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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 11 UF 11/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 640 e
BGB § 1599 Abs. 1
BGB § 1592 Nr. 1
BGB § 1600 B Abs. 1
Keine Beiladung des biologischen Erzeugers im Anfechtungsverfahren, §§ 640 e ZPO, 1599 Abs. 1, 1592 Nr. 1, 1600 B Abs. 1 BGB.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

11 UF 11/04

In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen -

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 11. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beteiligten D... gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Osnabrück vom 12. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 15. Juli 1975 mit der Mutter der Klägerin L... verheiratet. Die Klägerin hat vorgetragen, im Juni 2001 habe ihre Mutter ihr offenbart, der Beklagte sei nicht ihr biologischer Vater, in der Empfängniszeit vom 18.09.1974 bis zum 14.01.1975 habe ihre Mutter keine intimen Kontakte zum Beklagten sondern nur eine außereheliche Beziehung zu dem Beteiligten D... (im folgenden: Berufungskläger) gehabt. Das vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholte DNA-Abstammungsgutachten (Blatt 29 ff der Akte) bezog in die Begutachtung die Klägerin, den Beklagten und die Mutter der Klägerin ein und kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte in fünf DNA-Systemen ausgeschlossen und deshalb eine Vaterschaft des Beklagten mit Sicherheit auszuschließen sei.

Durch das am 12. Dezember 2002 verkündete und wegen aller Einzelheiten in Bezug genommene Urteil (Blatt 42 f der Akte) hat das Amtsgericht sodann antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei.

Danach forderte die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2003 den Berufungskläger auf, die Vaterschaft anzuerkennen. Nachdem der Berufungskläger dies ablehnte und über einen von ihm bevollmächtigten Anwalt im Februar 2003 in das vorliegende Verfahren Einsicht genommen hatte, erhob die Klägerin in dem Verfahren 69 F 230/03 Amtsgericht Osnabrück Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Berufungsklägers. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dort die Vaterschaft des Berufungsklägers durch Urteil vom 4.12.2003 festgestellt worden. Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Verfahren 69 F 230/03 (11 UF 1/4 OLG Oldenburg) ist nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2004, eingegangen beim Oberlandesgericht am 29.01.2004, hat der Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom 12.12.2002 Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Berufungskläger macht geltend, er sei vom Amtsgericht verfahrensfehlerhaft nicht von Amts wegen nach § 640 e Abs. 1 ZPO beigeladen worden. ... Die Beiladungspflicht ergebe sich auch unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, da diese Norm den leiblichen Vater in seinem Interesse stütze, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. ... Im Falle seiner Beiladung hätte er Gelegenheit gehabt, vorzutragen, dass die Vaterschaftsanfechtung nicht innerhalb der Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB erfolgt sei. Denn die Klägerin und er hätten zumindest seit Januar 1998 Kenntnis gehabt ...er im Anfechtungsverfahren weder beigeladen worden noch ihm das Urteil zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist für ihn zu keiner Zeit zu laufen begonnen. Er sei durch das Urteil unmittelbar beschwert. Denn, wenn die Anfechtungsklage gegen den Beklagten nicht erfolgreich gewesen wäre, hätte die Klägerin nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft nach § 1600 d Abs. 1 BGB, wie sie jetzt im Verfahren 11 UF 1/04 Oberlandesgericht Oldenburg angestrebt werde.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

II.

Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Der Berufungsführer war und ist nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt. Deshalb ist er nicht berechtigt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

Eine Statthaftigkeit des Rechtsmittels folgt nicht daraus, dass der Berufungskläger an sich berechtigter Beteiligter des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gewesen wäre, aber wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts tatsächlich nicht beteiligt worden ist. Denn die unterbliebene Beiladung des Berufungsführers nach § 640 e Abs. 1 ZPO im Vaterschaftsanfechtungsverfahren war richtig und ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kein Rechtsverstoß (so für das bis zum 30.06.1998 geltende Recht der Bundesgerichtshof BGHZ 83, 391, 393).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 640 e ZPO war der Berufungskläger nicht beizuladen. Denn bis zur Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsverfahren galt der Beklagte nach §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB als Vater der Klägerin. Die Rechtswirkungen einer biologischen Vaterschaft können nach § 1600 d Abs. 4 BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Das Gesetz betrachtet die Anfechtung der Ehelichkeit als Angelegenheit, die nur die Eheleute und das Kind etwas angeht. Dies ergibt sich aus § 1600 BGB, wonach zur Anfechtung einer Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB allein der Vater, dessen Vaterschaft nach dieser Norm besteht, die Mutter und das Kind berechtigt sind. Nach § 1592 Nr. 1 BGB wird zudem während bestehender Ehe der Ehemann der Kindesmutter automatisch selbst dann zum Vater des Kindes, wenn die Abstammung des Kindes von ihm offenbar unmöglich ist, und eine Vaterschaftsfeststellung des biologischen Erzeugers oder eine Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Erzeuger ist erst möglich, nachdem die Sperre des § 1592 Nr. 1 BGB weggefallen ist. Diesen Vorschriften liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Ehe als Institution sowie das Interesse des Kindes und der rechtlichen Eltern, am Erhalt eines bestehenden sozialen Familienverbandes, Vorrang vor den Interessen des biologischen Erzeugers eines Kindes hat. Der Gesetzgeber ist auch nach Art. 6 GG nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall biologisch abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG reicht es aus, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und als Folge die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen sowie Dritte, etwa den biologischen Vater, in gewisser Weise auszugrenzen. Soweit dieser absolute Ausschluss der Rechte des biologischen Vaters vom BVerfG in bestimmten Fällen (vgl. NJW 03, 2151) mit Art. 6 GG für unvereinbar erklärt worden ist, liegt eine solche Ausnahme hier nicht vor. Denn § 1600 BGB ist danach nur mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er den biologischen Vater eines Kindes ausnahmslos, mithin auch dann, wenn der biologische Vater die Elternverantwortung wahrnimmt, von der Anfechtung der für sein Kind anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausschließt. Im vorliegenden Fall will der Berufungskläger aber nicht eine Beteiligung am Anfechtungsverfahren erreichen, um seiner Verantwortung als Vater gerecht werden zu können. Vielmehr möchte er auf diesem Wege sicherstellen, dass die Klägerin nicht ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung seiner Vaterschaft führen kann. Ein solches Begehren wird gerade nicht vom Schutz des Art. 6 GG umfasst. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG setzt voraus, dass der, der Elternrechte einfordert, auch Elternverantwortung trägt.

Soweit teilweise in der Literatur (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 640 e, RdNr. 2) entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 640 e ZPO und den Motiven des Gesetzgebers angenommen wird, auch der als Vater in Betracht kommende Dritte sei in analoger Anwendung dieser Vorschrift beizuladen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Auch wenn nach dem geltenden Recht im Rahmen der Anfechtungsklage nicht mehr nur wie bei dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht der Status des Kindes (Feststellung der Nichtehelichkeit) verändert, sondern darüber hinaus noch rechtskräftig festgestellt wird, dass der gemäß § 1592 Nr. 1 BGB n.F. bisherige Vater nicht der Vater ist, also eine Anfechtung der Vaterschaft verbunden mit der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft Streitgegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich daraus nicht zwingend eine Ausweitung des nach dem Gesetz von Amts wegen beizuladenden Personenkreises. Denn es liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, den Kreis der von Amts wegen beizuladenden Personen zu begrenzen (vgl. zu der ähnlichen Frage des Ausschlusses des Erzeugers aus dem Kreis der Anfechtungsberechtigten gemäß § 1600 BGB, BGH NJW 1999, 1632, 1633). Die schützenswerten Rechte des biologischen Erzeugers, insbesondere sein rechtliches Gehör, werden durch diese Auslegung nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn ein Urteil im Anfechtungsverfahren nimmt dem biologischen Erzeuger gem. § 640 h Satz 1 ZPO im Folgeverfahren mit dem Ziel der Feststellung seiner Vaterschaft zwar den Einwand, der Beklagte des Erstverfahrens sei doch der Vater, lässt aber seinen, des dritten, Status unverändert und eröffnet lediglich die Möglichkeit, dass im zweiten Verfahren seine Vaterschaft festgestellt wird. Eine solche weniger gewichtige Urteilswirkung des Erstverfahrens rechtfertigt indessen nicht eine entgegen dem Wortlaut des § 640 e ZPO vorzunehmende "Gleichstellung" des biologischen Vaters beziehungsweise des Nebenintervenienten im Anfechtungsverfahren mit einer Hauptpartei (Stein-Jonas-Coester-Waltjen, 21. Auflage, § 640 e, RdNr. 2). Deshalb ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren der mutmaßliche Erzeuger des Kindes auch stets nur einfacher Nebenintervenient und nicht streitgenössischer nach § 69 ZPO.

Eine - zwingende - Beteiligung des biologischen Erzeugers am Erstverfahren könnte deshalb in Einzelfällen wie hier lediglich bezwecken, einen etwaigen Erfolg der Anfechtungsklage mit dem formalen Argument, die Anfechtungsfristen seien nicht eingehalten, zu verhindern. Die Anfechtungsfristen dienen jedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses, dem Schutz des biologischen Erzeugers vor seiner Inanspruchnahme als tatsächlicher Vater (vgl. Staudinger-Rauscher, BGB, Bearbeitung 2000, § 1600 e, RdNr. 82). Deshalb kann ein biologischer Vater selbst gegen ein arglistig erschlichenes Anfechtungsurteil nicht, etwa gemäß § 826 BGB, vorgehen. Dem rechtlichen Interesse eines als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommenden Mannes an der Teilnahme am Anfechtungsprozess ist durch die nach § 66 ZPO zulässige Nebenintervention genügt (BHGZ 83, 391, 395).

Der Berufungsführer ist auch nicht als Nebenintervenient berechtigt, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen. Er ist nicht wirksam dem Verfahren als Nebenintervenient beigetreten. Zwar ist ein Beitritt als Nebenintervenient für den biologischen Erzeuger im Anfechtungsverfahren grundsätzlich zulässig, und der Beitritt kann durch die Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen. Voraussetzung für einen wirksamen Beitritt ist jedoch, dass das Hauptverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, § 66 Abs. 2 ZPO. Dies ist hier jedoch der Fall. Das vom Berufungskläger angegriffene Urteil ist seit dem 21. Januar 2003 rechtskräftig. Der dem Beitritt des Berufungsklägers anhaftende Mangel läßt sich schließlich nicht in Bezug auf den versäumten Beitritt durch ein Wiedereinsetzungsgesuch beseitigen, da die Vorschrift des § 233 ZPO über eine Wiedereinsetzung nur in engen Grenzen (bei Versäumung von Fristen für Rechtsbehelfe) analog angewendet werden kann (BGH NJW 1991, 229, 230).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert für das Berufungsverfahren folgt aus § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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