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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 8 U 161/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB, KAGG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
KAGG § 8d Abs. 1 Nr. 5
Zu den Risiken des Erwerbers ausländischer Anleihen, die mit einem sog. Swap-Vertrag verknüpft sind.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes ! Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 U 161/02

Verkündet am: 13. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-----heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 €.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten wegen erlittener Verluste aus dem Erwerb von Schuldverschreibungen der B... R... B... L... mit Sitz auf den C... Inseln Schadensersatz geltend. Die Beklagte zu 1) ist Konsortialführerin, der Beklagte zu 2) ist ihr Vorstands-vorsitzender.

Der Kläger hatte 1997 durch die L... kasse ( L... ) Anteile dieser Anleihe im Nominalwert von insgesamt 149.000,00 DM mit der Wertpapiernummer ( ... ) ... erworben, nachdem diese Anleihe im Börsenbrief 'finanztip', der auf Anleihen spezialisiert ist, zum Kauf empfohlen worden war. Die Bonds wurden zwischen dem 17. März und dem 6. Juni 1997 in vier Tranchen zum Gesamtnennwert von 206 Mio, DM begeben und hatten eine vorgesehene Laufzeit bis zum 15. April 2014. Der zu zahlende Zinssatz betrug bis zum 15. Oktober 1999 13 % und danach 9,375 % p.a. Die Rückzahlung des Nominalbetrages sollte pro rata am 15. Oktober 2004 beginnen.

Auf Seite 1 der "Indikativen Konditionen" (einer Vorabinformation an Finanzinstitute) vom 31. Januar 1997 heißt es unter Kündbarkeit: "Die B... R... Anleihen sind zu 100 % von pari ... kündbar." Diese Seite, die der Kläger von einem Fax-Gerät der Beklagten erhalten hatte, enthält keine Einschränkung der 100 %-Klausel bei Kündigung. Auf Seite 2 der "Indikativen Konditionen" wird darauf hingewiesen, dass der Emittent außerdem in einen Währungsswap (der "Swap-Vertrag") mit M... S... C... S... Inc. (zusammen "M... ") eintrete und dass M... das Recht, jedoch nicht die Pflicht habe, den Swap-Vertrag zu beenden oder abzutreten, wenn u.a. der aktuelle Marktwert des Swap-Vertrages bei dessen Auflösung 70 % des Marktwerts des B... C Treuhandvermögens übersteigen. Bei vollständiger oder teilweiser Auflösung des Swap-Vertrages werde eine Ausgleichszahlung an M... fällig. Alle übrigen Erlöse würden nach Zahlung von Steuern oder ausstehenden Gebühren an die Inhaber der Anleihen ausgezahlt. Tatsächlich wurde die Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die M... S... & Co. I... Ltd. (im folgenden M... I... ) Swap-Vertragspartei.

Am 19. Oktober 2000 kündigte die M... I... den Swap-Vertrag mit der Emittentin unter Berufung auf den in den Anleihebedingungen geregelten Kündigungsfall. Die Emittentin zahlte sämtliche Bonds zu ihrem Liquidationswert zurück. Mit Schreiben der L... vom 31.10.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Anleihe wegen Kündigung des Swap-Vertrages zwangsexekutiert worden sei. Die Anteile des Anleihegläubigers wurden daraufhin aus dem Konto des Klägers ausgebucht und zu einem Kurs von 43,1358 % zurückgezahlt.

Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung der Differenz zum durchschnittlichen Anschaffungskurs von 104,856 %. Er macht vorrangig Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend.

Er hat behauptet:

Er habe sich vor dem Erwerb bei einem Angestellten der Beklagten zu 1) - dem er erklärt habe, dass er überlege, ob er kaufen solle - fernmündlich vergewissert, dass bei Kündigung der Anleihe die Rückzahlung des Nennbetrages zu 100 % gesichert sei.

Obwohl die Anleihe durch die Emittentin nicht gekündigt worden sei, hätten die Beklagten in Mittäterschaft mit der Emittentin und den anderen Konsortialmitgliedern die Ausbuchung der Anleiheanteile von seinem Konto bei der L... mit der Folge des Eigentumsverlustes verursacht. Im übrigen sei die Klausel, auf die die Kündigung gestützt werde, wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam sei. Denn über den Swap-Vertrag mit der Kündigungsklausel sei das Währungsrisiko auf die Anleihegläubiger abgewälzt worden, so dass es sich wirtschaftlich um ein Devisentermingeschäft gehandelt habe. Dieses habe er jedoch nicht abschließen wollen. Auf diese Weise sei er getäuscht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 91.947,60 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 30.10.2000 zu zahlen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt zu verweisen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen:

Die zweite Seite des Papiers beschreibe den Swap-Vertrag umfassend und enthalte für den Fall des Eintritts einer der dort genannten sieben Bedingungen Informationen zur Auszahlung an die Anteilsgläubiger bei Auflösung des Swap-Vertrages. Auch enthalte es den Hinweis, dass die Anleihen nicht für den Vertrieb an private Kunden bestimmt seien.

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat mit ihrem am 22.08.2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen, - dies allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der von ihr bejahten Zuständigkeit des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel rechtzeitig begründet. Er verfolgt sein Schadensersatzbegehren weiter, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, es sei ihm verwehrt, über nicht-deliktische Ansprüche mitzuentscheiden. In mehrfacher Hinsicht beruhe das angefochtene Urteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern, weil verkannt worden sei, dass die Gesamtkonstruktion (zumindest der Swap-Vertrag) sittenwidrig sei. Zumindest habe es sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt, weil die Zweckgesellschaft nur vorgeschoben gewesen und wahre Darlehensnehmer die Konsortialbanken unter der Führung der Beklagten zu 1. seien. Bei der Anleihe habe es sich um ein unterschobenes Devisen-Termin-Geschäft mit einem gekoppelten Vertrag zu Lasten Dritter gehandelt. Den Anlegern sei verschleiert worden, dass sie - die Deutsche Mark hätten investieren wollten - in Wahrheit einem Fremdwährungsrisiko ausgesetzt würden. Den Schaden habe die Abfindungsregelung des Swap-Vertrages trotz völlig ausreichender Erlöse aus den Sicherheiten verursacht.

Schließlich habe das Landgericht seine Zuständigkeit für die Überprüfung nicht-deliktischer Ansprüche (ohne schuld-rechtlichen Vertrag) zu Unrecht verneint. Insoweit komme sowohl eine Haftung aus c.i.c., als auch aus positiver Vertragsverletzung in Frage. Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten unter Abänderung des am 22.08.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg zu verurteilen, an ihn 91.947,60 DM (= 47.012,06 €) nebst 12 % Zinsen, mindestens 9.375 %, p. a. seit dem 30.10.2000 zu zahlen.

2. die Revision zuzulassen,

hilfsweise zu Ziff. 1.,

den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG Oldenburg zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen, machen sich den Inhalt des angefochtenen Urteils zu eigen und treten dem ergänzenden Vortrag des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die vom Kläger erstrebte Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz.

Zutreffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung verneint.

In erster Linie stützt der Kläger den Anspruch darauf, von den Beklagten betrogen worden zu sein (§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 263 StGB). Indessen kann die hierfür zuallererst erforderliche Täuschungshandlung - die durch eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch die Unterdrückung wahrer Umstände gegeben sein könnte - nicht festgestellt werden.

Falsche Tatsachen haben die Beklagten ihm gegenüber nicht vorgespiegelt. Die von ihm behauptete Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten zu 1) wäre nicht falsch gewesen. Die Anleihen sind nicht gekündigt worden, sondern nach Auflösung des Swap-Vertrages vertragsgemäß zurückgezahlt. Ohne den Swap-Vertrag wäre ein Fortbestand der Anleihe nicht möglich, da es sich beim Swap--Vertrag um das notwendige Bindeglied zwischen den als Sicherheit dienenden und in US--Dollar valutierenden b... (Brady-) Staatsanleihen einerseits und den DM-Inhaberschuldverschreibung andererseits handelt (sog. strukturierte Anleihe). Der Einsatz eines Swap--Vertrages ermöglicht die Ausstattung der Emittentin mit den Mitteln, die sie benötigt, um z.B. eine festverzinsliche DM-Verbindlichkeit aus der Anleihe zu bedienen. Zwar waren zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger strukturierte Anleihen auf dem deutschen Kapitalmarkt noch recht neu (in größerem Umfang werden sie erst seit 1996 gehandelt, vgl. Kamlah, WM 1998, 1429/1430), doch werden sie einschließlich der Swap--Verträge vom Gesetzgeber und vom Bundesaufsichtsamt hingenommen (vgl. z.B. § 8d Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, BGBl. I 1998, 539, 541; Kamlah, WM 1998, 1430 mit weit. Nachw.).

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagten hätten ihm gegenüber wesentliche Tatsachen verschwiegen und ihn auf diese Weise durch ein Unterlassen getäuscht, fehlte es jedenfalls seitens der Beklagten an einer dafür erforderlichen Rechtspflicht zur Aufklärung. Er hat vor dem Senat selbst eingeräumt, sich beim Mitarbeiter der Beklagten fernmündlich lediglich unverbindlich informiert zu haben. Er habe diesem seinerzeit erklärt, er überlege, ob er kaufen solle. Vor diesem Hintergrund bestand keine umfassende Informationspflicht des Mitarbeiters der Beklagten, der lediglich eine bestimmte Frage des ihm unbekannten Klägers am Telefon beantwortet hatte, - nämlich, ob im Falle einer Kündigung der Anleihe 100 % von pari zurückgezahlt werde. Durch die Reduzierung auf bestimmte Fragen kam der Abschluss eines Beratungsvertrages nicht in Frage, - zumal der Erwerb der Anleihen ohnehin nicht über die Beklagten, sondern über ein depotführendes Institut - wie hier die L... - erfolgen sollte. Durch jenes unverbindliche Telefonat des Klägers wurde auch kein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Beklagten begründet. Gerade, wenn wie im vorliegenden Fall, der Kläger als angeblich unerfahrener Käufer für sich eine Überlegungsfrist in Anspruch nimmt, scheidet eine Täuschungshandlung aus, weil ihm die Möglichkeit blieb, sachverständige Beratung einzuholen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten eventuell verbliebene Zweifel zu zerstreuen versucht hätte, um den Kläger von der Einholung sachverständiger Beratung abzuhalten, wird nicht behauptet. Vielmehr blieb dem Kläger nach Erteilung der Auskunft eine beliebig lange, von ihm zu bestimmende Überlegungsfrist, innerhalb derer er sich sachkundigen Rat insbesondere bei dem Institut, über das er die Anleihen zu erwerben gedachte, hätte besorgen können.

Eine Täuschung des Klägers liegt auch nicht darin begründet, dass die Anleihe mit einem Swap-Vertrag gekoppelt war. Der Swap-Vertrag war entgegen der Annahme des Klägers kein Vertrag zu Lasten Dritter, sondern - wie bereits vorstehend ausgeführt - integraler Bestandteil der Anleihe, die es ohne den Swap-Vertrag nicht hätte geben können. Ohne den Swap-Vertrag hätte der Kläger auch nicht die unstreitig an ihn gezahlten Zinsen erhalten können.

Darauf, dass der Erwerb einer zu Zeiten von Niedrigzinsen im Jahre 1997 zunächst mit 13 % und danach mit 9,375 % p.a. verzinsten Anlage mit entsprechenden Risiken behaftet sein würde, war der Kläger bereits in der Kaufempfehlung im Börsenbrief 'finanztip 04/97' hinreichend hingewiesen worden, in dem es nach Vorstellung der Anlage heißt: "Die bange Frage für Sie als Anleger lautet: Wie sicher sind b... Anleihen? Die Antwort ist nicht ganz einfach, denn das mit "B+" recht schlechte Rating des südamerikanischen Staates lässt sich nicht einfach wegdiskutieren." Gleichwohl erwarb er trotz fehlender Erfahrung und Sachkunde die Anleihen über die L... , deren Berater und Leiter der Rechtsabteilung nach seinem eigenen Vorbringen nicht wussten, was ein Swap-Vertrag ist und welche Gefahren ein Swap-Vertrag für die Anleger beinhaltete. Stützt ein Anleger seine Investitionsentscheidung auf unvollständige Informationen, obwohl die Möglichkeit zusätzlicher Unterrichtung besteht, so hat er die sich daraus ergebenden Verluste selbst zu tragen (BGH, NJW 1989, 2882 ff.). Dies gilt erst recht, wenn er wie hier eine reichliche Überlegungsfrist zwecks Einholung weiterer Information hatte. Denn das von ihm behauptete Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im Mai 1997 führte gerade nicht zu der streitgegenständlichen Vermögensanlage. Es vergingen vier Monate bis zum Erwerb, die er zur Beiziehung weiteren sachverständigen Rates hätte nutzen können. Nach eigenem Vortrag hatte er sich in diesem Zeitraum nicht einmal über die auch in deutscher Sprache vorliegenden Anleihebedingungen informiert, in denen der besondere Charakter der Anleihen einschließlich der Funktion des Swap-Vertrages und das Fremdwährungsrisiko dem Interessenten erläutert wurden.

Vor diesem Hintergrund fehlt es sowohl an einer Täuschung seitens der Beklagten als des weiteren auch - als einem ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB - an der Unmittelbarkeit der später vorgenommenen Vermögensverfügung.

Ebenso wenig wird eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch die Beklagten ersichtlich. Unstreitig hatte die Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die M... S... & Co. I... Ltd. (M... I... ), den Swap-Vertrag mit den vorgezeichneten Folgen entsprechend den Anleihebedingungen gekündigt. Dass die M... I.... bewusst die Voraussetzungen für die Auflösung des Swap-Vertrages herbeigeführt, ja sogar von Anfang an in der Planung gehabt hätten, wird weder nachvollziehbar dargestellt noch tritt der Kläger dafür substantiiert Beweis an. Die Behauptung der Beklagten, für die Auflösung des Swap-Vertrages seien allein die Marktbedingungen und die unternehmerischen Entscheidungen der M... I... entscheidend gewesen, sind nicht widerlegt. Die Auflösung des Swap-Vertrages aber hatte bedingungsgemäß die Rückzahlung der Anleihe zur Folge. Dass dieser Vorgang einer Lotterie im Sinne des § 287 StGB entspräche, wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht deutlich. Nach allem war auch die Ausbuchung der Anteile durch die L... - die im übrigen von der Emittentin und nicht von den Beklagten veranlasst worden war - gemäß den Anleihebedingungen.

Die vom Kläger bemühten Voraussetzungen der §§ 88, 89 BörsG a.F. (in der Fassung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2682, 2699; s. nunmehr auch die Neufassung vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2010 ff.) liegen gleichfalls nicht vor. Die Strafvorschriften der §§ 88, 89 BörsG a.F. kommen nur hinsichtlich solcher Wertpapiere zur Anwendung, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, sowie bei Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG. Weder gewährt die streitgegenständliche Anleihe eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens noch handelt es sich bei ihr um ein Derivat im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG.

Soweit der Kläger auch vertragliche Schadensersatzansprüche geltend macht, sind sie in seinem Verhältnis zu seiner unstreitigen Vertragspartnerin, der L... , nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 132, 105, 111).

Vom Streitgegenstand umfasst sind sie jedoch, soweit der Kläger gegen die Beklagten Pflichtverletzungen aus gesetzlichen Sonderverbindungen (c.i.c., positive Vertragsverletzung) geltend macht. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2002, Az. X ARZ 208/02, entschieden, dass das gemäß § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht werde (vgl. BGH, NJW 2003, 828). Auch wenn das Landgericht über diese Ansprüche nicht entschieden hat, kommt vorliegend trotz des hilfsweise gestellten Antrags des Klägers eine Zurückverweisung des Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nicht in Betracht, weil die weitere Voraussetzung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme, nicht erfüllt wird. Über die Ansprüche gegen die Beklagten aus gesetzlichen Sonderverbindungen (c.i.c., positive Vertragsverletzung) kann der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen ohne Beweiserhebung entscheiden. Aufgrund der Besonderheiten des Falles bestehen keine gesetzlichen Sonderverbindungen des Klägers zu den Beklagten. Durch das mit dem Mitarbeiter der Beklagten im Mai 1997 nach seiner Behauptung geführte Telefonat war kein besonderes Vertrauensverhältnis begründet worden, aufgrund dessen die Beklagten - ohne Vertragspartner zu sein - Beratungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger übernommen hätten. Der Kläger wollte - wie er in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erklärt hat - lediglich die Frage, ob im Falle einer Kündigung der Anleihe 100 % von pari zurückgezahlt werde, beantwortet wissen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten ihm umfassend hätte Auskunft erteilen sollen, behauptet er selbst nicht. Gegenüber dem ihm unbekannten Kläger am Telefon bestand für den Mitarbeiter der Beklagten keine Veranlassung zu unaufgeforderter umfassender Auskunftserteilung, zumal der Kläger zu erkennen gab, zu jenem Zeitpunkt noch keine Anleihen kaufen zu wollen ("überlege, ob ich kaufen solle"). Vor diesem Hintergrund sind die Beklagten keinerlei Hinweis-, Beratungs- oder nur Sorgfaltspflichten eingegangen. Der Mitarbeiter der Beklagten durfte vielmehr davon ausgehen, dass derartige Pflichten im Falle eines Erwerbs der Anleihen durch den späteren Vertragspartner des Klägers übernommen würden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. auch BGH, MDR 2003, 104 ff.).



Ende der Entscheidung

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