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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 8 U 122/08
Rechtsgebiete: BGB, PrAngV


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 138
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 3 S. 1
BGB § 358 Abs. 1
BGB § 358 Abs. 2 S. 1
BGB § 358 Abs. 5
BGB § 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 5
BGB § 492 Abs. 2 S. 2
PrAngV § 6 Abs. 3 Nr. 5
1) Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen so genannte Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte i.S. von § 358 Abs.1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.

2) Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrages nach § 492 Abs.1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nicht bei die Berechnung des Vertragszinses zu berücksichtigen.

3) Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss einer Restschuldversicherung vermittelt, hat grundsätzlich nur dann ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinzuweisen, wenn für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht wird.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

8 U 122/08

Verkündet am 15. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.06.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen.

Die Kläger sind Eheleute. Sie haben mit der Beklagten über deren Filiale in O... verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen, die teilweise der Umschuldung der bereits abgeschlossenen Darlehensverträge dienten. Zugleich mit dem Abschluss der Darlehensverträge schlossen die Kläger bei der C... Lebensversicherung AG, einer Partnerin der Beklagten, "Kreditlebensversicherungen gegen Einmalbetrag für Ratenkredite", so genannte Restschuldversicherungen ab. Der Abschluss dieser Versicherungen wurde von den Mitarbeitern der Beklagten vermittelt. So schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten am 08.04.1997, am 06.11.1997, am 15.06.2000, am 15.03.2001 und am 18.11.2003 beginnend mit einer Nettokreditsumme von 5.000,00 DM und eines Versicherungsbetrages von 48,90 DM entsprechende Verträge ab. Der letztgenannte Vertrag, der eine Nettokreditsumme von 12.096,75 € und neben weiteren Kosten und Zinsen einen Betrag für die Restschuldversicherung in Höhe von 574,90 € ausweist, diente der Umschuldung der bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten aus den vorher gehenden Darlehensverträgen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopien der entsprechenden Verträge (Anlagen K1 bis K5 und KE 1 bis KE 5) Bezug genommen. Der Kläger zu 2) schloss am 19.12.2005 bei der Beklagten einen Darlehensvertrag ab, der eine Nettokreditsumme von 6.600,00 € und neben weiteren Kosten sowie Zinsen einen Versicherungsbeitrag aus der Restschuldversicherung in Höhe von 654,00 € ausweist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopien der entsprechenden Verträge (Anlage K 6 und KE 6) Bezug genommen. Am 09.06.2006 schuldeten die Kläger u.a. die Darlehen vom 18.11.2003 und 19.12.2005 durch einen gemeinsam bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag um. Der Gesamtbetrag dieses Darlehens beläuft sich auf 73.203,73 €, in dem eine Nettokreditsumme von 38.632,50 € sowie neben Kosten und Zinsen ein Versicherungsbetrag in Höhe von 9.882,50 € enthalten sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopien der entsprechenden Verträge (Anlagen K 7 und KE 7) Bezug genommen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, in die in den jeweiligen Kreditverträgen angegebenen effektiven Jahrerzinssätze hätten sowohl nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV als auch wegen der mit dem Abschluss der Restschuldversicherungsverträge verbundenen überwiegenden Vorteile für die Beklagte die Kosten der Restschuldversicherung einbezogen werden müssen. Sie haben dazu behauptet, die Beklagte habe den Abschluss der Versicherungsverträge zur zwingenden Voraussetzung für die Kreditgewährung gemacht. Dies ergebe sich schon aus den Vertragsformularen. Zudem hätten die Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich erklärt, dass die Kläger die Restschuldversicherungen abschließen müssten, um die Kredite zu erhalten. Ohne den Abschluss entsprechender Versicherungen werde man keine Kredite gewähren. Die Einbeziehung der Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung der jeweiligen effektiven Jahreszinssätze habe zur Folge, dass der nach den Darlehensverträgen vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 zu zahlende effektive Jahreszinssatz den Durchschnittszinssatz für vergleichbare Kredite um 100 % übersteige, so dass die Darlehensverträge sittenwidrig seien und die Kläger nur den Nettokreditbetrag in Raten in der vertraglich vereinbarten Zeitfolge zurückzahlen müssten. Dies bedeute, dass die Kläger unter Berücksichtigung der inzwischen geleisteten Zahlungen in den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum April 2007 auf das Darlehen vom 09.06.2006 einen Betrag von insgesamt 2.550,31 € zu viel bezahlt hätten. Nach Kündigung der Restschuldversicherung mit Schreiben vom 02.04.2007 sei der Rückkaufswert der Versicherung auf die noch ausstehende Darlehensvaluta zu verrechnen, so dass die Kläger ab dem 19.04.2007 bei einer Restlaufzeit des Darlehens vom 09.06.2006 von 74 Monaten nur noch Nettokreditraten von monatlich 416,63 € zu zahlen hätten.

Im Übrigen haben die Kläger die Darlehens und Restschuldversicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dazu haben sie vorgetragen, sie seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass mindestens 40 bis 50 % aus den von ihnen zu zahlenden Restschuldversicherungskosten Provisionen darstellten, die die Beklagte für die Vermittlung der Verträge erhalte. Die Kläger hätten die Darlehensverträge niemals abgeschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass die Beklagte neben den ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren und Zinsen auch noch erhebliche Provisionsgewinne hätte einstreichen wollen.

Hilfsweise haben sich die Kläger auf den mit anwaltlichen Schreiben vom 15.10.2007 während der Verfahrens erklärten Widerruf ihrer auf den Abschluss der jeweiligen Darlehens - und Versicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen berufen. Sie haben dazu die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Darlehens und Versicherungsverträgen um verbundene Geschäfte handele und somit wegen einer nicht ausreichenden Widerrufsbelehrung der Widerruf nicht verfristet sei. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass in den Restschuldversicherungsverträgen vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 entgegen der Regelung in § 14 Abs. 1 BGBInfoV in der Belehrung über das Widerrufsrecht keine ladungsfähige Anschrift der Widerrufsadressaten angegeben worden sei.

Weiter hilfsweise haben die Kläger die Ansicht vertreten, dass der Darlehensvertrag vom 18.11.2003 selbst unter Berücksichtigung des angegebenen effektiven Jahreszinssatzes von 14,74 % wegen Überschreitung des Vergleichszinses um mehr als 100 % sittenwidrig sei. Dies habe zur Folge, dass die Kläger unter Berücksichtigung ihrer Zahlungen und des Rückkaufswertes der gekündigten Restschuldversicherung auf die entsprechend zu reduzierende Antragssumme des Darlehens vom 09.06.2006 ab dem 31.08.2007 nur noch 70 Monatsraten à 683,40 € zu zahlen hätten.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.550,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Kläger lediglich verpflichtet sind, an die Beklagte auf den Darlehensvertrag vom 09.06.2006 noch (Stichtag 19.04.2007) 74 Monatsraten à 416,63 € zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Kläger lediglich verpflichtet sind, den noch offenen Darlehensnettobetrag zuzahlen,

4. hilfsweise festzustellen, dass die Kläger lediglich zum Stichtag 31.08.2007 an die Beklagte auf den Darlehensvertrag vom 09.06.2006 noch 70 Monatsraten à 683,40 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der von den Klägern abgeschlossenen Restschuldversicherungen nicht bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen seien. Sie hat bestritten, dass bei den Vertragsgesprächen der Abschluss der Restschuldversicherungen zur Bedingung für die Gewährung der Darlehen gemacht worden seien. Sie hat vorgetragen, dass sowohl aus den vertraglichen Regelungen aus den von den Klägerin unterzeichneten Finanzberatungsbögen vom 19.12.2005 sowie 09.06.2006 folge, dass der Abschluss der Restschuldversicherungsverträge freiwillig erfolgt sei. Den Klägern sei bekannt gewesen, dass sie die Darlehensverträge auch ohne den Abschluss der Versicherungsverträge hätten abschließen können. sie hätten von sich aus den Abschluss der Versicherungsverträge gewünscht. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag vom 18.11.2003 nicht sittenwidrig, weil der Vertragszins nicht im Sinne eines auffälligen Missverhältnisses von dem Marktzins abweiche.

Die Beklagten hat die Meinung vertreten, dass sie die Kläger über den Erhalt von Provisionszahlungen bei Abschluss der Restschuldversicherungsverträge nicht habe aufklären müssen. Die Provisionen würden nicht schon bei Abschluss der Versicherungsverträge gezahlt, sondern erst mit Bestand der Versicherung und hielten sich in einem üblichen und angemessenen Rahmen. Die Kosten für die Vermittlung der Restschuldversicherungen seien nicht in dem Zinssatz oder in dem Versicherungsbeitrag versteckt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien zudem davon ausgegangen, dass die Kläger Kenntnis von den Provisionszahlungen gehabt hätten und die Voraussetzungen sowie die Höhe der Provisionszahlungen für die Kläger keine Bedeutung bezüglich des Abschlusses der Darlehensverträge gehabt habe.

Die Beklagten haben den Widerruf der Darlehens und Versicherungsverträge für verfristet gehalten. Dazu haben sie ausgeführt, dass es sich bei diesen Verträge nicht um verbundene Geschäfte handele. Die Widerrufsbelehrungen seien im Übrigen auch ausreichend soweit in den Restschuldversicherungsverträgen vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 eine Postfachadresse für den Widerrufsadressaten angegeben worden sei.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung mit dem am 05.06.2008 verkündeten Urteil der Klage unter Abweisung im Übrigen nur bezüglich des Klageantrages zu 3) mit der Maßgabe stattgegeben, dass es festgestellt hat, dass die Kläger den sich aus dem Kreditvertrag vom 09.06.2006 ergebenden Darlehensnettobetrag zu zahlen hätten abzüglich der von den Klägerin auf die Kreditverträge vom 18.11.2003 und 19.12.2995 sowie vom 09.06.2006 gezahlten Beträge.

Dagegen richten sich die zulässige Berufung der Beklagten und die zulässige Anschlussberufung der Kläger.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Kläger die Darlehens - und Restschuldversicherungsverträge wirksam widerrufen hätten und deshalb nur zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages abzüglich der geleisteten Zahlungen verpflichtet seien. Sie vertritt die Ansicht, dass die speziellen Regelungen über das Widerrufsrecht in §§ 8, 48 c VVG a.F. der Anwendung der BGB - Regelungen vorgingen, und trägt unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass es sich bei den Darlehens - und Restschuldversicherungsverträgen nicht um verbundene Geschäfte handele und die Angabe einer Postfachadresse als Empfänger der Widerrufserklärung in den Restschuldversicherungsverträgen vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 den gesetzlichen Anforderungen genüge. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass die Kläger selbst für den Fall, dass ihr Widerspruch wirksam sei, zum Nutzungsersatz in Form der marktüblichen Zinsen verpflichtet wären.

Im Übrigen verteidigt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage bezüglich der Anträge zu 1) und 2) abgewiesen hat.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.550,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Kläger lediglich verpflichtet sind, an die Beklagte auf den Darlehensvertrag vom 09.06.2006 noch (Stichtag 19.04.2007) 74 Monatsraten à 416,63 € zu zahlen.

Die Kläger verteidigen unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht ihrer Klage bezüglich des Klageantrags zu 3) stattgegeben hat.

Mit ihrer Anschlussberufung verfolgen die Beklagten die Klageanträge zu 1) und 2) weiter. Sie greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts an und tragen unter Wiederholung und Ergänzung ihrs bisherigen Vorbringens vor, dass die Darlehensverträge sittenwidrig seien, weil die tatsächlichen Effektivzinssätze bei der sowohl nach § 6 Abs.3 Nr. 5 PAngV als auch wegen der mit dem Abschluss der Restschuldversicherungen verbundenen überwiegenden Vorteile für die Beklagte erforderlichen Einbeziehung der Kosten der Restschuldversicherung den jeweiligen Durchschnittszins um mehr als 100 % überstiegen. Im Übrigen berufen sie sich unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens darauf, dass sie die Darlehens und Restschuldversicherungsverträge wegen fehlender Aufklärung über die Provisionszahlungen an die Beklagte für den Abschluss der Restschuldversicherungsverträge wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hätten. Insoweit sei die Beklagte auch wegen eines Verschuldens beim Vertragsschluss schadensersatzpflichtig.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, während sich die zulässige Anschlussberufung der Kläger als erfolglos erweist.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

A) Berufung der Beklagten:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Kläger den sich aus dem Kreditvertrag vom 09.06.2006 ergebenden Darlehensnettobetrag zu zahlen haben abzüglich der von den Klägerin auf die Kreditverträge vom 18.11.2003 und 19.12.2995 sowie vom 09.06.2006 gezahlten Beträge. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Kläger die Darlehensverträge vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 nicht wirksam widerrufen.

I) Für die genannten Darlehensverträge endete die Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab dem 01.11.2002 geltenden Fassung jeweils ein halbes Jahr nach Vertragsschluss. Diese Ausschlussfrist war im Zeitpunkt des Widerrufs der Darlehenverträge und Restschuldversicherungsverträge mit Schreiben vom 15.10.2007 abgelaufen.

II) Eine Ausnahme von dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 355 Abs.3 S. 3 Hs. 1 BGB wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Hinblick auf § 358 Abs. 5 BGB i.V. mit § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 BGB ist um vorliegenden Fall nicht gegeben.

1) Es ist schon fraglich, ob die Regelung über das Widerrufsrecht nach den §§ 355, 358 BGB auf die von den Klägern abgeschlossenen Restschuldversicherungsverträge anwendbar ist. Denn § 8 Abs. 4 S. 1 VVG in der gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sieht für den Versicherungsvertrag ein gesondertes Widerrufsrecht vor, das nach § 8 Abs. 4 S. 5 VVG a.F. entfällt, wenn der Versicherer - wie hier beim Abschluss der Restschuldversicherungen - auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt. Insoweit ist anerkannt, dass sich die Vereinheitlichung der Widerrufsreglungen in § 355 BGB nicht auf die versicherungsrechtlichen Widerrufsrechte nach den §§ 8 Abs. 4, 48 c VVG a.F. erstreckt (vgl. MüKomm./Masuch, BGB 5. Aufl., Rz. 18 zu § 355 BGB. Fischer DB 2002, 253 ff., 255).

2) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Regelung des § 358 BGB als Spezialvorschrift den Regelungen in den §§ 8, 48 c VVG a.F. vorgeht (so Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, Rz 40 zu § 358 BGB) ist im vorliegenden Fall keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung i.S. des § 358 Abs. 5 BGB gegeben. Denn die von den Klägern abgeschlossenen Darlehensverträge und Restschuldversicherungsverträge stellen keine verbundenen Geschäfte i.S. von § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.

Zwar spricht sich ein Großteil der Literatur (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB, 68. Aufl., Rz. 7 zu § 358 BGB. MüKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl., Rz.12 zu § 358 BGB. Staudinger/KessalWulf, a.a.O. Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKG, 2. Aufl., Rz. 7 zu § 9 VerbrKG. Knops VersR 2006, 1455 ff.. Hemmerde/v. Rottenburg WM 1993, 181 ff.) und auch ein Teil der Obergerichte (vgl. OLG Rostock NJWRR 2005, 1416 f., OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2007 - 31 W 38/07. OLG Schleswig NJW - RR 2007, 1347/1348) sowie die von den Klägern zitierten Urteile der Landgerichte Kiel, Bonn und Hamburg für die Annahme eines Verbundcharakters zwischen Darlehensvertrag und Restschuldversicherung aus. Dem ist jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen (vgl. so auch Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rz. 345 f.. Münstermann/Hannes, VerbrKG, Rz. 545. Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Teil 2, Rz. 557. OLG Celle, Beschluss vom 03.05.2003 - 3 W 79/05. sowie die von der Beklagten zitierten Urteile der Landgerichte Essen und Braunschweig):

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Darlehensverträgen und den Restschuldversicherungsverträgen vorliegt.

Ein Fall der - unwiderleglichen - Vermutung der wirtschaftlichen Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB ist nicht gegeben. Denn im vorliegenden Fall bediente sich die Beklagte als Darlehensgeberin nicht der Anbieterin der Restschuldversicherung zum Abschluss der Darlehensverträge, sondern die Anbieterin der Restschuldversicherung bediente sich beim Abschluss der Restschuldversicherungen der Dienste der Beklagten als Darlehensgeberin.

Im Übrigen sind zwar im vorliegenden Fall - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - aus den Vertragsformularen und aus den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses genügende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Darlehensverträge und die Restschuldversicherungsverträge so eng miteinander verknüpft sind, dass sie als Teilstücke einer wirtschaftlichen Einheit anzusehen sind. Zu berücksichtigen ist aber auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB. Danach ergibt sich die wirtschaftliche Einheit zwischen Drittleistung und Darlehensaufnahme dadurch, dass einerseits der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen benötigt, andererseits die Darlehensaufnahme dem Darlehensnehmer die Inanspruchnahme der Drittleistung erst ermöglichen soll. Ein solcher Fall ist bei dem Abschluss einer aus dem Darlehen finanzierten Restschuldversicherung nicht gegeben. Denn die Darlehensverträge wurden im vorliegenden Fall gerade nicht abgeschlossen, um die Abschlüsse der Restschuldversicherungsverträge zu ermöglichen. Vielmehr kam es - wie sich aus der Anhörung der Parteien vor dem Landgericht ergibt - zum Abschluss der Darlehensverträge allein auf Grund des Finanzierungsbedarfs der Kläger. Die Restsschuldversicherungen dienten allein dem Zweck, die Zahlung der Darlehen zu gewährleisten. Sie stellen somit als reine Sicherungsmittel keine "andere Leistung" i.S. von § 358 Abs. 1 BGB dar, sondern waren - wie sich aus den Darlehensverträgen ergibt - Teil der Gesamtfinanzierung. Vor diesem Hintergrund bedürfen die Kläger nicht des durch den § 358 BGB bezweckten Schutzes des Verbrauchers.

Im Übrigen ist der Schutz der Kläger durch eine Belehrung auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 2 BGB bei verbundenen Geschäften auch deshalb entbehrlich, weil sie nach den Vertragsbestimmungen in den Restschuldversicherungsverträgen berechtigt sind, bei Widerruf der Darlehensverträge die Restschuldversicherungsverträge jederzeit mit einer kurzen Frist zu kündigen.

III) Eine Ausnahme von dem Erlöschen des Widerrufsrechts bezüglich der Restschuldversicherungsverträge nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Belehrung im Hinblick auf die Angabe der Postfachanschrift der Erklärungsempfängers des Widerrufs in den Restschuldversicherungsverträgen gegeben.

Zwar sieht das Muster zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV sowie § 14 Abs. 4 BGB - InfoV die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadressaten vor. Danach genügt die Angabe des Postfaches nach In - Kraft - Treten des § 14 BGB - InfoV im August 2002 nicht mehr (vgl. OLG Koblenz NJW 2006, 919 f.). Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 2391 ff.) zu der Rechtslage vor In - Kraft - Treten des § 14 BGB - InfoV im Jahre 2002 ist damit überholt. Wie Vorstehend ausgeführt worden ist, ist § 355 BGB i.V. mit § 14 BGB - InfoV aber auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nicht anwendbar. Dies zeigt sich auch dadurch, dass nach der Neufassung des § 8 VVG auf Grund des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.1.2007 eine spezielle Verordnung über die Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) ergangen ist.

Nach der somit für die von den Klägern abgeschlossenen Restsschuldversicherungsverträgen speziellen Regelung des § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F. erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der Erstprämie. Dies gilt auch dann, wenn die Belehrung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt hätte (vgl. Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Rz 47 zu § 8 VVG).

IV) Im Übrigen wären die Kläger selbst für den Fall, dass eine fehlerhaften Belehrung über ihr Widerrufsrecht vorläge, nicht nur verpflichtet, den Darlehensnettobetrag aus dem Darlehen vom 09.06.2006 an die Beklagte zurückzuzahlen. Denn im Fall des Widerrufs wären die Kläger nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V mit § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch die marktüblichen Zinsen als Nutzungsersatz zu zahlen. (vgl. BGH NJW 2002, 422 ff., 423. NJW 2006, 2099 ff., 2021 für den vergleichbaren Fall eines Widerrufs nach dem HWiG. Palandt - Grüneberg, a.a.O., Rz. 4 u. 7 zu § 357 BGB m.w.N).

Insoweit hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dass der in den Darlehensverträgen vereinbart Zinssatz marktüblich gewesen sei und die Kläger bei Aufnahme der Darlehen bei anderen Kreditinstituten den mit der Beklagten vereinbarten Zinssatz hätten zahlen müssen. Dem sind die Kläger nicht mit Gründen entgegen getreten.

B) Anschlussberufung der Kläger:

Die Anschlussberufung der Kläger ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klaganträge zu 1) und 2) abgewiesen. Ihren im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag bezüglich der Feststellung, dass sich die Höhe der Raten aus dem Darlehensvertrag vom 09.06.2006 ab dem 31.08.2007 auf einen Betrag von 683,40 € reduzieren, verfolgen die Kläger mit ihrer Anschlussberufung nicht weiter.

I) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Darlehensverträge vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 nicht sittenwidrig i.S. von § 138 Abs. 1 BGB sind. Damit ist der Berechnung des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Rückzahlungsanspruches der Kläger und der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Feststellung, dass sich die von den Klägern nach dem Darlehensvertrag vom 09.06.2006 zu zahlenden Monatsraten ab dem 19.04.2007 auf einen Betrag von 416,63 € reduzieren, der Boden entzogen.

Eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge ergibt sich nicht im Hinblick auf einen gegenüber dem marktüblichen Zinssatz um 100 % überhöhten Vertragszinssatz. Denn die von den Klägern nach den Restschuldversicherungsverträgen geschuldeten Versicherungsbeiträge sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes auszuklammern.

1) Eine Einbeziehung der Restschuldversicherungsbeiträge in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes folgt nicht aus § 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Preisangabenverordnung (PAnGV) in der hier anwendbaren Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 18.10.2002 ( BGBl. I 4198). Denn es steht nicht fest, dass die Beklagte den Abschluss der Restschuldversicherungsverträge im Sinne dieser Regelung "zwingend" als Bedingung für die Gewährung der Darlehen vorgeschrieben hat.

Sowohl in dem von den Klägerin zu 1) abgeschlossenen Versicherungsvertrag vom 18.11.2003 und in dem von dem Kläger zu 2) abgeschlossenen Versicherungsvertrag vom 19.12.2005 als auch in dem von den Klägern gemeinsam abgeschlossenen Versicherungsvertrag vom 09.06.2006 haben die Kläger mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie die Restschuldversicherungsverträge freiwillig abschließen. Entsprechend ist in dem von dem Kläger zu 2) am 19.12.2005 und von den Klägern gemeinsam am 09.06.2006 unterschriebenen Finanzierungsberatungsbögen vermerkt, dass der Schutz durch den Abschluss der Restschuldversicherungen freiwillig und unabhängig von der Kreditentscheidung ist.

Wie das Landgericht auf der Grundlage der Anhörung der Kläger und der Aussage der Zeugen Gräber und Saathof ohne Rechtsfehler festgestellt hat, haben die Kläger, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sind, darüber hinaus nicht bewiesen, dass in den Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten bei dem Abschluss der Darlehensverträge der Abschluss der Restschuldversicherungsverträge zur Bedingung für die Gewährung der Darlehen gemacht worden ist.

Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die der Tatsachenfeststellung dienende Beweiswürdigung ist Sache des erstinstanzlichen Tatrichters. Das Berufungsgericht überprüft sie nur darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und ob die Abwägung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugt (vgl. BGH NJW 2004, 2751). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.

Das Landgericht hat sich mit dem zum Teil unterschiedlichen Angaben der Kläger und der Zeugenaussagen befasst, die Widersprüche festgestellt, die relevanten Indizien gewürdigt und aus der bestehenden Beweislastverteilung die zutreffenden rechtlichen Forderungen gezogen. Dem setzen die Kläger in ihrer Berufungsbegründung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung entgegen. Diese ist nicht zwingend, um diejenige des Landgerichts als fehlerhaft oder unzutreffend zu beurteilen. Insbesondere ergibt sich aus den Aussagen der genannten Zeugen nicht, dass der Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zwingend für die Gewährung der Darlehen vorgeschrieben worden ist. Der Zeuge Gräber hat insoweit zwar bekundet, dass es die Anweisung gegeben habe, den Kunden grundsätzlich immer ein Angebot auf Abschluss einer Restschuldversicherung zu machen. Er hat aber auch verdeutlich, dass es keinerlei Anweisung oder generelle Praxis gegeben habe, dass der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung zwingend für die Gewährung eines Kredites erforderlich sei.

2) Eine Einbeziehung der Restschuldversicherungsbeiträge in die Berechnung des Vertragszinses kommt bei der Prüfung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags - und Marktzins besteht, auch aus andere Gründen nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1982, 2433 ff., 2434. NJW 1982, 2436 ff., 2437. BGHZ 99, 333 ff., 336 NJW 1988, 81. NJW 1661 ff., 1672. BGHZ 104, 102 ff., 104. NJW - RR 198, 1321 ff., 1322. NJW 1990,1048 ff., 1049) sind die Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags - und Marktzins besteht, weder bei der Berechnung des Vertrags noch des Marktzinses zu berücksichtigen, da die Restschuldversicherung grundsätzlich beiden Seiten Vorteile bringt und im Schwerpunktzinssatz nicht enthalten ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass der Abschluss der Restschuldversicherungen - wie die Kläger vortragen - im vorliegenden Fall im weit überwiegenden Interesse der Beklagten, insbesondere wegen des Erhalts von nicht unerheblichen Provisionen liegt, festzuhalten ist. Denn diese Rechtsprechung ist zu dem Rechtszustand vor In Kraft -Treten des § 492 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 und der entsprechenden Regelung in § 6 der Preisangabenverordnung in Form der ersten Bekanntmachung vom 28.07.2000 (BGBl. I 244) ergangen. Nach der danach geltenden speziellen Regelung über die Einbeziehung von Kosten einer Restschuldversicherung in die Berechnung des Vertragszinses nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV kommt eine Einbeziehung solcher Kosten - wie Vorstehend ausgeführt worden ist - nur in Betracht, wenn der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredites vorschreibt. Insoweit sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags - und Marktzins besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nur in die Berechnung des Vertragszinses einzubeziehen, wenn der Tatbestand des § 6 Abs.3 Nr. 5 PAngV erfüllt ist (vgl. insoweit das von den Klägern zitierte Urteil des Landgerichts Bonn - vom 10.05.2007 - 3 O 396/05 , Tz 52). Dass kann aber nach dem Vorstehenden nicht festgestellt werden.

II) Die maßgebenden Darlehensverträge vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 sind auch nicht im Hinblick auf ein arglistiges Verschweigen der an die Beklagte gezahlten Vermittlungsprovisionen bezüglich der Restschuldversicherungen auf Grund einer Anfechtung nach § 123 BGB unwirksam.

1) Die Kläger haben einmal nicht verdeutlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten bezüglich des Erhalts einer Vermittlungsprovision aufklärungspflichtig waren.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2003, 424 ff., 426. NJW 2004, 154 f., 156, NJW 2004, 2378 ff., 2380. NJW 2005, 664 ff., 665) ist eine Bank, die den Kauf einer Anlage finanziert, grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine in dem Kaufpreis für die Anlage angeblich "versteckte Innenprovision" ungefragt hinzuweisen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Innenprovision zu einer für die Bank erkennbaren wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Anlage beiträgt.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf den Erhalt einer Provision für die Vermittlung der Restschuldversicherungen nur ungefragt hinzuweisen hätten, wenn sich für sie erkennbar durch diese Provisionen der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträge für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht. Dass ein solcher Sachverhalt im vorliegenden Fall gegeben ist, kann nicht festgestellt werden.

Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass die Beklagte im vorliegenden Fall über die üblichen Provisionszahlungen bei der Vermittlung der Restschuldversicherungen hinaus, mit denen jeder Kunde rechnen muss, Vermittlungsprovisionen im größeren Umfang erhalten hat. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass mindestens 40 - 50 % der von dem Kreditnehmer zu bezahlenden Restschuldversicherungsprämien Provisionen darstellen, habe sie diese von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht substantiiert.

b) Soweit die Kläger auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 1985, 2597 f.) zur arglistigen Täuschung bei einem im Zinssatz versteckte "Packing" verweisen, weicht der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Stuttgart zu Grunde liegt, im entscheidenden Punkt ab. Denn ein Fall des "Packing", d.h. die Gewährung einer zusätzlichen, versteckten Provision an den Kreditvermittler neben der eigentlichen Vermittlungsprovision liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Insoweit ist nicht ersichtlich und nicht von den Klägern verdeutlicht worden, dass die Beklagte versteckte Vermittlungsprovisionen an einen Kreditvermittler gezahlt hat.

c) Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - WM 2007, 487 f.) zur Aufklärungspflicht über verdeckte Rückvergütungen, so genannte "kick backs". Denn abgesehen davon, dass sich diese Rechtsprechung ersichtlich auf Fälle der Beratung von Banken über Kapitalanlagen bezieht, ist nicht ersichtlich und nicht von den Klägern verdeutlicht worden, dass bezogen auf den Abschluss der Restschuldversicherungen ein konkretes Beratungsverhältnis zwischen den Parteien bestand.

2) Die Kläger haben zudem weder unter Beweisantritt im Einzelnen verdeutlicht, welche Mitarbeiter der Beklagten zu welchem Zeitpunkt sie in einer der Beklagten zurechenbaren Weise über Provisionszahlungen getäuscht hat, noch dass eine solche Täuschung kausal für den Abschluss der Darlehensverträge gewesen ist. Soweit sie vorgetragen haben, sie hätten die Darlehensverträge niemals abgeschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass die Beklagte neben den ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren und Zinsen noch erhebliche Provisionszahlungen erhielt, haben sie diese von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Dagegen spricht, dass die Kläger - wie ihre Anhörung vor dem Landgericht ergeben hat -bei Abschluss der Darlehensverträge vom 18.11.2003, 19.12.2005 und 09.06.2006 einen erheblichen Finanzbedarf hatten und im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 09.06.2006 bei anderen Banken wegen einer negativen Bewertung von der Schufa keine Kredite erhielten.

3) Selbst wenn die Restschuldversicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung über Provisionszahlungen an die Beklagte anfechtbar wären, würde dies nur zur Unwirksamkeit der Restschuldversicherungsverträge führen. Wegen des nach dem Vorstehenden fehlenden Verbundcharakters zwischen den Darlehens - und Restschuldversicherungsverträgen hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Darlehensverträge zur Folge.

III) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass den Klägern wegen einer unterlassenen Aufklärung über Provisionszahlungen an die Beklagte bei Abschluss der Restschuldversicherungsverträge keine Schadenersatzansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) zustehen.

Ein solcher Schadensersatzanspruch würde im Übrigen nur auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet sein. Die Kläger wären daher so zustellen, als hätten sie die Darlehensverträge ohne Restschuldversicherungen abgeschlossen. Die von den Klägern in ihrer Klageschrift vorgenommene Berechnung eines Rückerstattungsbetrages von 2.550,31 € und einer Ratenhöhe von 416,63 € ab dem 19.04.2007 geht aber nicht von dieser Prämisse aus, sondern von der Verminderung des Vertragzinssatzes um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszinssatz wegen der fehlenden Einbeziehung der Kosten der Restschuldversicherungen zu niedrig angeben worden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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