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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 5 AR 36/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 36a
Ist das Kind noch nicht geboren, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls analog § 36 a FGG.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

5 AR 36/07

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für das ungeborene Kind der Frau T... G..., voraussichtlicher Geburtstermin: 01.01.2008,

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 15. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Durch Beschluss vom 20.03.2006 ist der unter Betreuung stehenden Kindesmutter gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht für ihren am 14.09.2005 geborenen Sohn P...entzogen worden. Dieser lebt seither bei seiner Großmutter im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen. Mittlerweile erwartet die Kindesmutter zum 01.01.2008 ein weiteres Kind und hat die Absicht geäußert, unter allen Umständen mit diesem Kind zusammenzuleben. Der Fachdienst Familie der Stadt O... hegt erhebliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit und hat deshalb beim Amtsgericht Osnabrück die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beantragt. Dieses hat das Amtsgericht Geilenkirchen um Übernahme der Sache gebeten. Nachdem das Amtsgericht Geilenkirchen eine Übernahme abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht Osnabrück die Sache dem Senat mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO i.V.m. § 621 a Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Mit ihrem Antrag bezweckt die Beteiligte zu 2.) in erster Linie, die Erziehungsfähigkeit der Beteiligten zu 1.) überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass bereits vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB ergriffen werden können. Dabei handelt es sich um eine in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallende Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27.A., § 621 Rdnr. 23), für die § 5 FGG durch § 36 ZPO ersetzt wird (Zöller-Philippi, ZPO, 26.A., § 621a Rdnr. 10).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind jedoch nicht gegeben, so dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts abzulehnen war.

Eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt nur in Betracht, wenn verschiedene Gerichte, von denen eins für den Rechtsstreit zuständig ist, "sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben". Dafür sind zwar bindende Verweisungsbeschlüsse nicht erforderlich, vielmehr reicht die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung aus. Erforderlich ist aber zumindest, dass die Entscheidung allen Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist, gerichtsinterne Verfügungen und Vermerke reichen hingegen nicht aus (BGH NJWRR 1995, S. 641; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdnr. 24, 25 a.E.; Thomas/Putzo-Hüßtege, a.a.O., § 36 Rdnr. 23). Solche gerichtsinternen Verfügungen haben hier aber sowohl das Amtsgericht Osnabrück als auch das Amtsgericht Geilenkirchen getroffen: So hat das Amtsgericht Osnabrück mit Verfügung vom 13.9.2007 das Verfahren an das Amtsgericht Geilenkirchen mit der Bitte um Übernahme übersandt (Bl. 17 d.A.), ohne der Beteiligten zu 1.) den Antrag der Beteiligten zu 2.) oder die Übersendungsverfügung zur Kenntnis zu geben. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat sich ebenfalls auf eine gerichtsinterne Verfügung beschränkt und das Verfahren an das Amtsgericht Osnabrück zurückgesandt, ohne die Beteiligten zu 1.) und 2.) davon zu informieren (Bl. 19 d.A.).

II. Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück gegeben sein dürfte.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Für Einzelverrichtungen des Familiengerichts verweist § 43 FGG in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nicht auf § 36 a FGG, sondern lediglich auf § 36 Abs. 1 bis 3 FGG. § 36 FGG ist jedoch nicht einschlägig. Denn diese Vorschrift knüpft an den Wohnsitz oder den Aufenthalt des bereits geborenen Kindes an (§ 36 Abs. 1 S. 1 FGG) bzw. sieht den Geschwistergerichtsstand (§ 36 Abs. 1 S. 2 FGG) vor, der ebenfalls die Geburt des Kindes voraussetzt, da es sonst an Geschwistern im Sinne der Vorschrift fehlt (vgl. dazu Jansen-Sonnenfeld, FGG, 3.A., § 36 a Rdnr. 5). Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2, 3 FGG.

2. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 36 a FGG. Danach ist für die Bestellung eines Vormunds vor der Geburt des Kindes (§ 1774 S. 2 BGB) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Übertragung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall erscheint gerechtfertigt, bei dem es ebenfalls um die gerichtliche Zuständigkeit für Maßnahmen geht, die ein ungeborenes Kind betreffen. Es erscheint auch sachgerecht, vor der Geburt des Kindes an den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Mutter anzuknüpfen, schon weil auf den des Kindes noch nicht abgestellt werden kann. Da zu Beginn des Verfahrens noch nicht absehbar ist, ob es tatsächlich erforderlich sein wird, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und einen Vormund für das Kind zu bestellen, kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob - wie hier - für ein weiteres Kind der Mutter bereits eine Vormundschaft angeordnet ist und diese bei einem anderen Amtsgericht geführt wird. Zwar soll nach § 1775 S. 2 BGB, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle nur ein Vormund bestellt werden - was zu der Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 1 S. 2 FGG geführt hat (Jansen-Sonnenfeld, a.a.O, § 36 Rdnr. 50). Diese Anordnung und die Auswahl des Vormundes kann aber immer noch dann dem Gericht überlassen werden, wo die Vormundschaft für ein Geschwisterkind anhängig ist, wenn das Kind geboren ist und sich diese Anordnung als notwendig erweist. Das Familiengericht ist nämlich gemäß § 1697 BGB zwar berechtigt, erforderlichenfalls selbst die Vormundschaft anzuordnen und den Vormund auszuwählen. Doch kann es diese Maßnahmen auch dem Vormundschaftsgericht überlassen (§§ 1773 ff. BGB; vgl. dazu Staudinger-Coester, BGB, 13. Bearb. (2006), § 1967 Rdnr. 4). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, wo bereits die Vormundschaft für ein Geschwisterkind geführt wird, folgte nach der Geburt des Kindes dann aus § 36 Abs. 1 S. 2 FGG; im Übrigen käme jedenfalls eine Abgabe gemäß § 46 FGG in Betracht (vgl. Jansen-Sonnefeld, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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