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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 24.01.1997
Aktenzeichen: 13 U 90/96
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 812
VerbrKrG § 1 Abs. 1
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S 4 Nr. 1 Lit. e
Nimmt ein Arzt einen Kredit auf, um einen Neubau mit einer Arztpraxis, einer Arztwohnung und einem Wohnkomplex aus 8 Wohneinheiten zu bauen, handelt es um selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit, welcher der Kredit dient, so dass das VerbrKrG keine Anwendung findet.
Im Namen des Volkes! Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1996 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Juli 1996 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000, DM abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000, DM.

Tatbestand:

Der Kläger nahm im August 1992 bei der Beklagten einen "Vorfinanzierungskredit" über 1,6 Mill. DM auf mit dem Verwendungszweck:

"Erstellung eines Neubaus mit einer Arztpraxis und einer Arztwohnung sowie eines Wohnkomplexes mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundbesitz von N... Band ... Bl. ...".

Die Parteien vereinbarten einen variablen Zinssatz von zunächst 12,25 %; ein effektiver Jahreszins ist in dem Vertrag nicht angegeben.

Bis zu der - von vornherein vorgesehenen - Ablösung dieses Kredits durch ein anderes Kreditinstitut zahlte der Kläger der Beklagten 160.288,28 DM Zinsen.

Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung eines Betrages von 113.394,55 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß der Darlehensvertrag unwirksam sei, weil er unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 e Verbraucherkreditgesetz den anfänglichen effektiven Jahreszins nicht ausweise. Deshalb stünde der Beklagten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz nur eine Verzinsung in Höhe von 4 % zu; das ergebe einen Betrag von 46.893,73 DM. Den Differenzbetrag verlangt er aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten zurück.

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das Verbraucherkreditgesetz finde auf den Vertrag der Parteien Anwendung. Zwar seien gemäß § 1 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz Kredite für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit von dem Verbraucherschutz ausgenommen; diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Denn zumindest teilweise sei der Kredit aufgenommen worden, um damit den Bau von Wohngebäuden zu finanzieren. Insoweit fehle es an dem hinreichend engen Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Das gelte auch dann, wenn der Kläger mit dem Erlös aus der Veräußerung der Wohngebäude den Bau der Praxis habe finanzieren wollen. Der Zweck des Kredites sei gemischter Natur; Anhaltspunkte für eine Teilbarkeit seien nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Da die Errichtung der 8 Wohneinheiten nur dem Zweck gedient hätte, den Neubau der Arztpraxis und der Arztwohnung zu finanzieren, bestünde ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Vertragszweck sei also nicht etwa eine Altersvorsorge gewesen. Tatsächlich habe der Kläger den Gesamtkomplex auch bereits im Mai 1993 für 2,1 Millionen verkauft. Da ein Verkauf von mehr als 3 Wohnungseinheiten die Gewerbesteuerpflicht auslöse, ergebe sich auch schon daraus, daß die Errichtung der 8 Wohneinheiten nicht als privaten Zwecken dienend gewertet werden könne. Selbst wenn man dem Landgericht darin folge, daß es sich um eine Mischung von beruflichen und privaten Zwecken handele, habe hinsichtlich des beruflichen Anteils das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung finden können. Hinsichtlich des auf den privaten Sektor entfallenden Anteils des Kredites wäre der Kläger darlegungs und beweispflichtig.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zwar begründe der Umstand, daß der Kläger als Arzt den Vorfinanzierungskredit unter anderem für die Errichtung einer Arztpraxis und einer Arztwohnung aufgenommen habe, die Vermutung, er sei teilweise für eine selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen; diese Vermutung sei aber widerlegt. Der Kläger habe seine Arztpraxis nicht von H... nach N... verlegen wollen. Sie hätten vielmehr dem privaten "H... GmbH" vermietet werden sollen, deren Mehrheitsgesellschafter der Kläger sei. Die GmbH sei zur Errichtung einer Spermabank gegründet worden. Der Kredit sei aber weder unmittelbar noch mittelbar für die GmbH in Anspruch genommen worden; diese sei weder Bauherrin noch Eigentümerin des Grundstücks. Daß der Kläger die Räume der GmbH habe vermieten wollen, begründe nicht den beruflichen oder gewerblichen Zweck der Kreditaufnahme. Von einer gewerblichen Tätigkeit könne erst dann die Rede sein, wenn der Kläger die Kapitalanlage zum Gegenstand planmäßiger und auf Dauer angelegter Gewinnerzielung gemacht hätte. Die Einkünfte aus den Grundstücken seien gegenüber dem Finanzamt N... als aus "Vermietung und Verpachtung" herrührend deklariert worden. Es treffe nicht zu, daß der Kläger von vornherein die Absicht gehabt habe, die 8 Wohneinheiten zu verkaufen. Wenn er es gleichwohl im Jahre 1993 getan habe, so wegen der hohen Belastungen durch die Zwischenfinanzierung und die von der ... H... und W... geforderten Bereitstellungszinsen.

Von dem Kredit sei für die Errichtung des Gebäudes mit den 8 Wohnungen ein Betrag von 1.043.604,02 DM und für das Gebäude mit der Praxis und den 2 Wohnungen 498.351,16 DM benötigt worden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S..., K... und Peters.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen sie keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auf den Darlehensvertrag der Parteien findet das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung. Der Kläger hat das Darlehen für eine selbständige berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit aufgenommen. Das gilt sowohl für die Kreditaufnahme zum Bau der Arztpraxis nebst Wohnung wie auch zum Bau des Mehrfamilienhauses.

Daß in den Praxisräumen von einer GmbH eine Samenbank betrieben werden sollte, das Darlehen aber von dem Kläger persönlich aufgenommen wurde und die Räume der GmbH vermietet wurden, nimmt der Kreditaufnahme nicht den beruflichen Charakter. Denn zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Er selbst wollte in den neu zu errichtenden Praxisräumen die bereits in der bisherigen Praxis aufgenommene Tätigkeit fortsetzen. Nach der Aussage des Zeugen K... sollte die Arztwohnung dazu dienen, daß sich der Kläger dort im Rahmen seiner Tätigkeit in der Praxis gelegentlich aufhalten könne. Wenn also der Kläger die aus steuerlichen Gründen übliche Aufspaltung von Betriebsvermögen und Gesellschaft vornahm, so nimmt das der Kreditaufnahme nicht den Charakter, ausschließlich beruflichen Zwecken zu dienen bestimmt gewesen zu sein.

Nichts anderes gilt auch für den Kredit, soweit damit der Bau des Achtfamilienhauses finanziert wurde. Zwar dient der Bau eines solchen Hauses nicht schon dann beruflichen Zwecken, wenn mit der Vermietung eine Gewinnerzielung zur Altersvorsorge erstrebt wird. Nach der glaubwürdigen Aussage der Zeugen S... und K... beabsichtigte der Kläger jedoch schon bei Abschluß des Kreditvertrages, das Haus unmittelbar nach seiner Fertigstellung wieder zu veräußern. Die Richtigkeit dieser Aussage findet eine weitere Bestätigung in dem Besprechungsvermerk des Zeugen S... vom 21. Juli 1992, dessen Echtheit von dem Kläger nicht bestritten worden ist. Die Zeugenaussage wird nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger mit der ... H... und W... einen langfristigen Kredit abgeschlossen hatte und sich aus der Auflösung dieses Vertrages für den Fall der Veräußerung erhebliche Zinsverluste ergeben konnten. Denn tatsächlich hat der Kläger das Haus bereits ein Jahr nach seiner Fertigstellung verkauft, wenn es auch nicht zu einer Übereignung gekommen ist. Also hat er sich durch die möglichen Zinsverluste nicht schlechthin an einem Verkauf gehindert gesehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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