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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 10 W 17/09
Rechtsgebiete: HöfeO


Vorschriften:

HöfeO § 1
1. Für die Frage, ob bei einer Betriebseinstellung ein dauerhafter Wegfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit und ein Wegfall der Hofeigenschaft i.S.d. HöfeO bei fortbestehendem Hofvermerk anzunehmen ist, sind sämtliche Umstände (Indizien) zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Willen des Erblassers eine erhebliche Bedeutung zu. Allein aus Willensäußerungen des Erblassers, die darauf deuten, dass er die Grundbesitzung weiterhin als Hof erhalten wollte, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Aufhebung der Betriebseinheit nur eine vorübergehende und ihre Wiederherstellung zu erwarten ist, wenn ansonsten alle Indizien und damit ein objektive Betrachtung für einen dauerhaften Wegfall der Betriebseinheit sprechen.

2. Bei der Beurteilung der Frage und der dabei vorzunehmenden Gesamtbewertung, ob ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes aus den aus der Landwirtschaft selbst erzielten Erträgen finanziert und in wirtschaftlich sinnvoller Weise vorgenommen werden kann, ist auch das Verhältnis des aus der Landwirtschaft voraussichtlich erzielbaren Ertrags zu den ohne wirtschaftliches Risiko erzielten Pachtzinseinnahmen aus der Vermietung der einzelnen Hofflächen und Gebäude zu berücksichtigen.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

Beschluss

10 W 17/09

In der Landwirtschaftssache

betreffend die im Grundbuch von R... Blatt ... mit Hofvermerk eingetragene Besitzung des am 9.8.2007 verstorbenen Herrn O... A... B...

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... sowie die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter am 30. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Bersenbrück vom 30.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten werden der Beteiligten zu 2 auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 130.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand der Hofeigenschaft des im Grundbuch von R... Blatt ... mit Hofvermerk eingetragenen Grundbesitzes.

Eigentümer des Grundbesitzes war der am 9.8.2007 verstorbene Herr O... B... . Der Erblasser verstarb unverheiratet und kinderlos. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind seine Schwestern. Der Erblasser hatte ursprünglich auf dem oben genannten Grundbesitz einen landwirtschaftlichen Gemischtbetrieb mit Rindvieh und Schweinehaltung geführt. Er hatte im Jahre 1969 - damals im Alter von 28 Jahren - aus wirtschaftlichen Gründen die Landwirtschaft aufgegeben, dann zunächst einige Jahre in einem fremden Betrieb gearbeitet und war sodann ab 1972 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben als Kraftfahrer tätig. Bei Aufgabe der Eigenbewirtschaftung hatte er die vorhandenen Tiere, die landwirtschaftlichen Maschinen, jedenfalls ganz überwiegend, und das landwirtschaftliche Inventar veräußert. Die Landflächen wurden verpachtet. Bis auf die Hofstelle mit anliegenden Flächen von circa 0,7 ha sind die landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Größe von circa 26 ha bis zum 30.9. 2017 an einen anderen Landwirt verpachtet. Im Haupthaus des Hofgebäudes befindet sich neben der vormals vom Erblasser genutzten Wohnung eine weitere Wohnung, die vermietet ist. Es ist außerdem ein Kotten vorhanden, der zur Vermietung hergerichtet wurde. die dort vorhandenen zwei Wohnungen sind zur Zeit an zwei Parteien vermietet.

Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass im Zeitpunkt des Erbfalls die genannte Grundbesitzung wegen endgültigen Wegfalls der landwirtschaftlichen Betriebseinheit kein Hof mehr im Sinne der HöfeO gewesen sei. Die Bewirtschaftung sei auf Dauer und endgültig im Jahre 1969 eingestellt worden. Die verbliebenen Gebäude seien für einen landwirtschaftlichen Betrieb unter den heutigen Voraussetzungen nicht mehr geeignet. insbesondere genügten sie nicht mehr den heutigen Anforderungen der Tierhaltung. Ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes sei mit aus dem Hof erwirtschafteten Mitteln nicht mehr möglich bzw. betriebswirtschaftlich unvertretbar.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

festzustellen, dass der im Grundbuch von Liste Blatt 1929 eingetragene Grundbesitz am 9.8.2007 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr war.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

festzustellen, dass die im Grundbuch von Liste Blatt 1929 eingetragene landwirtschaftliche Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalls am 9.8.2007 noch Hof im Sinne der HöfeO war.

Die Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, es sei stets der Wille des Erblassers gewesen, den Hof zu erhalten. Deshalb habe er auch keine Flächen verkauft. Auf dem Grundbesitz könne auch bereits vor dem Auslaufen des langfristigen Pachtvertrages ein landwirtschaftlicher Betrieb sinnvoll und gewinnorientiert wieder eingerichtet werden. Sie, die Beteiligte zu 2, die - wie unstreitig ist - 1967 eine Ausbildung als Gehilfin in der ländlichen Hauswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat, nunmehr jedoch den Beruf der medizinisch-technischen Assistentin ausübt und in einem Krankenhaus arbeitet, sei in der Lage und bereit, auf dem Hof wieder einen landwirtschaftlichen Betrieb aufzunehmen, nämlich - wie sie geplant habe - einen Bioschweinemastbetrieb aufzubauen.

...

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage erhoben, ob im Zeitpunkt des Erbfalls auf dem genannten Grundbesitz noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden war oder in absehbarer Zeit mit aus dem Betrieb erwirtschafteten Mitteln wiederhergestellt werden kann.

...

Das Landwirtschaftsgericht hat sodann den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 festgestellt, dass der betreffende Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof mehr im Sinne der HöfeO war. Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landwirtschaftsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts und der Begründung dieser Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts Bersenbrück vom 30.12.2008 Bezug genommen.

Gegen diese ihr am 27.1.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 mit einem am 10.2.2009 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der die Beteiligte zu 2 ihren oben dargestellten Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft weiter verfolgt.

...

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nach § 22 LwVG zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht und auch mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Hofeigenschaft der hier relevanten Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers verneint.

Für die Hofeigenschaft spricht zwar der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk. Dieser begründet nach § 5 HöfeVfO eine Vermutung für die Hofeigenschaft des betreffenden Grundbesitzes. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch nach § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HöfeO dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH RdL 2000, 49. AgrarR 1995, 235. BGHZ 84, 78, 83). Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.. OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312. 1999, 311. 2003, 353, 354. 2003, 356, 357. OLG Celle RdL 2005, 179, 180. Senat, Beschluss vom 27.9.2005, 10 W 31/04 - NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143. st. Rspr. des Senats, vgl. weitere Entscheidungen AgrarR 1999, 310. 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 8/02, 10 W 8/04, 10 W 20/04, 10 W 2/05, 10 W 47/07). Für eine solche Betriebseinheit sind nicht nur die notwendigen (statischen) Betriebsmerkmale erforderlich, wie Wohn und Wirtschaftsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen sowie sonstiges landwirtschaftliches Zubehör. Vielmehr muss dies alles auch zu einer Organisationseinheit zusammengefasst sein oder zumindest ohne weiteres - ggf. nach entsprechender Wiedereinrichtung und Ergänzung - wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen sein. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorhanden. Dabei kommt auch dem Willen des Hofeigentümers, der "Kopf" und maßgebender Träger der Organisationseinheit ist und diese mit Leben zu erfüllen hat, eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Celle RdL 2005, 179, 170. 2000, 45, 46. Senat z.B. in 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 49/01, 10 W 8/02, 10 W 2/05). Zu beachten ist dazu aber, dass allein der vorhandene Wille des Erblassers, die Hofeigenschaft seines landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu beenden, nicht ausreicht. Dies würde in Konflikt mit der gesetzlichen Regelung über die negative Hoferklärung geraten und auf eine Aushöhlung des Formerfordernisses aus § 4 Abs. 2 HöfeVfO hinauslaufen. Es muss hinzukommen, dass - wie bereits zuvor dargestellt - der landwirtschaftliche Betrieb, wie er als konkrete Wirtschaftseinheit und Sachgesamtheit bestanden hat, aufgelöst worden ist. Andererseits kann der Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu beerben, nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind.

Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 9.8.2007 war ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne einer landwirtschaftlichen Organisationseinheit auf dem hier relevanten Grundbesitz offensichtlich und unzweifelhaft nicht mehr vorhanden. Ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb wurde auf dem hier relevanten Grundbesitz seit Jahren, nämlich seit der Betriebsaufgabe durch den Erblasser im Jahre 1969, nicht mehr geführt. Die landwirtschaftlichen Flächen waren seit Jahren verpachtet, und diese Verpachtung besteht auch langfristig, nämlich bis 2017 fort. Ein Viehbestand ist ebenfalls seit Jahren nicht mehr vorhanden. Das frühere landwirtschaftliche Inventar und der Maschinenbestand waren im Wesentlichen bereits im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe 1969 veräußert worden. Soweit überhaupt noch landwirtschaftliche Maschinen vorhanden sind, wie etwa der vom Sachverständigen S... vorgefundene alte Traktor der Marke Mc Cormic, der in den Jahren 1956 bis 1962 gebaut wurde, sind diese entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen für eine zeitgemäße Acker und Grünlandwirtschaft nicht mehr einsetzbar.

Zwar ist noch eine Hofstelle mit entsprechender Bausubstanz vorhanden. Das Wohngebäude ist hier in Anpassung an die heutigen Verhältnisse renoviert worden. Insoweit ist aber zum Teil eine landwirtschaftsfremde Nutzung in der Form der Wohnungsvermietung festzustellen. Dies gilt auch für den vorhandenen und ausgebauten Kotten. Die Wirtschaftsgebäude wurden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern dienten teilweise als Lagerräume. Sie sind entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen S... in ihrem derzeitigen Zustand ohne entsprechende bauliche Veränderungen und Investitionen für eine den heutigen Verhältnissen und Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht mehr zu gebrauchen.

Es ist danach insgesamt festzustellen, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb mit entsprechender Organisationseinheit auf dem hier relevanten Grundbesitz nicht mehr vorhanden war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der von der Beteiligten zu 2 in der Beschwerdebegründung herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 27.4.2006 - 10 W 120/05, RdL 2007, 97, in der eine Auflösung der Betriebseinheit nicht festgestellt werden konnte und im Wesentlichen der fortbestehende gesamte landwirtschaftliche Betrieb (und nicht nur landwirtschaftliche Flächen) Gegenstand eines Pachtvertrages war.

Die Einstellung des (aktiven) landwirtschaftlichen Betriebes und eine Verpachtung der Ländereien führen jedoch nicht automatisch und nicht stets zum Wegfall der Hofeigenschaft. Von einem Wegfall der Hofeigenschaft ist nur auszugehen, wenn nicht nur eine vorübergehende Einstellung der Landwirtschaft vorliegt, sondern eine dauerhafte Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen ist und ein "Wiederanspannen" des landwirtschaftlichen Betriebes ausscheidet.

Die Anforderungen an die Möglichkeit eines Wiederanspannens eines landwirtschaftlichen Betriebs sind dabei - wie der Senat mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. OLG Oldenburg NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143) - unter Berücksichtigung des Normzwecks der HöfeO und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der HöfeO zu bestimmen.

Die HöfeO dient dem Zweck, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in bäuerlichen Familien zu erhalten und es zu ermöglichen, dass solche Betriebe weitgehend geschlossen zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen auf einen einzigen Erben der nachfolgenden Generation übergehen können (vgl. dazu Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., Einleitung, Rdnr.47. Lange/Wulff/LüdtkeHandjery, HöfeO, 10. Aufl., Einleitung, Rdnr.3. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., Einleitung, Rdnr.1). Die HöfeO führt zu einer im Vergleich zum allgemeinen Erbrecht erheblichen Privilegierung des Hoferben, zu einer Benachteiligung evtl. vorhandener weichender Miterben und evtl. auch zu einer Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers. Solche Folgen sind nur im Hinblick auf den auch im öffentlichen Interesse liegenden, soeben dargestellten Zweck der HöfeO zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BVerfGE 15, 337, 342. 67, 348, 359. 80, 170, 173.Wöhrmann, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 15). Unter Berücksichtigung des dargestellten Zwecks der HöfeO und zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Privilegierung eines einzelnen Erben kann die HöfeO nur zur Anwendung kommen, wenn entweder eine hinreichend leistungsfähige und mithin erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls objektiv hinreichend gesichert erscheint, dass diese vom Hoferben ohne weiteres wieder hergestellt werden kann und auch tatsächlich hergestellt wird. An die erforderliche Sicherheit für die letztgenannte Beurteilung sind durchaus erhebliche Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen zwischen der Einstellung eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes auf dem betreffenden Grundstück und dem Erbfall ein relativ langer Zeitraum liegt. Es reicht jedenfalls nicht die abstrakte, theoretische Möglichkeit aus, dass in irgendeiner Weise auf dem Grundbesitz noch Landwirtschaft betrieben werden könnte. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erbfalls eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs wirtschaftlich möglich und sinnvoll und im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände von einem in Betracht kommenden Hoferben hinreichend sicher zu erwarten sein (vgl. Senat in NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143). Die Landwirtschaftsgerichte dürfen sich bei dieser Beurteilung nicht mit rein verbalen Beteuerungen hinsichtlich einer zukünftigen landwirtschaftlichen Betriebsaufnahme seitens vorhandener Hoferbprätendenten zufrieden geben. Erforderlich sind vielmehr konkrete, realitätsgerechte Anhaltspunkte für ein sicher zu erwartendes Wiederanspannen und die Wiederherstellung einer selbständigen Betriebseinheit.

Nach Würdigung aller Umstände geht der Senat - wie auch bereits das Landwirtschaftsgericht - davon aus, dass hier nicht eine nur vorübergehende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vorliegt, sondern ein endgültiger, dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen ist.

Hierfür spricht als Indiz bereits die Fortdauer der Betriebseinstellung über einen recht langen Zeitraum von im Zeitpunkt des Todes des Erblassers knapp 40 Jahren.

Entscheidend kommt hinzu, dass ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebs, das mit aus der Landwirtschaft selbst erzielten Erträge finanziert wird, ausscheidet bzw. in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht vorgenommen werden kann. Dies hat das Landwirtschaftsgericht zutreffend dem vorliegenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen S... entnommen. Der Sachverständige ist dabei von der Bewirtschaftung der vorhandenen Acker und Grünlandfläche ausgegangen und hat die von der Beteiligten zu 2 geplante Bioschweinemast zugrunde gelegt. Dabei ist der Sachverständige zu Gesamtdeckungsbeiträgen von 22.009 € gekommen. Er hat sodann diesen Einnahmen die voraussichtlichen Aufwendungen und Kosten gegenübergestellt und dabei - in nachvollziehbarer, plausibler Weise - entsprechender Abschreibungen für Maschinen und Gebäude, laufende Unterhaltungskosten für Gebäude, berufs- und betriebsbedingte Beiträge, Gebäude und Betriebsversicherungen, sonstige Aufwendungen und Zinsen (Finanzierungskosten) in Höhe eines Gesamtbetrags von 25.280 € berücksichtigt. Zu einem bescheidenen Gewinn von 5846 € ist der Gutachter nur dadurch gekommen, dass er öffentliche Subventionen berücksichtigt hat, nämlich Betriebsprämien in Höhe von 5665 € sowie Prämien für ökologischen Landbau von 3452 €. Bei dem vom Gutachter ermittelten Gewinn sind ein angemessener Arbeitslohn für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und/oder der Arbeitskraft von Familienmitgliedern von insgesamt 704 Jahresarbeitsstunden sowie eine Eigenkapitalverzinsung (für das bei der Bewirtschaftung eingesetzte Vermögen der Hoferbschaft) nicht berücksichtigt worden. Bei dieser Relationen zwischen kalkuliertem Gewinn einerseits und der Arbeitsbelastung, dem eingesetzten Kapital und dem vom Betriebsinhaber zu tragenden wirtschaftlichen Risiko andererseits ist ein Wiederanspannen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht vertretbar. Dies wird insbesondere offensichtlich, wenn berücksichtigt wird, dass bei der derzeitigen Verpachtung (also ohne entsprechendes wirtschaftliches Risiko und ohne entsprechenden Arbeitseinsatz) Einnahmen von jährlich 9360 € erzielt werden. Unter diesen Umständen würde kein wirtschaftlich denkender Mensch den landwirtschaftlichen Betrieb selbst wieder aufnehmen, sondern in jedem Fall die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen weiterführen und den weit über den zu erwartenden Betriebsgewinn liegenden Pachtzins vereinnahmen. Allein aus nichtwirtschaftlichen Erwägungen, etwa zur Gewährleistung einer landwirtschaftlichen Familientradition oder aus hobbymäßigem Interesse an der Landwirtschaft, wofür man bereit ist, 'Geld zuzuschießen', könnte hier ein Wiederanspannen in Betracht gezogen werden. Solche Gesichtspunkte sind jedoch für die Annahme eines möglichen sinnvollen Wiederanspannens des landwirtschaftlichen Betriebs mittels der dabei erzielten Erträge irrelevant, wie sich bereits aus dem oben dargestellten Schutzzweck der höferechtlichen Privilegierung ergibt, der in der Erhaltung (wirtschaftlich) leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu sehen ist.

Auch das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 2 (einschließlich des Schriftsatzes vom 28.4.2009, der bei der Beratung vorgelegen hat) und die Stellungnahme der Beteiligten zu 3 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Soweit die Beteiligten zu 2 und 3 auf den angeblichen Erblasserwillen abheben und an eine wenige Wochen vor dem Tod gefallene Äußerung des Erblassers anknüpfen wollen, wonach er, der Erblasser, kein Testament und keine sonstige Verfügung von Todes wegen benötige, weil bei den Bauern eine gesetzliche Regelung eingreife und er einen gesetzlichen Erben habe, so ist diese Äußerung bereits nicht hinreichend eindeutig. Es ist sicherlich zutreffend, dass in Fällen einer nicht vorhandenen Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge eingreift, dies kann jedoch auch diejenige nach allgemeinem Erbrecht sein. Sollte vom Erblasser - was sich aus der behaupteten, soeben wiedergegebenen Erklärung des Erblassers nicht eindeutig ergibt - die gesetzliche Erbfolge nach Höferecht gemeint gewesen sein, so kann einer solchen Äußerung jedenfalls keine zwingende rechtliche Wirkung zukommen. Allein durch mündliche Äußerungen kann nämlich der Erblasser weder die Erbrechtsfolge bestimmen, dazu hätte es grundsätzlich einer (formwirksamen) Verfügung von Todes wegen bedurft, noch eine Vererbung nach Höferecht festlegen. Die Anwendbarkeit der HöfeO steht nur beschränkt zur Disposition des Erblassers. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der HöfeO vor, kann der Erblasser zwar die Vererbung nach Höferecht durch eine negative Hoferklärung nach §§ 1 Abs. 4 S. 1 HofeO, 4 HöfeVfO oder durch eine eindeutig erkennbar gemachte dauerhaft gewollte Einstellung der Landwirtschaft ausschließen (die auf Seite 3/4 der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des OLG Celle betrafen die letztgenannte Fallgestaltung). Er kann aber nicht, wenn die Voraussetzungen eines Hofes im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO objektiv fehlen, sei es, dass sie von vornherein fehlen oder irgendwann objektiv weggefallen sind, allein durch eine entsprechende mündliche Erklärung die Anwendbarkeit der HöfeO und die damit verbundene Privilegierung des Hoferben anordnen (vgl. dazu auch § 1 Abs. 4 S. 2 HöfeO).

Die von der Beteiligten zu 2 in der Beschwerdeinstanz erhobenen Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S... greifen ebenfalls nicht durch.

Soweit gerügt wird, dass der Sachverständige S... für die Erörterung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Wiederanspannens die Mieteinnahmen nicht berücksichtigt habe, die sich aus der Vermietung der Wohnungen im Hofgebäude und im Kotten ergeben, werden die Funktion und der Maßstab der genannten Prüfung verkannt. Von einem noch vorhandenen oder zumindest ohne weiteres wieder aufzunehmenden leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb, der nach dem bereits dargestellten Normzweck der HöfeO Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist, kann nur ausgegangen werden, wenn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit eines solchen Betriebes die Aufwendungen des Wiederanspannens ohne weiteres finanziert werden können und dies wirtschaftlich vertretbar erscheint. Für die wirtschaftliche Möglichkeit und Vertretbarkeit eines Wiederanspannens ist danach allein das Verhältnis zwischen den aus dem wieder aufzunehmenden landwirtschaftlichen Betrieb voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen und den andererseits anfallenden Kosten und Investitionsaufwendungen entscheidend. Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen, ob ein Wiederanspannen aus anderweitigen Einnahmen, etwa aus gewerblicher Tätigkeit oder Vermietung zu landwirtschaftsfremden Zwecken oder anderweitigem Vermögen des Hoferben, finanziert oder mit finanziert werden kann (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 6.3.2007, 10 W 1/04, Rz. 74 - zitiert nach Juris).

Entsprechende Erwägungen sind auch dem weiteren Einwand der Beteiligten zu 2 entgegenzuhalten, der Sachverständige habe zu Unrecht bei seinen Berechnungen die aus der Verpachtung der Ländereien erzielten Pachtzinseinnahmen unberücksichtigt gelassen. Es liegt auf der Hand, dass bei der Berechnung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Wiederanspannens nicht die voraussichtlichen Einnahmen aus der eigenen Bewirtschaftung der vorhandenen Acker und Grünlandflächen des wieder aufgenommenen landwirtschaftlichen Betriebs angesetzt (wie vom Sachverständigen auf Seiten 56 und 8 geschehen) und gleichzeitig Pachtzinseinnahmen aus einer Verpachtung derselben Flächen berücksichtigt werden können.

Auch ein angeblicher Widerspruch zwischen der Nichtberücksichtigung der Pachtzinseinnahmen und den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 9 seines Gutachtens über eine voraussichtlich notwendige Einstellung eines Teils der bisherigen Tätigkeit ist nicht zu erkennen. Der Sachverständige meint hier - wie sich aus dem Sinnzusammenhang auf Seite 9 des Gutachtens ergibt - eine notwendige teilweise Einschränkung der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit der Beteiligten zu 2 als medizinisch-technische Assistentin im Krankenhaus in O..., um die landwirtschaftliche Tätigkeit in dem vom Sachverständigen angegebenen Umfang im entfernt liegenden R... ausüben zu können. Dies verdeutlicht lediglich die wirtschaftliche Unvertretbarkeit eines Wiederanspannens des vor ca. 40 Jahren aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs durch die Beteiligte zu 2.

Auch die Einwendungen der Beteiligten zu 2 zur Berücksichtigung der Renovierungskosten für die Fassadensanierung des Stallgebäudes in Höhe von 97.580 € sind nicht recht verständlich und nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen infrage zu stellen. Der Sachverständige hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Besichtigung der Hofstelle nachvollziehbar ausgeführt, dass die Wirtschaftsgebäude, die teilweise 1907 errichtet worden sind, die Anforderungen für eine zeitgemäße Viehhaltung nicht erfüllen und Erhaltungsinvestitionen für eine Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung allgemein unterblieben sind, so dass wesentliche Um und Neubauten für eine Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich wären (vgl. Seite 3, 4 des schriftlichen Gutachtens). Der Sachverständige hat dann jedoch auf Seite 7 seines Gutachtens lediglich einen Aufwand von 97.580 € für die Fassadensanierung des Stallgebäudes und von 35.105 € für die Sanierung des Schweinestalls angesetzt und damit genau die Beträge übernommen, die sich aus den von der Beteiligten zu 2 selbst vorgelegten Kostenanschlägen des Architekten E. ergeben (vgl. Anlagen des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2 vom 28.2.2008). Warum die von der Beteiligten zu 2 selbst zugrunde gelegten Baumaßnahmen nunmehr nicht erforderlich und die von ihr hierfür vorgelegten Kostenschätzungen unrichtig sein sollen, obwohl der Sachverständige dieses als richtig bzw. vertretbar angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Dies wird insbesondere auch von der Beteiligten zu 2 in der Beschwerdeinstanz nicht begründet. Irgendwelche Anknüpfungspunkte, die insoweit für eine weitere Ermittlung von Amts wegen dienen und eine solche geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2 ist auch ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen des Nebenerwerbs vom Sachverständigen durchaus bedacht worden, was nicht nur aus den bereits oben behandelten Ausführungen des Sachverständigen auf S. 9 seines Gutachtens folgt, sondern sich auch eindeutig aus dem vom Sachverständigen angesetzten Gesamtarbeitsaufwand von (jährlich) 704 Stunden ergibt. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer 40 StundenWoche.

Aus dem Gutachten wird auch hinreichend klar, dass es sich insoweit um den Gesamtarbeitsaufwand handelt, den der Betriebsinhaber selbst zu erbringen hat (wenn er nicht Familienmitglieder oder sonstige Dritte einschaltet) und nicht um die zusätzlichen Kosten einer "Fremdbetriebsleitung".

Die Ausführungen des Sachverständigen, dass ein Wiederanspannen entsprechend den Planungen der Beteiligten zu 2 wirtschaftlich nicht vertretbar ist, gelten auch und gerade bei dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Gesamtarbeitsaufwand, der eine Vollzeittätigkeit nicht ausschöpft und mithin im Nebenerwerb zu bewältigen wäre.

Nach alledem ist das Landwirtschaftsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein dauerhafter Wegfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen ist und ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen im vorliegenden Fall ausscheidet.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 19 lit. a HöfeVfO, 30 KostO.



Ende der Entscheidung

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