Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 12 UF 196/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a
Niederländische Pensionsansprüche sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluß

12 UF 196/99

In der Familiensache

hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am

25. MAI 2000

durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt W... wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 22. September 1999 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - Ziff. II des Tenors - geändert:

Bezogen auf den 30. November 1998 werden zu Lasten der für den ausgleichspflichtigen Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt H... bestehenden Rentenanwartschaften auf das für die ausgleichsberechtigte Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt W... bestehende Versicherungskonto in Entgeltpunkte (West) umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 598,87 DM übertragen.

Bezogen auf den 30. November 1998 werden zu Lasten der für den ausgleichspflichtigen Ehemann bestehenden Anwartschaften auf Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (...) auf dem für die ausgleichsberechtigte Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt W... bestehenden Versicherungskonto weitere in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 47,26 DM begründet.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000, DM.

Gründe:

Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin haben am ... geheiratet. Der Ehescheidungsantrag ist am 22. Dezember 1998 zugestellt worden. Aus der Ehe sind zwei bereits volljährige Kinder hervorgegangen.

Der Antragsteller hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt H... in Höhe von 1.499,25 DM monatlich erworben. Darüber hinaus verfügt er aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes über eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente mit einem Ehezeitanteil von 515,23 DM. Die Antragsgegnerin hat in der Ehe bei der Versicherungsanstalt W... eine Rentenanwartschaft in Höhe von 288,72 DM monatlich erworben. Ferner hat sie in den Niederlanden noch einen in der Ehezeit erworbenen Anspruch auf AOWPension in Höhe von monatlich 34,60 hfl.

Durch das am 22. September 1999 verkündete Urteil hat Amtsgericht - Familiengericht - Papenburg die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der für den Antragsteller bestehenden Rentenanwartschaften Anwartschaften in Höhe von 605,27 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers auf dem Konto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 47,26 DM begründet hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Versicherungsanstalt W... mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Beschwerde, mit der sie geltend macht, daß die Ansprüche aus der in den Niederlanden erworbenen Altersversorgung nicht berücksichtigt worden seien.

Das nach §§ 629 a, 621 e Abs. 1 ZPO, 20 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Anwartschaften aus der in den Niederlanden erworbenen Pensionsansprüche in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587 a Abs 2 Nr. 4 BGB).

Wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, handelt es sich bei der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung um Rentenansprüche, deren Höhe sich anhand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet. Damit handelt es sich bei dieser Rente ebenfalls um eine volldynamische Anwartschaft. Diese beträgt für jedes anzurechnende Jahr 2 % der Jahresrente zuzüglich eines Urlaubsgelds. Dem entspricht auch die am 19. August 1999 von dem S... B... V... D... Z... erteilte Auskunft. Zu beachten ist aber, daß die anrechenbare Zeit jeweils auf ein volles Jahr aufgerundet wird, während in die Ehezeit nur die Zeit vom 01. Februar 1971 bis 30. Juni 1971 fällt. Um die Vergleichbarkeit mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, ist eine Umrechnung auf den in das Jahr fallenden Ehezeitanteil notwendig. Da der rechnerisch zutreffend ermittelte Betrag von hfl 34,60 für ein Jahr gezahlt, in diese Zeit aber nur eine Ehedauer von 5 Monaten fällt, entsprechen hfl 14,42 (5/12 von 34,60) der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft. Für den Wertausgleich ist dieser Betrag in DM umzurechnen, wobei der für die Umrechnung maßgebliche Kurs zu Ende der Ehezeit sich nach Art 197 VO EWG Nr. 574/72 bestimmt (Senatsbeschluß vom 16. August 1999, 12 UF 119/99). Nach der von der Landeszentralbank eingeholten Auskunft betrug dieser Umrechnungskurs für den 30. November 1998 als Ende der Ehezeit hfl 100 = 88,695 DEM. Damit sind in der Ausgleichsbilanz auf Seiten der Antragsgegnerin zusätzlich 12,79 DM (14,42 x 0,88695) zu berücksichtigen.

Bei den im übrigen unverändert gebliebenen Werten ergeben sich im Wege des Splittings auszugleichende Anwartschaften in Höhe von 1.197,74 DM (1.499,25 DM - 288,72 DM - 12,79 DM = 1197,74 DM). Hiervon ist die Hälfte (= 598,87 DM) im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu übertragen.

Bei dem rechnerisch zutreffend ermittelten Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers aus der Zusatzversorgung ergeben sich keine Veränderungen so daß insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 8 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück