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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: 11 WF 91/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Bei der quotierten Unterhaltsverpflichtung beider Eltern gegenüber einem volljährigen Kind führen Ersparnisse infolge des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten nicht bedarfsmindernd zu einer Verringerung des Selbstbehaltsbetrages eines unterhaltsplfichtigen Elternteils.
In Sachen

hat der 11.Zivilsenat - 3.Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 17. März 2000

durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.10.1998 wird der teilweise abhelfende, Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 03.05.99 dahingehend ergänzt, daß ergänzend Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin ..., ... als Prozeßbevollmächtigter mit Wirkung ab Antragstellung beigeordnet wird, soweit sie jetzt noch für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 - unter Einbeziehung der bereits teilweise titulierten Forderung und der teilweise bewilligten Prozeßkostenhilfe - Unterhalt von monatlich insgesamt DM 742, begehrt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die im vom Amtsgericht im teilweise abhelfenden Beschluß dargelegten Gründe die angefochtene Entscheidung nicht tragen.

1.) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die volljährige Klägerin einen Unterhaltsbedarf von monatlich DM 1.102, hat, auf den sie sich für das Jahr 1999 das staatliche Kindergeld in Höhe von monatlich DM 250, anrechnen lassen muß, sodaß ein restlicher ungedeckter Barbedarf von monatlich DM 852, besteht. Ab Januar 2000 ist insoweit ein höheres Kindergeld von DM 270, monatlich zu berücksichtigen, so daß sich ab Januar 2000 der Barbedarf noch auf DM 832, beläuft.

2.) Gegenüber volljährigen Kindern haften nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts grundsätzlich beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander, soweit diese den maßgeblichen Selbstbehaltsbetrag übersteigen. Der Selbstbehaltsbetrag im Jahr 1999 betrug DM 1.500,. Im Jahr 2000 ist ein Selbstbehaltsbetrag von DM 1.600, zu berücksichtigen.

Abweichendes ergibt sich nicht aus der streitigen Behauptung, die Kindesmutter lebe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Partner zusammen, so daß sie sich einen verminderten Selbstbehaltsbetrag anrechnen lassen müsse. Eine Anrechnung von Ersparnissen infolge des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten würde nach der Auffassung des Senats zu einer nicht gerechtfertigten indirekten teilweisen Unterhaltsfinanzierung durch den Lebensgefährten führen. Der neue Lebenspartner kann aber generell nicht in die - von ihm getrennt zu sehende - Unterhaltspflicht der Kindesmutter eingebunden werden, zumal es sich insoweit um freiwillige Zuwendungen allenfalls zum Zwecke der Eigenersparnis auf seiten der Kindesmutter handelt, die aber im Zweifel nicht zur Begünstigung des Kindes oder des im übrigen unterhaltspflichtigen Beklagten gedacht sind. Dies gilt zudem auch deshalb, weil nach ständiger Senatsrechtsprechung auf seiten eines Unterhaltspflichtigen generell keine Ersparnisse beim Eigenbedarf angerechnet werden, was umso mehr hier gelten muß, wo die Kindesmutter ihr Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit bezieht. Die von den Parteien insoweit zitierte Rechtsprechung betrifft abweichende Fallgestaltungen. Auch die dem Senat bewußten abweichenden Entscheidungen OLG Hamm FamRZ 99, 42 und OLG Celle FamRZ 93,1235 sowie die bei Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6.Aufl., Rz 925 in FN 91 zitierte weitere Rechtsprechung geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

3.) Das Einkommen beider Elternteile ist ebenfalls unstreitig. Auf seiten des Beklagten ist von einem Nettoeinkommen - nach Berücksichtigung der 5%igen Unkostenpauschale - von DM 2.658,34 auszugehen, welches sich noch um die Unfallrente in Gesamthöhe von 1.771,91DM (DM 1.898,08 abzüglich darin enthaltenen Kindergeldanteils von DM126,17) erhöht. Das Gesamteinkommen beläuft sich somit auf DM 4.430,24, vermindert um den Selbstbehaltsbetrag (1999: DM 1.500,; 2000: 1.600,DM) also in Höhe von DM 2.930,25 bzw. von DM 2.830,25. Bezüglich des in der bezogenen Rente enthaltenen Kindergeldanteils geht der Senat davon aus, daß es sich insoweit nicht um unterhaltspflichtiges Einkommen des Rentenempfängers handelt, weil es im vorliegenden Fall - zusammen mit dem bei der Kindesmutter in Höhe von DM 94, ergänzend ausgewiesenen Kindergeldanteil - offenkundig das der Antragstellerin zustehende staatliche Kindergeld ersetzt (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rz 842 mit weiteren Nachweisen).

Das Einkommen der Kindesmutter beläuft sich - ebenfalls unstreitig - nach Berücksichtigung der 5%igen Berufsunkostenpauschale auf DM 2.625,07 und nach Berücksichtigung des ausgewiesenen Kindergeldbetrages von DM 94, sowie eines Selbstbehaltsbetrages von ebenfalls DM 1.500, auf DM 1.031,07 (ab Januar 2000: DM 931,07).

Beide unstreitigen maßgebenden Einkommen der Eltern ergeben ein die jeweiligen Selbstbehalte übersteigendes Gesamteinkommen von DM 3.961,31 (ab Januar 2000: DM 3.761,31), woraus sich der Haftungsanteil des Beklagten in Höhe von 73,97 % (ab Januar 2000 von 75,25%), mithin in Höhe von DM 630,22 für das Jahr 1999 und in Höhe von DM 626,08 für die Zeit ab Januar 2000 errechnet. Diese Beträge sind jeweils um das der Antragstellerin zustehende Kindergeld in Höhe des dem Beklagten im Rahmen seiner Rente ausgezahlten Anteils von DM 126,17 zu erhöhen, weil der Beklagte diesen Anteil in voller Höhe auskehren muß. Es ergeben sich daher jedenfalls die von der Antragstellerin zuletzt noch geltend gemachten Unterhaltsforderungen. Soweit der Beklagte bereits einen Titel über einen monatlichen Betrag (DM 640, zeitbegrenzt bis Jahresende 1999) geschaffen hat und das Amtsgericht bereits teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt hat (DM 628,25), besteht jetzt noch ergänzend für das weitergehende Begehren der Antragstellerin hinreichende Erfolgsaussicht bis zur antragsbegrenzten Höhe der geltend gemachten Forderung.

4.) Der Senat entnimmt dem Schriftsatz vom 14.05.99, mit dem lediglich die Differenz zum (zeitlich begrenzten) Jugendamtstitel begehrt wird, daß die Klägerin Unterhalt insgesamt nur bis zum Jahresende verlangt. Sofern sie auch für die Zeit ab Januar 2000 Unterhalt erstrebt, mag sie einen ergänzenden Prozeßkostenhilfeantrag stellen. Insoweit müßte aber im Hinblick auf das Alter der Klägerin (jetzt 21 Jahre) der Bedarf erneut dargelegt werden (Fortführung des Schulbesuchs, Beginn einer Ausbildung pp.?).



Ende der Entscheidung

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