Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 3 U 30/05
Rechtsgebiete: ARB 94, StGB


Vorschriften:

ARB 94 § 2 Buchst. i
ARB 94 § 2 Buchst. bb
StGB § 323 A
1) Wird einem Versicherungsnehmer ein fahrlässiger Vollrausch vorgeworfen oder wird ihm zwar zunächst ein vorsätzlicher Vollrausch zur Last gelegt, letztlich aber nicht rechtskräftig festgestellt, dass er sich vorsätzlich berauscht hat, so ist ihm unter Geltung der ARB 94 Straf-Rechtsschutz auch dann zu gewähren, wenn es sich bei der im Rausch begangenen Tat um ein Verbrechen oder ein nur vorsätzlich begehbares Vergehen handelt.

2) Erhebt die Staatsanwaltschaft gegen den Versicherungsnehmer Anklage wegen eines Verbrechens oder eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, so scheidet die rückwirkende Gewährung von Straf-Rechtsschutz auch dann aus, wenn der Versicherungsnehmer nur wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt wird. Dies gilt auch hinsichtlich vorsätzlich und fahrsässig begehbarer Vergehen, deren tateinheitliche Begehung dem Versicherungsnehmer vorgeworfen worden ist.


Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

3 U 30/05

Verkündet am 10.08.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem mit dieser geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag Begleichung der ihm in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren entstandenen Kosten.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen ihn unter dem 12. April 2002 beim Jugendschöffengericht Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, begangen im Zustande verminderter Schuldfähigkeit, erhoben. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, er habe am 2. Februar 2002 gegen 16.00 Uhr eine siebenjährige Freundin seiner Tochter dazu veranlasst, seinen Penis zu streicheln. Weiter habe er ihr mehrmals einen Finger in die Scheide gesteckt und dem Kind dabei Schmerzen zugefügt. Eine dem Kläger rund zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,69 g/oo. In der Hauptverhandlung vom 14. August 2002 beschloss das Gericht die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Klägers. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass sich der Kläger zur Tatzeit in einem Vollrausch befunden habe, durch den seine Steuerungsfähigkeit völlig aufgehoben gewesen sei. Das Gericht erteilte daraufhin in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2003 den Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323 a StGB in Betracht komme. Am selben Tage wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Zwar habe der Kläger den objektiven Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB verwirklicht. Hierfür könne er aber wegen des nicht auszuschließenden Vollrausches nicht bestraft werden. Der Kläger habe sich jedoch zumindest fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt, so dass er sich wegen fahrlässigen Vollrausches nach 323 a StGB strafbar gemacht habe.

Am 30. April 2003 wandte sich der Prozessvertreter des Klägers an die Beklagte, beantragte die Erteilung einer Deckungszusage und überreichte seine Kostennote. Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 23. Mai 2003 die Auffassung, die Verteidigung wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs unterfalle grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz. Da der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt worden sei, bleibe eine Eintrittspflicht allein wegen des Vorwurfes der Körperverletzung, worauf maximal 1/3 der entstandenen Kosten entfallen dürften. Dementsprechend überwies die Beklagte 614,30 € Verteidigerhonorar. Nach Remonstration durch den Kläger zahlte die Beklagte weitere 167,08 €. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 vertrat sie nunmehr die Ansicht dass lediglich für den zweiten Verfahrensabschnitt - ab Hinweis in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2003, dass auch eine Verurteilung wegen Vollrausches in Betracht komme - Versicherungsschutz bestehe, insoweit allerdings voll.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Erbringung von Versicherungsschutz gemäß § 2 i) bb) ARB 94 verpflichtet, weil er lediglich wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt worden sei. Darauf, dass er zunächst wegen eines Verbrechens angeklagt worden sei, für das kein Straf-Rechtsschutz gewährt werde, komme es nicht an, weil der Tatvorwurf im Laufe des Verfahrens ausgewechselt worden sei. Allein maßgebend sei der Umfang der Verurteilung, nicht hingegen, welcher Vorwurf in der Anklageschrift erhoben worden sei. Letzteres komme schon aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in Betracht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1) an ihn 1.900 € zu zahlen, sowie

2) ihn von den noch offenen Forderungen der Staatsanwaltschaft in Höhe von 3.466,19 € und der Rechtsanwälte K ... pp. in Höhe von 303,22 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei schon deshalb nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet, weil der Kläger wegen eines Verbrechens angeklagt gewesen sei. Soweit eine Verurteilung lediglich wegen fahrlässigen Vollrausches erfolgt sei, sei jenes Urteil falsch. Dass Rechtsschutz nicht zu gewähren sei, ergebe sich im Übrigen aus § 3 Abs. 5 ARB 94, denn der Vorwurf eines vorsätzlichen schweren Kindesmissbrauchs habe sich keineswegs als unbegründet erwiesen. Schließlich entfalle ein Anspruch des Klägers auch deshalb, weil der Kläger seine Informationspflichten aus § 17 Abs. 3 ARB 94 verletzt habe, so dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, sich ein vollständiges Bild von den Prozessaussichten zu machen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der angeklagten Straftat handele es sich um ein Verbrechen, so dass kein Versicherungsschutz bestehe. Auf die Berechtigung des Vorwurfes oder den Ausgang des Strafverfahrens komme es nicht an. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 3 Abs. 5 ARB 94 berufen, denn der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens habe sich keineswegs als unbegründet erwiesen. § 2 i) bb) ARB 94 stelle nicht darauf ab, ob der Versicherungsnehmer rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt worden ist, sondern darauf, ob rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt habe. Letzteres habe das Jugendschöffengericht in den Urteilsgründen rechtskräftig festgestellt, wenn es auch den Kläger letztlich nur wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt habe. Diese Grundsätze müssten auch für § 3 Abs. 5 ARB 94 gelten.

Mit seiner gegen diese Entscheidung frist- und formgerecht eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend vertritt sie die Ansicht, selbst wenn sie hinsichtlich der tateinheitlich angeklagten Körperverletzung für die insoweit anteilig entstandenen Kosten eintrittspflichtig sein sollte, seien diese durch die gezahlten 781,38 € mehr als abgegolten.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1) Allerdings ist die Beklagte entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht leistungsfrei geworden, weil der Kläger etwa gegen seine Obliegenheit aus § 17 Abs. 3 ARB 94 verstoßen hätte und die Beklagte deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich ein vollständiges Bild von den Prozessaussichten zu machen. Abgesehen davon, dass nicht substantiiert dargetan ist, worin der Verstoß überhaupt gesehen wird, kommt es beim Straf-Rechtsschutz auf die Erfolgsaussichten nicht an. Diese werden vielmehr nach § 18 Abs. 1 b ARB 94 nicht geprüft. Ebenso wenig lässt sich § 3 Abs. 5 ARB 94 argumentativ für eine der widerstreitenden Rechtsauffassungen nutzbar machen, weil diese Norm nur Fälle nach § 2a) bis h) betrifft, also gerade nicht den Straf-Rechtsschutz.

2) Der Senat vermag sich auch nicht der offenbar vom Landgericht vertretenen Auffassung anzuschließen, dass ein Versicherungsschutz schon deshalb ausscheide, weil nach den Feststellungen im Strafurteil die im Rausch begangene Straftat mit natürlichem Vorsatz begangen worden ist. Danach käme die Gewährung von Strafrechtsschutz auch dann nicht in Betracht, wenn dem Versicherungsnehmer von vornherein ein fahrlässiger Vollrausch vorgeworfen würde und er im Zustand der Schuldunfähigkeit ein Verbrechen oder Vergehen mit natürlichem Vorsatzbegangen hätte. Eine solche einengende Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach Ansicht des Senats nicht angängig.

Der von den Parteien vereinbarte Straf-Rechtsschutz umfasste nach den vereinbarten ARB 94 in der von der Beklagten verwendeten Fassung gemäß § 2 i) bb)

"die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat."

Weiter heißt es:

"Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf

- eines Verbrechens in jedem Fall

- eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).

Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an."

Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klausel nach Auffassung des Senats vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so zu verstehen, dass grundsätzlich Straf-Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn dem Versicherungsnehmer die Begehung eines Vollrausches, d.h. eines Vergehens, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, vorgeworfen wird und nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er die Tathandlung vorsätzlich begangen hat. Vorgeworfene Tathandlung ist beim Vollrausch nach § 323 a StGB, der dem Schutz der Allgemeinheit vor den vom Berauschten regelmäßig ausgehenden Gefahren dient (BGHSt 16, 124), dass eine Person sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt, nicht hingegen die im Rausch begangene Tat. Diese wird dem Täter mangels Schuld gerade nicht vorgeworfen, sondern hat Bedeutung nur als Indikator für die konkrete Gefährlichkeit des Sichberauschens und stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar. Darauf, ob es sich bei der Rauschtat um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt und ob letzteres nur vorsätzlich begangen werden kann oder nicht, kommt es unter Geltung der ARB 94 nicht an (anders noch § 4 Abs. 3 a ARB 75).

3) Gleichwohl besteht im zu entscheidenden Fall kein Versicherungsschutz.

Dies gilt zum einen, soweit die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger den Vorwurf der Begehung eines Verbrechens der schweren sexuellen Nötigung erhoben hat. Nach h.M., der sich der Senat anschließt, scheidet die Gewährung von Rechtsschutz im Falle des Vorwurfs eines Verbrechens oder eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens auch dann aus, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Böhme, ARB, 11. Aufl.,S. 187 ; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 4 ARB 75 Rn. 185 ff; Prölss/Armbrüster, VVG, 27. Aufl., ARB 75 § 4 Rn. 52 jeweils m.w.N.), weil die Versichertengemeinschaft von vornherein nicht mit Kosten belastet werden soll, die im Zusammenhang mit echt kriminellem Unrecht stehen könnten. Für eine abweichende Handhabung in Fällen, in denen es nicht zu Freispruch oder Einstellung, sondern zu einer Verurteilung wegen eines anderen Delikts kommt, ist keine Rechtfertigung ersichtlich.

Diese Rechtsauffassung hat als erläuternder Zusatz Eingang in § 2) i) bb) ARB 94 in der hier verwendeten Fassung gefunden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Klausel erschließt sich dem Versicherungsnehmer zunächst eindeutig, dass Straf-Rechtsschutz bei Verbrechen und nur vorsätzlich begehbaren Vergehen von vornherein nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus ist weiter eindeutig, dass es auf den Ausgang des Verfahrens nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, welchen Vorwurf die Staatsanwaltschaft gegen den Versicherungsnehmer erhebt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, aus rechtstaatlichen Gründen könne es nicht darauf ankommen, was die Staatsanwaltschaft dem Versicherungsnehmer vorwerfe, sondern nur darauf, was vom Gericht letztlich rechtskräftig festgestellt werde, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Anders als im Strafrecht steht im Versicherungsvertragsrecht nicht der Schutz des Bürgers gegenüber staatlichen Eingriffen zur Debatte. Es unterliegt vielmehr der Dispositionsfreiheit der Parteien, welche vertraglichen Vereinbarungen sie treffen.

Ein Versicherungsschutz besteht zum anderen aber auch nicht, soweit dem Kläger vorgeworfen worden ist, tateinheitlich mit der schweren sexuellen Nötigung eine Körperverletzung nach § 223 StGB begangen zu haben. Zwar ist eine "einfache" Körperverletzung sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar, so dass die Gewährung von Straf-Rechtschutz grundsätzlich in Betracht kommt. Ob dies bei Tatmehrheit dazu führen kann, dass der Rechtschutzversicherer die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hat und nach welchen Kriterien die Kosten zu teilen sind, bedarf keiner Entscheidung, denn für eine anteilige Haftung ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn eine solche Tat - wie hier - in Tateinheit mit einem Verbrechen oder einem nur vorsätzlich begehbaren Vergehen steht.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück