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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 3 WF 22/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2
Die Terminsreisekosten des auswärtigen, nicht beim Gericht zugelassenen Prozesskostenhilfe-Anwalts sind aus der Staatskasse zu vergüten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung hinsichtlich der Reisekosten enthält.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

3 WF 22/04

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 4. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 29. Oktober 2003 geändert.

Die dem Rechtsanwalt ... aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 912,69 € festgesetzt.

Gründe:

Das Amtsgericht Delmenhorst hat dem Antragsteller durch Beschluss vom 30. Juli 2002 antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und ihm den am Amtsgericht Delmenhorst zwar postulationsfähigen aber nicht zugelassenen Rechtsanwalt M... aus Vechta beigeordnet. In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 11. September 2003 hat dieser Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 109,97 € brutto geltend gemacht, die vom Kostenbeamten unter Hinweis auf § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO abgesetzt worden sind. Die von Rechtsanwalt M... erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der zuständige Familienrichter nicht abgeholfen.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein auswärtiger Rechtsanwalt immer nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden. Einer ausdrücklichen Einschränkung der Beiordnung in der Prozesskostenhilfeentscheidung bedürfe es deshalb nicht.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat bleibt bei der von ihm im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur seit jeher vertretenen Auffassung, dass die Terminsreisekosten des auswärtigen, beim Gericht nicht zugelassenen Prozesskostenhilfe - Anwalts aus der Staatskasse zu vergüten sind, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Anwalts enthält (so auch OLG Oldenburg 4 WF 337/03 vom 27.01.04; 12 WF 100/03 vom 16.10.03; OLG Frankfurt MDR 2003. 177; OLG Koblenz MDR 2002, 175; OLG München FamRZ 2002, 1505; SchlHOLG Rpfleger 2001, 85; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. § 121 Rn. 62; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rn. 18; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rn. 7; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rn. 6; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rn. 13a; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1385; OLG Naumburg MDR 2002, 177).

Die Höhe des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse bestimmt sich gemäß § 122 Abs. 1 BRAGO nach dem Beschluss, durch den der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Enthält dieser Beschluss keine Einschränkungen, so sind gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO alle Auslagen, insbesondere Reisekosten, zu erstatten, soweit sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren. Dies ist bei einer Anreise zur Vertretung der Partei in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich der Fall.

Eine andere Beurteilung ließe sich nur rechtfertigen, wenn sich das Nichtbestehen des Anspruchs auf Erstattung von Terminsreisekosten zwingend aus gesetzlichen Vorschriften ergäbe und eine Einschränkung der Beiordnung im Beschluss deshalb eine reine Förmelei wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

§ 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO steht nicht entgegen. Gemäß § 126 Abs. 1 S. 2, 1. Hs BRAGO werden zwar diejenigen Mehrkosten nicht vergütet, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese Einschränkung gilt nach dem 2. Hs aber nicht, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem anderen Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet. Der Begriff "zugelassen" in dieser Vorschrift knüpft an § 18 BRAO an. Hieran hat sich mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit nichts geändert (vgl. OLG Frankfurt MDR 2003, 177; a.A. OLG Brandenburg a.a.O; OLG Naumburg a.a.O.).

§ 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar wird danach in der Mehrzahl der Fälle eine Beiordnung im Hinblick auf die Reisekosten des Rechtsanwalts nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgen dürfen. Die nach § 121 Abs. 3 ZPO anzustellende fiktive Vergleichsbetrachtung kann aber durchaus ergeben, dass z.B. unter Berücksichtigung sonst entstehender Verkehrsanwaltskosten, die Beiordnung eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts letztendlich nicht teurer wird.

Ist danach für den nicht am Prozessgericht zugelassenen ProzesskostenhilfeAnwalt eine Vergütung der Terminsreisekosten kostenrechtlich grundsätzlich möglich, so hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass sich der Anwalt im Falle einschränkungsloser Beiordnung darauf verlassen darf , dass ihm alle zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seiner Partei erforderlichen Auslagen vergütet werden.

Ende der Entscheidung

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