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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 5 U 28/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
300.000 € Schmerzensgeld bei bleibender Hirnschädigung infolge fehlerhafter Geburtsleitung.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

5 U 28/06

Verkündet am 28. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... nach dem Sachstand am 16.5.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

I.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24.2.2006 abgeändert:

1.) Die Beklagten zu 1.) und 4.) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 300.000,€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2006 zu zahlen.

2.) Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 300.000, € für die Zeit vom 17.12.2001 bis zum 26.1.2006 zu zahlen.

3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 4.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung am 1.10.1995 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50 %, den Beklagten zu 1.) und 4.) zu 50 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 3.) hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1.) und 4.) zu 50 % auferlegt.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2.) und 3.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2.) und 3.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Den Beklagten zu 1.) und 4.) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.) Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz wie folgt festgesetzt: Zunächst: 230.000,€, ab 23.4.2008: 480.000,€.

Gründe:

A.

Die Mutter des Klägers wurde nach einem Unfall am 26.8.1995 im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) stationär aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich rechnerisch in der 32. Schwangerschaftswoche. Leitender Oberarzt der gynäkologischgeburtshilflichen Klinik war der Beklagte zu 2.). Am 1.10.1995 kam es zu einem Abgang von klarem Fruchtwasser. die Wehen setzten ein. Die Mutter des Klägers wurde gegen 3 Uhr morgens in den Kreißsaal aufgenommen. Diensthabende Assistenzärztin war die Beklagte zu 3.). als Hebamme war die Beklagte zu 4.) eingesetzt. Nachdem sich zunehmend Auffälligkeiten bei der Aufzeichnung des Kardiotokographen gezeigt hatten, kam es um 10.33 Uhr zur Spontangeburt des Klägers, die die Beklagte zu 3.) mit Hilfe des Kristellerschen Handgriffes unterstützte. Der Kläger musste reanimiert werden und in die Städtische Kinderklinik verlegt werden. Schon am ersten Lebenstag traten tonische Krampfanfälle auf. Durch Röntgenaufnahmen wurde der Verdacht eines Pneumothorax bestätigt. Mittels Computertomogramm bzw. Kernspintomographie wurden eine Subarachnoidalblutung mit Einbruch in die Hinterhörner der Seitenventrikel, ein subdurales Hämatom im subakuten Stadium epitentoriell rechtsbetont sowie ein Posteriorinfarkt links nachgewiesen. Der Kläger leidet unter einer schwerwiegenden Hirnschädigung. es liegt eine schwere infantile Cerebralparese in Verbindung mit einer ausgeprägten geistigen Behinderung vor.

Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,DM nebst Zinsen verlangt, wobei er diesen Betrag ausdrücklich als "Teilbetrag" gefordert hat. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zu 1.) bis 4.) verpflichtet sind, ihm allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung am 1.10.1995 zurückzuführen ist. Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, die Leitung einer Risikogeburt einer Assistenzärztin überlassen zu haben. Die Beklagte zu 3.) habe die Ursache einer verzögerten Austreibungsphase, nämlich eine Stellungsanomalie in Form der I. hinteren Hinterhauptslage mit Händchenvorlage, verkannt. Diese habe unzureichend auf die fetale Notlage reagiert, die sich in einer pathologischen CTG-Aufzeichnung widergespiegelt habe. So habe die Beklagte zu 3.) weder eine Mikroblutuntersuchung veranlasst noch die Geburt frühzeitig vaginaloperativ beendet. Überdies habe die Beklagte zu 3.) der uterinen Hyperaktivität mit Tachysystolie sowie den steigenden Entzündungsparametern keine Beachtung geschenkt, obwohl letztere Anzeichen eines beginnenden Amnioninfektionssyndroms gewesen seien. Die nach seiner Geburt ergriffenen Reanimationsversuche seien mangels ordnungsgemäßer ärztlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar. Er sei nicht ausreichend gegen eine Auskühlung geschützt worden, so dass er bei Aufnahme in die Kinderklinik eine erhebliche Untertemperatur gezeigt habe. Die zerebrale Schädigung, die sich bei ihm eingestellt habe, beruhe auf der unzureichenden Geburtsleitung, die eine schwerste Geburtstraumatisierung mit konsekutiv einsetzenden Hirnblutungen, epileptischen Krampfanfällen und Sauerstoffmangel herbeigeführt habe.

Demgegenüber haben die Beklagten Behandlungsfehler in Abrede genommen. Ein Grund für eine vorzeitige Beendigung der Geburt sei nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere habe eine regelwidrige Lage des Klägers nicht bestanden. Gegen 10 Uhr, als sich eine pathologische CTG-Aufzeichnung gezeigt gehabt habe, habe die Austreibungsphase begonnen. Die Geburtshelfer hätten jederzeit damit rechnen können, dass das Kind geboren wird. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Geburtshelfer zunächst 2 Wehen abgewartet hätten, ob die Geburt sich ereignet, um dann unter Anwendung der Kristellerhilfe die Geburt zu forcieren. Unabhängig davon sei - wie das außergerichtlich eingeholte Gutachten von Prof. R... belege - ein Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhafter Behandlung und den beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden nicht gegeben.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage nach Einholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. L... und Prof. B... mit Urteil vom 24.2.2006 abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bd. II, Bl. 15 ff. d.A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser meint, das Gutachten von Prof. B..., der einen Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und der Hirnschädigung nicht habe feststellen können, stelle eine tragfähige Entscheidungsgrundlage nicht dar. Dieser habe es versäumt, vor der Erstellung des schriftlichen Gutachtens die Krankenunterlagen im Original auszuwerten. Soweit er im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens erklärt habe, er sehe keine Veranlassung, von seinen Einschätzungen abzuweichen, nachdem er Einsicht in die Krankenunterlagen genommen habe, habe er eine plausible Begründung vermissen lassen. Denn der Sachverständige habe auf Befragen einräumen müssen, dass die von ihm erwähnten pränatalen Risikofaktoren tatsächlich nicht gegeben gewesen seien. So hätten weder ein Hydramnion noch ein Amnioninfektionssyndrom vorgelegen. Gleiches gelte für eine Vorderwandplazenta, die im Übrigen ohnehin kein zusätzliches Risiko für das ungeborene Kind dargestellt hätte. Warum die CCT und MRT Bilder eine typische perinatal verursachte Hirnschädigung nicht erkennen ließen, habe der Sachverständige ebenfalls nicht näher erläutert. Als Schmerzensgeld fordere er nunmehr einen Betrag von mindestens 300.000,€. Inzwischen stehe fest, dass er Zeit seines Lebens betreuungs- und pflegbedürftig sei. Er könne sich nur in sehr begrenztem Umfang fortbewegen, sich nicht verbal verständigen, sei inkontinent und ständig krampfbereit. In begrenztem Umfang vermöge er sein Anderssein auch zu realisieren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. die Beklagten zu 1.) bis 4.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe 300.000,€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) bis 4.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung am 1.10.1995 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger habe die Ausführungen des Sachverständigen Prof. B... angegriffen, ohne aber aufzuzeigen und Beweis dafür anzubieten, dass tatsächlich ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht ordnungsgemäßen Leitung der Geburt und den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschäden bestehe. Der Sachverständige habe deutlich gemacht, dass derartige Schäden auftreten könnten, ohne dass Versäumnisse im Rahmen der Geburtshilfe festzustellen seien. Auch der Kläger habe keinen Kausalzusammenhang aufgezeigt, der schlüssig belege, aus welchem Grund das fehlerhafte Verhalten zu dem bei ihm eingetretenen Schaden geführt habe. So stehe nicht einmal fest, dass es tatsächlich bei dem Kläger unter der Geburt zu einer Sauerstoffmangelversorgung gekommen sei. Im Übrigen bestritten sie das Ausmaß der von dem Kläger behaupteten Gesundheitsschäden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 25.10.2006 (Bd. II, Bl. 72 d.A) und 17.1.2007 (Bd. II, Bl. 89 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. S vom 6.9.2007 (Bd. II, Bl. 115 d.A.) sowie die Niederschriften vom 17.1.2007 (Bd. II, Bl. 86 d.A.) und 20.2.2008 (Bd. II, Bl. 146 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers hat teilweise in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1.) und 4.) die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300.000,€ verlangen. Sein Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet, soweit es gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) gerichtet ist.

I.) Die Haftung der Beklagten zu 1.) und 4.) für die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden folgt aus den §§ 823, 847 BGB, Art. 229 § 8 EGBGB bzw. - in Bezug auf die materiellen Schäden - aus einer schuldhaften Vertragsverletzung.

1.) Das Landgericht ist - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. L... - zu der Einschätzung gelangt, dass den Beklagten im Rahmen der Geburtshilfe am 1.10.1995 Fehler unterlaufen sind: Ab ca. 9.16 Uhr sei die CTG-Aufzeichnung eindeutig pathologisch gewesen, so dass jedenfalls eine Abklärung des fetalen Zustands durch eine sog. Mikroblutuntersuchung geboten gewesen wäre. Gegen 10 Uhr habe sich die Aufzeichnung des Kardiotokographen dann als derart hochpathologisch gezeigt, dass die Indikation zur sofortigen Beendigung der Geburt bestanden habe. Diese Beurteilung wird von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.

2.) Gleichwohl hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, der Kläger habe einen Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen. Dabei ist das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. B... gefolgt. Dieser ist zu dem Schluss gekommen, dass die Hirnschädigung des Klägers auch bei einem optimalen Verlauf der Geburt hätte eintreten können. Es stehe nicht einmal fest, dass perinatal eine Asphyxie aufgetreten sei: Dies sei zu vermuten, lasse sich aber nicht beweisen. Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. B... stellen allerdings kaum eine tragfähige Grundlage dar, weil dieser z.T. von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und versäumt hat, die Krankenunterlagen des Klägers bei der Beurteilung hinreichend auszuwerten. Der Senat hat sich daher veranlasst gesehen, ein weiteres Gutachten von Prof. S... einzuholen. Auch danach steht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden nicht fest.

a.) Den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem ersten Verletzungserfolg hat der Patient gemäß § 286 ZPO zu beweisen. Dafür ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, d.h. für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Bundesgerichtshof VersR 2004, S. 118, 119. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2.A., S. 615). Ist der Eintritt des Primärschadens nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse lediglich möglich oder auch in hohem Maße wahrscheinlich, schließen die verbleibenden Zweifel eine Haftung des Arztes aus (Bundesgerichtshof NJW 1989, S. 2940. Martis/Winkhart, a.a.O., S. 617. Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, Kap. B Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall hat Prof. S... in seinem schriftlichen Gutachten zwar die Frage, ob die schwere infantile Cerebralparese der Klägers auf die fehlerhafte Geburtshilfe im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist, bejaht. Diese Einschätzung hat er jedoch mit der Erwägung begründet, die Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) stellten die "wahrscheinlichste Ursache" für die schwere psychomotorische Behinderung des Klägers dar. Dies reicht zum Nachweis eines Ursachenzusammenhangs wie o.a. nicht aus. Überdies hat der Sachverständige seine schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Anhörung vor dem Senat verdeutlicht und erklärt, nicht ausschließen zu können, dass die Schädigung des Kindes bereits vor 9.16 Uhr entstanden ist. Er hat hinzugefügt, dass die Hirnschädigung bei rechtzeitiger Geburtsbeendigung sicherlich geringer ausgefallen wäre, ohne jedoch abgrenzen zu können, in welchem Ausmaß diese bei fehlerfreier Behandlung hätte vermieden werden können. Dies geht grundsätzlich zu Lasten des Klägers, der nämlich unter dem Gesichtspunkt der haftungsausfüllenden Kausalität zu beweisen hat, dass der Geburtsleitungsfehler den Hirnschaden in seiner konkreten Ausprägung, also mit den von ihm als Auswirkung geltend gemachten Beeinträchtigungen seines gesundheitlichen Befindens, verursacht hat (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1998, S. 3417, 3418).

b.) Zweifel an der Bewertung durch Prof. S... bestehen nicht. Im Gegensatz zu Prof. B... hat dieser sich auf eine sorgfältige Auswertung der Krankenunterlagen gestützt. Im Übrigen stimmen seine Einschätzungen weitgehend mit denen der Privatgutachter Prof. G... und Prof. R... überein, die in ihren Gutachten zu dem Schluss gekommen sind, dass - lediglich - mit großer Wahrscheinlichkeit ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen perinataler Asphyxie und späterer Cerebralparese besteht bzw. ein Kausalzusammenhang zwischen einer Sauerstoffmangelversorgung unter der Geburt und dem Auftreten einer Cerebralparese nicht eindeutig belegt werden kann.

3.) Gleichwohl hat die Klage des Klägers gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) Erfolg, weil Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten eingreifen.

Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der ursächlichen Auswirkungen des Behandlungsfehlers gerechtfertigt, wenn der Behandlungsseite ein einfacher Befunderhebungsfehler unterlaufen und zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (Bundesgerichtshof VersR 2004, S. 909, 911). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a.) Wie schon oben ausgeführt, haben es die Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) versäumt, eine Mikroblutuntersuchung durchzuführen, die angezeigt gewesen ist, nachdem sich gegen 9.16 Uhr ein deutlich pathologisches CTG gezeigt hatte. Der Senat geht ebenfalls davon aus, dass sich bei der medizinisch gebotenen Mikroblutuntersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positiver Befund gezeigt hätte. Diese Überzeugung beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S..., wonach sich bei der Untersuchung nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein ph-Wert von unter 7,2 ergeben hätte. Der Senat verkennt nicht, dass sich demgegenüber der Sachverständige aus dem Fachbereich Gynäkologie, Prof. L..., insoweit nicht hat festlegen und die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Ergebnis der Blutuntersuchung nicht mit mehr als 50 % hat bewerten wollen. Prof. L... hat sich jedoch vorwiegend mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Beklagten bei der Geburtshilfe Fehler unterlaufen sind. Er hat seine Einschätzung zu dem vermutlichen Ergebnis der Mikroblutuntersuchung auch nicht näher begründet. Demgegenüber hat sich Prof. S... als Gutachter aus dem Fachbereich Pädiatrie eingehend mit dem Zustand des Kindes nach der Geburt befasst und die dazu vorliegenden Krankenunterlagen sorgfältig ausgewertet. Er hat dargelegt, dass 30 Minuten nach der Geburt ein ph-Wert von 7,015 und ein BE (base excess) von 13,4 ermittelt worden sei. Danach müsse von einer länger andauernden Mangelversorgung ausgegangen werden, zumal der ph-Wert trotz optimaler neonatologischer Versorgung selbst zwei Stunden nach der Geburt noch immer lediglich bei 7,13 gelegen habe. Er hat hinzugefügt, dass der Kläger "halbtot" zur Welt gekommen sei, eine Vielzahl so genannter Brückensymptome aufgewiesen habe und auch anschließend nie wieder gesund geworden sei. Diesen Erwägungen hat Prof. L... konkrete Einwände nicht entgegengehalten.

b.) Prof. L... hat keinen Zweifel gelassen, dass eine sofortige Geburtsbeendigung unbedingt notwendig gewesen wäre, wenn die gegen 9.16 Uhr durchgeführte Blutuntersuchung einen ph-Wert von weniger als 7,2 gezeigt hätte, und dass die Nichtreaktion auf einen derartigen Befund als grober Behandlungsfehler bewertet werden müsste. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat aus juristischer Sicht an. Denn ein ph-Wert von unter 7,2 deutet auf eine Mangelversorgung des Kindes hin, der wegen der Gefahr erheblicher Hirnschädigungen unverzüglich entgegengewirkt werden muss.

4.) Allerdings haften lediglich die Beklagte zu 4.) und - gemäß den §§ 831, 278 BGB - die Beklagte zu 1.) für die Gesundheitsschäden der Klägerin. Der Beklagten zu 4.) ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. L... vorzuwerfen, dass sie die ab ca. 9 Uhr 16 pathologische CTG-Aufzeichnung nicht zum Anlass genommen hat, einen Arzt hinzuzurufen, der wiederum eine Mikroblutuntersuchung hätte durchführen müssen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.10.2004, Az. 5 U 62/04). Dagegen lassen sich Behandlungsfehler der Beklagten zu 2.) und 3.) nicht feststellen, jedenfalls kann nicht nachgewiesen werden, dass diese die Gesundheitsschäden des Klägers verursacht haben. Dem Beklagten zu 2.) kann nicht zur Last gelegt werden, die Geburtsleitung trotz eines pathologischen CTG einer Hebamme überlassen zu haben, solange ihm nicht zur Kenntnis gelangt war, dass Auffälligkeiten bei der Aufzeichnung des Kardiotokographen wahrzunehmen waren. Soweit die Beklagte zu 3.) schließlich gehalten gewesen ist, die Geburt schneller zu beenden, nachdem sie gegen 10 Uhr die Geburtsleitung übernommen hatte, kann der Kläger nicht beweisen, dass eine sofortige Geburtsbeendigung zu diesem Zeitpunkt die aufgetretenen Gesundheitsschäden noch verhindert hätte. Beweiserleichterungen kommen hier nicht zum Tragen. insbesondere stellt sich ein Fehlverhalten der Beklagten zu 3.) nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. L... nicht als grober Behandlungsfehler dar.

5.) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es maßgeblich auf die Schwere der Verletzung, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmungen der Beeinträchtigungen durch den Verletzten und den Grad des Verschuldens des Schädigers an (Oberlandesgericht Düsseldorf, VersR 2003, S. 602, 603) - wobei letzterer in Arzthaftungshaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Oberlandesgericht Bremen, VersR 2003, S. 779). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,€ für angemessen.

a.) Der Sachverständige Prof. S... hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die von Prof. B... bei der persönlichen Untersuchung des Klägers vorgefundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die nicht rechtzeitig beendete Geburt zurückzuführen sind. Danach liegt bei dem Kläger eine bleibende Hirnschädigung in Form einer schweren infantilen Cerebralparese in Verbindung mit einer ausgeprägten geistigen Behinderung vor. Es ist eine neurale Störung der Blasenkontrolle sowie eine eindeutige Mikrocephalie festzustellen. Der Kläger leidet unter einem Innenschielen und einer spastischen beinbetonten und vorwiegend rechtsbetonten Tetraparese. Im Alter von ca. 8 Jahren hat der Kläger im Bereich der Grobmotorik den Entwicklungsstand eines nur 16 - 17 Monate alten Jungen erreicht gehabt. Im Bereich Sprachentwicklung hat ebenfalls ein massiver Entwicklungsrückstand bestanden. So konnte der Kläger im Dezember 2003 nur "Mama" gerichtet sprechen und Sprachlaute imitieren. Gleiches gilt für die Bereiche Feinmotorik/Adaption und soziale Kontaktfähigkeit. Der Kläger kann zwar aus der Tasse trinken, ist aber selbst unter Anleitung außerstande, sich anzuziehen. Der Sachverständige Prof. S... hat hinzugefügt, dass der Kläger gemäß dem medizinischen Wissensstand dauerhaft auf permanente Hilfe angewiesen sein wird. eine Erwerbstätigkeit wird ihm nicht möglich sein. Es werden dauerhaft wöchentliche krankengymnastische Therapien, orthopädische Kontrollen, besondere orthopädische Hilfsmittel und eventuell auch medikamentöse Behandlungen erforderlich sein. Das erneute Auftreten von epileptischen Krisen - die bereits Prof. B... in seinem Gutachten beschrieben hat - sei nicht selten, da im Verlauf der Hirnreifung die Anfallsneigung zunehmen könne.

b.) Aufgrund der hier mit dem Befunderhebungsfehler verbundenen Beweiserleichterungen haftet die Behandlungsseite in vollem Umfang für die Hirnschädigung des Klägers und ihre konkreten Ausprägungen, da sie nicht hat beweisen können, dass der Schaden oder zumindest ein abgrenzbarer Teil desselben nicht auf dem ihr unterlaufenen Fehler beruht (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3.A., Rdnr. 120). Ist nämlich das Verkennen des gravierenden Befundes generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen, tritt grundsätzlich eine Beweislastumkehr zu Lasten der Behandlungsseite ein (Bundesgerichtshof VersR 2004, S. 909, 911). An der generellen Eignung des Geburtsleitungsfehlers, die Hirnschädigung des Klägers zu verursachen, bestehen nach den Erläuterungen sämtlicher Gutachter keine Zweifel. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung einer etwaigen Thromboseneigung des Klägers, die nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S... lediglich die Anfälligkeit des Kindes für eine peripartale Asphyxie erhöht hätte.

c.) Das vom Senat ausgeurteilte Schmerzensgeld erscheint auch im Hinblick auf die Schmerzensgeldbeträge als angemessen, die Gerichte für vergleichbare Verletzungen zuerkannt haben. Der Senat verweist dazu zunächst auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 9.5.2001 (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 26.A., Nr. 2998), das einem Kind, das eine schwere Hirnschädigung bei der Geburt durch einen ärztlichen Behandlungsfehler erlitten hat, ein Schmerzensgeld von 200.000.€ zuzüglich einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,€ zuerkannt hat. Dieses Kind ist wie der Kläger ebenfalls schwerstbehindert und zu den einfachsten Verrichtungen des täglichen Lebens außerstande gewesen. Weiter wird verwiesen auf Entscheidungen des Landgerichts München I vom 2.3.2005 und 9.10.1998 (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 26.A., Nr. 3018 und 3007), die jeweils schwerstbehinderte Kinder betreffen, die neben einer körperlichen auch eine mentale Behinderung davongetragen haben.

6.) Die Zinsforderung des Klägers ist überwiegend gemäß den §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt. Allerdings war zu berücksichtigen, dass die Klage der Beklagten zu 4.) nicht zugestellt werden konnte. Dieser Mangel ist erst in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2006 geheilt worden (vgl. Zöller Greger, ZPO, 26.A., § 253 Rdnr. 26a).

II.) Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig und begründet. Angesichts der schweren und dauerhaften Hirnschädigung und deren Folgen sind zukünftig sowohl weitere immaterielle als auch materielle Schäden zu befürchten.

C.

Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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