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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 5 U 163/04 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
Schmerzensgeld nach rechtswidriger Dünndarmoperation.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Schluß-Urteil

5 U 163/04

Verkündet am 16. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. September 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird - soweit über sie nicht bereits durch das Grund und Teilurteil vom 11. Mai 2005 rechtskräftig entschieden ist - im Hinblick darauf, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 25.000 € für erledigt erklärt haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts zu Ziffer 1 (Schmerzensgeld) wie folgt abgeändert wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2002 und auf weitere 25.000 € für die Zeit vom 09.03.2002 bis zum 24.10.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 19.228,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird - in Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2005 - bis zum 9. Mai 2007 auf 132.334,17 €, danach auf 107.334,17 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 17. September 2004 den Beklagten zur Zahlung von 75.000, € Schmerzensgeld und 18.105,85 € materiellen Schadensersatz jeweils nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung vom 4. bis 25. Januar 2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat durch Grund und Teilurteil vom 11. Mai 2005 insoweit zurückgewiesen als die Anträge auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadensersatzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung vom 4. bis 25. Januar 2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. August 2005 zurückgenommen.

Der Beklagte meint, dass zum Nachweis einer operationsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein älteres, aus drei Seiten bestehendes sozialmedizinisches Gutachten nicht ausreiche. Er behauptet, dass der beim Kläger vorbestehende Morbus Crohn für die bei ihm vorliegenden Beeinträchtigungen verantwortlich sei. Durch eine erneute Operation könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erheblich reduziert werden.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Der Kläger meint, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das grobe Organisationsverschulden und das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten berücksichtigt werden müsse. Bei der notwendig gewordenen Revisionsoperation habe nahezu der gesamte Dünndarm entfernt werden müssen. Infolgedessen leide er bis heute an einer Kurzdarmsymptomatik, so dass jede Mahlzeit äußerst schmerzhaft sei, er nur kleine Mengen ausgewählter Nahrung zu sich nehmen könne und an permanenten Durchfällen leide. Ferner leide er unter Schmerzzuständen des linken Arms und der linken Körperhälfte, Gelenkschmerzen sowie grippeähnlichen Symptomen im Abstand von 3 Wochen und Durchblutungsstörungen in dem Bereich, wo ihm der venöse Zugang gesetzt worden sei. Körperlichen Belastungen wie Heben, Bücken oder langes Stehen sei er weder im Haushalt noch im Freizeitbereich gewachsen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er während des stationären Aufenthalts vom 4. bis 25. Januar 2001 regelrecht dahingesiecht sei und Todesangst gehabt habe. Infolge der Krankenhausbehandlung seien hirnorganische neurologische Beschwerden aufgetreten, die seine intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere seine Merkfähigkeit beeinträchtigten. Er leide an erheblichen Traumatisierungen, ständiger Unruhe und Schlaflosigkeit. Aufgrund der vorliegenden Verletzungs- und Schmerzsymptomatik sei er dauerhaft zu 100% erwerbsunfähig geworden.

II.

Das Urteil des Landgerichts war nur deshalb teilweise abzuändern, weil in der Berufungsinstanz eine Zahlung in Höhe von 25.000 € erfolgte, die der Kläger auf seinen Schmerzensgeldanspruch verrechnete. Im Übrigen war die Berufung - auch soweit über sie noch zu entscheiden war - zurückzuweisen.

1) Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Senat hält angesichts der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die der Kläger infolge des rechtswidrigen Eingriffs erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 75.000 € für angemessen. Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen und gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken.

a) Der Kläger hat sich infolge der rechtswidrigen Operation vom 5. Januar 2001 noch im Kreiskrankenhaus L... einer schwerwiegenden Revisionsoperation am 18. Januar 2001 unterziehen müssen. Nachdem der Kläger anschließend in lebensbedrohlichem Zustand in das Klinikum H...verlegt worden war, musste er sich in der Zeit vom 25. Januar bis zum 27. März 2001 insgesamt neun, teilweise schwierigsten operativen Eingriffen unterziehen. Außerdem hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat neben einer dauerhaften 100% Erwerbsunfähigkeit weitere, erhebliche Beeinträchtigungen davongetragen. Zwar besteht nach Auffassung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. K... kein eigentliches Kurzdarmsyndrom in dem Sinne, dass eine ungenügende Länge des Dünndarms mit der Folge einer ausgeprägten Mangelernährung belassen worden ist. Es besteht danach aber durch den Verlust eines bestimmten Teils des Dünndarms (60 cm Ileum) die Unmöglichkeit, Gallensäure rückzuresorbieren, so dass die vom Kläger angegebene Schmerzhaftigkeit der Nahrungsaufnahme nachvollziehbar und seine Mobilität durch häufige Durchfälle weitestgehend auf die unmittelbare Nähe von Toiletten beschränkt ist. Der Kläger ist darüber hinaus körperlichen Belastungen wie Heben, Bücken oder Stehen nur begrenzt gewachsen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann der Kläger infolge der fehlenden Bauchmuskulatur keine Lasten von mehr als 12 bis 15 Kilo heben. Beim Bücken ist der Kläger durch die sich vorwölbende große Hernie oder den angelegten Stützmieder erheblich behindert. Auch ein längeres Stehen ist nur eingeschränkt möglich. In seinem neurologischen Zusatzgutachten vom 9. August 2006 hat Prof. Dr. S... weiter ausgeführt, dass als Folge der schweren Darmerkrankung vom Januar 2001 auf nervenärztlichem Fachgebiet eine chronische Anpassungsstörung (erlebnisbedingter Persönlichkeitswandel) mit starkem subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung sowie depressiver Verstimmung bestehe, die weiter ambulanter nervenärztlicher Behandlung mit Psychotherapie bedürfe.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Ausmaß des Verschuldens der behandelnden Ärzte des Kreiskrankenhauses nicht zu berücksichtigen. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern fällt der Grad der Fahrlässigkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes grundsätzlich nicht ins Gewicht (OLG Düsseldorf NJWRR 2003, 87. Palandt-Heinrichs a.a.O. § 253 Rz. 11). Insofern ist unerheblich, ob und in welchem Ausmaß die behandelnden Ärzten das vom Kläger vorgetragene grobe Organisationsverschulden trifft. Vorliegend war auch nicht das Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Zwar kann sich ein zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers und seiner Versicherung gegenüber einem erkennbar begründeten Anspruch entsprechend auswirken (Palnadt-Heinrichs a.a.O. § 253 Rz. 20). Davon kann hier aber noch nicht ausgegangen werden. Auch nach der Rechtskraft des Grund und Teilurteils des Senats waren die wesentlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere seine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, zwischen den Parteien streitig, so dass der gezahlte Betrag in Höhe von 25.000 € vorläufig angemessen erscheinen konnte.

Auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB war nicht zu berücksichtigen. Allerdings kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegen, wenn der Kläger verpflichtet wäre, sich einer Operation zu unterziehen. Das Bestehen einer solchen Pflicht hat der Beklagte jedoch nicht bewiesen. Sie setzt nämlich unter anderem voraus, dass die Operation einfach, gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist sowie sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (OLG Oldenburg NJW 1978, 1200, 1202. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl. Rz. 319. Palandt-Heinrichs a.a.O. § 254 Rz. 39). Im vorliegenden Fall ist die Aussicht auf Besserung durch eine Operation zweifelhaft und dem Kläger nicht zumutbar. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen könnte die Belastungsfähigkeit der Bauchwand zwar durch eine operative Rekonstruktion der Bauchdecke unter Implantation eines Kunststoffnetzes verbessert werden. Aufgrund des vorliegenden ausgedehnten Befundes stellt die operative Rekonstruktion der Bauchwand seiner Ansicht nach aber einen sehr großen Eingriff dar, der neben der daraus resultierenden unmittelbaren Belastung mit Risiken behaftet ist. Auch nach einer technisch erfolgreichen operativen Rekonstruktion sei - so der Sachverständige - das Ergebnis der Ausheilung nicht sicher. Schließlich sei die Durchführung einer neuen großen Operation im jetzigen psychischen Zustand des Klägers weder sinnvoll noch zumutbar.

Schließlich waren zu Lasten des Klägers auch keine Vorschäden zu berücksichtigen. Vorschäden gehen üblicherweise zu Lasten des Schädigers. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Insofern ist die volle Haftung des Schädigers auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der streitgegenständlichen Schädigung beruht (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichrecht, 5. Aufl. Kap. B Rz. 190). Von einem demgegenüber zu berücksichtigenden Vorschaden, der ausschließlich bestimmte Beschwerden des Klägers verursacht (vgl. Geiß/Greiner a.a.O. Kap. B Rz. 217), kann entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. K... hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 15. März 2007 ausgeführt, dass ein Morbus Crohn zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operation nicht vorgelegen und bis heute nicht nachgewiesen sei. Die bei der Coloskopie vorgefundene mäßiggradige erosive Ileitis reiche in ihrer Ausprägung auch nicht aus, den beim Kläger bestehenden Symptomen und Beschwerden eine richtungsweisende Ausprägung zu geben.

c) Nach alledem hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen anderer Gerichte, die über vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000, € für erforderlich, aber auch ausreichend zumal die Beweisaufnahme die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden nicht in vollem Umfang bestätigt hat. Unter Berücksichtigung der am 25. Oktober 2005 gezahlten 25.000 € verbleibt demnach ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 50.000 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Ende der Entscheidung

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