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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: 13 W 14/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 106 Abs. 2
Zum Umfang und zur Wirkung eines Abgabebeschlusses nach § 106 Abs. 2 AufenthG (im Rahmen einer Fortdauerentscheidung).
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

13 W 14/07

In dem Abschiebehaftverfahren

betreffend den aserbaidschanischen Staatsangehörigen I..., geboren am ... 1978 in B...,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 19. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird insoweit Rechtsanwalt F..., ..., beigeordnet.

Gründe:

Am 28. März 2006 war der Betroffene, der von der Ausländerbehörde zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben worden war, in Gewahrsam genommen, weil jedoch am Nachmittag der zuständige Dezernent der Ausländerbehörde nicht mehr hatte erreicht werden können, auf Veranlassung einer anderen Mitarbeiterin noch am selben Tag wieder entlassen worden.

Am 30. März 2006 war der für diesen Tag von der Ausländerbehörde vorgeladene Betroffene bei seinem Erscheinen erneut festgenommen und anschließend dem Amtsgericht vorgeführt worden, das auf Antrag der Beteiligten noch am selben Tag nach Anhörung des Beschwerdeführers sofort vollziehbare Sicherungshaft bis zum 10. Mai 2006 angeordnet hatte. Noch am 30. März 2006 wurde der Betroffene der JVA H... zugeführt.

Nachdem die Beteiligte mit Fax vom 02. Mai 2006 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, eine Verlängerung der Abschiebehaft zu beantragen, hatte das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 04. Mai 2006 das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG an das Amtsgericht Hannover abgegeben, weil dort über die Fortdauer der Haft zu entscheiden sei. Das Amtsgericht Hannover verlängerte am 10. Mai 2006 auf Antrag der Ausländerbehörde die Abschiebehaft um weitere drei Monate. Am 01. Juni 2006 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Auf seinen Antrag stellte das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 19. Juni 2006 fest, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 13 - 15 d.A.), dass die Verlängerung der Abschiebehaft vom 10. Mai 2006 zunächst rechtmäßig erfolgt, die Inhaftierung seit dem 16. Mai 2006 jedoch rechtswidrig gewesen sei. Die dagegen einlegte sofortige weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 19. September 2006, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 16 - 18 d.A.), als unbegründet zurück.

Zwischenzeitlich hatte der Betroffene unter dem 11. Mai 2006 beantragt, die Rechtswidrigkeit seiner auf Grund der Haftanordnung durch das Amtsgericht Bersenbrück erfolgten Inhaftierung festzustellen. Mit Beschluss vom 30. November 2006, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 35/35R d.A.), wies das Amtsgericht den ausdrücklich an das Amtsgericht Bersenbrück gerichteten Antrag wegen seiner nicht mehr gegebenen Zuständigkeit zurück. Das Verfahren sei mit dem alle Seiten bindenden Beschluss vom 04. Mai 2006 an das Amtsgericht Hannover wirksam abgegeben worden, so dass dieses und nicht mehr das Amtsgericht Bersenbrück zur Entscheidung berufen sei.

Die dagegen eingelegte und damit begründete sofortige Beschwerde, dass nicht die Rechtmäßigkeit der Fortdauer, sondern die Rechtmäßigkeit der erstmals durch das Amtsgericht Bersenbrück angeordneten Abschiebehaft im Streit sei, hat das Landgericht Osnabrück aus den auch seiner Auffassung nach zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er rügt, dass das Amtsgericht Bersenbrück trotz seiner Abgabeentscheidung, weil diese nur für die von der Beteiligten beantragte Fortdauer von Abschiebehaft gegolten habe, für Entscheidungen im sogenannten "Ursprungsverfahren" unverändert zuständig geblieben sei. Amts und Landgericht hätten deshalb zur Sache entscheiden müssen.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.

Das Amtsgericht Bersenbrück war für die Entscheidung über den hier streitigen Feststellungsantrag trotz der zwischenzeitlichen Abgabe zur Fortdauerentscheidung an das Amtsgericht Hannover zuständig geblieben.

Der Senat ist wie Amts und Landgericht der Auffassung, dass Abgabebeschlüsse nach § 106 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich bindend sind. Die Frage, ob dies uneingeschränkt auch für den Fall einer Kompetenzüberschreitung durch das abgebende Gericht gilt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil das Amtsgericht entgegen seiner in der Entscheidung vom 30. November 2006 vertretenen Auffassung mit seinem Beschluss vom 04. Mai 2006 im Einklang mit der Bestimmung des § 106 Abs. 2 AufenthG das Verfahren nur im Rahmen einer Fortdauerentscheidung und demnach nicht insgesamt nach Hannover abgegeben hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Entscheidung, der dahin lautet, dass das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG an das Amtsgericht Hannover abgegeben wird, weil dort über die Fortdauer der Abschiebehaft zu entscheiden ist. Diese Entscheidung entspricht der Regelung des § 106 Abs. 2 AufenthG, nach der das Verfahren - wie hier geschehen - nur insoweit an das Amtsgericht des Haftortes abgegeben werden darf, wenn über die Fortdauer von Abschiebehaft zu entscheiden ist. Nur für eine derartige Entscheidung ist die Abgabemöglichkeit eröffnet. Damit verbleibt es bei den Entscheidungen nebst deren Überprüfung, die das ursprüngliche Verfahren betreffen, bei der Zuständigkeit des Erstgerichts. Dementsprechend war für den hier streitigen Feststellungsantrag nicht das Amtsgericht Hannover, sondern weiterhin das Amtsgericht Bersenbrück zuständig.

Da bisher noch keine Sachprüfung stattgefunden hatte, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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