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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 14 UF 18/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1601
BGB § 1361
Zur Berechnung der durchschnittlichen Monatseinkommen eines Kapitäns
In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. H... und der Richter am Oberlandesgericht H.... und W... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das 16. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever geändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) für die Monate Mai und Juni 1998 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von je 1.300, DM, für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 1998 einen solchen in Höhe von je 1.425, DM,

an die Klägerinnen zu 2) und 3) für die Monate Mai und Juni 1998 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von je 560, DM je Klägerin, für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 1998 einen solchen in Höhe von je 643, DM je Klägerin, für die Monate November und Dezember 1998 einen solchen in Höhe von je 533, DM je Klägerin und für die Zeit ab Januar 1999 einen solchen in Höhe von je 628, DM je Klägerin,

an die Klägerin zu 4) für die Monate Mai und Juni 1998 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von je 455, DM, für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 1998 einen solchen in Höhe von je 511, DM, für die Monate November und Dezember 1998 einen solchen in Höhe von je 389, DM und für die Zeit ab Januar 1999 einen solchen in Höhe von je 493, DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 56 % und der Beklagte zu 44 %; die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegatten und Kindesunterhalt.

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren miteinander verheiratet. Durch das seit dem 27.10.1998 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever vom 29.7.1998 ist ihre Ehe geschieden worden. Aus der Ehe sind die drei Klägerinnen zu 2) bis 4) hervorgegangen, die am 13.5.1983, 3.3.1986 und 17.4.1989 geboren worden sind. Die Klägerinnen zu 3) und 4) befinden sich bei der Klägerin zu 1) und werden von ihr betreut.

Die Klägerin zu 2) besucht die Ballettschule der Hamburgischen Staatsoper. Hierfür und den Besuch der daran angebundenen Internatsschule hat die Klägerin ein jährliches Schulgeld von 6.400, DM zu bezahlen.

Der 55 Jahre alte Beklagte ist von Beruf Kapitän. In der Zeit bis zum 25.2.1998 bezog er ein tägliches Krankengeld in Höhe von 142,28 DM. In der Zeit vom 1.3. bis 31.8.1998 war er in seinem Beruf auf dem Motorschiff H... einer in Hongkong ansässigen Reederei tätig. Er erhielt in dieser Zeit ein monatliches Grundgehalt von 6.628, DM sowie ein vereinbartes Urlaubsentgelt von monatlich 2.872, DM. Vom 11.11. bis 8.12.1998 hat er wiederum Krankengeld bezogen.

Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Jever vom 5.6.1998 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) monatlich 1.300, DM, an die Klägerinnen zu 2) und 3) monatlich je 378,67 DM und an die Klägerin zu 4) monatlich 300,67 DM zu bezahlen.

Die Klägerinnen haben die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Ehegatten und Kindesunterhalt begehrt und dazu vorgetragen, die Klägerin zu 1) und der Beklagte lebten seit 1992 voneinander getrennt. Der Beklagte habe seinerzeit seinen Wohnsitz in der Dominikanischen Republik genommen, wo er jetzt auch mit einer anderen Frau zusammen lebe. Sein Einkommen betrage monatlich 9.500, DM, wobei das sogenannte Urlaubsgeld zum Einkommen zu rechnen sei. Nach Abzug der Kosten für die Kranken und Pflegeversicherung (1.165,50 DM), der von dem Beklagten getragenen Raten für den von der Klägerin zu 1) genutzten PKW (377,61 DM) sowie dessen Versicherung (42,80 DM), der Kinderzusatzversicherungen (42,80 DM), der Familienversicherung (16,17 DM) und von PKH - Raten (90, DM) sowie pauschaler berufsbedingter Kosten verbleibe ein Einkommen von 7.500, DM, das die Einstufung der Kinder in die Gruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle rechtfertige. Nach Abzug des sich daraus ergebenden Kindesunterhalts verbleibe immer noch ein Betrag von 5.745, DM, der einen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.460, DM rechtfertige. Behauptete Schulden könnten nicht berücksichtigt werden, weil diese nicht ehebedingt seien. Schon seit 1992 wirtschafte und lebe man getrennt voneinander.

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ab Mai 1998 bis zum 3. eines jeden Monats 2.460, DM monatlichen Unterhalt an die Klägerin zu 1), an die Klägerinnen zu 2) und 3) monatlichen Unterhalt von je 667, DM und an die Klägerin zu 4) monatlichen Unterhalt in Höhe von 542, DM zu zahlen, abzüglich der durch Beschluß vom 5.6.1998 zuerkannten Beträge.

Der Beklagte hat die jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge für die Klägerinnen zu 2) bis 4) anerkannt und im übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, sein monatliches Einkommen habe nur 6.628, DM betragen, wobei das ihm gezahlte Urlaubsgeld nicht anzurechnen sei. Es diene der Überbrückung derjenigen Zeiten, in denen er nicht angeheuert habe und deshalb einkommenslos sei. Sein Einkommen habe er auch nur für einen Zeitraum von 6 Monaten bekommen, weil sein Anstellungsverhältnis auf dem Motorschiff H... entsprechend befristet gewesen sei. Von diesen Einkünften seien außer den von den Klägerinnen genannten Beträgen weitere 799, DM für einen bis zum 30.6.1998 bei der Sparkasse zu tilgenden Kredit einschließlich der Kreditversicherung mit 21,10 DM abzuziehen. Durch Zahlung weiterer 230, DM habe er sein Girokonto auszugleichen. Die Darlehen seien auch ehebedingt gewesen, weil sie dem Ausgleich des gemeinsamen Girokontos gedient hätten. Die Trennung von der Klägerin zu 1) sei im übrigen erst 1996 erfolgt. Zwar habe er sich schon 1992 in der Dominikanischen Republik angemeldet, doch habe dies allein steuerliche Gründe gehabt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Jever hat den Beklagten mit seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 16.12.1998 verurteilt, für die Klägerin zu 1) monatlich 1.937, DM, die Klägerinnen zu 2) und 3) monatlich je 667, DM und für die Klägerin zu 4) monatlich 542, DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte erhalte ein monatliches Einkommen von 9.500, DM einschließlich des Urlaubsgeldes. Unter Ansatz eines angemessenen 6 - wöchigen Urlaubs entspreche dies einem monatlichen Einkommen von 8.708,33 DM. Nach Abzug der Krankenkassenbeiträge, der berufsbedingten Mehrkosten sowie der sonstigen von den Klägerinnen anerkannten Kosten verblieben noch 6.396,42 DM. Hiervon ausgehend sei der Barbedarf der Kinder sogar höher als von diesen geltend gemacht, während die Klägerin zu 1) 1.937, DM für sich beanspruchen könne. Die vom Beklagten behaupteten Verbindlichkeiten seien bestritten und von ihm nicht belegt worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und weist darauf hin, daß er im Jahre 1998 zunächst bis zum 25.2. insgesamt 7.967,68 DM an Krankengeld erhalten habe. In der Zeit von 1.3. bis 31.8. sei er auf der MS H... beschäftigt gewesen. Nach Abzug der Kosten für eine Kranken und Pflegeversicherung sowie berufsbedingter Aufwendungen habe er somit in dieser Zeit insgesamt 48.447, DM erhalten. An diese Tätigkeit habe sich der vereinbarte Urlaub angeschlossen, während dessen er keine Einkünfte gehabt habe. Erst nach Ablauf der Urlaubszeit, die rechtlich noch dem Heuerverhältnis zuzurechnen sei, habe wieder ein Anspruch auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er könne auch nicht auf 30 Urlaubstage verwiesen werden, da die vereinbarten 13 Urlaubstage pro Monat dem Ausgleich der auf See entgangenen Freizeit gedient hätten. Vom 1.11. bis 8.12.1998 habe er ein tägliches Krankengeld von 143,50 DM und mithin insgesamt 3.937, DM erhalten. Danach sei sein Anspruch auf Lohnersatzleistungen ausgelaufen. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er ab diesem Zeitraum über keine Einkünfte mehr verfüge. Insgesamt habe er im Jahre 1998 somit 60.352,18 DM erhalten, was einem monatlichen Einkommen von 5.029,35 DM entspreche. Hiervon seien die unstreitigen Positionen in Abzug zu bringen. Hinzu kämen aber ehebedingte Verbindlichkeiten. Die Trennung sei nämlich erst Ende 1996 erfolgt. Bis dahin habe die Klägerin zu 1) Kontovollmacht gehabt. Der Sollstand Ende 1993 sei durch die Aufnahme eines Kredites bei der Sparkasse Wilhelmshaven über 30.000, DM ausgeglichen worden. Bis einschließlich Juni 1998 habe er darauf monatliche Raten in Höhe von 799, DM sowie eine zur Absicherung abgeschlossene Lebensversicherung über 21,10 DM bezahlt. Auch nach dem Kontoausgleich sei das Girokonto wiederum mit 20.000, DM ins Soll geraten, wofür er monatliche Zinsen von 230, DM zu zahlen habe. Von seinem Girokonto sei im übrigen zweimal das Konto der Klägerin ausgeglichen worden.

Bis zum Monat September 1998 habe er Zahlungen für den Ballettunterricht der Klägerin zu 2) in Höhe von 265, DM sowie 100, DM auf den Rückstand bezahlt. In den Monaten Mai und Juni 1998 habe er somit eine Gesamtbelastung von 1.995,68 DM, ab Juli 1998 eine solche von 1.175,58 DM und ab Oktober 1998 eine Belastung von 810,58 DM gehabt. Danach sei eine Mangelfallberechnung durchzuführen, aus der sich für die Monate Mai und Juni für die Klägerin zu 1) 730,86 DM, für die Klägerinnen zu 2) und 3) je 325,50 DM und für die Klägerin zu 4) 297,73 DM errechneten. Für die Monate Juli bis September 1998 verblieben für die Klägerin zu 1) monatlich 1.121,64 DM sowie für die Klägerinnen zu 2) bis 4) der jeweilige Mindestunterhalt. Ab Oktober 1998 könne der Mindestunterhalt der Klägerin zu 1) mit 1.300, DM gedeckt werden. Hinsichtlich der Kinder errechne sich der Bedarf nach der erforderlichen Herabstufung um eine Stufe auf 533, DM für die Klägerinnen zu 2) und 3) und 393, DM für die Klägerin zu 4). Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch der Klägerin zu 1) für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung am 27.10.1998 entfalle.

Im Jahre 1999 könne er keinen Unterhalt mehr leisten. Er könne seinen Beruf als Kapitän nicht mehr ausüben, weil er sich im Jahre 1996 einer schweren Hirnoperation habe unterziehen müssen. Danach sei er monatelang krank gewesen. Allein aus finanziellen Gründen habe er Mitte Juli 1996 seine Tätigkeit wieder aufnehmen müssen, statt einer Rehablitionsmaßnahme nachzugehen. Auch die derzeitige Arbeitsunfähigkeit sei auf seine Hirnerkrankung zurückzuführen. Er leide unter starken Kopfschmerzen, Schwindelanfällen, Bluthochdruck und Depressionen. Hinzu komme ein schweres Venenleiden. Weil er beruflich nicht mehr belastbar sei, halte er sich mit seiner Lebensgefährtin in der Dominikanischen Republik auf, wo er sich eine neue berufliche Existenz aufbaue. Er werde derzeit von seiner Lebensgefährtin unterhalten. Ungeachtet seiner Erkrankung bemühe er sich aber auch um eine Neueinstellung als Kapitän. Es kämen jedoch nur Schiffe auf kleiner Fahrt in Betracht. Entsprechende Angebote lägen aber nicht vor. Da er somit leistungsunfähig sei, sei die Unterhaltsklage abzuweisen.

Nach dem der Senat dem Beklagten nur teilweise die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe bewilligt hat beantragt er,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Jever die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von Unterhalt über die folgenden Beträge hinaus verurteilt worden ist:

an die Klägerin zu 1) Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich mehr als 1.300, DM für die Monate Mai und Juni 1998 und 1.425, DM für die Monate Juli bis Oktober 1998, an die Klägerinnen zu 2) und 3) Kindesunterhalt in Höhe von mehr als je 560, DM für die Monate Mai und Juni 1998, mehr als je 643, DM für die Monate Juli bis Oktober 1998, mehr als je 533, DM für die Monate November und Dezember 1998 und mehr als 628, DM für die Zeit ab Januar 1999 und an die Klägerin zu 4) Kindesunterhalt in Höhe von mehr als monatlich 455, DM für die Monate Mai und Juni 1998, je 411, DM für die Monate Juli bis Oktober 1998, mehr als je 389, DM für die Monate November und Dezember 1998 und mehr als je 493, DM für die Zeit ab Januar 1999.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie bestreiten die behauptete Erwerbsunfähigkeit. Eine Hirnerkrankung liege nicht vor. Mit der Behandlung 1996 sei seine damalige Erkrankung abgeschlossen gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß Dr. A..., von dem eines der vorgelegten Atteste stamme, ein Segelfreund des Beklagten sei. Angesichts seiner Qualifikation müsse es dem Beklagten unschwer möglich sein, wieder eine angemessene Anstellung zu finden. Dass die behaupteten Zahlungen an die Kranken und Pflegeversicherung getätigt würden, werde bestritten. Sie, die Klägerinnen, gingen davon aus, dass der Beklagte seine Krankenversicherung aufgegeben habe. Bei der Berechnung des Einkommens des Beklagten müsse im übrigen berücksichtigt werden, dass er an Bord freie Kost und Logis habe. Dass die Lohnersatzleistungen am 8.12.1998 gestrichen worden seien, liege allein daran, dass der Beklagte Mitte Dezember 1998 bei Nacht und Nebel zu seiner Freundin in die Dominikanische Republik gegangen sei. Hier versuche er offenbar unterzutauchen und sich seinen Unterhaltspflichten zu entziehen.

Es könnten keine ehebedingten Verbindlichkeiten abgezogen werden. Etwaige Schulden seien nicht ehebedingt und seit März 1999 würden auch die Raten für den von ihr genutzten PKW nicht mehr bezahlt werden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich in dem zuletzt noch verfolgten Umfang als begründet.

1.)

Der Beklagte schuldet der Klägerin zu 1) für die Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhalt gemäß § 1361 BGB und den Klägerinnen zu 2) bis 4) als seinen minderjährigen Kindern Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff BGB. Dabei besteht der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nur während des Bestehens der Ehe, so dass die Klage der Klägerin zu 1) auf die Berufung des Beklagten für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung am 27.10.1998, also für die Zeit ab November 1998 abzuweisen war. 2.)

Im übrigen richtet sich der Bedarf der Klägerin zu 1) und der Klägerinnen zu 2) bis 4) nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Beklagten. Dabei ist maßgeblich allein auf die Einkünfte ab Mai 1998 abzustellen, da Unterhalt für die Zeit davor nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits war. Dass der Beklagte zu Beginn des Jahres 1998 Krankengeld bezog, ist wegen der mit seiner Wiedereinstellung verbundenen Änderung seiner wirtschaftlichen Situation somit unerheblich.

a)

Ausweislich des Arbeitsvertrages zwischen dem Beklagten und der Blue Manila Ltd in Hongkong vom 28.2.1998 war der Beklagte in der Zeit vom 1.3.1998 an für 6 Monate für diese Reederei als Kapitän tätig. Er bezog in diesem Zeitraum einen monatlichen Lohn von 6.628, DM sowie für jeweils 13 Urlaubstage pro Monat weitere 2.872, DM.

Auch dieses Urlaubsgeld stellt unterhaltsrechtlich einen Einkommensbestandteil dar, doch erscheint es dem Senat unbillig, es den monatlichen Zahlungen zuzuschlagen. Damit würde dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen werden, dass sich in der Seeschifffahrt regelmäßig ein längerer Heimataufenthalt an eine längere Abwesenheit auf See anschließt, was auch die vorgelegten Arbeitsverträge des Beklagten aus der Vergangenheit belegen. Das auch in der Vergangenheit stets gezahlte Urlaubsgeld für jeweils 13 Tage pro Monate dient ersichtlich der Finanzierung der Heimataufenthalte zwischen zwei Heuern. Unter diesen Umständen erschien es dem Senat sachgerecht, die für die Zeit der Tätigkeit für die Reederei insgesamt erhaltene Zahlung von (6 x 9.500, DM =) 57.000, DM auf 8 Monate umzulegen, was dem Beklagten einen für angemessen gehaltenen Heimataufenthalt von jeweils 2 Monaten bis zur nächsten Heuer ermöglicht hätte.

Im Schnitt der 8 Monate errechnet sich nach dieser Maßgabe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 7.125, DM, die nicht um pauschale berufsbedingte Mehrkosten von 260, DM zu bereinigen sind, weil der Beklagte an Bord freie Unterkunft und Verpflegung erhalten hat. Dieser Umstand führt andererseits aber nicht dazu, sein zur Verfügung stehendes Einkommen zu erhöhen, zumal der Beklagte beispielsweise seine Wohnung am Festland nach wie vor vorzuhalten hatte.

Dass und wieviel Steuern der Beklagte in der Dominikanischen Republik zu zahlen hatte, ist nicht vorgetragen, so dass der Senat von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 7.125, DM ausgeht.

b)

Seit dem 11.11.1998 bezog der Beklagte zunächst ein tägliches Krankengeld von 145,75 DM, was einem monatlichen Einkommen von 4.372,50 DM entspricht. Diese Zahlung erfolgte nur bis zum 8.12.1998, was nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerinnen darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte kurzerhand wieder in die Dominikanische Republik geflogen ist. Da er sich diesen Umstand selbst zuzurechnen hat, ist er bis Ende Dezember 1998 so zu behandeln, als habe er sein Krankengeld weiterhin bezogen. Denn unter diesen Umständen hätte er den Verlust des Anspruches auf Krankengeld selbst veranlaßt, unterhaltsrechtlich mithin zu vertreten.

c)

Seit dem 8.12.1998, ist der Beklagte ohne jedes Einkommen. Gleichwohl ist er für die Zeit ab 1.1.1999 so zu behandeln, als habe er erneut zu den Bedingungen bei der Blue Manila Ltd angeheuert. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er sei erwerbsunfähig und insoweit auf seine 1996 erfolgte Hirnoperation verwiesen. Zum Beleg dafür, dass er nach wie vor an Bluthochdruck, starken Kopfschmerzen, Schwindelanfällen, Depressionen und einer Venenerkrankung leidet, hat er sich in erster Linie auf den Bericht des Hospitals in Brügge vom 20.5.1996 berufen. Dieser Bericht lässt aber keine Rückschlüsse auf die heutige Zeit mehr zu, zumal dem Beklagten hierin nur bescheinigt wird, dass er für einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten nicht würde arbeiten können, der jedoch längst verstrichen ist. Das daneben vorgelegte Attest des Dr. med. A... aus W... vom 8.12.1998 sagt zwar aus, dass der Beklagte aufgrund einer Hirnoperation nicht belastbar sei. Unabhängig davon, dass das Attest viel zu allgemein gehalten ist, um aussagekräftig auf den Gesundheitszustand des Beklagten schließen zu lassen und möglicherweise gar Grundlage einer Beweiserhebung sein zu können, datiert es vom 8.12.1998 und damit von jenem Tag, an dem der Beklagte, der für diesen Tag Krankengeld bezog, tatsächlich erwerbsunfähig erkrankt war. Aus diesem Grunde hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seiner früheren Tätigkeit als Kapitän nachzugehen.

d)

Die vorgetragenen Erwerbsbemühungen reichen nicht aus, um zu belegen, dass er eine Neueinstellung nicht hat finden können. Konkret vorgetragen hat er nur zwei Privatanzeigen, ohne dass erkennbar wäre, wann und wo die Anzeigen geschaltet worden sind. Die Bewerbungen bei verschiedenen Vermittlungsstellen für Schiffsführer sind nicht näher dargestellt, so dass der Beklagte sich insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihn gegenüber den minderjährigen Klägerinnen zu 2) bis 4) eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung trifft, ab Januar 1999 weiterhin so behandeln lassen muss, als habe er eine Neueinstellung zu den früheren Bedingungen erhalten.

e)

Von den Einkünften des Beklagten sind weitere Abzüge vorzunehmen. Unstreitig hat er zunächst die Finanzierung des PKW der Klägerin zu 1) getragen und hierfür monatlich 377,61 DM und 42,80 DM aufgewendet. Zwar hat der Beklagte seine Zahlungen mit Beginn des Monats März 1999 eingestellt, doch ist der Grund hierfür darin zu sehen, dass er faktisch über keine Einkünfte mehr verfügt. Angesichts des Umstandes, dass der Senat mit entsprechenden fiktiven Einkünften rechnet, erscheint es andererseits geboten, auch von der fiktiven Fortzahlung der Finanzierungsbeiträge auszugehen. Aus diesem Grunde ist sein Einkommen auch um unstreitige Zahlungen für Versicherungen in Höhe von monatlich 54, DM und 16,17 DM zu bereinigen.

Der Abzug von Prozeßkostenhilferaten in Höhe von 90, DM erscheint dagegen nicht angebracht, da nicht erkennbar ist, in welchem Verfahren diese Ratenzahlung angeordnet worden ist. Im Ehescheidungsverfahren ist dem Beklagten Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Die ihm in diesem Rechtsstreit in erster Instanz aufgegeben Raten können hier keine Rolle spielen.

Ausweislich der Bescheinigung der Seekasse vom 17.12.1997 hatte der Beklagte seinerzeit monatlich 1.665,50 DM für seine Kranken und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Zahlungen an die Seekasse sind ausweislich des Schreibens der Versicherung vom 29.3.1999 bis zum 30.4.1999 geleistet worden. Dass der Beklagte danach offenbar keine weiteren Zahlungen geleistet hat, ist hier angesichts der Anrechnung fiktiver Einkünfte unerheblich.

Bis einschließlich Juni 1998 sind schließlich auch monatliche Zahlungen auf ehebedingte Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 799, DM und 21,10 DM abzuziehen. Denn der Beklagte hatte ein am 14.6.1994 aufgenommenes Darlehen über 30.000, DM zu tilgen. Dieses Darlehen diente ausweislich der Krediturkunde dem Ausgleich des laufenden Kontos des Beklagten.

Zwar haben die Klägerinnen insoweit vorgetragen, die Klägerin zu 1) und der Beklagte hätten sich bereits 1994 getrennt, so dass das Darlehen nicht mehr ehebedingt sei. Die Klägerin muss sich jedoch daran festhalten lassen, dass sie im Ehescheidungsverfahren unter dem Druck der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage angegeben hat, sie lebe seit Dezember 1996 von dem Beklagten getrennt. Da im übrigen der Verwendungszweck der Kreditaufnahme durch die Krediturkunde belegt ist und die Klägerin zu 1) unstreitig bis Mitte 1995 Vollmacht über das mit dem Darlehen ausgeglichene Konto besaß, erschien es geboten, die insgesamt 820,10 DM für die Monate Mai und Juni 1998 vom Einkommen des Beklagten abzuziehen.

Die Zahlung weiterer Zinsen wegen der nochmaligen Überziehung des Girokontos um 20.000, DM konnte dagegen nicht berücksichtigt werden, da weder vorgetragen ist, wann sich der Sollstand ergeben hat, noch, wann die Zahlungen konkret geleistet worden sind.

Soweit der Beklagte im übrigen bis September 1998 für die Ballettschule der Klägerin zu 2) monatlich 365, DM gezahlt hat, hat er auf deren Unterhaltsanspruch geleistet, so dass eine Berücksichtigung auch bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerinnen oder der Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht in Betracht kommt.

f)

Danach errechnet sich für die Monate Mai und Juni 1998 ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von (7.125, DM - 377,61 DM - 42,80 DM - 54, DM - 16,17 DM - 1.165,50 DM - 820,10 DM =) 4.648,82 DM. Da der Schuldendienst mit Beginn des Monats Juli 1998 entfiel, erhöhte sich das Einkommen des Beklagten auf 5.468,92 DM.

In den Monaten November und Dezember 1998 stand nur noch das Krankengeld von 4.372,50 DM zur Verfügung. Nach Abzug der PKW - Finanzierung und der Versicherungsbeiträge verblieben dem Beklagten 3.881,92 DM.

In der Zeit ab Januar 1999 ist wiederum von dem Einkommen auszugehen, das dem Beklagten bis einschließlich Oktober 1998 zur Verfügung stand, mithin von 5.458,92 DM.

3.)

Bei der Einstufung der Klägerinnen zu 2) bis 4) in die dem Einkommen des Beklagten entsprechenden Einkommensgruppen ist jeweils eine Herabstufung um eine Gruppe geboten. Denn der Beklagte war bis einschließlich Oktober 1998 nicht nur - wie dies dem Leitbild der Düsseldorfer Tabelle entspricht - einem Ehegatten und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Zwar ist in diesem Rechtsstreit für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung kein Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) geltend gemacht worden, doch kann andererseits auch nicht festgestellt werden, dass ein Anspruch auf Zahlung nachehezeitlichen Unterhalts nicht mehr besteht, weshalb es bei der Herabstufung auch für die Zeit ab November 1998 zu bleiben hat.

Auch der Bedarf der Klägerin zu 2) bemißt sich nach den pauschalen Beträgen der Düsseldorfer Tabelle. Zwar wird sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Balletttänzerin in einem Internat ausgebildet, womit regelmäßig Mehrkosten verbunden sind, was auf einen höheren Bedarf schließen ließe. Die Klägerin rechnet ihrerseits aber nur mit dem pauschalierten Bedarf, weshalb kein Anlass besteht, hiervon abzuweichen. Dass sie ein Stipendium der Gerd Möller Stiftung in Höhe von monatlich 500, DM bekommt, ist unterhaltsrechtlich unerheblich, weil dieses ausweislich der Bescheinigung der Stiftung vom 13.7.1998 unter dem Vorbehalt steht, dass sie keinen Unterhalt, sondern nur Sozialhilfe bezieht. Wie diese ist das Stipendium mithin nachrangig.

Nach diesen Maßgaben beträgt der Bedarf der Klägerinnen zu 2) und 3) für die Monate Mai und Juni 1998 jeweils 675, DM, der der Klägerin zu 4) 570, DM. Für die Monate Juli bis Oktober 1998 ergibt sich auf der Grundlage der jetzt geänderten Unterhaltstabelle ein Bedarf von jeweils 753, DM für die Klägerinnen zu 2) und 3) und 636, DM für die Klägerin zu 4). Für die Monate November und Dezember 1998 reduziert sich der Bedarf auf 608, DM für die Klägerinnen zu 2) und 3) und 514, DM für die Klägerin zu 4), während er ab Januar 1999 wiederum die für die Zeit bis Oktober 1998 genannten Beträge erreicht.

Der Anspruch der Klägerin zu 1) errechnet sich auf jeweils 1.300, DM, also den jeweiligen Mindestbedarf, für die Monate Mai und Juni 1998. In Höhe dieses Betrages ist der Beklagte nach Abzug der an die Klägerinnen zu 2) bis 4) zu zahlenden Beträge leistungsfähig, ohne dass sein ihm gegenüber der Klägerin zu 1) zu verbleibender sogenannter großer Selbstbehalt von 1.500, DM berührt wird.

Nach Abzug der Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von zweimal 753, DM und 636, DM verbleiben dem Beklagten in den Monaten von Juli bis Oktober 1998 3.326,92 DM, von denen die Klägerin zu 1) in diesen Monaten 3/7, also gerundet 1.425, DM für sich beanspruchen kann.

Um den Unterhaltsanspruch der Klägerinnen zu 2) bis 4) zu errechnen, ist jeweils das anteilige Kindergeld von den genannten Bedarfssätzen in Abzug zu bringen. Bis einschließlich Juni 1998 ist dabei so zu verfahren, dass das für alle drei Klägerinnen gezahlte Kindergeld zu addieren und daraus der auf den Beklagten entfallende Anteil zu ermitteln ist. Dieser beträgt (690, DM : 3 : 2 =) 115, DM. Für diese Monate errechnet sich daraus für die Klägerinnen zu 2) und 3) ein Anspruch von je (675, DM - 115, DM =) 560, DM und für die Klägerin zu 4) ein solcher von (570, DM - 115, DM =) 455, DM.

Ab Juli 1998 ist das Kindergeld entsprechend § 1612 b Abs. 1 BGB zu verteilen, weshalb stets nur das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld zu berücksichtigen ist. Daraus errechnen sich für die Klägerinnen zu 2) und 3) monatlich (753, DM - 110, DM =) 643, DM, für die Klägerin zu 4) (636, DM - 125, DM =) 511, DM. Nach Abzug der Kindergeldanteile verbleiben für die Monate November und Dezember 1998 für die Klägerinnen zu 2) und 3) jedenfalls nicht mehr als die von ihm selbst errechneten je 533, DM, für die Klägerin zu 4) dagegen je (514, DM - 125, DM =) 389, DM.

Ab Januar 1999 ist die Erhöhung des gesetzlichen Kindergeldes zu berücksichtigen, so dass sich jetzt Kindesunterhaltsansprüche von (753, DM - 125, DM =) 628, DM für die Klägerinnen zu 2) und 3) und (643, DM - 150, DM =) 493, DM für die Klägerin zu 4) errechnen.

In diesem Umfang erwies sich die Berufung des Beklagten als erfolgreich.

4.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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