Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 11 UF 189/99
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 3 b Abs. 1. Nr. 1
1) Beim (ergänzenden) schulrechtlichen Versorgungsausgleich in Bezug auf ein betriebliches Anrecht nach teilweisem öffentlich-rechtlichem Ausgleich gem. § 3 b Abs. 1. Nr. 1 VAHRG bedarf es keiner Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235).

2) Die bisher h.M. wird häufig - insbesondere solange die BarwertVO nicht neugefasst wird - zu deutlichen Unterschieden in Bezug auf die den geschiedenen Eheleuten jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden (ehezeitbezogenen) Versorgungswerte führen.

3) Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist für die Einlegung eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer (Abweichen der Entscheidung von einem vorinstanzlichen bezifferten Antrag) nicht erforderlich.


Beschluss

In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg -

am 16. Mai 2001

durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. September 1999 geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt,

a) für die Zeit vom 12.1.1999 bis 31.5.2001 als rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen Betrag von 85.229,97 DM zu zahlen,

b) für die Zeit ab 1.6.2001 von seinem gegenüber der Hauptverwaltung der RWE Energie AG, ... (RWE Systems AG, Personaldienstleistungen, Betriebliche Altersversorgung; RVNr. ..., Pers.Nr. ..., Berech.Nr. ...) bestehenden Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung monatlich 2.992,29 DM abzutreten.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: (2.992,29 DM - 760,74 DM = 2.231,55 DM x 12 =) 26.778,60 DM.

Gründe:

I.

1) Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des ... vom 26.4.1995 (...) geschieden.

In der Ehezeit vom 1.4.1959 bis 31.3.1994 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ferner hat der Antragsgegner Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber, der RWE AG, erworben; deren Ehezeitanteil hat die RWE im Verbundverfahren - nach Umrechnung nach der BarwertVO - mit monatlich 3.209,15 DM errechnet (...).

Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht im genannten Verfahren durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 1.307,64 DM, bezogen auf den 31.3.1994, auf ein Konto der Antragstellerin durchgeführt. Dabei beruhte ein Teilbetrag von 78,40 DM auf dem erweiterten Splitting gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Damit wurden die betrieblichen Versorgungsanrechte des Antragsgegners teilweise - entsprechend dem für das Ehezeitende maßgeblichen Höchstbetrag - ausgeglichen; in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils (...) wurde hinsichtlich der restlichen betrieblichen Versorgungsanrechte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

2) Beide Parteien sind inzwischen Rentner. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.12.1998 eine Altersrente von der LVA Hannover. Der Antragsgegner erhält seit dem 1.7.1998 eine Altersrente von der BfA, ferner ein monatliches Ruhegeld von der RWE.

Mit Schriftsatz vom 23.12.1998, ..., hat die Antragsgegnerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.

3) Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe des Ehezeitanteils der von den Parteien bezogenen Renten eingeholt. Danach beträgt bezüglich der gesetzlichen Renten der Ehezeitanteil auf Seiten des Antragsgegners monatlich 2.567,89 DM (...), auf Seiten der Antragstellerin monatlich 139,24 DM (...). Den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersrente (420 Monate in der Ehezeit von insgesamt 543 Monaten Betriebszugehörigkeit = 77,35 %) hat die RWE - unter teilweiser Korrektur der früheren Auskunft ... - mit monatlich 5.058,30 DM bzw. - nach Dynamisierung an Hand der BarwertVO - mit monatlich 1.708,10 DM errechnet (...).

Unter Gegenüberstellung der Ehezeitanteile der beiderseitigen Versorgungen (Gesamtbetrag auf Seiten des Antragsgegners: 2.567,89 DM + 1.708,10 DM = 4.275,99 DM; Rente auf Seiten der Antragstellerin: 139,24 DM) hat das Amtsgericht den Gesamtausgleichsbetrag in Höhe der Hälfte der Differenz, d.h. in Höhe von (4.275,99 DM ./. 139,24 DM = 4.136,75 DM : 2 =) 2.068,38 DM ermittelt. Unter Berücksichtigung des im Verbundverfahren bereits in Höhe von 1.307,64 DM erfolgten Ausgleichs hat es der Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen Restausgleichsbetrag von 760,74 DM zugesprochen und insoweit antragsgemäß den Antragsgegner zur Abtretung eines entsprechenden Teils seiner monatlichen Betriebsrente verpflichtet....

4) Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin, dass das Amtsgericht seiner Berechnung zu Unrecht den dynamisierten Betrag des betrieblichen Ruhegeldes zugrunde gelegt habe. Es hätte von dem tatsächlich gezahlten Betrag von 5.038,30 DM abzüglich des im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bereits erfassten Teilbetrages ausgegangen werden müssen. Dementsprechend beantragt die Antragstellerin Abtretung eines Teils der Betriebsrente bei der RWE in Höhe von monatlich 2.435,83 DM, hilfsweise Zahlung dieses Betrages durch den Antragsgegner.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht beschwert sei, weil ihrem zuletzt gestellten bezifferten Antrag in vollem Umfang entsprochen worden sei. Im übrigen entspreche die Berechnung des Amtsgerichts dem Gesetz. ...

Der Senat hat von der RWE eine Auskunft zur Höhe der an den Antragsgegner als betriebliche Altersversorgung tatsächlich gezahlten Bruttobeträge eingeholt (...).

II.

Die Beschwerde hat - wegen der Rückstände allerdings nur mit dem Hilfsantrag - Erfolg. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch ist in einer vom amtsgerichtlichen Rechenweg wesentlich abweichenden Weise zu ermitteln.

1) Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist eine formelle Beschwer (Abweichen der Entscheidung vom Antrag) nicht erforderlich. Die formelle Beschwer ist das Korrelat zu einem das Gericht bindenden Sachantrag. Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist jedoch nur Verfahrensvoraussetzung, nicht Sachantrag; er muss deshalb nicht beziffert werden (auch nicht zur Herbeiführung des Verzugs gem. § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB; vgl. im einzelnen BGH, FamRZ 1984, 690; 1989, 950, 951; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 720; OLG Hamm, FamRZ 1990, 889; Johannsen/Henrich/ Hahne, 3. Aufl., § 1587 f, Rn. 19; § 1587 k, Rn. 3).

Eine gleichwohl vorgenommene Bezifferung bindet nicht (jedenfalls nicht, solange damit kein Verzicht auf weitergehende Ansprüche verbunden ist, was hier ersichtlich nicht vorliegt).

Die Antragstellerin war deshalb auf Grund des erstinstanzlichen Antrags nicht gehindert Beschwerde einzulegen mit der Begründung, sie sei durch die Entscheidung in materieller Hinsicht (Zuerkennung eines dem Gesetz nicht entsprechenden, zu niedrigen Ausgleichsbetrages) benachteiligt worden.

2) Das Verfahren des Amtsgerichts begegnet grundsätzlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat den im Verbundurteil vom 26.4.1995 durchgeführten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich und den nunmehr anstehenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in unzulässiger Weise vermischt, indem es neue Auskünfte nicht nur zur betrieblichen Altersversorgung, sondern auch zu den gesetzlichen Renten eingeholt und auf Grund dessen eine umfassende neue Bilanzierung vorgenommen hat. Das wäre nur im Rahmen eines - hier nicht gestellten (...) - Abänderungsantrages nach § 10 a VAHRG zulässig; nur dort könnten etwaige Änderungen in Bezug auf die öffentlichrechtlich auszugleichenden Anrechte berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, FamRZ 1993, 304, 305; zum Verhältnis eines gleichzeitig gestellten Antrags gem. § 10 a VAHRG und auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235).

Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d.h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner bei der RWE erworbene betriebliche Altersversorgung (BGH, a.a.O.). Daran ändert sich nichts auf Grund des Umstands, dass die betrieblichen Anrechte schon teilweise - gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Dadurch wird lediglich der Umfang des verbleibenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verringert (mit der Folge der teilweise problematischen Abgrenzung des bereits ausgeglichenen und des noch schuldrechtlich auszugleichenden Teils des betrieblichen Anrechts; vgl. dazu ausführlich nachstehend); die gem. § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichenden Anrechte (hier: die beiderseitigen Rentenanrechte) bleiben in jedem Fall unberücksichtigt.

3) ...

4) a) Ausgangspunkt für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der RWE gezahlten Bruttobeträge, d.h. vor Berücksichtigung etwaiger Abzüge wie Krankenversicherungsbeiträge pp. (vgl. zuletzt BGH, NJW 2000, 3707 m.w.N.). Nach der Auskunft der RWE vom 19.3.2001 (...) hat der Antragsgegner ab 1.7.1998 monatlich 7.830,25 DM brutto, ab 1.7.1999 monatlich 7.910,90 DM brutto und ab 1.7.2000 monatlich 7.958,37 DM brutto erhalten. Diese regelmäßigen Anpassungen sind gem. § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Demgemäß ist - bei einem ZeitZeitVerhältnis von 77,35 % (...) - für die Zeit ab 12.1.1999 ein Ehezeitanteil von monatlich 6.056,70 DM, für die Zeit ab 1.7.1999 von monatlich 6.119,08 DM und für die Zeit ab 1.7.2000 von monatlich 6.155,80 DM zugrunde zu legen.

b) Wenn ein öffentlichrechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar - ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO - zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707). Die Antragstellerin hätte danach Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich in Höhe der Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils, d.h. in Höhe von

monatlich 3.028,35 DM für die Zeit vom 12.1.1999 bis 30.6.1999,

monatlich 3.059,54 DM für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 und

monatlich 3.077,90 DM für die Zeit ab 1.7.2000.

c) Dieser volle Ausgleichsbetrag ist zu reduzieren im Hinblick auf den öffentlichrechtlichen Teilausgleich durch erweitertes Splitting gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von monatlich 78,40 DM (bezogen auf das Ehezeitende 31.3.1994) Zu diesem Zweck ist festzustellen, in welchem Umfang der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung durch den Teilausgleich bereits ausgeglichen, d.h. "verbraucht" ist:

aa) Nach der bisher herrschenden Meinung soll hierzu - zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts (...) mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag - eine Dynamisierung des betrieblichen Anrechts (mit nachfolgendem Abzug des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und anschließender Entdynamisierung des Restbetrages) erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl., § 1587 g, Rn. 14; OLG München, FamRZ 2000, 1222; vgl. ferner OLG Köln, NJWRR 2001, 222; OLG München, FamRZ 1999, 869) bzw. - mit gleichem Ergebnis, aber rechnerisch einfacher - ein Abzug des entdynamisierten (durch "Rück"Dynamisierung zu ermittelnden und aktualisierten statischen) Wertes des öffentlichrechtlichen Teilausgleichsbetrages vom vollen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 2000, 89, 90, 92; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237 r.Sp. unten).

bb) Dieser Rechenvorgang würde hier (nach der rechnerisch einfacheren Alternativberechnung) zu folgenden Ergebnissen führen:

Die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages von 78,40 DM (in umgekehrten Rechenschritten) führt - bei Anwendung der Tabelle 1 (bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung; vgl. BGH, FamRZ 2000, 89, 92) - zunächst zu folgendem Ergebnis, bezogen auf das Ehezeitende (31.3.1994):

78,40 DM : 44,49 : 0,0001003977 : 6,3 : 12 = 232,17 DM.

Das bedeutet, dass die gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragene dynamische Rentenanwartschaft von 78,40 DM bei Ehezeitende einem statischen Teil der Betriebsrente in Höhe von 232,17 DM entsprach.

Dieser Betrag ist - mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts (ab 1.7.1998: 47,65 DM; ab 1.7.1999: 48,29 DM; ab 1.7.2000: 48,58 DM - hochzurechnen (BGH, a.a.O.). Für die Zeit vom 12.1.1999 (Beginn des schuldrechtlichen Ausgleichs) bis zum 30.6.1999 ergibt sich demgemäß ein (dem früheren dynamischen Betrag von 78,40 DM entsprechender, also schon "verbrauchter") anzurechnender Ausgleichsbetrag von (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 DM, für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 ein Betrag von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 DM und für die Zeit ab 1.7.2000 ein Betrag von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 DM.

Nach Anrechnung dieser Beträge auf die oben - unter b) - errechneten vollen Ausgleichsbeträge - würden sich nach der bisher herrschenden Meinung letzlich folgende Ausgleichsbeträge für die Antragstellerin ergeben:

monatlich 2.779,69 DM für die Zeit vom 12.1.1999 bis 30.6.1999,

monatlich 2.807,54 DM für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 und

monatlich 2.824,39 DM für die Zeit ab 1.7.2000.

cc) Wenn man - zum Zwecke der Überprüfung der Übereinstimmung dieses Ergebnisses mit dem Grundsatz der Halbteilung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und der darauf zutreffend gestützten Ablehnung einer Umrechnung für den Regelfall des schuldrechtlichen Ausgleichs BGH, FamRZ 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707) - die nominellen Versorgungswerte gegenüberstellt, die den Parteien nach vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung (d.h. unter Berücksichtigung der Wertverschiebungen auf Grund des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und des ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich zur Verfügung stehen, dann ergeben sich Wertdifferenzen in einem unvertretbaren Ausmaß:

(1) Zeitraum vom 12.1.1999 bis 30.6.1999:

(a) Antragstellerin:

erweitertes Splitting: 78,40 : 44,49 x 47,65 = 83,97 DM

schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 2.779,69 DM

Gesamtbetrag 2.863,66 DM

(statt 3.028,35 DM bei alleinigem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich - s. oben zu b) ; Versorgungsminderwert: ca. 5,4 % bzw. monatlich 164,69 DM, d.h. in der Zeit vom 12.1.1999 bis 30.6.1999: 5,65 Monate x 164,69 DM = 930,50 DM).

(b) Antragsgegner:

betriebliche Rente (Ehezeitanteil; vgl. oben zu a)) 6.056,70 DM

abzügl. schuldrechtlicher Ausgleich 2.779,69 DM

abzügl. Rentenkürzung 83,97 DM

restlicher Versorgungswert 3.193,04 DM

(c)Differenz der Versorgungswerte 329,38 DM

(2) Zeitraum vom 1.7.1999 bis 30.6.2000:

(a) Antragstellerin:

erweitertes Splitting: 78,40 : 44,49 x 48,29 = 85,10 DM

schuldrechtlicher Ausgleich 2.807,54 DM

Gesamtbetrag 2.892,64 DM

(statt 3.059,54 DM, vgl. oben zu b); Versorgungsminderwert: ca. 5,5 % bzw. monatlich 166,90 DM, d.h. in der Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000: 12 x 166,90 DM = 2.002,80 DM).

(b) Antragsgegner:

betriebliche Rente (oben zu a)) 6.119,08 DM

abzügl. schuldrechtlicher Ausgleich 2.807,54 DM

abzügl. Rentenkürzung 85,10 DM

restlicher Versorgungswert 3.226,44 DM

(c)Differenz der Versorgungswerte 333,80 DM

(3) Zeitraum ab 1.7.2000 (vorbehaltlich einer vermutlich erneuten Änderung der Berechnung für die Zeit ab 1.7.2001):

(a) Antragstellerin:

erweitertes Splitting: 78,40 : 44,49 x 48,58 = 85,61 DM

schuldrechtlicher Ausgleich 2.824,39 DM

Gesamtbetrag 2.910,00 DM

(statt 3.077,90 DM, vgl. oben zu b); Versorgungsminderwert: ca. 5,5 % bzw. monatlich 167,90 DM, d.h. in der Zeit vom 1.7.2000 bis - vorläufig - 30.6.2001: 12 x 167,90 DM = 2.014,80 DM).

(b) Antragsgegner:

betriebliche Rente (oben zu a)) 6.155,80 DM

abzügl. schuldrechtlicher Ausgleich 2.824,39 DM

abzügl. Rentenkürzung 85,61 DM

restlicher Versorgungswert 3.245,80 DM

(c)Differenz der Versorgungswerte 335,80 DM.

Das bedeutet im Ergebnis, dass bei einer Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages nach der bisher herrschenden Meinung der Antragstellerin allein in dem Zeitraum vom 12.1.1999 bis zum 30.6.2001 von dem im Ehezeitanteil der betrieblichen Altersrente verkörperten tatsächlichen Versorgungswert statt der Hälfte ein um nominell (930,50 + 2.002,80 + 2.014,80 =) 4.948,10 DM geringerer Betrag zugesprochen würde.

dd) Zu ähnlich gravierenden Differenzen in der beiderseitigen tatsächlichen Versorgungslage wird man immer kommen, wenn die Umrechnung nach der BarwertVO zu deutlichen Unterbewertungen der betrieblichen Anrechte führt, vor allem, wenn im Anwartschafts und/oder Leistungsstadium das betriebliche Anrecht nur eine mit den Grundversorgungen (Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgung) nicht vergleichbare Teildynamik aufweist. Dass insbesondere in solchen Fällen die Umrechnung nach der BarwertVO BarwertVO zu unrichtigen Ergebnissen führt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen unstrittig (vgl. zur Frage der Verfassungwidrigkeit der BarwertVO die Nachweise bei Palandt/Brudermüller, 60. Aufl., Anhang zu § 1587 a (BarwertVO), Einführung Rn. 2).

Das hier für den vorliegenden Fall festgestellte Ausmaß der Ungleichheit der tatsächlichen Versorgungslage würde auch in den die herrschenden Meinung stützenden veröffentlichten Entscheidungen - vgl. oben zu aa) - deutlich werden, wenn eine ähnliche Bilanzierung der realen Versorgungswerte erfolgen würde (vgl. dazu u.a. - zur Entscheidung BGH, FamRZ 2000, 89 - Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828 und Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203).

Bei einer solchen an realen Werten orientierten Bilanzierung werden auch nicht in unzulässiger Weise öffentlichrechtlicher und schuldrechtlicher Ausgleich vermengt (vgl. dazu auch oben zu 2)). Der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich bleibt unberührt. Es werden lediglich im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes die wirtschaftlichen Auswirkungen des - in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners - hier in zwei Akten vollzogenen Versorgungsausgleichs untersucht. Wenn sich bei dieser Prüfung ergibt, dass der Ausgleichsberechtigte - verglichen mit dem Ergebnis eines in einem Akte vollzogenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (ohne vorangegangenen öffentlichrechtlichen Teilausgleich) - erheblich benachteiligt wird, dann kann das nicht ohne weiteres durch die rechtstechnische Aufspaltung in zwei Akte gerechtfertigt werden (ebenso OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237f.). Vielmehr ist zu prüfen, ob evidente Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsdatz durch eine Korrektur der bisherigen Berechnungsweise vermieden werden können.

ee) Hierzu hat das OLG Karlsruhe (a.a.O.) einen überzeugenden Lösungsvorschlag entwickelt, dem inzwischen Kemnade und Gutdeutsch (jeweils a.a.O.) zugestimmt haben (vgl. ferner Gutdeutsch, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl., 7. Kapitel, Rn. 210b = S. 823f.). Danach erfolgt auch nach öffentlichrechtlichem Teilausgleich keine Umrechnung. Die ggf. unterschiedliche Dynamik des (gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorab übertragenen) Rentenbetrages und der betrieblichen Versorgung wird bereits dadurch berücksichtigt, dass die Versorgungen mit ihren jeweiligen (für die einzelnen Zeiträume geltenden) Nominalbeträgen erfasst werden. Sie ergeben sich bezüglich der betrieblichen Anrechte aus den Auskünften des Versorgungsträgers. Bezüglich der gesetzlichen Rente ist eine erneute Auskunft des Rentenversicherungsträgers nicht erforderlich; der dem auf das Ehezeitende bezogenen Betrag des erweiterten Splittings (hier: 78,40 DM) entsprechende (Brutto)Betrag ergibt sich für die Zeit ab Beginn des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ohne weiteres mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (vgl. dazu bereits oben zu bb)). Der auf diese Weise aktualisierte Rentenbetrag bezeichnet rechnerisch exakt den jeweiligen, auf Grund des erweiterten Splittings dem Ausgleichsberechtigten zugute kommenden Versorgungswert.

Diese Art der Berechnung vermeidet schon jetzt die bekannten Mängel der Umrechnung der noch geltenden BarwertVO. Sie ist aber auch dann einfacher und exakter, wenn in absehbarer Zeit die BarwertVO neu gefasst werden sollte, mit einer zwar präziseren, gleichwohl immer noch pauschalierenden Regelung. Eine solche Pauschalbewertung ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (bei voller Kenntnis der tatsächlichen Versorgungswerte) unnötig und deshalb zu vermeiden.

Bei Anwendung der Berechnungsmethode des OLG Karlsruhe wird jedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz konsequent verwirklicht. Für die spätere Zeit kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass - insbesondere zu Lasten des Ausgleichspflichtigen - ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage entsteht, nämlich dann, wenn die Rentendynamik die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung übersteigt. Der Ausgleichsberechtigte wird dann - in Bezug auf den öffentlichrechtlichen ausgeglichenen Teil der betrieblichen Altersversorgung - einen die Hälfte des Gesamtwerts (des genannten Teils) übersteigenden Versorgungswert erlangen. Das wird aber (bei nicht gänzlich statischen Versorgungen) häufig wertmäßig dadurch ausgeglichen werden, dass auf Grund einer (nicht volldynamischen) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem Ausgleichsverpflichteten ebenfalls ein Mehrbetrag an Versorgungswert zufließt, und zwar ungeschmälert, solange keine Abänderung gem. § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB erfolgt.

Im übrigen werden die angedeuteten Ungleichgewichte (die vor allem bei einer hier nicht gegebenen gänzlich statischen betrieblichen Versorgung auftreten können) in der Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen, zumal bei Berücksichtigung der gegenwärtigen niedrigen Anpassungen des aktuellen Rentenwerts (die sich im vorliegenden Fall bezüglich des Ausgleichsbetrages von ursprünglich 78,40 DM in der Zeit von Anfang 1999 bis Mitte 2001 lediglich in einer Anhebung des realen Versorgungswertes von 83,97 DM über 85,10 DM auf 85,61 DM ausgewirkt haben - oben zu cc) , d.h. in zwei Jahren nur um bis zu monatlich 1,64 DM). Sofern dennoch im Einzelfall eine wesentliche Differenz entsteht, kann dies im vorstehend genannten Abänderungsverfahren korrigert werden (zu weiteren denkbaren, in der Praxis aber lösbaren Zweifelsfragen vgl. Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203).

Die mögliche allmähliche Auseinanderentwicklung ist jedoch eher hinzunehmen als Fehlbewertungen als Folge einer Umwertung (Dynamisierung), die sich sofort und - wie gezeigt - in erheblichem Umfang (monatlich bis zu 167,90 DM) nachteilig auf die Höhe der Versorgung des Ausgleichsberechtigten auswirken.

5) Der Senat schließt sich auf Grund der vorstehenden Ausführungen der Auffassung des OLG Karlsruhe an. Danach ist hier der schuldrechtliche Ausgleich wie folgt zu berechnen:

a) Zeitraum vom 12.1.1999 bis 30.6.1999:

Auf den vollen Ausgleichsanspruch in Höhe von monatlich 3.028,35 DM (oben zu 4) b)) ist der dem erweiterten Splitting (78,40 DM) für diesen Zeitraum entsprechende aktualisierte Wert von 83,97 DM (oben zu 4) c) cc) (1) (a)) anzurechnen. Es bleibt ein monatlicher Anspruch in Höhe von 2.944,38 DM, für Januar 1999 in Höhe von (20/31 x 2.944,38 =) 1.899,60 DM.

Für den gesamten Zeitraum ergibt sich ein Rückstand von (1.899,60 DM + 5 x 2.944,38 DM =) 16.621,50 DM.

b) Berechnung für die Zeit ab 1.7.1999:

...

e) Hinsichtlich der laufenden Rente ab 1.6.2001 kann die Antragstellerin - gemäß ihrem Hauptantrag - Abtretung eines entsprechenden Teils der betrieblichen Altersversorgung verlangen (§ 1587 i BGB).

Hinsichtlich der Rückstände ist dies nicht möglich (vgl. u.a. Palandt/Brudermüller, 60. Aufl., § 1587 i Rn. 2). Insoweit war der Antragsgegner - gemäß dem Hilfsantrag - zur Zahlung des insgesamt rückständigen Betrages von (16.621,50 + 35.693,28 + 32.915,19 =) 85.229,97 DM zu verurteilen.

6) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 93 a, 621 e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO, § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO. Die Kostenentscheidung lehnt sich - abweichend von dem bisher üblichen Verzicht auf eine Entscheidung über die Gerichtskosten in FGGSachen - an die Entscheidung BGH FamRZ 2001, 284, 286 an. Der Senat hält es insbesondere für angemessen, dem Antragsgner die gesamten Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels der Antragstellerin aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

Zurück