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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 15 U 70/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 520 Abs. 2
Wird die von einem Rechtsanwalt verfasste Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax versehentlich an das falsche Oberlandesgericht (hier: Hamm statt Oldenburg) abgeschickt, so ist die darauf beruhende Fristversäumung von dem Rechtsanwalt verschuldet, wenn die ohne weiteres als falsch erkennbare Faxnummer deutlich sichtbar auf dem Schriftsatz angegeben war und der Anwalt gleichwohl keine Maßnahmen ergriff, um eine korrekte Faxzusendung sicherzustellen.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss

15 U 70/06

In dem Rechtsstreit

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 6. März 2007 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Berufungsklägers, ihn wieder in den Stand vor Versäumen der First zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2006 einzusetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Begründung der Berufung, die der Berufungskläger gegen das oben bezeichnete Urteil eingelegt hat, ist erst am 5. Februar 2007 und damit nicht innerhalb der zweimal verlängerten und am 2. Februar 2007 endenden Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Senat hat den Berufungskläger hierauf am 7. Februar 2007 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2007 gegeben. Eine Stellungnahme ist innerhalb dieser Frist nicht eingegangen. Daraufhin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 15. Februar 2007 als unzulässig verworfen.

Mit am 19. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Berufungskläger nunmehr, ihn in den Stand vor Versäumen der Berufungsbegründungsfrist wiedereinzusetzen, weil er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er trägt zur Begründung vor, sein Prozessbevollmächtigter habe den Berufungsbegründungsschriftsatz am letzten Tage der Frist unterzeichnet. Dessen - in der Vergangenheit stets zuverlässige - Kanzleiangestellte habe den Schriftsatz noch am selben Tage per Telefax abgesandt, wobei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts Hamm eingegeben worden sei. Die Angestellte habe dabei der Kanzleianweisung zuwidergehandelt, wonach die Telefax-Nummer entweder dem Telefax-Verzeichnis der eingesetzten Anwaltssoftware oder der Korrespondenz in der Akte zu entnehmen sei. Der Fehler sei der Kanzleiangestellten bei der Überprüfung des Sendeberichtes nicht aufgefallen. Sie sei von seinem Prozessbevollmächtigten des öfteren in Gesprächen über die Verwendung von Telefaxnummern und die Überprüfung des Sendeprotokolls belehrt worden, deren Einhaltung sei stichprobenartig überprüft worden. Zudem habe neben der oben erwähnten auch die Arbeitsanweisung bestanden, die Telefaxprotokolle auszudrucken und u.a. auf Richtigkeit der Faxnummern zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben beruft sich der Berufungskläger auf eine anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten und auf eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten K..., zudem legt er eine Ablichtung des Sendeprotokolls vor.

Der Berufungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007, von dem eine Ablichtung am 27. Februar 2007 an den Berufungskläger gesandt worden ist, beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Schon aus dem auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz oberhalb der Gerichtsanschrift stehenden Vermerk "vorab per Fax: 0 23 81/272 518" sei die falsche Telefaxnummer ohne weiteres ersichtlich gewesen, was dem Prozessbevollmächtigte beim Durchlesen des Schriftsatzes vor seiner Unterzeichnung hätte auffallen müssen. Außerdem habe der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers keine ausreichende Ausgangskontrolle für Telefaxe veranlasst.

Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag war zurückzuweisen. Die Fristversäumung kann nicht als unverschuldet angesehen werden. Denn sie beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers, das nach § 85 Abs. 2 ZPO seinem eigenen gleichsteht.

Dass die Berufungsbegründung möglicherweise nicht an das zuständige Gericht abgesandt werden würde, war bereits aus dem auf dem Schriftsatz angebrachten Vermerk "vorab per Fax: 0 23 81/272 518" zu ersehen. Einem sorgfältig den Schriftsatz vor der Unterzeichnung durchlesenden Prozessbevollmächtigten wäre dies aufgefallen, zumal die teilweise gesperrt geschriebene Ortsvorwahl-Nummer "0 23 81" besonders deutlich erkennbar war und der Ortsvorwahl-Nummer "0 23 1" des Kanzleiortes Dortmund so ähnlich war, dass für den Prozessbevollmächtigten auf einen Blick ersichtlich war, dass die angegebene Vorwahl-Nummer jedenfalls nicht die von Oldenburg sein konnte. Dieser leicht erkennbare Fehler gab dem Prozessbevollmächtigten dringend Veranlassung, der ersichtlich überaus naheliegenden Gefahr einer Fehlleitung des Faxschreibens durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Dies gilt um so mehr, als der fristgebundene Schriftsatz am letzten Tage der Frist erstellt wurde und nur bei korrektem Faxversand rechtzeitig bei Gericht eingehen konnte. Dass der Prozessbevollmächtigte auf die ersichtlich große Gefahr einer Fehlleitung - und damit einer Fristversäumnis - in irgendeiner Weise reagiert hätte, wird indessen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Ob die Fristversäumung auch darauf beruht, dass keine ordnungsgemäße gesonderte Ausgangskontrolle der abgesandten Telefaxschreiben erfolgte, wie sie nach der Rechtsprechung des BGH (siehe etwa NJW 2006, 24122414) erforderlich ist, kann offen bleiben.

Ende der Entscheidung

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