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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: 5 U 88/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 831
BGB § 823
Es entspricht ärztlichem Standard, ein Neugeborenes, das in der Geburtsphase eine schwere neurolgisch relevante Versorgungsstörung durchgemacht hat, auch in der Folgezeit engmaschig kinderärztlich zu überwachen.

Unterläuft einem noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt ohne fachärztliche Aufsicht ein Behandlungsfehler, so hat die Behandlungsseite die Vermutung zu entkräften, daß sich die fehlende Qualifikation in der Schädigung des Patienten ausgewirkt hat, ohne daß es insoweit eines groben Versäumnisses bedarf.


IM NAMEN DES VOLKES! Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000, DM.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schmerzensgeld und Feststellungsansprüche gegen die Beklagten geltend, weil den behandelnden Ärzten bei der Leitung seiner Geburt am 30.12.1992 und bei seiner postpartalen Versorgung schwerwiegende Fehler unterlaufen seien.

Die Mutter des Klägers begab sich in den späten Abendstunden des 29.12.1992 in die Frauenklinik der Beklagten zu 1. Dort waren der Beklagte zu 2. als diensthabender Geburtshelfer und der Beklagte zu 3. als diensthabender Anästhesist tätig; beide waren seinerzeit noch Assistenzärzte. Am 30.12.1992, gegen 0.35 Uhr, wurde die Kindesmutter, die sich in der errechneten 41. Schwangerschaftswoche befand, mit leicht bis mittelkräftigen Wehen in den Kreißsaal aufgenommen und an ein Kardiotokogramm (CTG) angeschlossen (bis gegen 0.59 Uhr), das keine Auffälligkeiten zeigte. Gegen 1.00 Uhr wurde durch eine Hebamme eine vaginale geburtshilfliche Untersuchung durchgeführt, bei der eine Öffnung des Muttermundes von ca. 4 cm festgestellt wurde. Die Kindesmutter nahm anschließend ein Bad. Weitere CTGAufzeichnungen von 2.26 Uhr bis gegen 3.15 Uhr wiesen ebenfalls keine Auffälligkeiten auf. Gegen 3.15 Uhr wurde der Kindesmutter erlaubt, die Toilette aufzusuchen. Bei der anschließenden kardiotokografischen Registrierung waren die kindlichen Herztöne zunächst nicht einwandfrei wahrzunehmen, worauf die Hebamme die Mutter des Klägers erneut vaginal untersuchte (3.30 Uhr) und dabei feststellte, daß der Muttermund auf ca. 7 cm geöffnet war und die Pfeilnaht in schrägem Durchmesser verlief. Einen Nabelschnurvorfall stellte die Hebamme nicht fest. Das ab 3.33 Uhr aufgezeichnete CTG zeigte eine kindliche Herzfrequenz von nur 100 Schlägen pro Minute. Bei der Eröffnung der Fruchtblase (Amniotomie) ging nahezu kein Fruchtwasser ab. Für 3.41 Uhr notierte die Hebamme eine anhaltende Bradykardie, d.h. eine bleibende zu niedrige fetale Herzfrequenz im Geburtsprotokoll und informierte den Beklagten zu 2. als diensthabenden Geburtshelfer (3.42 Uhr). Trotz verschiedener Lagerungen der Kindesmutter blieb es zunächst bei der persistierenden fetalen Bradykardie.

Der Beklagte zu 2. legte einen venösen Zugang an und applizierte darüber um 3.49 Uhr ein wehenhemmendes Mittel (sogenannte intrauterine Reanimation). Nach ca. 3 Minuten kam es zu einem Wiederansteigen der fetalen Herzfrequenz. Die von der Hebamme um 3.53 Uhr vorgenommene vaginale Untersuchung ergab u.a. einen vollständigen Muttermund und eine im ersten schrägen Durchmesser verlaufende Pfeilnaht. Ab 3.55 Uhr preßte die Kindesmutter aktiv mit und nach wenigen Preßwehen wurde der Kläger um 4.11 Uhr geboten. Dazu ist im Geburtsbericht bemerkt, daß der Kläger sehr schlaff und blaß war. Der Nabelschnurarterien pHWert betrug 6,71, und es lag eine Nabelschnurumschlingung vor. Der Kläger wurde abgesaugt und über eine Maske beatmet. Der unmittelbar nach der Geburt verständigte Beklagte zu 3. intubierte den Kläger, dessen ApgarWerte unter der Intubation mit 4/4/5 angegeben wurde. Unter der Beatmung wurde die Hautfarbe des Klägers allmählich rosiger. Der Tonus nahm zu. Nach Erreichen einer zufriedenstellenden Eigenatmung extubierte der aus der nahegelegenen Kinderklinik herbeigerufene Pädiater den Kläger und verlegte ihn in die Kinderklinik. In den dortigen Unterlagen ist u.a. dokumentiert, daß der Kläger um 5.20 Uhr einen "lebensfrischen" Eindruck machte. Auf der FrühgeborenenIntensivstation erschien der Kläger anfangs schlapp, in den vitalen Funktionen, wie Atmung und Kreislauf, aber ganz stabil (8.00 Uhr). In den Mittagsstunden des 30.12.1992 wurde der Kläger in die Frauenklinik zurückverlegt.

Am Morgen des 31.12.1992 fielen krampfverdächtige Zuckungen des Klägers auf, so daß er gegen 8.15 Uhr wieder in die Kinderklinik verlegt wurde. Da auch in den nächsten Tagen mehrfach Krämpfe beobachtet wurden, wurde eine krampfhemmende Behandlung aufgenommen. Der weitere stationäre Verlauf war gekennzeichnet durch neurologische Auffälligkeiten mit Muskelhypotonie, Trinkschwäche und Schreiattacken mit erhöhtem Muskeltonus. Bei der Entlassung am 29.01.1993 stellte sich das Krankheitsbild als Restzustand nach peripartaler Asphyxie mit Subarachnoidalblutung dar. Der Kläger entwickelte eine cerebrale Bewegungsstörung und ein cerebrales Anfallsleiden. Er ist schwerstbehindert, da er nicht laufen, selbständig sitzen und greifen kann. Ebensowenig ist er in der Lage, selbständig Nahrung zu sich zu nehmen. Er ist nicht sauber und außerstande, verbal zu kommunizieren.

Der Kläger ist der Auffassung, den behandelnden Ärzten und dem nichtärztlichen Personal seien bei der Leitung seiner Geburt und seiner späteren Versorgung eine Vielzahl zum Teil schwerwiegender Fehler unterlaufen. Bereits anhand des AufnahmeCTG sei erkennbar gewesen, daß sein Zustand vor der Geburt als suspekt pathologisch einzustufen gewesen sei. Entsprechende Maßnahmen seien aufgrund dieses Befundes nicht ergriffen worden. Seiner Mutter hätten weder ein Bad noch der Gang zur Toilette gestattet werden dürfen. Es sei ferner unterlassen worden, die Ursachen der akut einsetzenden Bradykardie abzuklären, um zusätzlich zu der intrauterinen Reanimation adjuvante Maßnahmen (z.B. Blutdruckkontrolle, Volumensubstitution mit einem Plasmaexpander zur Verbesserung der intrauterinen Durchblutung, Sauerstoffbeatmung der Mutter) zu ergreifen. Es hätte auch geklärt werden müssen, ob ein Nabelschnurvorfall vorliegt und ggfls. hätte eine abdominale Schnittentbindung durchgeführt werden müssen. Insgesamt sei der Beklagte zu 2. in der gegebenen Situation überfordert gewesen.

Seine postpartale Reanimation im Kreißsaal sei grob fehlerhaft gewesen. Er habe sich nach der Geburt in einem Zustand schwerster Asphyxie und Azidose befunden, so daß ihm Volumengaben und Puffersubstanzen hätten verabreicht werden müssen. Er hätte sofort intubiert werden müssen. Angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes könnten die niedergelegten ApgarWerte nicht zutreffen. Grob fehlerhaft sei es darüber hinaus gewesen, ihn vor dem Transport in die Kinderklinik wieder zu extubieren.

In keiner Weise sei nachvollziehbar, warum er bereits am Mittag des 30.12.1992 trotz Verdachts auf mögliche Krampfanfälle ohne ultraschallsonografische Abklärung einer möglichen Subarachnoidalblutung wieder in die Frauenklinik zurückverlegt worden sei.

Dort sei er in der Folgezeit bis zum Morgen des 31.12.1992 völlig unzureichend überwacht worden; seinen Problemen als Risikokind sei in keiner Weise Rechnung getragen worden.

Seine Perinatalschädigung sei auf die dargelegten Behandlungsfehler zurückzuführen. Angesichts der Schwere seiner Behinderung sei ein Schmerzensgeld von mindestens 350.000, DM angemessen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 350.000, DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung und postpartale Versorgung in der Zeit vom 30.12. bis 31.12.1991 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf öffentlichrechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

und Fehler bei der Behandlung des Klägers in Abrede genommen.

Bei der Aufnahme der Kindesmutter am 29.12.1992 seien keine pathologischen Befunde erhoben worden, so daß kein Anlaß bestanden habe, ihr ein Bad und den Gang zur Toilette zu versagen. Nach Auftreten der Bradykardie (3.41 Uhr) sei zunächst von der Hebamme und bald danach von dem Beklagten zu 2. das medizinisch Gebotene zügig veranlaßt worden. Die von dem Beklagten zu 2. durchgeführte intrapartale Reanimation sei auch erfolgreich gewesen, da sich die kindlichen Herztöne innerhalb von drei Minuten bei zufriedenstellender Oszillation erholt hätten. Eine Schnittentbindung sei wegen der raschen Austreibungsperiode nicht in Betracht gekommen. Ein Nabelschnurvorfall habe nicht vorgelegen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien mit einiger Wahrscheinlichkeit durch eine Nabelschnurkompression während des Toilettenganges der Mutter entstanden. Auch die postpartale Reanimation des Klägers sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die vom Beklagten zu 3. vorgenommene Intubation. Im übrigen sei der Beklagte zu 3. nicht mit der Behandlung des Klägers befaßt gewesen.

Der Kläger sei schließlich am 30.12.1992 nicht verfrüht von der Kinder in die Frauenklinik zurückverlegt worden. Bei Untersuchungen durch die Oberärztin der Kinderklinik (8.00 Uhr) und durch eine Stationsärztin (gegen 10.00 Uhr) sei der Kläger - abgesehen von geringen Beeinträchtigungen der Nasenatmung - völlig unauffällig gewesen. Für eine Subarachnoidalblutung habe kein Hinweis bestanden. In der Frauenklinik sei der Kläger sorgfältig überwacht und nach Auftreten eines Krampfes am Morgen des 31.12.1992 in die Kinderklinik verlegt worden.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage nach Erhebung von Zeugen und Sachverständigenbeweis durch Urteil vom 12.05.2000 abgewiesen, weil schadensursächliche Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte und des nichtärztlichen Personals nicht festzustellen seien. Nach den überzeugenden Ausführungen des geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. L... sei die Leitung der Geburt und das postpartale Vorgehen durch Mitarbeiter der Frauenklinik nicht zu beanstanden. Mit dem pädiatrischen Gutachter Prof. Dr. H... sei zwar die frühzeitige Rückverlegung des Klägers von der Kinder in die Frauenklinik am Mittag des 30.12.1992 zu rügen, weil es in der Frauenklinik insbesondere an einer regelmäßigen ärztlichen Befundung des Klägers gefehlt habe. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß diese nicht als grobe Fehler zu qualifizierenden Versäumnisse die Gesundheitsschäden des Klägers verursacht hätten.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Bezugnahme auf zwei von ihm eingeholte Privatgutachten (Prof. Dr. O..., und Prof. Dr. S), geltend macht:

Geburtsleitung und postpartale Versorgung seien durch grobe Behandlungsfehler gekennzeichnet. Zwischen Erkennen der fetalen Bradykardie mit fast totalem Oszillationsverlust (3.33 Uhr) und Beiziehung des diensthabenden Geburtshelfers (3.42 Uhr) sei ein viel zu langer Zeitraum verstrichen (so Prof. Dr. O...). Die diensthabende Hebamme hätte vielmehr bereits 1 bis 2 Minuten nach Erkennen der Bradykardie den Beklagten zu 2. verständigen müssen. Als dieser um 3.48 Uhr eingetroffen sei, habe er das CTG eines sterbenden Kindes mit einer total silenten Frequenzkurve und einer ständig fallenden Frequenz unter 80 bpm gesehen. Der Beklagte zu 2. hätte in dieser Situation den Kläger unverzüglich mittels Vakuumextraktion entbinden müssen. Dadurch hätte man ca. 15 Minuten an Zeit gespart. Der Beklagte zu 2. habe es überdies grob fehlerhaft unterlassen, einen diensthabenden Oberarzt zu verständigen, der sich ebenfalls zur aktiven Geburtsbeendigung entschieden hätte. Insgesamt hätte gegen 3.40 Uhr mit der vaginaloperativen Entbindung des Klägers begonnen werden können, so daß er spätestens um 3.45 Uhr und damit 26 Minuten vor der tatsächlichen Geburt hätte zur Welt kommen können.

Darüber hinaus sei - wie insbesondere durch das Gutachten Prof. Dr. S... belegt werde - auch die postpartale Betreuung in vielfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Befunderhebung und weitere Befundverlaufskontrollen in der Kinderklinik der Beklagten zu 1. seien bis zu der Rückverlegung in die Frauenklinik völlig unzureichend gewesen. Die vitalen Parameter hätten in kurzen Zeitabständen regelmäßig kontrolliert und dokumentiert werden müssen. Es habe ein schwerer abnormer neurologischer Befund vorgelegen, der nicht beachtet worden sei. Seine nur von einer Assistenzärztin der Kinderklinik verantwortete Rückverlegung in die Frauenklinik sei medizinisch völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar, wobei erschwerend hinzukomme, daß die Frauenklinik über seinen Zustand völlig unvollständig informiert worden sei und ihr auch keine ärztlichen Auflagen hinsichtlich einer sorgfältigen klinischen Überwachung erteilt worden seien. Die zwingend gebotene intensivmedizinische Überwachung habe in der Frauenklinik nicht stattgefunden.

Er habe eine geburtsassoziierte Hirnschädigung erlitten, die auf der durch eine Vielzahl von groben Fehlern gekennzeichneten Behandlung beruhe. Angesichts seiner schwersten bleibenden Hirnschädigung sei ein Schmerzensgeld von mindestens 450.000, DM bis 500.000, DM angemessen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (marginaler LRGSatz), mindestens jedoch 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung und postpartale Versorgung in der Zeit vom 30.12. und bis 31.12.1992 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung entgegen.

Der Senat hat weiter durch Einholung ergänzender Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L... und Prof. Dr. H... sowie gemäß Beschluß vom 13.2.2001 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ergänzungsgutachten vom 27.11.2000 und 14.1.2001 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.3.2001 verwiesen.

Ergänzend wird weiter auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die landgerichtlichen Sitzungsprotokolle, die vorliegenden Sachverständigengutachten sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB). Es konnte nicht festgestellt werden, daß den Beklagten zu 2. und 3. und dem übrigen ärztlichen und nichtärztlichen Personal, für das die Beklagte zu 1. gem. § 831 BGB einzustehen hat, bei der Leitung der Geburt des Klägers und seiner nachfolgenden Versorgung schadensursächliche Behandlungsfehler unterlaufen sind.

1. Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, ist nicht bewiesen, daß den behandelnden Ärzten und dem nichtärztlichen Personal der Beklagten zu 1. bei der Geburtsleitung des Klägers schuldhafte Behandlungsfehler vorzuwerfen sind.

Die von der Berufung im Anschluß an das Gutachten Prof. Dr. O... in den Vordergrund gerückten Vorwürfe, nach Erkennen der fetalen Bradykardie sei bis zur Information des Beklagten zu 2. zu viel Zeit verstrichen, und dieser hätte für eine umgehende Entbindung, etwa mittels Vakuumextraktion, sorgen müssen, werden durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... (Gutachten vom 04.08.1997 und vom 27.11.2000; mündliche Anhörung vom 22.12.1997) überzeugend widerlegt. Zum gegen die Hebamme gerichteten Vorwurf hat Prof. Dr. L... darauf hingewiesen, daß diese nach Auftreten der Bradykardie (3.33 Uhr) bis zur Information des Zweitbeklagten (3.42 Uhr) eine Vielzahl medizinisch sinnvoller Tätigkeiten vorgenommen hat, die vor allem der notwendigen Abklärung der Bradykardie dienten; es kommt nicht selten vor, daß aufgrund technischer Probleme oder aus anderen Ursachen Fehldeutungen auftreten. Die Hebamme führte in diesen neun Minuten folgende Tätigkeiten aus:

Durchführung der Amniotomie (Eröffnung der Fruchtblase);

Lagerung der Patientin im Kreißbett;

nochmalige Kontrolle des CTGs nach der Amniotomie;

Information des diensthabenden Geburtshelfers (3.42 Uhr).

Diese Reaktion der Hebamme war nach sachverständiger Einschätzung der Situation angepaßt und erfolgte auch in angemessener Zeit, wobei der Sachverständige den verstrichenen Zeitraum bis zur Unterrichtung des Arztes in der Praxis einer nächtlichen Geburt als plausibel erachtet. Es ließe sich - so Prof. Dr. L... - expost und theoretisch zwar eine Verkürzung des Zeitfaktors auf 5 Minuten fordern; unter Berücksichtigung der konkreten Situation ist das Vorgehen der Hebamme seiner Auffassung jedoch nicht als grob fehlerhaft einzuschätzen. Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. L... kann die Vorgehensweise der Hebamme daher insgesamt nicht beanstandet werden.

Selbst wenn man mit dem vom Kläger im zweiten Rechtszug weiter vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. T... vom 7.11.2000 der geburtsbetreuenden Hebamme vorwirft, den Beklagten zu 2. fünf bis zehn Minuten zu spät informiert zu haben, kann diese zeitliche Verzögerung angesichts der Unvorhersehbarkeit der Ereignisse nicht als völlig unverständlich und damit als grob fehlerhaft bewertet werden (so Prof. Dr. T... selbst, Seite 34/35 seines Gutachtens). Ausgehend von der Einschätzung des Privatgutachters Prof. Dr. T... fehlt es am Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, weil es - so Prof. Dr. T... weiter - auch vorstellbar ist, daß es in der nicht registrierten Phase der kindlichen Herzfrequenz bereits zu einer so hochgradigen Versorgungsunterbrechung gekommen ist, welche die gegenwärtigen Schäden des Klägers ausschließlichverursacht hat (Gutachten Prof. Dr. T..., Seite 34).

Auch das Vorgehen des Beklagten zu 2., der gegen 3.48 Uhr im Kreißsaal eintraf, ist nach überzeugender Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. L... weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht zu beanstanden.

Der Beklagte zu 2. führte sodann folgende Maßnahmen aus:

Durchführung verschiedener Lagerungsversuche zur Verbesserung der kindlichen Durchblutung bzw. CTGAbleitung;

Anlegen eines venösen Zuganges

Intravenöse Gabe eines wehenhemmenden Mittels (sogenannte Intrapartale Reanimation);

Dokumentation der wiederansteigenden Herzfrequenz;

Kontrolle des vaginalen Befundes (erfolgte durch die Hebamme);

Anleitung zum aktiven Mitpressen (ggfls. durch Kristellersche Unterstützung);

Geburtsleitung und Entbindung des Kindes.

Jede dieser Maßnahmen war - so der Sachverständige weiter - berechtigt und lege artis, was auch durch den Erfolg der Behandlung bestätigt wird: Das CTG zeigte etwa drei Minuten nach intravenöser Gabe des wehenhemmenden Mittels ein signifikantes Wiederansteigen der fetalen Herzfrequenz. Diese Zeitspanne entspricht relativ genau der kreislaufbedingten Zeit bis zum Wirkungseintritt am Uterus. Eine Minute später stellte die Hebamme eine vollständige Muttermundseröffnung fest, mithin eine Beendigung der Eröffnungsphase und den Beginn der Austreibungsphase. Somit war eine rasche vaginale Geburtsbeendigung möglich. Dementsprechend wurde die Kindesmutter um 3.55 Uhr zum Mitpressen aufgefordert, und um 4.11 Uhr kam es zur Geburt des Klägers. Angesichts dieses Verlaufs war es nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen nicht geboten, weitergehende Maßnahmen wie Blutdruckkontrollen, Volumensubstitutionen und Sauerstoffgaben zu veranlassen, weil die fetale Herzfrequenz wieder befriedigend war und diese vom Kläger vor allem im ersten Rechtszug geforderten Maßnahmen nur zu einer Zeitverzögerung geführt hätten. Der Sachverständige sieht auch keinen Anlaß für die von Prof. Dr. O... geforderte Entwicklung des Klägers durch Vakuumextration (Seite 11 des Gutachtens O...), weil es dadurch häufig keinen signifikanten Zeitgewinn gibt und vaginaloperative Entbindungen (vorzuziehen ist notfallmäßig regelmäßig eine Zangenextraktion), nicht unerhebliche Risiken in sich bergen. Die von Prof. Dr. O... vorgeschlagene Vakuumentbindung bedarf gewisser Vorbereitungen, um Verletzungen des Kindes und der Mutter zu vermeiden; sie läßt sich keineswegs innerhalb einer Minute durchführen. Prof. Dr. L... bezeichnet es als außerordentlich gefährlich, eine geburtshilfliche Zange hektisch und ohne Übersicht und Vorbereitung anzulegen. Angesichts des dokumentierten Geburtsverlaufs und der Risiken einer vaginaloperativen Entbindung einschließlich des Zeitfaktors ist es im Anschluß an die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... nicht zu beanstanden, daß der Beklagte zu 2) die Entbindung in der geschehenen Weise geleitet hat. Daß eine Schnittentbindung, die auch der Privatgutachter Prof. Dr. T... fordert, wegen des damit verbundenen Aufwandes noch zeitaufwendiger als der tatsächliche Geburtsverlauf gewesen wäre, hat der Sachverständige bereits erstinstanzlich überzeugend dargelegt.

Ob es, wie die Berufung weiter geltend macht, geboten war, daß der Beklagte zu 2) einen diensthabenden Oberarzt hinzuzieht, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, weil der Beklagte zu 2) nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen unverzüglich adäquat und situationsangepaßt gehandelt hat. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß die Geburtsleitung des Klägers durch einen Oberarzt günstig hätte beeinflußt werden können. Der Beklagte zu 2) hat - wie dargelegt - die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen rasch und zutreffend durchgeführt.

Wegen der im ersten Rechtszug hinsichtlich der Geburtsleitung durch den Beklagten zu 2) weiter erhobenen Vorwürfe kann auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (Seite 6 - 11) verwiesen werden.

Behandlungsfehler des Beklagten zu 3), der den Kläger intubierte, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht dargetan. Dazu wird ergänzend auf Seite 11 des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

2. Ebensowenig sind den behandelnden Ärzten bei der postpartalen Behandlung des Klägers in der Kinder und Frauenklinik schadensursächliche Behandlungsfehler unterlaufen.

Zum auf das Privatgutachten des Prof. Dr. S... gestützten Vorwurf des Klägers, Befunderhebung und weitere Befundverlaufskontrolle in seinen ersten Lebensstunden bis zur Rückverlegung in die Frauenklinik seien absolut unzureichend gewesen (Gutachten Prof. Dr. S..., Seite 14 ff, 37), weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, daß der Kläger nach seinem Eintreffen auf der Intensivstation der Kinderklinik sofort eingehend körperlich und laborchemisch untersucht worden ist. Dabei wurden Blutgasanalysen und Blutzuckeruntersuchungen durchgeführt, der Blutdruck gemessen, eine Sauerstoffsättigungsüberwachung vorgenommen und der Kläger an den HerzAtemFrequenzMonitor angeschlossen. Die Ergebnisse der Befunderhebung sind in den Krankenunterlagen dokumentiert. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H... hat keinen Anlaß gesehen, die Befundung des Klägers während dieses Zeitraums auf der Intensivstation der Kinderklinik zu beanstanden und hält auch in Kenntnis des Gutachtens Prof. Dr. S... an seiner Ansicht fest (Gutachten vom 14.1.2001). Der Senat teilt diese Einschätzung des Gerichtsgutachters.

Nach Auffassung beider pädiatrischer Gutachter war es jedoch fehlerhaft, den Kläger bereits in den Mittagstunden des 30.12.1992 von der Kinder in die Frauenklinik zurückzuverlegen. Dieser Fehleinschätzung lag - worauf Prof. Dr. H... hingewiesen hat - der Umstand zugrunde, daß der Kläger angesichts der vorangegangenen Probleme ungewöhnlich gesund erschien. So waren die vitalen klinischen Parameter stabil, und er erschien klinisch unauffällig. Der pHWert war auf 7,39 um 8.00 Uhr morgens angestiegen und ließ den Rückschluß auf eine gesundheitliche Stabilisierung zu.

Andererseits war bekannt, daß der Kläger eine schwere Phase einer vermutlich neurologisch relevanten Versorgungsstörung hinter sich hatte. So waren die intrauterine Reanimationspflicht, die schwere Azidose, die schwere, mindestens für mehr als 10 Minuten nach der Geburt anhaltende Depression der vitalen Parameter, die Apnoe mit der Notwendigkeit von Atemhilfen sowie die über viele Stunden anhaltende Skelettmuskelhypotonie deutliche Zeichen einer Störung des Zentralnervensystems mit Einschluß der Atem und Kreislauf regulierenden Zentren des Stammhirns. Es war auch 1992 bekannt, daß sich Kinder nach einer anfänglichen Depression der vitalen Parameter relativ rasch erholen und die eigentlichen Schäden erst in der Reperfusionsphase einige Stunden nach dem hypoxischen Insult zusammen mit Krämpfen auftreten können (so Prof. Dr. S..., Gutachten Seite 36). Bei dieser Vorbelastung war es nach Auffassung beider pädiatrischer Gutachter geboten, den Kläger sorgfältig unter kinderärztlicher Leitung zu überwachen. Prof. Dr. H... hält eine zweimal tägliche Befundung des Klägers durch einen Kinderarzt und die Dokumentation dieser Befundung für erforderlich. Eine derartige engmaschige ärztliche Überwachung des Klägers hat in der Frauenklinik vom 30.12.1992 mittags bis zur Rückverlegung in die Kinderklinik am Morgen des 31.12.1992 nicht stattgefunden, wie unstreitig ist und sich im übrigen auch aus den Aussagen der dort tätigen Schwestern (Zeuginnen B..., H..., S... und R...) ergibt. Der Sachverständige hält darüber hinaus eine regelmäßige Kontrolle der Blutzuckerwerte des Klägers für nötig. Diese Werte wurden in der Frauenklinik lediglich bis gegen 21.00 Uhr am 30.12.1992 kontrolliert. Die Überprüfungen hätten jedoch angesichts des ursprünglich sehr ungünstigen Wertes von 30 mg auch darüber hinaus fortgesetzt werden müssen.

Prof. Dr. H... hält die frühzeitige Rückverlegung des Klägers in die Frauenklinik vor allem angesichts der dort gegebenen geringeren Überwachungsmöglichkeiten für einen Behandlungsfehler, bewertet diesen jedoch auch in Kenntnis der ihm bekannten juristischen Definition nicht als groben Fehler, da der Kläger klinisch keine sehr auffällige Zeichen eines Postasphyxiesyndroms zeigte (Anhörung vom 14.4.2000). Daran hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat auch in Kenntnis der Tatsache festgehalten, daß die behandelnde Ärztin der Kinderklinik gegenüber der Frauenklinik keine über den Verlegungsbericht hinausgehenden Befunde und Behandlungsvorschläge unterbreitet hat. Der Senat teilt die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen. Prof. Dr. S... beurteilt die Schwere der fehlerhaften Rückverlegungsentscheidung nicht grundsätzlich anders als der gerichtliche Sachverständige.

Die verfrühte Rückverlegung des Klägers führt nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 1., weil die haftungsbegründende Kausalität dieses Versäumnisses für den Gesundheitsschaden des Klägers offen geblieben ist. Es kann angesichts der gesundheitlichen Probleme des Klägers unter der Geburt nach den vorliegenden Gutachten (Prof. Dr. H..., Prof. Dr. S...) nicht festgestellt werden, daß die in der Frauenklinik insbesondere am Morgen des 31.12.1992 aufgetretenen neurologischen Symptome und Neugeborenenkrämpfe mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest mitursächlich für die Hirnschädigung des Klägers geworden sind und durch eine bessere Überwachung und frühere Behandlung auf die Intensivstation der Kinderklinik hätten verhindert werden können. Dazu wird ergänzend auf Seite 13, 2. Absatz bis Seite 14, 4. Absatz LG U erwiesen. Beweiserleichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers (vgl. dazu Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage 1999, Rn. 515 m.w.N.) können dem Kläger - wie dargelegt - auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Geburtsleitung nicht zugute kommen.

Die in der Kinderklinik getroffene Rückverlegungsentscheidung beruhte nicht auf einer mangelhaften Organisation. Es ist allerdings anerkannt, daß dann, wenn ein noch nicht ausreichend qualifizierter Assistenzarzt ohne Aufsicht durch einen Facharzt eine fehlerhafte Entscheidung trifft oder einen sonstigen Behandlungsfehler begeht, die Behandlungsseite die Vermutung zu entkräften hat, daß die fehlende Qualifikation sich in der Schädigung des Patienten ausgewirkt hat (etwa: BGHZ 88, 248 ff; OLG Schleswig, NJW 1997, 3098; Steffen/Dressler, a.a.O., Rn. 260 m.w.N.). Eines groben Versäumnisses bedarf es insoweit nicht.

Die im Anschluß an das Privatgutachten Prof. Dr. S... erhobene Rüge der Berufung, die seinerzeit als Assistenzärztin der Kinderklinik tätige Zeugin M... habe die Verlegung des Klägers allein verantwortet, ist nach der Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugin Dr. C..., seinerzeit Oberärztin in der Kinderklinik, hat überzeugend und glaubwürdig ausgesagt, die beanstandete Entscheidung nach Konsilium mit den Ärzten der Nachtschicht, Studium der Krankenpapiere, Auswertung der erhobenen Laborbefunde und klinischer Untersuchung des Klägers verantwortlich getroffen zu haben. Ihre Aussage ist von der Zeugin M... - jedenfalls soweit sie an der Behandlung des Klägers beteiligt war - glaubhaft bestätigt worden. Wie die Zeugin M... weiter bekundet hat, hatte sie den Kläger auf Anweisung der Zeugin Dr. C... am späten Vormittag untersucht und seine Rückverlegung in die Frauenklinik veranlaßt.

Die Angaben der Zeugin A..., der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sind nicht geeignet, den von den Zeuginnen Dr. C... und M... geschilderten Geschehensablauf zu widerlegen. Die Zeugin A... hat eine Äußerung der Zeugin Dr. C... in einem landgerichtlichen Verhandlungstermin wiedergegeben, bei dem die Zeugin Dr. C... geäußert haben soll, sie habe den Kläger nicht gesehen. Die Zeugin Dr. C... hat dazu plausibel und glaubwürdig erklärt, daß diese Bemerkung sich nur auf den nicht von ihr verfaßten Verlegungsbericht bezogen habe. Daß die Zeugin Dr. C... den Kläger tatsächlich gesehen und untersucht hat, wird überdies durch ihre Eintragungen (Intensivkurve) in den Krankenunterlagen bestätigt.

Hiernach steht fest, daß die - wenn auch fehlerhafte - Rückverlegungsentscheidung von einer erfahrenen Oberärztin nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände getroffen wurde. Eine unzureichende Organisation der Abläufe in der Kinderklinik kann der Beklagten zu 1. daher nicht vorgeworfen werden.

Die Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückweisen.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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