taten bei dem Angeklagten eine "tief greifende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit erheblichen Entwicklungsrückständen in der sozialen und emotionalen Reife" vor weshalb seine Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei

Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Urteils seit dem 11. Juli 1996 ununterbrochen in der Unterbringung. Er war zunächst im Landeskrankenhaus O... und anschließend im Landeskrankenhaus M... untergebracht. Im Juni 1997 wurde er wieder in das heimatnähere Landeskrankenhaus O... verlegt. Am 24. Oktober 1997 erfolgte wegen eines Fluchtversuchs die Verlegung in den besonders gesicherten Bereich der forensischen Abteilung des Landeskrankenhauses G.... Ab Dezember 1997 war der Beschwerdeführer wiederum im Niedersächsischen Landeskrankenhaus M... untergebracht. Im Mai 2005 folgte als Schritt in Richtung auf eine bedingte Entlassung seine Verlegung in eine extramurale Wohngruppe der Klinik. Der Untergebrachte war als mithelfender Patient in der Elektrowerkstatt der Klinik beschäftigt, hat einen Führerschein erworben und sich auch sonst in der Klinik nützlich gemacht. Wegen seiner positiven Entwicklung wurde ihm im Dezember 2006 ein Probewohnen in einer eigenen Wohnung in der Nähe der Klinik unter weiterer Betreuung gestattet. Auch dieses verlief weitgehend unproblematisch.

Das Probewohnen wurde wegen eines Vorfalls in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2007 abgebrochen. Der Untergebrachte war damals mehrmals vor dem Wohnhaus seiner langjährigen Einzeltherapeutin aufgetaucht, obwohl ihm dies untersagt worden war. In seinem Rucksack befand sich u. a. ein Cuttermesser. Nach den Angaben des Ehemanns der Therapeutin, der ihn in der Nähe der Wohnung im Gebüsch versteckt fand, soll er auch Kabelbinder mitgeführt haben. Der Untergebrachte wurde festgenommen, in die Klinik gebracht, am 8. November 2007 in die Außenstelle G... "F... Haus" und am 14. November 2007 in die forensische Abteilung der K...Klinik, Z..., verlegt. Wegen des Vorfalls hat die Therapeutin Strafanzeige erstattet (Ermittlungsverfahren 46 Js 2987/08 und 46 Js 2989/08 StA Göttingen). Eine Anklage ist bislang nicht erhoben worden.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 hat die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg im Rahmen der Überprüfung nach §§ 67d, 67e StGB die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf den Vorfall Anfang November 2007 und dessen Bewertung durch psychiatrische Sachverständige abgestellt worden. Die Klinikärzte haben weiteren Behandlungsbedarf gesehen, weil der Untergebrachte nach wie vor nicht in der Lage sei, Verantwortung für regelwidriges Verhalten zu übernehmen, sehr fordernd auftrete und bei der ihn enttäuschenden Mitteilung, die zu seiner Verlegung in die Klinik in Z... führenden Vorfälle könnten dort nicht abschließend geklärt werden, mit Geiselnahme und Mord am Klinikpersonal gedroht habe. Letzteres sei freilich nicht ernst zu nehmen. Ärger und Angst führten beim Untergebrachten allerdings immer noch zu unkontrollierten Handlungen. Er lehne es ab, sich auf einer weiterführenden Station behandeln zu lassen und bestehe stattdessen auf seiner Entlassung. In dem von der Strafvollstreckungskammer bei dem Sachverständigen Dr. R... in Auftrag gegebene Gutachten wird die bisherige Entwicklung des Untergebrachten, den der Sachverständige aktuell nicht untersucht hat, und seiner Behandlung im Maßregelvollzug referiert. Der Sachverständige hält angesichts der Vorfälle von November 2007, obwohl diese noch nicht als aufgeklärt angesehen werden könnten, eine gutachterliche Empfehlung von unkontrollierten Freiheiten für den Untergebrachten oder gar seiner Entlassung für "nicht vorstellbar". Zu einer konkret vom Untergebrachten ausgehenden Gefahr von Straftaten äußert sich der Gutachter, der eine Nachbegutachtung im Herbst 2008 empfiehlt, nicht. Das Landgericht hat sich auf die ärztlichen Stellungnahmen bezogen und die Ansicht vertreten, vom Untergebrachten, der bei seiner Anhörung den Vorfall Anfang November 2007 bagatellisiert habe, seien aufgrund seiner unkontrollierten Impulsdurchbrüche in Freiheit erhebliche Straftaten zu befürchten. Die Fortdauer der Unterbringung sei trotz ihrer langen Dauer nicht unverhältnismäßig.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist zulässig und begründet. Die Unterbringung war gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Denn eine weitere Vollstreckung der Maßregel gegen den Beschwerdeführer, der sich in dieser Sache seit über 12 Jahren nicht mehr in Freiheit befindet, ist nicht mehr verhältnismäßig.

Nach den ärztlichen Stellungnahmen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liegt bei dem Untergebrachten allerdings nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und phobischen Anteilen (ICD 10: F 61.0) sowie in Hinblick auf den Vorfall vom November 2007 ein Verdacht auf Liebeswahn (ICD 10: F 22.0) vor.

Jedoch ist es sehr zweifelhaft, ob der darauf gestützten Ansicht des Landgerichts gefolgt werden kann, von dem Untergebrachten seien aufgrund seiner unkontrollierten Impulsdurchbrüche erhebliche Straftaten, in einem solchen Maße zu befürchten, dass eine nur durch Fortdauer der Unterbringung zu beseitigende Gefahr für die Allgemeinheit bestehe. Das Landgericht hat weder angegeben, welche "erheblichen Straftaten" von dem Untergebrachten künftig zu befürchten seien, noch hat es Art und Gewicht der Straftaten angemessen berücksichtigt, wegen derer die Unterbringung angeordnet wurde.

Letztere - wie auch die sonstigen aktenkundigen Straftaten des Untergebrachten in der Vergangenheit - waren nahezu ausschließlich Vermögensdelikte. Keine seiner Straftaten war primär durch Fremdaggression gekennzeichnet. Eine schwerwiegende körperliche Schädigung Dritter erfolgte in keinem Fall. Stellt man allein hierauf ab, so sind auch künftig allenfalls ähnliche Delikte des Untergebrachten zu befürchten. Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren bis Anfang November 2007 die Unterbringung im Wesentlichen komplikationsfrei verlief. Die Gefährlichkeitsprognose war bis Anfang November 2007 für den Verurteilten äußerst günstig, zumal er auch unter den ihm seit Mai 2005 gewährten weitgehenden Lockerungen keine Straftat begangen hat, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre. Es spricht deshalb vieles dafür, dass eine Fortsetzung der Unterbringung spätestens im Oktober 2007 mangels weiterer Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr gerechtfertigt war.

Der Vorfall von Anfang November 2007, auf den das Landgericht entscheidend abgestellt hat, dürfte keine andere Beurteilung rechtfertigen. Zwar halten in Hinblick hierauf die Klinikärzte und der Sachverständige Dr. R... den Untergebrachten weiter für behandlungsbedürftig. Eine Behandlungsbedürftigkeit reicht aber als Grundlage für die Fortsetzung einer strafrechtlichen Unterbringung nicht aus. Eine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 63 StGB bestände, deren Abwendung eine fortdauernde Unterbringung erforderte. Die Gesamtwürdigung von Tat und Täter muss ergeben, dass aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht, vgl. BGH StraFo 2003, 282. Schon das dürfte hier nicht ausreichend sicher der Fall sein.

Denn zum einen fehlen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Untergebrachte bei dem in Rede stehenden Vorfall eine Straftat, insbesondere eine Gewalttat, begehen wollte und dass in Zukunft mit dergleichen zu rechnen wäre. Trotz der bereits im November 2007 erfolgten Strafanzeige wegen versuchter Freiheitsberaubung ist es bisher nicht zu einer Anklageerhebung gekommen. Zum anderen geht die vom Landgericht geäußerte Erwartung, es werde aufgrund von "Impulsdurchbrüchen" zu "erheblichen Straftaten" kommen, letztlich nicht über eine bloße Möglichkeit hinaus und erreicht nicht den erforderlichen Grad einer Wahrscheinlichkeit.

Zudem dürfte es an dem unverzichtbaren Zusammenhang einer aus dem Vorfall eventuell ableitbaren Gefahr zu den Straftaten, wegen derer die Unterbringung angeordnet worden ist, fehlen Die Unterbringung nach § 63 StGB ist eine vom Strafgericht verhängte Maßregel, die als Sanktion aufgrund konkret verwirklichter Straftatbestände ergeht, weil sich u. a. "aus der Tat" ergibt, dass vom Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Anders als das Einweisen in eine geschlossene Anstalt zum Schutze der Allgemeinheit nach den Unterbringungsgesetzen der Länder wie dem Niedersächsischen PsychKG, stellt die vom Strafgericht angeordnete Unterbringung eine Reaktion auf konkret verwirklichte Straftatbestände dar. Die von einer Person unabhängig hiervon aufgrund einer psychischen Erkrankung allgemein ausgehende Gefahr einer Fremdschädigung reicht für eine strafgerichtliche Unterbringung gerade nicht aus.

Für das hier möglicherweise aufgrund des Vorfalls vom November 2007 zu erkennende Gefahrpotential besteht kein in diesem Sinne tragfähiger Zusammenhang mit den Anlasstaten der Verurteilung. Vielmehr ist hierfür eine neue Entwicklung verantwortlich, nämlich die den Untergebrachten zur Vorfallszeit aus seiner Sicht unbefriedigende Beziehung zu seiner Therapeutin. Diese Beziehung ging über ein Behandler-Patienten-Verhältnis hinaus und trug auch Merkmale einer persönlichen Beziehung. Der Verurteilte, der für die Therapeutin und ihren Ehemann diverse Arbeiten ausführte, besuchte sie auch in ihrer Wohnung. man redete sich mit "Du" an und besprach auch persönliche Angelegenheiten der Therapeutin. Der Untergebrachte empfand zu dieser Zuneigung und eine enge persönliche Bindung. Sein eigenmächtiges Aufsuchen der Therapeutin erfolgte nach einer urlaubsbedingten mehrwöchigen Kontakt und Therapieunterbrechung, die den Verurteilten besonders belastete, weil er unter der Ablehnung einer von ihm gewünschten Lehrstelle litt. Das dabei zu Tage getretene verfehlte Verhalten des Untergebrachten beruht ersichtlich vor allem auf seiner engen Beziehung zu der Therapeutin - von den Sachverständigen als "Liebeswahn" diagnostiziert - und weist keinen relevanten Zusammenhang mit den Anlasstaten der Unterbringung auf.

Auch ist zweifelhaft, ob der Untergebrachte, wie dies nach § 63 StGB erforderlich ist, wegen des Vorfalls vom November 2007 als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen werden kann. Richtet sich - wie hier - die Tat nur gegen eine bestimmte Person und hat sie ihre Ursache in dem konkreten persönlichen Verhältnis des Täters zu dieser, bedarf eine Bewertung, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, genauer Prüfung und Darlegung aufgrund konkreter tatsächlicher Feststellungen. Dem angefochtenen Beschluss ist dazu nichts zu entnehmen und dies ist derzeit auch sonst nicht hinreichend ersichtlich. Soweit der Untergebrachte nach der Verlegung in die K...Klinik Drohungen mit Geiselnahme und Mordabsichten von sich gegeben hat, hat schon die Klinik ausgeführt, dass diese Unmutsäußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien.

Die - nach alledem mindestens unsichere - Gefährlichkeitsprognose kann aber offen bleiben. Denn die weitere Vollstreckung der Maßregel ist inzwischen unverhältnismäßig und bereits deswegen zu beenden.

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders wichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nur zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten vorgesehen werden. Nur dann steht das Freiheitsrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht entgegen (BVerfG NJW 1995, 1077). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Unterbringung eines Täters in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Zu erwägen sind dabei das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist mit den Anlasstaten und mit möglicherweise anderen im Falle einer Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen. Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (BVerfG a. a. O.. Senat 1 Ws 580/05).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren durch ihn drohenden Straftaten der Vorrang einzuräumen. Ein Vollzug der Unterbringung über den in der Beschlussformel genannten Entlassungszeitpunkt hinaus wäre nicht mehr verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen wegen Vermögensdelikten zu Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, hat nunmehr bereits über 12 Jahre, also ein Vielfaches der ausgeurteilten Strafzeit, im Maßregelvollzug verbracht, davon die weitaus überwiegende Zeit im geschlossenen Vollzug. Das Ausmaß des bestehenden Restrisikos für erneute Straftaten ist - wie gezeigt - nicht mehr so hoch zu bewerten, dass der staatliche Rechtsgüterschutz es trotz des überaus langen Maßregelvollzuges immer noch geböte, das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken. Eine Fortdauer der Unterbringung lässt sich auch nicht wegen des ärztlichen Anliegens rechtfertigen, den Untergebrachten weiter zu behandeln und durch erneute Vollzugslockerungen weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Denn die strafrechtliche Maßregel Unterbringung erfüllt keinen medizinischen oder sozialen Selbstzweck, vgl. KG StV 2007, 432 (433).

Die nach alledem hier gegebene Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung erzwingt, die Maßregel durch Erledigungserklärung zu beenden, § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB, vgl. BVerfG a. a. O. 3048. Mit der Erledigung tritt - dem gesetzlichen Grundsatz entsprechend - Führungsaufsicht ein. es besteht kein Anlass, hiervon ausnahmsweise nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB abzusehen.

Da die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, hat sie der Senat der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. Diese wird in Hinblick auf die gesetzlich angeordnete 2/3-Anrechnung der vollzogenen Maßregel auf die erkannte Freiheitsstrafe nunmehr eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zu treffen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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