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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 8 U 182/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 25
BGB § 39
BGB § 58 Nr. 2
BGB § 59 Abs. 2 S. 1
BGB § 71 Abs. 1 S. 1
1) Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist.

2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Vereinsmitglied nicht zugemutet werden kann, und wenn der zum Austritt berechtigende wichtige Grund nicht in der Risikosphäre des seine Mitgliedschaft kündigenden Vereinsmitglieds liegt.

3) An einer als Grundentscheidung in die Satzung des Vereins aufzunehmende Beitragsregelung fehlt es, wenn in der Satzung nicht geregelt ist, dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge nach den Umsätzen des Vereinsmitglieds aus dem Vorjahr nach einem bestimmten Schlüssel zu entrichten sind. Eine solche Grundentscheidung kann bei einem im Vereinsregister eingetragenen Verein weder durch einen nicht im Vereinsregister eingetragenen Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch eine tatsächliche Übung ersetzt werden.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

8 U 182/08

Verkündet am 18. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.07.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein eingetragener Verein, begehrt von der Beklagten die Zahlung des Vereinsmitgliedbeitrags für das Jahr 2007.

Die Klägerin vertritt im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit die Interessen ihrer Mitglieder im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Pflasterklinkern. Mitglied kann nach § 3 Abs. 2 ihrer Satzung jedes Unternehmen der Ziegelindustrie in Deutschland werden, das Pflasterklinker gemäß den Anforderungen der DIN 18503 herstellt oder vertreibt, sofern der Vertrieb ausschließlich die von Mitgliedern hergestellten Pflasterklinker umfasst. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Satzung der Klägerin in der Fassung vom 18.07.1995 Bezug genommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ..., war Gründungsmitglied der Klägerin. Die ... hat zum 01.12.2006 ihre sämtlichen Aktiva und Passiva einschließlich des in Pente betriebenen Ziegelwerkes an die ... in ... veräußert, die auch Vereinsmitglied ist. Gleichzeitig ist die Firma in den Namen der Beklagten geändert worden. Seither betreibt die Beklagte keinen Ziegeleibetrieb mehr und führt kein operatives Geschäft auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Pflasterklinkern. Im Hinblick auf die Übertragung ihres Anlagevermögens an die ... hat die ... mit Schreiben vom 30.11.2006, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, die Mitgliedschaft im Verein der Klägerin "zum nächstmöglichen Termin" gekündigt. Die Klägerin bestätigte darauf hin unter Hinweis auf die satzungsgemäße Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende das Ende der Mitgliedschaft zum 31.12.2007. Mit Schlussrechnung vom 23.11.2007 hat die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge in der Mitgliederversammlung vom 05.05.2003 den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2007 auf 29.300,00 € netto beziffert und hat diesen Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer klageweise geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Aufgabe des operativen Geschäftes nicht automatisch zum Wegfall der Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführt habe. Satzungsgemäß ende die Mitgliedschaft nur durch Kündigung oder Ausschluss. Der Mitgliedsbeitrag werde entsprechend einer ständigen Übung, die jedenfalls seit der Neufassung der Satzung am 18.07.1995 festzustellen sei, aus dem Umsatz des jeweils vorauf gegangenen Kalenderjahres ermittelt. In der Mitgliederversammlung vom 05.05.2003 sei die derzeit gültige Beitragsordnung beschlossen worden, die einen nach Umsatz gestaffelten Beitrag vorsehe. Dieser Beschluss sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Außerdem habe, was unstreitig ist, ... als Vertreterin der Rechtsvorgängerin der Beitragsordnung zugestimmt. Im Übrigen sei sie verpflichtet, auf die Beitragsrechnungen Mehrwertsteuer zu erheben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.867,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 29.440,60 € seit dem 24.11.2007 und auf weitere 5.426,40 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass sie für das Jahr 2007 keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten habe. Denn sie erfülle seit dem 01.12.2006 nicht mehr die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft und habe in dem für die Erhebung des Mitgliedsbeitrages maßgebenden Jahr 2007 keinen Umsatz erzielt. Außerdem habe die Klägerin im Jahr 2007 keinerlei Leistungen für die Beklagte erbracht. Insoweit könne und müsse sich die Klägerin an die ... halten, die im Jahr 2007 im ... einen entsprechenden Umsatz erzielt habe. Im Übrigen sei der der Beitragsrechnung der Klägerin zu Grunde liegende Beschluss vom 05.05.2003 über die geänderte Beitragsordnung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Es sei außerdem weder aus der Vereinssatzung noch aus den Beschlüssen über Beitragsordnung ersichtlich, dass sich der Beitrag nach den Umsätzen des Vorjahres zu richten habe. Eine andere Handhabung sei daher satzungs- und beschlusswidrig. Schließlich sei der Mitgliedsbeitrag nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.07.2008 der Klage stattgegeben.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr bisheriges Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Die Beklagte macht unter Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass ihr ein Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein zum 01.12.2006 aus wichtigem Grund zugestanden habe, da sie zu diesem Zeitpunkt wegen der Aufgabe der Herstellung und des Vertriebes von Pflasterklinkern nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt habe. Mit dem Kündigungsschreiben vom 30.11.2006 habe ihre Rechtsvorgängerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Mitgliedschaft möglichst schnell und nicht erst zum Ablauf des Jahres 2007 habe beenden wollen. Im Übrigen trägt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass für eine Beitragserhebung für das Jahr 2007 weder in der Satzung noch in dem Beschluss vom 05.05.2003 eine wirksame Grundlage bestehe. Das gelte auch, soweit die Klägerin den Mitgliedsbeitrag nach dem Umsatz des Vorjahres berechnet habe. Die Beklagte sei zudem nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag in der geforderten Höhe für ein Jahr zu entrichten, in dem sie keinen Umsatz erzielt und in dem die Klägerin keine Leistungen für sie erbracht habe. Aus diesem Grund sei der Mitgliedsbeitrag auch nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2007 zu. Insoweit rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung des Landgerichts.

Im Einzelnen gilt folgendes:

I) Das Landgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem klagenden Verein auf Grund der Kündigung mit Schreiben vom 30.11.2006 nach der Regelung über die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende in § 4 Nr. 1 der Satzung erst am 31.12.2007 endete.

1) Die Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem klagenden Verein ist nicht automatisch zum 01.12.2006 dadurch beendet worden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten seit diesem Zeitpunkt durch die Aufgabe ihres Ziegeleibetriebes nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 der Vereinssatzung erfüllte.

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann zwar automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins erlöschen, wenn - wie hier - nach der Vereinssatzung der Erwerb der Mitgliedschaft von besonderen Voraussetzungen in der Person des Bewerbers (z.B. von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe) abhängig ist. Es muss aber außerdem aus Gründen der Rechtssicherheit in der Satzung bestimmt sein, dass mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen die Mitgliedschaft endet (vgl. BGH WM 1978, 1066 f.. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl., Rz. 119. Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rz. 692). Eine solche Bestimmung über die automatische Beendigung der Mitgliedschaft bei Wegfall ihrer Voraussetzungen ist aber in der Satzung des klagenden Vereins nicht vorhanden.

2) Die Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist auch nicht durch eine fristlose Kündigung zum 01.12.2006 beendet worden.

Dabei ist schon fraglich, ob aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin das Kündigungsschreiben vom 30.11.2006 als fristlose Kündigung aufzufassen war. Denn die Kündigung ist ausdrücklich nicht mit sofortiger Wirkung, sondern "zum nächstmöglichen Termin" ausgesprochen worden. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kündigung um eine ordentliche Kündigung zu dem nach der Satzung nächstmöglichen Termin handeln sollte (vgl. zum umgekehrten Fall einer Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung, wenn feststeht, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin beenden will: BGH NJW 2003, 3053 f.).

Dies kann aber dahin gestellt bleiben. Denn der Rechtsvorgängerin der Beklagten stand kein Recht zur fristlosen Kündung zu.

Zwar ist in Rechtsprechung (vgl. RGZ 130, 375 ff., 37, BGHZ 9, 157 ff., 162.: BGH LM 2 zu § 39 BGB. LG Itzehoe NJW-RR 1989, 1531) und Literatur (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O, Rz. 87. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rz. 196. Merkle, Der Verein in Zivil und Steuerrecht, 10. Aufl., S. 78/79. Reichert/van Look, a.a.O., Rz. 688. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., Rz.. 3 zu § 39 BGB) allgemein anerkannt, dass jedes Vereinsmitglied beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein hat, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich nicht vorsieht, sondern ausdrücklich ein Austrittsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beinhaltet. Erforderlich ist aber einmal, dass für das Vereinsmitglied bei Verbleib im Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden kann (vgl. RG, a.a.O., LG Itzehoe, a.a.O.). Zum anderen muss der zur fristlosen Kündigung berechtigende wichtige Grund nicht in der Risikosphäre des Kündigenden liegen, es sei denn es läge ein besonders enges Vertrauensverhältnis vor (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rz. 9 zu § 314 BGB). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zum einen war es der Rechtsvorgängerin der Beklagten trotz der Aufgabe ihres Ziegeleibetriebes zum 01.12.2006 zuzumuten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.2007 Mitglied in dem klagenden Verein zu bleiben. Insoweit müssen bei der Beurteilung Frage, ob die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist, in erster Linie die Belange und der Zweck des Vereins, im Zusammenhang damit auch die Folgen eines sofortigen Austritts für ihn und der Grund für die Festsetzung einer Kündigungsfrist in Betracht gezogen werden. Diese Umstände werden in der Regel den Interessen des Mitglieds vorzugehen haben, gegen die sie abzuwägen sind (vgl. RG, a.a.O., BGHZ 9, 157 ff., 162). Eine solche Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Interessen des klagenden Vereins an der Einhaltung der Kündigungsfrist dem Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten an einer sofortigen Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei Aufgabe des Ziegeleibetriebes vorzugehen haben. Denn die von dem klagenden Verein nach dem in § 2 der Satzung bezeichneten Vereinszweck durchzuführende Aufklärung über Arten, Eigenschaften, Schönheiten, Gestaltungsmöglichleiten u.ä. der Pflasterklinker hatte zwar nach der Aufgabe ihres Ziegeleibetriebes für die Rechtvorgängerin der Beklagten keine Bedeutung mehr. Der klagende Verein hat auch im Jahr 2007 unstreitig keine nennenswerten Leistungen für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erbracht. Gleichwohl war es der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei einem unstreitigen Umsatz von mehr als 7,7 Mio. € im Jahr 2006 zuzumuten, den von der Klägerin geforderten Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2007 zu entrichten. Denn die Klägerin konnte und musste mit den kalkulierten Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen für das Jahr 2007 rechnen und ihre Tätigkeiten danach ausrichten.

Zum anderen hat die Rechtsvorgängerin die Aufgabe des Ziegeleibetriebes selbst zu verantworten, so dass der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten genannte wichtige Grund für die Kündigung in ihrem Risikobereich liegt. Es bestand mit den anderen Mitgliedern des klagenden Vereins auch kein so enges Vertrauensverhältnis, dass die Aufgabe des Ziegeleibetriebes trotz des Umstandes, dass dies der Risikosphäre der Rechtsvorgängerin der Beklagten zuzurechnen ist, einen sofortigen Austritt aus dem klagenden Verein rechtfertigen könnte. Vor diesem Hintergrund kann es kein Recht zur fristlosen Kündigung begründen, wenn das Vereinsmitglied - wie hier - mit der Veränderung der Verhältnisse, die in seinem Risikobereich liegt, Vorteilsrechte, insbesondere Vereinseinrichtungen und Dienste des Vereins, nicht mehr weiter in Anspruch nehmen kann (vgl. Stöber, a.a.O.).

II) Trotz der erst zum 31.12.2007 beendeten Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem klagenden Verein ist die Beklagte aber nicht verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2007 zu entrichten. Denn es fehlt insoweit an der erforderlichen Regelung in der Satzung über die von der Klägerin geltend gemachte Erhebung der jährlichen Mitgliedsbeiträge nach den Umsätzen des jeweiligen Mitglieds aus dem Vorjahr. Insofern entbehren die Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen über entsprechende Beitragsordnungen der erforderlichen satzungsgemäßen Grundlage.

1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 105, 306 ff., 313) sind die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als "Verfassung" des Vereins in die Satzung aufzunehmen. Dazu gehört nach § 58 Nr. 2 BGB auch die Beitragsregelung. Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass mit Rücksicht auf ein praktisches Vereinsbedürfnis die Höhe der Beiträge in der Satzung nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu u.a. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rz. 120). Die Satzung muss aber eine klare Bestimmung darüber enthalten, welche Beiträge zu entrichten sind (vgl. BGHZ, a.a.O.). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier der Mitgliedsbeitrag neben einem Grundbetrag nach einem bestimmten Umsatzbeitrag entrichtet werden soll. Denn dabei handelt es sich um eine Grundentscheidung, die in die Satzung aufzunehmen ist (vgl. Stöber, a.a.O., Rz. 217 a).

An einer solchen Grundentscheidung in der Satzung fehlt es hier. Denn die Satzung sieht zwar in § 5 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder u.a. verpflichtet sind, die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge zu bezahlen. Es fehlt aber eine Bestimmung darüber, dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge nach den Umsätzen des Mitglieds aus dem Vorjahr nach einem bestimmten Schlüssel zu entrichten sind.

Auch die Regelung in § 16 der Satzung, wonach u.a Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder bedürfen, ersetzt eine solche Grundentscheidung über die Art des Mitgliedbetrages nicht. Dadurch wird zwar das Mitglied gegen eine einfache Mehrheitsentscheidungen in Mitgliederversammlungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge geschützt. Allein diese reicht aber nicht aus. Denn zum Schutz des einzelnen Mitgliedes vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Beitragspflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich im überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (vgl. BGHZ 130, 243 ff., 247. BGH NJW-RR 2008, 1357 ff. Tz. 21). Diesen Anforderungen wird die Satzung der Klägerin nicht gerecht. Denn aus ihr lässt sich gerade für neu eintretende Mitglieder nicht erkennen und überschauen, in welchem finanziellen Rahmen sich die Mitgliedsbeiträge wegen ihrer Abhängigkeit von dem Umsatz des Mitgliedes bewegen.

Es geht insoweit nicht um eine Inhaltskontrolle der Satzung der Klägerin, sondern um die Frage, ob es sich bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge nach den Umsätzen der Mitglieder um eine Grundentscheidung handelt, die nach § 25 BGB in der Satzung zu regeln ist. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Satzung der Klägerin überhaupt einer Inhaltskontrolle unterliegt.

2) Die somit fehlende Grundentscheidung über die Beitragsregelung ist nicht dadurch ersetzt worden, dass in den Mitgliederversammlungen eine entsprechende Regelung über die Bestimmung der Beitragshöhe nach der jeweiligen Höhe des Umsatzes unter Berücksichtigung verschiedener Beitragsklassen beschlossen worden ist, die in gewissen Zeitabständen den geänderten Bedürfnissen angepasst worden ist (vgl. z.B. die Protokolle über die Mitgliederversammlungen vom 29.04.1996 und vom 05.05.2003). Selbst wenn darin eine Ergänzung der Satzung zu sehen wäre, fehlt es für deren Wirksamkeit die nach § 71 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Eintragung in das Vereinsregister.

3) Gleiches gilt, soweit die Klägerin behauptet, die Bemessung des Mitgliederbeitrages nach den Umsätzen des Vorjahres entspreche der tatsächlichen Übung seit der Gründung des Vereins.

Zwar ist bei der Auslegung der Bestimmungen einer Vereinssatzung auch eine ständige Übung zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., Rz. 4 zu § 25 BGB m.w.N.). Auslegungsfähig ist aber nur das, was in der Satzung erkennbar geregelt ist (vgl. Stöber, a.a.O., Rz. 44). Die Bestimmung der Beitragshöhe nach einem Umsatzbeitrag ist aber gerade nicht in der Satzung geregelt worden.

Im Übrigen ist nur in engen Grenzen eine Ergänzung oder Änderung von Satzungsrecht durch ständige Übung und entsprechende Akzeptanz der Mitglieder möglich. Zwar soll nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 16, 143 f., 150. BGHZ 23, 122 ff., 129. BGHZ 25, 311 ff., 316) aus einer ständigen Übung innerhalb des Vereins unter Umständen auf eine konkludente Zustimmung zu Satzungsergänzungen und -änderungen geschlossen werden. Dies gilt aber nicht für einen eingetragenen Verein, bei dem die Wirksamkeit einer Satzungsergänzung oder -änderung der schriftlichen Festlegung (§ 59 Abs. 2 S. 1 BGB) und der Eintragung ins Vereinsregister (§ 71 BGB) bedarf. Fehlt - wie hier - eine solche Eintragung, ist das durch ständige Übung geschaffene "Satzungsrecht" unwirksam (vgl. Soergel-Siebert-Hadding, BGB 13. Aufl., Rz. 5 zu § 25 BGB m.w.N.).

III) Angesichts der fehlenden satzungsgemäßen Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erhebung der jährlichen Mitgliedsbeiträge nach den Umsätzen des jeweiligen Mitglieds aus dem Vorjahr braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob - wofür einiges spricht - der Beschluss über die Mitgliedsbeitragsordnung in der Mitgliederversammlung vom 05.05.2003, auf den die Klägerin ihre Beitragsforderung stützt, wegen eines Ladungsmangels nichtig und bezüglich der Berechnung des Mitgliedsbeitrages nach den Umsätzen des Vorjahres unklar ist. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die Beklagte im Hinblick darauf, dass die Beklagte in dem für die Erhebung des Mitgliedsbeitrages maßgebenden Jahr 2007 nicht mehr die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt und keinen Umsatz aus dem Verkauf von Pflasterklinkern erzielt hat, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, für das Jahr 2007 neben dem Grundbetrag noch einen Mitgliedsbeitrag nach dem Umsatz des Vorjahres zu entrichten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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