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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 6 U 51/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 830
Zur Beteiligung i. S. d. § 830 Abs. 1 BGB a.F. durch psychische Beihilfe.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

6 U 51/06

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... am 23. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten zu 4) gegen das am 20. Februar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 1/6 und die Beklagte zu 4) zu 5/6 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) selbst zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000, € festgesetzt, wobei auf den Feststellungsantrag 1.000, € entfallen.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2006. Der Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 04. August 2006 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auch im Hinblick auf die Beklagte zu 4) nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch im Hinblick auf die Angaben, die die Zeugen im Rahmen ihrer polizeilichen Anhörung gemacht haben. So hat beispielsweise die Zeugin L... im Rahmen ihrer polizeilichen Anhörung angegeben, dass mehrere Schüler, u.a. die Beklagte zu 4), den Kläger in der Mitte gehabt und hin und her geschubst hätten. Die Zeugin L..., der diese Angaben vorgehalten worden waren, hat die Richtigkeit dieser Angaben auch bei ihrer richterlichen Vernehmung bestätigt. Sie ist sich lediglich nicht sicher gewesen, ob das Schubsen von der Beklagten zu 4) ausgegangen sei. Auch die Zeugin Ö... hat angegeben, dass u.a. die Beklagte zu 4) meistens dabei gestanden und den Kläger beschimpft habe. Diese Angaben stimmen überein mit den aus den Ermittlungsakten ersichtlichen Erkenntnissen der Polizei. So ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht des Zeugen G..., der diesem im Rahmen seiner Vernehmung vom Landgericht vorgehalten worden ist, dass auch die Beklagte zu 4) eine Tatbeteiligung (teilweise) eingeräumt hat. Berücksichtigt man weiter, dass für eine Beteiligung i.S.d. § 830 BGB a.F. auch eine bloß psychische Unterstützungshandlung ausreicht, ist auch die Beklagte zu 4) zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. An der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4) i.S.d. § 828 II BGB a.F. (§ 828 III BGB n.F.) hat der Senat aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen keinen Zweifel.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 100 I, IV ZPO.

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