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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 8 U 165/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 301
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 177
BGB § 178
GmbHG § 35
GmbHG § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

8 U 165/07

Verkündet am 14. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 16. Juli 2007 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg und das Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte zu 2) Zahlungs- und Feststellungsansprüche aufgrund einer Pachteintrittsverpflichtung.

Die Klägerin, in deren Namen handelnd die M...GmbH (eine Kommanditistin der Klägerin), diese vertreten durch ihren Geschäftsführer K..., und die Beklagte zu 1) schlossen am 26. Januar 2006 (Datum der Unterschrift des Geschäftsführers K... der M...GmbH) bzw. am 31. Dezember 2005 (Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten zu 1)) einen Pachtvertrag. Das wirksame Zustandekommen des Pachtvertrages ist zwischen den Parteien umstritten. Vertragsgegenstand war ein im Eigentum der Klägerin stehendes Gelände in R..., das mit einem zum Betrieb einer Rehabilitationsklinik geeigneten Gebäude bebaut ist. Gemäß erstem Nachtrag zum Pachtvertrag vom 5.26. Januar 2006 erfolgte die Verpachtung zur Nutzung des Pachtgegenstandes als Klinik für Anschlussheilbehandlungen von Patienten der Fachrichtung Neurologie. Der monatliche Pachtzins betrug 36.500,00 Euro.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) auf eine als Anlage 3 zum Pachtvertrag bezeichnete Pachteintrittserklärung. Dort heißt es:

"B... (i.e. die Beklagte zu 2)) erklärt hiermit gegenüber der dies annehmenden Verpächterin den Schuldbeitritt bezüglich sämtlicher zukünftigen Verpflichtungen und Nebenkostenvorauszahlungen der Pächter gegenüber dem Verpächter.

Der Verpächter ist berechtigt, fällige, aber von dem Pächter nicht oder nicht vollständig gezahlte Pachten und Nebenkosten 2 Monate nach Fälligkeitseintritt bei B... anzufordern.

B... sichert dann unverzüglichen Ausgleich zu."

Diese Vereinbarung haben der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) am 31. Dezember 2005, der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) L... am 3. Januar 2006 und der Geschäftsführer K... der M...GmbH am 26. Januar 2006 unterschrieben.

Anlage 2 zum Pachtvertrag verhält sich über eine "Belegungsabsicherungserklärung". es heißt dort:

"Das Klinikum B...gGmbH ist eine Einrichtung der G...gGmbH und für den Bereich Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation in diesem Krankenhausverbund zuständig. Das Klinikum B...hat eine Kooperation mit der S...Klinik (i.e. die Beklagte zu 1)) abgeschlossen und garantiert eine Belegung von 100 Betten in der Indikation Neurologie für die Klinik in R...."

Die Unterschriften und Unterschriftsdaten sind mit denjenigen der Pachteintrittsverpflichtung identisch.

Die Beklagte zu 1) zahlte ab Juni 2006 keine Pacht mehr an die Klägerin. der Klinikbetrieb ist seit dem 30. Juni 2006 eingestellt. Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. April 2007 (Aktenzeichen 43 IN 125/07) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat das Pachtverhältnis gemäß § 109 InsO zum nächstmöglichen Termin (30. September 2007, hilfsweise 30. Dezember 2007) gekündigt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die vertraglichen Vereinbarungen mit den Beklagten zu 1) und 2) seien wirksam zustandegekommen. Die M...GmbH sei zu ihrer Vertretung befugt gewesen. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB sei nicht überschritten worden. es sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten, die am 26. Januar 2006 stattgefunden habe, zuvor den Vertragsschlüssen zustimmen musste. Die Schriftformerfordernisse der §§ 550, 578, 126 BGB seien eingehalten worden. Ein angeblicher Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer L... der Beklagten zu 2) sei ihr weder bekannt noch für sie erkennbar gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin

a) 24.149,15 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 aus 22.863,46 Euro sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2006 aus 1.285,69 Euro zu zahlen.

b) weitere 150.000,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

c) weitere 173.681,84 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 22.863,64 Euro seit dem 30.09.2006, dem 30.10.2006, dem 04.12.2006, dem 02.01.2007, dem 29.01.2007 und dem 28.02.2007 sowie aus 36.500,00 Euro seit dem 30.03.2007 zu zahlen.

d) weitere 36.500,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2007 zu zahlen.

e) weitere 36.500,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) gemäß der als Anlage K 2 vorliegenden Pachteintrittsverpflichtung in Verbindung mit dem als Anlage K 1 vorliegenden Pachtvertrag grundsätzlich verpflichtet ist, für den Berechnungszeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2007 an die Klägerin einen monatlichen Pachtzins in Höhe von 36.500,00 Euro netto zu zahlen, welcher jeweils zu einem Zeitpunkt zwei Monate nach dem drittletzten Werktag eines jeden Kalendermonats des Berechnungszeitraums fällig wird.

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) gemäß der als Anlage K 2 vorliegenden Pachteintrittsverpflichtung in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO der Klägerin alle Schäden im Zusammenhang mit dem Pachtzinsausfall zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstehen, dass das bis zum 31.12.2015 befristete Mietverhältnis außerordentlich durch den Insolvenzverwalter zum 31.12.2007 gekündigt wurde.

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) aufgrund der Belegungsabsicherungserklärung vom 31.12.200503.01.200626.01.2006 (Anlage 2 zur Anlage K 1) bis zum 31.12.2007 fortdauernd verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass dem Klinikbetrieb auf dem Grundstück M...straße, Flur .., Flurstücke ....., ...... und ...... in R... ständig 100 belegte Betten in der Indikation Neurologie zur Verfügung stehen.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat die Vertretungsbefugnis der M...GmbH für die Klägerin bestritten. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB sei überschritten, weil der Geschäftsführer der M...GmbH die Vertragswerke erst am 26. Januar 2006 unterzeichnet habe. Das unterschriebene Exemplar des Pachtvertrages sei der Beklagten zu 1) erst etwa vier Wochen nach Unterzeichnung durch deren Geschäftsführer zugegangen. Das Vertragswerk genüge den gesetzlichen Schriftformerfordernissen nicht. es fehle eine fortlaufende Paginierung, bei Unterschriftsleistung habe das Vertragswerk nicht vollständig vorgelegen. Schließlich habe ihr damaliger, im Juli 2006 abberufener Geschäftsführer L... mit dem Abschluss der Pachteintrittsverpflichtung für die Klägerin erkennbar seine Vertretungsmacht missbraucht.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übringen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) durch Teilurteil gemäß den Klageanträgen zu 1. a) bis e) und 2. verurteilt. Im Übrigen hat es den Rechtsstreit für noch nicht entscheidungsreif gehalten. Den Klageantrag zu 4. haben die Parteien inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung durch das Teilurteil. Sie rügt Verfahrens und materiellrechtliche Fehler.

Die Beklagte zu 2) hält zunächst eine Entscheidung durch Teilurteil für unzulässig. Der noch nicht beschiedene Klageantrag zu 3. sei ebenso wie die Klageanträge zu 1. und 2. davon abhängig, dass der Pachtvertrag und die Pachteintrittsverpflichtung wirksam zustandegekommen seien. Es bestehe deshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO sei das angefochtene Urteil mithin aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Den Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) hält die Beklagte zu 2) für unwirksam, weil die M...GmbH nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Weder sei sie Komplementärin der Klägerin noch habe sie über eine rechtsgeschäftliche Vollmacht verfügt. Die von der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Juni 2007 vorgelegten Handelsregisterauszüge sowie der Gesellschaftsvertrag der Klägerin ließen eine Vertretungsbefugnis ebenso wenig erkennen. Das Landgericht (angefochtenes Urteil Seite 8 unten) habe zudem sein Urteil verfahrensfehlerhaft auf diese Schriftstücke gestützt, ohne der Beklagten zu 2) rechtliches Gehör zu gewähren und insbesondere die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die M...GmbH sei deshalb bei den Vertragsschlüssen als vollmachtlose Vertreterin tätig geworden. Darauf könne sich die Beklagte zu 2) berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

Dem wirksamen Abschluss eines Pachtvertrages stehe weiterhin die Versäumung der Annahmefrist durch die Klägerin entgegen. Die Vereinbarung einer längeren als der üblichen Annahmefrist im Hinblick auf eine erst abzuhaltende Gesellschafterversammlung bestreitet die Beklagte zu 2).

Mangels wirksamer Hauptverbindlichkeit gehe deshalb die Pachteintrittsverpflichtung ins Leere. Im Übrigen sei diese aus denselben Gründen - keine Vertretungsbefugnis der M...GmbH, keine rechtzeitige Annahme - unwirksam. Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus der Pachteintrittsverpflichtung entfalle weiterhin deshalb, weil ihr damaliger Geschäftsführer L... die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnisse überschritten und seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Das habe die Klägerin gewusst, mindestens hätte es sich ihr aufdrängen müssen. Der Missbrauch der Vertretungsmacht folge daraus, dass der Abschluss der Pachteintrittsverpflichtung für die Beklagte zu 2) als gemeinnützige Gesellschaft und Betreiberin einer kommunalen Klinik ein riskantes und mit dem Unternehmenszweck nicht vereinbares Geschäft bedeutete. Bei den Vertragsverhandlungen sei L... zunächst fälschlich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) aufgetreten. Die Klägerin bzw. die M...GmbH hätten deshalb allen Anlass gehabt, sich über seine Befugnisse zu vergewissern. Sicherungsverpflichtungen hätte L... für die Beklagte zu 2) nur unter Mitwirkung der übergeordneten Organe eingehen dürfen. Das sei der Klägerin bzw. der M...GmbH auch bekannt gewesen. das Vertragswerk sei bewusst wie geschehen gestaltet worden, um den Aufsichtsrat der Beklagten zu 2) und die Konzernmutter (G...gGmbH) zu umgehen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

das angefochtene Teilurteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Ein kollusives Zusammenwirken mit dem damaligen Geschäftsführer L... oder eine Kenntnis von dessen angeblichem Missbrauch der Vertretungsmacht bestreitet sie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.

I. Das angefochtene Urteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Entscheidung durch Teilurteil war unzulässig. Die vom Landgericht beschiedenen Klageanträge und der in erster Instanz noch rechtshängige Klageantrag zu 3. setzen gleichermaßen voraus, dass Pachtvertrag und Pachteintrittsverpflichtung wirksam zustandegekommen sind. Nach § 301 ZPO darf die Entscheidung des Reststreits nicht eine für den erledigten Teilstreit präjudizielle Frage umfassen. die Entscheidung über den Teil muss unabhängig davon sein, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstands entscheidet (allgemeine Meinung. vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rdnr. 7). In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen. Bei einer für beide Teile des Streitgegenstands gemeinsamen Vorfrage besteht stets die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.

Im Fall eines unzulässigen Teilurteils ist es regelmäßig erforderlich, die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. ein Antrag einer Partei ist dafür nicht erforderlich. Allerdings kann das Berufungsgericht zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits heraufholen und dann einheitlich entscheiden. Eine solche Verfahrensweise wird aber nur ausnahmsweise für geboten erachtet (vgl. Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 538 RdNr. 65. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 538 Rdnr. 55). Maßstab dafür ist insbesondere der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. weiter sind die Vorstellungen der Parteien zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit fordert angesichts fehlender Entscheidungsreife - dazu sogleich - keine eigene Entscheidung des Senats als Berufungsgericht. Die Beklagte zu 2) hat die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregt, so dass es auch an einem Einverständnis der Parteien mit einer Sachentscheidung durch den Senat fehlt.

II. Der Rechtsstreit ist aus mehreren Gründen in der Sache nicht entscheidungsreif.

1. In der Sache bestreitet die Beklagte zu 2) ihre Haftung zunächst damit, dass bei Abschluss von Pachtvertrag und Pachteintrittsverpflichtung eine vollmachtlose Vertreterin für die Klägerin gehandelt habe. beide Verträge seien deshalb unwirksam. Die Begründetheit dieses Einwands kann erst nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls aufgrund ergänzenden Parteivorbringens festgestellt werden.

Bei den Vertragsverhandlungen und bei den Vertragsschlüssen hat die M...GmbH im Namen der Klägerin gehandelt. Diese GmbH ist ausweislich des Handelsregisterauszuges der Klägerin nicht persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, sondern deren Kommanditistin. Gemäß den §§ 164, 170 HGB sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und zu deren Vertretung nicht ermächtigt. Komplementärin und damit Vertretungsberechtigte ist ausweislich des Handelsregisterauszuges die R... GmbH, die aber bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss nicht tätig geworden ist.

Aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin ergibt sich nichts anderes. dort ist ebenfalls die R... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin aufgeführt. Nur auf diese Gesellschaft beziehen sich demnach die Ausführungen in § 7 des Gesellschaftsvertrages, der sich mit der Geschäftsführung und Vertretung befasst. Anders als die Klägerin offenbar annimmt, geht es bei diesen beiden Gesellschaften um nebeneinander bestehende, voneinander verschiedene juristische Personen. es ist nicht etwa so, dass nur eine Umfirmierung stattgefunden hätte. Das belegen auch die zu den Akten gereichten Handelsregisterauszüge.

Unerheblich ist weiterhin, dass der Geschäftsführer K... der M...GmbH zum damaligen Zeitpunkt gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin war. In deren Namen hat er aber ausdrücklich nicht gehandelt, so dass dieses der Komplementärin nicht zugerechnet werden kann.

Organschaftliches Vertreterhandeln liegt damit nicht vor. Die Klägerin als Kommanditgesellschaft kann aber selbstverständlich durch ihre Komplementärin eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Das hat die Klägerin in erster Instanz auch behauptet. Entgegen der dortigen Ankündigung hat sie allerdings eine von ihrer Komplementärin gegenüber der M...GmbH ausgestellte Vollmacht nicht vorgelegt. In ihren späteren Schriftsätzen ist sie darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern hat nur auf der Grundlage der Handelsregisterauszüge und ihres Gesellschaftsvertrags argumentiert. Derzeit ist deshalb davon auszugehen, dass es eine solche Vollmacht nicht gibt und dass auch anderweitig keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung ausgesprochen worden ist.

Eine Bevollmächtigung könnte schließlich den von der Klägerin (Schriftsatz vom 29. Juni 2007, S. 5, 6) geschilderten Vorgängen bei den Vertragsverhandlungen am 15. Juni30. August 2005 zu entnehmen sein. Dieses Vorbringen hat die Beklagte zu 2) allerdings bestritten. darüber müsste, gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Parteien, Beweis erhoben werden.

Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands ist mithin auf Seiten der Klägerin von einem Vertragsschluss durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht auszugehen. Folge davon ist aber nicht die Unwirksamkeit des Vertrages, sondern nur dessen schwebende Unwirksamkeit. Ob er Wirksamkeit erlangt, richtet sich nach den §§ 177, 178 BGB. Die Klägerin kann das vollmachtlose Handeln ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln genehmigen, die Beklagten haben ein Widerrufsrecht. Diese Fragen sind bisher im Rechtsstreit nicht erörtert worden. die Parteien haben sich mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht befasst.

Die Beklagte zu 1) hat im Rechtsstreit beanstandet, dass die Klägerin als Prozessvoraussetzung nicht urkundlich nachgewiesen habe, dass sie unter der von ihr angegebenen Firmierung am Rechtsverkehr teilnimmt, die von ihr angegebene Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt ist und durch den von ihr angegebenen Geschäftsführer vertreten wird. Daraufhin hat die Klägerin angekündigt, eine von ihrer Komplementärin gegenüber der M...GmbH ausgestellte Vollmacht im Termin vorzulegen. Die Beklagte zu 2) hat erst in einem späteren Schriftsatz die fehlende Vertretungsbefugnis gerügt.

Ob die bereits oben zitierten Erklärungen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. April 2007 als Genehmigung im Sinne des § 177 BGB zu werten sind, erscheint fraglich. Der eben zitierte Einwand der Beklagten zu 1) bezog sich auf die Prozessvertretung der Klägerin, die ihre Forderung zu diesem Zeitpunkt noch im Urkundenprozess geltend machte. diese hatte nämlich in der Klageschrift aufgeführt, dass sie durch ihre Komplementärin, die R... GmbH, diese wiederum durch die M...GmbH, diese weiter vertreten durch den Geschäftsführer K..., vertreten werde. Die Klarstellung im Schriftsatz vom 2. April 2007 kann deshalb auch lediglich auf ihre Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO) zu beziehen sein, zumal anschließend nur noch ausgeführt wird, dass ein Berufen auf die fehlende Vertretungsmacht nach § 242 BGB treuwidrig sei. Eine Genehmigung kann zwar auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Ob den Ausführungen der Klägerin derartiges zu entnehmen ist, erscheint zweifelhaft. der Wortlaut spricht nicht ohne weiteres für eine Genehmigung des vollmachtlosen Verhandelns bei dem Vertragsschluss. Es geht zudem nur um die von der Beklagten zu 1) erhobenen Rügen.

Fehlt es sowohl an einer Vollmacht als auch an einer Genehmigung des vollmachtlosen Handelns und waren bzw. sind die vertraglichen Vereinbarungen deshalb schwebend unwirksam, so kann es weiter darauf ankommen, wie das Bestreiten der Vertretungsbefugnis der M...GmbH seitens der Beklagten zu 2) zu bewerten ist. Darin könnte nämlich ein Widerruf der im Hinblick auf die Pachteintrittsverpflichtung abgegebenen Willenserklärung gemäß § 178 BGB zu sehen sein. Ein solcher Widerruf ist, wenn die Beklagte zu 2) den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte, bis zur Genehmigung durch den Geschäftsherrn möglich. Der Widerruf ist formfrei, muss aber erkennen lassen, dass der Vertrag wegen des Vertretungsmangels nicht gelten soll. Das kann dem Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 15. Mai 2007 zu entnehmen sein. Nicht ausgeschlossen ist es aber, diese Ausführungen als Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung gemäß § 177 Abs. 2 BGB zu verstehen, obwohl es der Beklagten zu 2) angesichts ihrer Interessenlage kaum darum gegangen sein dürfte, die Wirksamkeit der Vereinbarung herbeizuführen. Die Genehmigung seitens der Klägerin könnte in diesem Fall konkludent in ihrer weiteren Prozessführung liegen. wird dafür auf den Schriftsatz vom 29. Juni 2007 abgestellt, so wäre allerdings die Zweiwochenfrist des § 177 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Ob dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - das wäre wohl rechtzeitig gewesen - Erklärungen abgegeben worden sind, lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen.

Rechtlich nicht haltbar ist die Auffassung des Landgerichts, das Bestreiten der Vertretungsmacht der M...GmbH verstoße als widersprüchliches Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Bestimmung des § 242 BGB kann in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise eine Rolle spielen, etwa bei Bestreiten der Vertretungsmacht des Handelnden nach längerfristiger Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftsherrn. Dieser bedarf zudem des Schutzes des § 242 BGB in der Regel nicht. will er die Wirkungen des Rechtsgeschäfts für sich eintreten lassen, so kann er nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigen.

2. Die Beklagte zu 2) beruft sich weiter darauf, dass sowohl der Pachtvertrag als auch die Pachteintrittsverpflichtung nicht wirksam zustandegekommen seien, weil die Klägerin die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Das Landgericht (angefochtenes Urteil Seite 9) hat auch dieses Argument nicht gelten lassen. Das begegnet Bedenken. mindestens könnte eine solche Feststellung erst nach weiterer Sachaufklärung getroffen werden.

Pachtvertrag und Pachteintrittsverpflichtung sind von dem Geschäftsführer der S...Klinik (Beklagte zu 1)) am 31. Dezember 2005 unterschrieben worden. der damalige Geschäftsführer L... der Beklagten zu 2) hat die Pachteintrittsverpflichtung am 3. Januar 2006 unterschrieben. Die so unterschriebenen Vertragsexemplare hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 3. Januar 2006 an die M...GmbH übersandt. Diese hat mit Schreiben vom 19. Januar 2006 den Erhalt bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Verträge durch Beschluss der Gesellschafterversammlung am 26. Januar 2006 erfolgen solle. man werde die Verträge am Folgetag unterzeichnen und umgehend übersenden. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin hat am 26. Januar 2006 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit hat der damalige Geschäftsführer L... einen Überblick über die von ihm vertretenen Einrichtungen sowie über die Planungen für die Klinik R... gegeben. Nach diesem Auftritt hat die Gesellschafterversammlung die Vertragsschlüsse mit großer Mehrheit genehmigt. Die Parteien tragen nicht dazu vor, wie anschließend verfahren worden ist. Wann die unterschriebenen Vertragsexemplare den Beklagten zugegangen sind, ist offen. Die Beklagte zu 2) beruft sich lediglich darauf, dass das von der M...GmbH am 26. Januar 2006 unterzeichnete Exemplar des Pachtvertrags der Beklagten zu 1) erst vier Wochen nach Unterzeichnung zugegangen sei. Das nimmt Bezug auf das Vorbringen der Beklagten zu 1) in deren Klageerwiderung.

Die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (vgl. BGH NJW 1996, 919, 921). Bei Mietverträgen beträgt die Annahmefrist regelmäßig 2 bis 3 Wochen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 147 Rdnr. 6. m. w. N.). Das gilt ausweislich des Gesetzeswortlauts unter regelmäßigen Umständen. verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, gehören zu den regelmäßigen Umständen und führen zu einer angemessenen Fristverlängerung. Zu derartigen Umständen kann auch die Beschlussfassung durch das zuständige Organ des Antragsempfängers gehören. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Annahme trägt derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Annahme beruft. wer sich auf die Vereinbarung einer längeren als der regelmäßigen Annahmefrist beruft, hat dies zu beweisen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 147 Rdnr. 1, 2). Das ist in beiden Fällen die Klägerin.

Das Landgericht hat zunächst die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Den rechtzeitigen Zugang bei den Beklagten zu 1) und 2) und die Vereinbarung hinsichtlich der Annahmefrist hat die Klägerin darzulegen und zu beweisen. es geht hier nicht, wie das Landgericht offenbar meint, um eine von den Beklagten erhobene Einwendung. Die Beklagte zu 2) treffen allenfalls sekundäre Darlegungslasten. Das Landgericht hat weiter verkannt, dass es auf den Zugang bei den Beklagten ankommt, nicht auf das Datum der Unterschrift seitens des Geschäftsführers der M...GmbH. Es hätte deshalb gemäß § 139 ZPO darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin dazu Tatsachen vorträgt und die Beklagte zu 2) sich dazu erklärt. Weiterhin hat das Landgericht nicht beachtet, dass das Vorbringen der Klägerin von der Beklagten zu 2) bestritten worden ist. Ob dieses Bestreiten wirksam ist, ist weniger eine Frage der Wissenszurechnung (§ 166 BGB) im Verhältnis der Beklagten zu 2) zu ihrem damaligen Geschäftsführer, sondern eine solche des § 138 Abs. 4 ZPO. Sicherlich geht es hier um Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts oder Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2). es ist aber anerkannt, dass das Bestreiten aus diesem Bereich stammender Tatsachen mit Nichtwissen trotzdem wirksam sein kann, wenn die Partei den Grund ihrer Unkenntnis in ausreichender Weise darlegt (vgl. Zöller/Greger a.a.O., § 138 Rdnr. 16). Die Beklagte zu 2) beruft sich hier darauf, dass ihr damaliger Geschäftsführer L... im Hinblick auf die gegen ihn laufenden Strafverfahren keine Angaben macht und Aussagen verweigert, weiter darauf, dass er Unterlagen vernichtet habe. Das ist plausibel. Das Landgericht hätte deshalb das Bestreiten als wirksam behandeln und Beweis erheben müssen.

Trifft das oben geschilderte Vorbringen der Klägerin zu, so wäre - vorbehaltlich des Datums des Zugangs bei der Beklagten zu 2) - die Annahmefrist gegenüber der Beklagten zu 2) nicht überschritten worden. Dem Übersendungsschreiben der Beklagten zu 2) lässt sich zwar nicht entnehmen, dass etwas anderes als die regelmäßige Annahmefrist gelten sollte. mit dem Schreiben vom 19. Januar 2006 - also noch innerhalb der regelmäßigen Annahmefrist - hat die M...GmbH der Beklagten zu 2) jedoch mitgeteilt, dass noch die Genehmigung der Verträge durch die Gesellschafterversammlung erfolgen müsse, damit hat sich die Beklagte zu 2), wie das Erscheinen ihres damaligen Geschäftsführers auf der Gesellschafterversammlung belegt, einverstanden erklärt. Weiter wäre dann aber noch ein alsbaldiger Zugang der Annahmeerklärungen bei den Beklagten zu 1) und 2) erforderlich, wozu bisher weder etwas vorgetragen noch etwas festgestellt worden ist.

Ein weiteres Problem kann daraus folgen, dass der genannte Schriftwechsel sich nur zwischen der M...GmbH und der Beklagten zu 2) abgespielt hat. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist zu einer Verlängerung der Annahmefrist nichts vorgetragen worden. Die Anwesenheit des Verwaltungsdirektors der Beklagten zu 1) auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin kann allerdings auch hier ausreichen, um zu einer Verlängerung der Annahmefrist zu gelangen. Wann der Pachtvertrag der Beklagten zu 1) zugegangen ist, ist offen. möglicherweise ist er auch nur an die Beklagte zu 2) gesandt worden. Der Pachtvertrag könnte damit nicht wirksam zustandegekommen sein, so dass die Pachteintrittsverpflichtung, wenn sie wirksam wäre, ins Leere ginge.

Das Landgericht hat offenbar hilfsweise darauf abgestellt, dass der Vertrag (welcher?) auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Den dort erörterten Umständen lässt sich aber nichts von hinreichender Substanz entnehmen. Dass die Beklagte zu 2) insgesamt 28 Patienten an die Klinik in R... überwiesen hat, bestätigt allenfalls die Belegungsabsicherungserklärung. Das Betreiben der Klinik, durch wen auch immer und bestenfalls in geringem Umfang für kurze Zeit, kann ebenfalls nicht ohne weiteres als Betätigung des Annahmewillens angesehen werden, zumal dann, wenn die Beklagte zu 1) das Pachtobjekt bereits Ende Dezember 2005 in Besitz genommen hat. Die Zurückverweisung der Sache bietet den Parteien Gelegenheit, hierzu gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.

3. Der nächste Einwand der Beklagten zu 1) und 2) in erster Instanz ging dahin, dass bei Abschluss des Pachtvertrages den Anforderungen der Schriftform nicht genügt worden sei. Die Beklagte zu 2) greift diesen Punkt in der Berufungsbegründung nicht auf. Im Übrigen hat das Landgericht (angefochtenes Urteil Seite 10 oben) diesen Punkt nicht abschließend entschieden, weil es auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassungen und im Hinblick auf die Entscheidung durch Teilurteil darauf nicht ankam. Nach Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung der Sache werden kann die Beklagte zu 2) diese Frage wieder aufgreifen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängen sollte.

4. Ein weiterer erheblicher Einwand der Beklagten geht dahin, dass ihr damaliger Geschäftsführer L... für die Klägerin erkennbar seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Das Landgericht (angefochtenes Urteil Seite 10, 11) hat das Vorbringen der Beklagten zu 2) mit knapper Begründung für unschlüssig gehalten. Das ist mit Rechts und Verfahrensfehlern behaftet. Das Landgericht hat die rechtlichen Anforderungen an das Institut des Missbrauchs der Vertretungsmacht verkannt. es hat erhebliches Parteivorbringen übergangen. Dieser Punkt bedarf der Sachaufklärung.

Grundsätzlich bleibt zwar das Vertretungshandeln eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers wegen des Grundsatzes der unbeschränkten und unbeschränkbaren organschaftlichen Vertretungsmacht im Verhältnis zu Dritten wirksam, wenn dieser die innergesellschaftlichen Bindungen, insbesondere den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis nicht beachtet. Wer einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob deren organschaftlicher Vertreter die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Der Grundsatz gilt allerdings dann nicht mehr, wenn der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vollmacht Gebrauch macht. In diesem Fall ist das Vertrauen des Dritten auf dem Bestand des Geschäfts nicht schutzwürdig, die Verletzung interner Bindungen schlägt auf das Außenverhältnis durch.

Die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht greifen ein, wenn der Vertragspartner der Gesellschaft weiß oder wenn es sich ihm aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer die Grenzen überschreitet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gezogen sind. Nicht erforderlich ist ein kollusives Zusammenwirken des Dritten mit dem Vertreter zum Nachteil der Gesellschaft. es kommt weiter nicht darauf an, dass der Vertreter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt. Die objektive Überschreitung der internen Bindungen genügt.

Auf der Seite des Vertragspartners ist eine positive Kenntnis der Pflichtverletzung nicht erforderlich. einfache Fahrlässigkeit schadet ihm andererseits nicht. Entscheidend ist, dass Verdachtsmomente bestehen, vor denen der Dritte die Augen nicht verschließen darf. die Pflichtwidrigkeit muss für ihn evident sein.

Anzeichen für eine Pflichtwidrigkeit bestehen im Einzelfall etwa dann, wenn die Vertragsbedingungen beim Abschluss gegenseitiger Verträge für die vertretene Gesellschaft grob nachteilig sind oder wenn es um ein Geschäft geht, bei dem der Vertragspartner weiß oder sich sagen muss, dass der Vertretene dem Geschäftsherrn Tatsachen vorenthält, bei deren Kenntnis dieser den Vertrag nicht geschlossen hätte, oder dass er den im Innenverhältnis erforderlichen Beschluss der Gesellschafter nicht herbeigeführt hat.

Rechtsfolge des Missbrauchs der Vertretungsmacht ist, dass der Vertragspartner sich nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen kann. aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft kann er keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten. Allerdings entfällt der Schutz des Vertretenen gemäß den §§ 242, 254 BGB ganz oder teilweise, wenn der Vertragspartner dartun kann, dass es zu dem Missbrauch der Vertretungsmacht nur deshalb kommen konnte, weil der Vertretene die im eigenen Interesse gebotene und zumutbare Kontrolle des Vertreters unterlassen hat. Es kann dann zu einer Verteilung der nachteiligen Folgen des Geschäfts nach Maßgabe des beiderseitigen Verschuldens auf den Vertretenen und den Vertragspartner kommen.

Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies folgendes:

Die Geschäftsführungsbefugnis ist in § 7 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) geregelt. Danach sind die Geschäftsführer verpflichtet, bei der Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Gesetze, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, ihren Anstellungsvertrag sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats bestimmt sind. die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlicherweise mit sich bringt, für Geschäftsführungsmaßnahmen, die darüber hinausgehen, bedarf es eines zustimmenden Aufsichtsratsbeschlusses. Es folgt eine Aufzählung von zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungshandlungen. diese ist jedoch, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, nicht abschließend.

Das Eingehen der Pachteintrittsverpflichtung ist unabhängig von dem Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäftsführungshandlungen in § 7 des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsführungshandlung, die über das hinausgeht, was der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlicherweise mit sich bringt und die deshalb der Zustimmung des Aufsichtsrates bedurfte. Die Übernahme der Haftung für die Verpflichtungen eines Klinikbetreibers - der Beklagten zu 1) , dessen Bonität während der Vertragsverhandlungen von Anfang an in Zweifel gezogen wurde, ist ein für eine kommunale Klinik ungewöhnliches, riskantes und potentiell nachteiliges Geschäft. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die zehnjährige Laufzeit des Pachtvertrages. Die Beklagte zu 2) übernahm damit praktisch das eigentlich von der Beklagten zu 1) zu tragende wirtschaftliche Risiko des Klinikbetriebes in R.... Die Entscheidung einer solchen Grundsatzfrage gehört nicht zu den Kompetenzen des kaufmännischen Geschäftsführers einer kommunalen Klinik.

Von einem Missbrauch der Vertretungsmacht und dessen Erkennbarkeit für die Klägerin dürfte auszugehen sein, wenn das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung und in dem weiteren Schriftsatz vom 15. November 2007 zutrifft. Dann wäre nämlich die von den Beteiligten gewählte Vertragsgestaltung eine Art Umgehungsgeschäft. die Beklagte zu 1) wäre nur als sogenannte Trägergesellschaft zwischengeschaltet gewesen, um ohne Beteiligung des Aufsichtsrates oder sogar der zuständigen politischen Gremien des Bundeslandes Bremen eine schnelle Übernahme des Klinikbetriebs in R... letztlich durch die Beklagte zu 2) zu ermöglichen. Es liegt auf der Hand, dass der kaufmännische Geschäftsführer einer kommunalen Klinik nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der gesundheitspolitischen Gremien des Bundeslandes Bremen Maßnahmen vornehmen darf, die wirtschaftlich der Anpachtung einer weiteren Klinik gleichkommen. Jedenfalls kann dem Protokoll vom 15. Juni 2005 durchaus zu entnehmen sein, dass es allen Beteiligten darum ging, den Pachtvertrag über das Klinikgelände in R... schnellstmöglich zustande zu bringen. Daran hatte insbesondere die Klägerin ein vitales Interesse, weil der bisherige Pächter des Klinikgeländes insolvent geworden war und die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, bei längerem Leerstand in finanzielle Bedrängnis gekommen wäre. Dem hätte aber, so wörtlich das Protokoll, ein längerer Entscheidungsprozess in dem überwiegend von politischen Entscheidungsträgern besetzten Aufsichtsrat entgegengestanden. die Dauer des Entscheidungsprozesses hat L... mit mindestens einem halben Jahr berechnet. Angesichts dessen ist, so die Klägerin, gemeinsam nach anderen Lösungen gesucht worden.

Eine Überschreitung der innergesellschaftlichen Bindungen durch den Geschäftsführer L... hat die Beklagte zu 2) damit schlüssig dargelegt. Die von ihr genannten Umstände könnten zudem belegen, dass der Klägerin, angeblich vertreten durch die M...GmbH, dies bekannt oder für sie mindestens erkennbar war. ob daraus auch ein kollusives Zusammenwirken folgt, kann dahinstehen. Die Pachteintrittsverpflichtung ist ein anderes und deutlich stärkeres Sicherungsinstrument als die in dem Protokoll vom 15. Juni 2005 genannte Patronatserklärung bzw. Belegungsgarantie, die nach Angaben von L... angeblich nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedurft hätte. Welche Art von Sicherungsgeschäft (vgl. dazu Palandt/Sprau a.a.O., Einf. v. § 765 RdNr. 15 ff.) mit der Pachteintrittsverpflichtung vorliegt und ob es sich möglicherweise um eine Ausfallbürgschaft handelt, kann dahinstehen. von den Rechtsfolgen geht sie jedenfalls weit über diejenigen einer Patronatserklärung oder Belegungsgarantie hinaus, mit denen zunächst nur ein bestimmtes Verhalten versprochen wird, aus denen sich aber nicht ohne weiteres Haftungsfolgen ergeben.

Von Bedeutung sein kann weiterhin, dass L... bei den Vertragsverhandlungen nicht nur für die Beklagte zu 2), sondern auch für die Beklagte zu 1) aufgetreten ist. In welchem Verhältnis er zu dieser steht, ist dem Vorbringen der Parteien nicht genau zu entnehmen. Aus dieser Doppelstellung resultieren naturgemäß und erkennbar Interessenkonflikte zum Nachteil der Beklagten zu 2).

Die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Pachteintrittsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht hat die Beklagte zu 2) damit schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hat dies im einzelnen und erheblich bestritten. sie hat geltend gemacht, dass es zu dem Missbrauch der Vertretungsmacht nur deshalb kommen konnte, weil die Beklagte zu 2) und die Gesundheitsbehörden des Landes Bremen die im eigenen Interesse gebotene und zumutbare Kontrolle des Geschäftsführers L... unterlassen haben. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen unter gleichzeitiger Auswertung der vorhandenen schriftlichen Unterlagen ist deshalb unumgänglich. Auch in diesem Punkt ist der Rechtsstreit damit nicht entscheidungsreif.

III. Die Nebenentscheidung folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Ende der Entscheidung

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