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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 11 WF 146/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 119
Keine Verrechnung von Prozesskostenhilfe auf die Kosten der Vorinstanz.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

11 WF 146/02

In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichneten Richter

am 28. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 15.07.2002 wird die Verfügung des Rechtspflegers vom 06.06.2002 aufgehoben. Es bleibt bei der Einstellung der Ratenzahlungen, wie bereits mit Beschluss des Rechtspflegers vom 24.05.2002 angeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Klägerin ist in erster Instanz ohne und in der Berufungsinstanz mit Ratenzahlungsanordnung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nachdem durch die Ratenzahlungen die Kosten des Berufungsverfahrens gedeckt waren, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts zunächst mit Beschluss vom 24.05.2002 die endgültige Einstellung der Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet, dann sodann mit Verfügung vom 06.06.2002 der Klägerin aufgegeben, die Raten weiter zu zahlen, bis auch die Kosten der ersten Instanz abgedeckt sind. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die gemäß § 14 III KostO zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Wenn die erste Instanz die Partei von Ratenzahlungen freigestellt hatte und die zweite Instanz die Zahlung von Raten anordnet, dienen diese nur dazu, die Kosten der zweiten Instanz zu decken. Von den Kosten der ersten Instanz ist die Partei weiterhin befreit (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 119 Rn. 61; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rn. 311; OLG Celle, FamRZ 1991, 207, OLG Nürnberg, EzFamR aktuell 1996, 141; a.A. LG Osnabrück, Nds. Rpfl. 1994, 183). Eine Anrechnung der Raten auf die Prozesskosten erster Instanz würde ansonsten bei wirtschaftlicher Betrachtung dazu führen, dass dem Berufungsgericht mit der Ratenzahlungsanordnung quasi von Amts wegen eine Abänderungsbefugnis erstinstanzlicher Prozesskostenhilfeentscheidungen eingeräumt wird. Die ähnlich gelagerte Problematik widerstreitender Entscheidungen zum Streitwert macht aber deutlich, dass hierfür im Prozesskostenhilfeverfahren kein Raum ist. Es fehlt eine dem § 25 II 2 GKG (Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung bei Anhängigkeit in der Berufungsinstanz) entsprechende Vorschrift.

Dieses Ergebnis ist letztlich auch sachgerecht. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung, keine Raten festzusetzen, fehlerhaft sein sollte, steht dem Bezirksrevisor gemäß § 127 III ZPO ein Beschwerderecht zu. Haben sich dagegen in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung der Berufungsinstanz über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verbessert, ist über § 120 Abs. 4 ZPO auch nachträglich die Festsetzung von Raten für die erste Instanz möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 VII KostO.

Ende der Entscheidung

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