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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 15 U 29/03
Rechtsgebiete: VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 11 Abs. 1
VerbrKrG § 12
VerbrKrG § 12 Abs. 1
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 92
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes! Urteil

15 U 29/03

Verkündet am: 02.06.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Leasingforderung

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 21.02.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3466,44 EUR nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann nach wirksamer fristloser Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrages über einen Pkw BMW 520 i wegen Zahlungsverzuges vom Beklagten die Zahlung des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen verlangen.

Die Klägerin hat den Leasingvertrag, dessen Inhalt nicht streitig ist, wirksam gekündigt. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Beklagten sind unbegründet.

Die besonderen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG sind eingehalten worden. Zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 09.03.2001 befand sich der Beklagte mit den Leasingraten von Dezember 2000 bis März 2001 in Verzug. Dass der Lastschrifteinzug der Leasingraten von dem ursprünglich angegebenen Konto nicht mehr möglich war, bestreitet der Beklagte nicht. Für seine bestrittene Behauptung, er habe der Klägerin seine neue Bankverbindung schriftlich mitgeteilt, damit diese die Leasingraten weiterhin einziehen könne, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Seinem unsubstantiierten Vortrag, er habe ab Dezember 2000 wiederholt bei der Klägerin angerufen und die neue Bankverbindung telefonisch durchgegeben, brauchte mangels Angabe konkreter Daten sowie der Namen der Gesprächspartner angesichts des entgegenstehenden konkreten Vortrags der Klägerin, die auch schriftliche Notizen vorgelegt hat, nicht nachgegangen zu werden. Hätte das neue Konto des Beklagten, wie er behauptet, ausreichende Deckung aufgewiesen, hätte nichts näher gelegen, als spätestens nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 16.02.2001 für umgehende Zahlung der ausstehenden Raten zu sorgen.

Das Schreiben der Klägerin vom 16.02.2001, in dem ausdrücklich als Thema "Kündigungsandrohung" angegeben ist, genügt den Anforderungen, die § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG stellt. Aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 05.03.2001 zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat unter Hinweis darauf, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld zu zahlen sei. Angesichts der in dem Schreiben dargestellten Folgen der Nichtzahlung wird das Schreiben der Warnfunktion des § 12 VerbrKrG gerecht. Der Ansicht des Beklagten, die Zahlungsaufforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG müsse die "gesamte Restschuld" beziffert ausweisen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die ziffermäßige Ausweisung ist zwar für den rückständigen Betrag geboten, nicht jedoch für die noch ausstehenden Raten, da insoweit eine komplizierte Berechnung der Restschuld vorzunehmen wäre, obwohl im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch ungewiss war, ob es überhaupt zur Kündigung kommt und wann dies der Fall sein wird. Auch der Umstand, dass im Schreiben vom 16.02.2001 3 Mahngebühren à 20,00 DM im Zusammenhang mit den rückständigen Leasingraten aufgeführt sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dass durch die Mahnungen Kosten verursacht worden sind, kann nicht bestritten werden. Die in Ansatz gebrachten Beträge hält der Senat unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für angemessen. Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung zu einer mit der Anforderung einer Restprämie verbundenen qualifizierten Mahnung (§ 39 VVG), bei der es um die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers geht, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich aus dem Schreiben vom 16.02.2001 auch nicht, dass der angeforderte Gesamtbetrag am 05.03.2001 auf dem genannten Konto eingegangen sein müsse. Aufgrund der berechtigten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges und nach Rückgabe des Fahrzeugs am 31.03.2001 kann die Klägerin vom Beklagten zunächst die Bezahlung der restlichen rückständigen Leasingraten (Dezember 2000 bis März 2001) in Höhe von unstreitig 3.082,76 DM verlangen. Darüber hinaus steht ihr ein Schadensersatzanspruch zu, über dessen Berechnung die Parteien streiten. Eine abstrakte Schadensberechnung auf der Grundlage der AGB der Klägerin einschließlich der auf dem Leasingantragsformular abgedruckten Formularklauseln scheidet zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Kündigungsschadens aus, weil die betreffenden Regelungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 455) einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht standhalten. Die Parteien haben einen Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung und risikolosem Andienungsrecht abgeschlossen, der nur für den Sonderfall der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch eine vom Leasingnehmer zu vertretende außerordentliche Kündigung gemäß den AGB der Klägerin eine Restwertabrechnung vorsieht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall bezüglich der Restwertabrechnung von einer "überraschenden Klausel" gesprochen werden kann. Dagegen könnte sprechen, dass sich die Regelung auf dem Vortragsformular befindet. Entscheidend ist jedoch, dass die vorgesehene Berechnung der Leasingraten und des Restwerts im Wege eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs unangemessen sind, da nicht auf den tatsächlichen Finanzierungssatz und die tatsächlichen Fahrzeugwerte abgestellt wird. Dass die " festgeschriebene" Restwertangabe dem tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kündigung entspricht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die im Vertragsformular angegebene Prozentzahl stellt lediglich eine mathematische Größe dar, die erkennbar von der Höhe der vereinbarten Leasingraten und der Sonderzahlung abhängig ist. Der konkrete Zeitpunkt der Kündigung sowie der Rückgabe des Fahrzeugs spielen offensichtlich keine Rolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet der Grundsatz, dass der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte - aber auch nicht besser - einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 54, 106; BGH NZV 2002, 394 ff.). Die in den Leasingbedingungen getroffene Regelung verstößt zu Lasten des Leasingnehmers gegen diesen Grundsatz, weil sie zur Folge haben kann, dass dem Leasinggeber ausschließlich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zuzüglich zu den ihm zu ersetzenden Amoertisationskosten im Wege der Restwertabrechnung ein Erlös zukommt, der ihm bei ordentlichem Vertragsablauf nicht zugestanden hätte. Erweist sich, wie hier, eine Vertragsklausel über die Berechnung des Schadensersatzes nach fristloser Kündigung als unwirksam, so ist der Kündigungsschaden des Leasinggebers konkret zu berechnen (vgl. BGH NJW 1985, 2253). Eine solche Abrechnung hat die Klägerin nach Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 08.05.2003 vorgenommen. Sie ist dabei der Berechnungsmethode des OLG Celle (NJW-RR 1994, 743; 1998, 704) gefolgt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 954) und die auch vom Senat geteilt wird. Der Höhe nach wird der Anspruch der Klägerin als Leasinggeberin auf Ersatz des Kündigungsschadens (maximal) durch den Gesamtbetrag der im Kündigungszeitpunkt für die restliche Vertragslaufzeit von 8 Monaten und 24 Tagen noch ausstehenden Netto-Leasingraten, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung, begrenzt. Abzusetzen sind die ersparten Verwaltungsaufwendungen, ein etwaiger Mehrwert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und der Zinsvorteil, der der Klägerin durch die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs entstanden ist.

Gegen die Schadensberechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 08.05.2003 bestehen entgegen der Ansicht des Beklagten keine Bedenken. Die Anwendung der vorschüssigen Barwertformel bei der Berechnung der abgezinsten Leasingraten wird nicht angegriffen und entspricht der Schadensberechnung des OLG Celle (a.a.O.). Während die Klägerin in der ersten Instanz der Berechnung der ausstehenden Leasingraten den pauschalierten Abzinsungssatz von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zugrunde gelegt hat, geht sie jetzt von Refinanzierungskosten in Höhe von 3,62 % aus, die bei ihr angefallen seien. Angesichts des substantiierten Vortrags in der Anspruchsbegründung zur Art und Weise der Refinanzierung bei der Klägerin, hält der Senat das allgemeine Bestreiten seitens des Beklagten für unerheblich. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen bedarf es deshalb nicht. Ersparte Verwaltungsaufwendungen hat die Klägerin in der Weise berücksichtigt, dass sie die auf die Restlaufzeit entfallenden Leasingraten um 3 % gekürzt hat. Diese Art der Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen hält der Senat im Hinblick auf § 287 ZPO für angemessen und ausreichend. Die gezahlten Sonderzahlungen des Beklagten sind nicht mehr zu berücksichtigen. Sie sind wie gezahlte Leasingraten zu behandeln, sodass eine Abzinsung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1995, 954).

Die Klägerin hat auch den Mehrwert abgesetzt, den sie durch die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs realisiert hat. Sie hat sich dabei auf die Angaben in den Gutachten der DEKRA vom 04.04.2001 und 03.03.2003 bezogen, die Händlereinkaufspreise des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe und zum Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsendes des Leasingvertrages ausweisen. Soweit sich der Beklagte gegen die von der DEKRA ermittelten Werte wendet und behauptet, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe einen Wert von 41.000,00 DM gehabt, braucht dem nicht nachgegangen zu werden, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der DEKRA, die unabhängige Sachverständige beschäftigt, fehlerhafte und parteiische Angaben gemacht worden sind. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den Beklagten am 12.04.2001 angeboten hat, das Fahrzeug zu dem Händlereinkaufspreis von 31.465,52 DM zu erwerben.

Soweit der Beklagte in erster Instanz bestritten hat, dass das Fahrzeug bei der Rückgabe die im DEKRA-Gutachten vom 04.04.2001 aufgeführten Beschädigungen aufgewiesen hat, braucht dem entgegenstehenden Vortrag der Klägerin nicht nachgegangen zu werden. Die Reparaturkosten sind lediglich mit 1.730,00 DM beziffert worden. Hätte das Fahrzeug bei Rückgabe die Schäden nicht aufgewiesen, hätte sich der Händlereinkaufspreis erhöht. Da die Klägerin jedoch bei ihrer Abrechnung statt des im DEKRA-Gutachten angegebenen Betrages den höheren Betrag von 31.465,52 DM in Ansatz gebracht hat und die Differenz den Betrag von 1.730,00 DM übersteigt, braucht die Frage der Vorschäden im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. Der Beklagte bemängelt zu Recht, dass die Klägerin den Zinsvorteil, der durch die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs eingetreten ist, nicht abgesetzt hat. Den Zinsvorteil kann der Senat unter Berücksichtigung des Refinanzierungssatzes jedoch selbst berechnen.

Es ergibt sich demnach folgende Berechnung:

1. Barwert der restlichen abgezinsten Leasingraten 15.103,99 DM 2. Differenz zwischen dem fiktiven Verkaufspreis per 08.04.2003 22.256,00 DM und Fahrzeugwert am 02.04.2001 31.465,52 DM - 9.209,52 DM 5.894,47 DM 3. abzüglich Zinsvorteil durch vorzeitige Rückgabe des Kfz - 2303,00 DM 4. rückständige Leasingraten + 3.082,76 DM 5. anteilige Gutachterkosten+ 105,53 DM Gesamtschuld 6779,76 DM = 3466,44 EUR

Damit steht fest, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 3466,44 EUR begründet ist. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Zinsanspruch folgt der Höhe nach aus V. Ziffer 5 der AGB der Klägerin. Gegen die Wirksamkeit der Vertragsklausel ergeben sich schon im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 VerbrKrG getroffene Regelung, die Modellcharakter hat, keine Bedenken.

Die Kosten der ersten Instanz waren gemäß § 92 ZPO zu quoteln. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Klägerin auferlegt, da diese erstmals in der Berufungsinstanz eine konkrete Schadensberechnung vorgenommen hat und aufgrund dieses Vorbringens teilweise durchgedrungen ist.

Eine Streitwerterhöhung erfolgt nicht, da das vertragliche Aufrechnungsverbot eingreift.

Ende der Entscheidung

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