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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 13 WF 52/09
Rechtsgebiete: BGB, RVG VV


Vorschriften:

BGB § 286
RVG VV Nr. 2300
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4
Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss

13 WF 52/09

In der Familiensache

hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin

am 19. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 20.02.2009 in Form der Abhilfeentscheidung vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat den Klägern Prozesskostenhilfe für einen Antrag versagt, mit dem sie Zahlung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Streits um Kindes und Ehegattenunterhalt verlangen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie geltend machen, der Beklagte sei vorprozessual mehrfach vergeblich durch Anwaltsschreiben gemahnt worden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aufgrund der Abhilfeentscheidung richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Insoweit hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt.

Zweifel an dem geltend gemachten Zahlungsanspruch bestehen schon deshalb, weil nicht vorgetragen worden ist, dass die Kläger ihrerseits die Geschäftsgebühr bezahlt haben. Im Grundsatz kann von dem Beklagten daher ohnehin nur Freistellung von der Forderung, nicht aber Zahlung verlangt werden (siehe - auch zu Ausnahmen von dieser Regel - Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2009, vor § 249 Rz. 46. § 250 Rz. 2). Jedenfalls hat der Gegner die vorgerichtliche Gebühr nur dann zu tragen, wenn ihn eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage zum Ersatz verpflichtet (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 104 Rz. 21 "Geschäftsgebühr" m.w.N.). Dies ist gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 286 BGB der Fall, wenn sich der Beklagte zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Verzug befand und eine außergerichtliche Lösung dennoch nicht ausgeschlossen erschien. Darüber hinaus kann die Erstattung der Geschäftsgebühr von der Verpflichtung zum Schadensersatz umfasst oder - in Ausnahmefällen - gemäß § 826 BGB zu ersetzen sein.

Hier ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. In Unterhaltsstreitigkeiten kommt regelmäßig nur die Erstattung aufgrund Verzuges in Betracht (vgl. OLG München, NJWRR 2006, 651). Die Kosten für die den Verzug begründende Mahnung oder Leistungsaufforderung sind gerade nicht vom Verzugsschaden umfasst (Palandt/Grüneberg aaO., § 286 Rz. 44 m.w.N.). Mit dieser ersten Aufforderung sind die Anwaltsgebühren angefallen und spätere erneute Mahnungen lösen keine ersatzfähige Gebühr mehr aus.

Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden (in diesem Sinne BGH, NJW 2008, 1323).

Ende der Entscheidung

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