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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 8 U 186/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 249 Abs. 1
ZPO § 250
ZPO § 251
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 251
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 1
1) In der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens liegt die konklundente Verlängerung eines mit der Zustimmung zur Durchführung des Mediationsverfahrens gestellten Antrages auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung.

2) Nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens endet die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dem Scheitern des Mediationsverfahrens. Es ist in diesem Fall vielmehr grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

8 U 186/07

Verkündet am 21.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 €.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines mit ihr geschlossenen Ingenieurvertrages auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Beklagten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Ingenieurbüro betreiben, im Jahr 2004 mit der Durchführung der statischen Berechnung und Konstruktion des Maschinenfundaments für ein Platten, Bohr und Fräswerk, Modell "S... 2000", des italienischen Herstellers "P...". Dieses Fundament sollte nach Pfahlgründungsarbeiten in einer Halle der Klägerin in Neuenhaus errichtet werden. Grundlage der statischen Berechnungen bildeten Fundamentpläne des Maschinenherstellers, die Angaben des von der Klägerin beauftragten Bauleiters sowie die einschlägigen DIN -Vorschriften. In der Folgezeit wurde das Maschinenfundament nach den Vorgaben der Beklagten errichtet.

Die Klägerin hat nach Maßgabe ihrer Klageschrift, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, behauptet, im Rahmen von vier Probebelastungen des Fundaments am 16.04, 09.05., 10.05 und 18.05.2005 sei eine Verformung des Maschinenfundaments festgestellt worden, die eine bestimmungsgemäße Nutzung zum Zwecke des Aufbaus des Platten, Bohr und Fräswerks, Modell "S... 2000"nicht zugelassen hätte. Dies beruhe darauf, dass die von den Beklagten erstellte Statik und Konstruktion der Fundamentplatte weder die Vorgaben nach den Fundamentplänen des Maschinenherstellers noch die einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet hätten. Außerdem hätten die Beklagten zugesichert, dass die Konstruktion der Fundamentplatte den Anforderungen genüge, welche sich aus den einschlägigen Abnahmevorschriften für Werkzeugmaschinenfundamente der Firma P... ergäben. Diese Abnahmevorschriften seien den Beklagten nach Beendigung der Pfahlgründungsarbeiten zum Zwecke der Überprüfung übergeben worden. Die Zusicherung der Beklagten habe sich als nicht zutreffend erwiesen. Denn im Rahmen der Probebelastung des Fundaments sei festgestellt worden, dass die in den Abnahmevorschriften vorgegebenen zulässigen Durchbiegungswerte der Fundamentplatte überschritten worden seien. Wegen der fehlerhaften Statik und Ausführungsplanung sei eine Nachbesserung des Fundaments durch das so genannte Solicrete - Verfahren erforderlich gewesen. Die Beklagten hätten für diese Nachbesserung die statischen Berechnungen geliefert. Insgesamt habe die Klägerin im Zuge der Nachbesserung zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 296.450,86 € gehabt.

Die Klageschrift ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.02.2007 u.a. mit der prozessleitenden Anordnung vom 08.02.2007 zugestellt worden, binnen einer Frist von drei Wochen, die zwei Wochen nach der Zustellung der Anordnung begann, auf die Klage zu erwidern. Gleichzeitig sind die Parteien auf das beim Landgericht Osnabrück praktizierte Projekt zur gerichtlichen Streitschlichtung durch richterliche Mediation und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich schon während des Laufs des schriftlichen Vorverfahrens mit der Mediation einverstanden zu erklären und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Die Klägerin hat darauf hin mit Schriftsatz vom 20.02.2007 der Durchführung eines Mediationsverfahrens zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2007, der am selben Tag per Telefax beim Landgericht eingegangen ist, erklärten die Beklagten ebenfalls die Zustimmung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens und beantragten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Gleichzeitig beantragten sie, die Frist zur Klageerwiderung stillschweigend um 10 Tage, mithin bis zum 29.03.2007 zu verlängern. Der erkennende Richter hat daraufhin mit Beschluss vom 20.03.2007 "für die Dauer des Mediationsverfahrens" gemäß den §§ 278 Abs. 5, 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet und die Akten der Mediationsabteilung des Landgerichts vorgelegt. Nach Übersendung dieses Beschlusses teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.03.2007 mit, dass sie im Hinblick auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und der inzwischen vorliegenden Einladung zur Mediation am 24.04.2007 davon ausgingen, dass eine vor dem Mediationstermin beizubringende Klageerwiderung entbehrlich sei, und baten um Mitteilung, sofern diese Auffassung von Seiten des Gerichts nicht geteilt werde. Nach Durchführung des Mediationstermins vom 24.04.2007 sind die Akten mit Verfügung vom 25.04.2007 dem erkennenden Richter mit dem Vermerk übersandt worden, dass die Mediation nicht erfolgreich gewesen sei. Daraufhin erging mit Verfügung vom 14.05.2007 eine Sachstandsanfrage an die Parteien mit der Anfrage, ob im Hinblick auf das am 25.04.2007 zu Ende gegangene Mediationsverfahren noch Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfänden. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese Anfrage mit Schriftsatz vom 29.05.2007 verneint und mit Schriftsatz vom 15.6.2007 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatten, hat das Landgericht mit Verfügung vom 15.06.2007, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.06.2007 zugestellt worden ist, Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls im Anschluss daran zur mündlichen Verhandlung auf den 11.07.2006 anberaumt. Gleichzeitig hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine Klagerwiderung bisher nicht vorliege, obwohl das Mediationsverfahren und damit das Ruhen des Verfahrens spätestens seit dem 25.04.2007 beendet gewesen sei und die Beklagten auf die Verfügung vom 14.05.2007 nicht reagiert hätten. Die Beklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 06.07.2007, der beim Landgericht am 09.07.2007 eingegangen ist, einmal beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 aufzuheben und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, und zum anderen auf die Klage erwidert.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem auch über die Frage der Verspätung verhandelt worden ist, hat die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 296.450,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben mit ihrem Schriftsatz vom 06.07.2007, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, behauptet, dass ihre statischen Berechnungen im Zeitpunkt ihrer Übergabe und Abnahme im Dezember 2004 auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten. Sie hätten nicht zugesichert, dass die Konstruktion der Fundamentplatte den Anforderungen genüge, welche sich aus den einschlägigen Abnahmevorschriften für Werkzeugmaschinenfundamente der Firma P... ergäben. Im Übrigen hätte die Konstruktion der Fundamentplatte den Anforderungen der Abnahmevorschriften des Maschinenherstellers entsprochen. Insbesondere seien die danach zulässigen Durchbiegewerte eingehalten worden. Insoweit haben die Beklagten bestritten, dass die von der Klägerin behaupteten Probebelastungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Eine Nachbesserung durch das so genannte Solicrete - Verfahren sei somit nicht notwendig gewesen. Im Übrigen haben die Beklagten die Höhe der von der Klägerin für die Nachbesserung geltend gemachten Aufwendungen bestritten und behauptet, es seien darin so genannte Sowiesokosten von 226.408,97 € enthalten.

Die Beklagten haben die Meinung vertreten, dass die Klageerwiderung nicht verspätet sei. Dazu haben sie vorgetragen, dass es auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Ende des Ruhens des Verfahrens einer erneuten Fristsetzung zur Klageerwiderung bedurft hätte, weil kein fester Endtermin für das Ruhen des Verfahrens bestimmt worden und die zunächst gesetzte Frist zur Klageerwiderung durch die Anordnung des Ruhen des Verfahrens unterbrochen worden sei. Eine solche erneute Fristsetzung sei nicht erfolgt. Selbst wenn eine erneute Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre, hätte die zunächst gesetzte Frist zur Klageerwiderung von drei Wochen frühestens mit Zustellung der Ladungsverfügung am 19.06.2007 wieder begonnen und sei daher erst nach Zugang der Klageerwiderung am 10.07.2007 abgelaufen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.08.2007 der Klage im vollen Umfang entsprochen. Zur Begründung ist in dem Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiese wird, ausgeführt, dass das Vorbringen der Beklagten zur Klageerwiderung in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2007 gemäß § 296 Abs.1 ZPO nicht zu berücksichtigen und der Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung verspätet sei.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klagabweisung weiter verfolgen und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges begehren.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die wegen Verspätung erfolgte Zurückweisung ihres erheblichen Vorbringens zur Klageerwiderung aus dem Schriftsatz vom 06.07.2007 verfahrensfehlerhaft sei. Dazu tragen sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass es an einer wirksamen Fristsetzung zur Klageerwiderung gemangelt habe. Eine solche Fristsetzung sei nach der Beendigung des Ruhens des Verfahrens nicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen führe die Zurückweisung ihres Vorbringens in ihrer Klageerwiderung zu einer Überbeschleunigung und verletze daher ihr Recht auf rechtliches Gehör. Schließlich habe das Landgericht den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechtsfehlerhaft abgelehnt.

Die Beklagten beantragen,

1. unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht Osnabrück zurückzuverweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zu Klageerwiderung in dem Schriftsatz vom 06.07.2007 als verspätet zurückgewiesen hat. Hilfsweise begehrt sie für den Fall, dass die Berufung für begründet erachtet wird, die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszuges.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten muss auf ihren Hilfsantrag und den Hilfsantrag der Klägerin hin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zu Grunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen. Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel und es ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund dieser Mängel eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. Denn das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Klageerwiderung in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2007 zu Unrecht als verspätet nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Darin liegt ein Versagen rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller - Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., Rz. 22 zu § 538 ZPO m.w.N.).

Im Einzelnen gilt folgendes:

I) Die Beklagten haben ihre Verteidigungsmittel aus ihrer am 09.07.2007 bei Gericht eingegangene Klageerwiderung nicht nach Ablauf der ihnen mit Verfügung vom 08.02.2007 gesetzten Frist von drei Wochen vorgebracht.

1) Die Beklagten haben vor der Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 20.03.2005 die ihnen mit Verfügung vom 08.02.2007 zur Klageerwiderung gesetzte Frist von 3 Wochen nicht versäumt. Die Klageerwiderung mit dem am 09.07.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 06.07.2007 war daher nicht schon aus diesem Grund i.S. von § 296 Abs. 1 ZPO verspätet.

Zwar endete die Klageerwiderungsfrist angesichts der am 12.02.2007 erfolgten Zustellung der Verfügung vom 08.02.2007 am 19.03.2007. Die Beklagten hatten aber im Zeitpunkt des Ablaufs der Klageerwiderungsfrist mit dem per Telefax am 19.03.2007 übermittelten Schriftsatz vom 19.03.2007 die Zustimmung zur Durchführung des Mediationsverfahrens erklärt und gleichzeitig die Anordnung des Ruhens des Verfahrens sowie vorsorglich eine stillschweigende Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung um 10 Tage beantragt. Das Landgericht hat zwar die beantragte Fristverlängerung nicht - wie erforderlich (vgl. BGH VersR 1990, 327 f.) ausdrücklich gewährt. Es hat aber mit Beschluss vom 20.03.2005 für die Dauer des Mediationsverfahrens unter Hinweis auf § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Damit hat es konkludent dem Fristverlängerungsantrag entsprochen. Die Beklagten konnten auf Grund des Beschlusses vom 20.03.2007 im Sinne eines Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGHZ 93, 300 ff., 304) davon ausgehen, dass das Landgericht daraus, dass sie bis zum 19.03.2007 nicht zur Klage erwidert hatten, verfahrensrechtlich keine Versäumung der Klageerwiderungsfrist herleiten würde. Dafür spricht auch, dass das Landgericht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2007, mit dem um Mitteilung geboten worden ist, falls die Auffassung der Beklagten, dass eine Klageerwiderung vor dem Mediationstermin entbehrlich sei, nicht geteilt werde, nicht geantwortet hat.

Der Beschluss vom 20.03.2007 hatte daher nach § 251 ZPO i.V. mit 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass der Lauf der Klageerwiderungsfrist aufhörte und nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu Laufen begann (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. Rz. 1 zu § 251 ZPO).

Einer neuen Fristsetzung zur Klageerwiderung nach Beendigung der Unterbrechung bedurfte es dagegen nicht. Denn dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn zuvor in einer richterlichen Frist i.S. einer Datumsfrist ein fester Endtermin bestimmt worden wäre (vgl. Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO, 22. Aufl., Rz. 4 zu § 249 ZPO). Eine solche Bestimmung eines festen Endtermins (vgl. dazu BGHZ 64, 1 ff., 4) liegt hier aber nicht vor, weil für die Klageerwiderung eine Frist von drei Wochen und daher nur eine bestimmte Zeitdauer angeordnet worden ist.

2) Entgegen der Ansicht des Landgerichts endete die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dem Scheitern des Mediationsverfahrens am 24.04.2007, so dass die Klageerwiderungsfrist nicht an diesem Tag wieder neu zu laufen begann. Es war vielmehr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens entweder durch Zustellung des mit Schriftsatz vom 15.06.2007 gestellten Antrags der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 250 ZPO oder eines vom Gerichts zu treffenden Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig.

Zwar bedarf es keiner förmlichen Wiederaufnahme eines ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahrens, wenn entweder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens für eine bestimmte Zeit angeordnet ist (vgl. BGH LM § 249 ZPO Nr.2: Aussetzung für 6 Monate) oder wenn in dem Beschluss über die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens ein bestimmter Endtermin genannt wird (vgl. OLG Köln MDR 1996, 417. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl. Rz 4 zu § 251 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines anderen, vorgreiflichen Verfahrens angeordnet wird (vgl. BGH NJW 1989, 1729 f.. OLG Köln, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn in dem Beschluss vom 20.03.2007 ist das Ruhen des Verfahrens "für die Dauer des Mediationsverfahrens" angeordnet worden. Damit liegt weder die Festlegung einer bestimmten Zeitdauer noch die Bestimmung eines bestimmten Endtermins vor. Anders als bei der Aussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluss eines vorgreiflichen Verfahrens war für die Parteien nicht ohne weiteres einsehbar, wann der Unterbrechungsgrund endete. Dies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es nach der Aussetzung oder Unterbrechung keiner förmlichen Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens bedurfte (vgl. BGH, a.a.O.). Das Mediationsverfahren ist nicht wie ein Zivil oder ein Strafverfahren gesetzlich geregelt. Anders als in diesen gesetzlich geregelten Verfahren ist für die Parteien nicht erkennbar, wann und mit welcher gerichtlichen Entscheidung dieses Verfahren endet. Ob die Verfügung der Mediationsabteilung des Landgerichts vom 25.04.2007, in der mitgeteilt worden ist, dass die Mediation nicht erfolgreich gewesen sei, eine solche gerichtliche Entscheidung über das Ende des Mediationsverfahrens darstellt, kann dahin gestellt bleiben. Denn diese Verfügung ist den Parteien nicht bekannt gegeben worden. Das Landgericht hat zwar mit Verfügung vom 14.05.2005 darauf hingewiesen, dass das Mediationsverfahren seit dem 25.04.2007 erfolglos zu Ende gegangen sei. Allein aus diesem Hinweis konnten die Beklagten aber nicht entnehmen, dass die Klageerwiderungsfrist schon am 25.04.2007 wieder neu zu laufen begonnen hatte, zumal diese Frist dann schon bei dem nach dem Vorbringen der Beklagten am 22.05.2007 erfolgten Zugang dieser erst am 15.05.2007 ausgefertigten Verfügung beendet gewesen wäre.

3) Eine somit notwendige förmliche Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 20.03.2007 unterbrochenen Verfahrens ist nicht erfolgt. Denn weder ist der Schriftsatz der Klägerin vom 15.06.2007, mit dem die Fortsetzung des Verfahrens beantrag worden ist, den Beklagten zugestellt worden noch hat das Landgericht - wie erforderlich (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rz. 4 zu § 251 ZPO) - durch Beschluss das Verfahren wieder aufgenommen.

Es kann allenfalls in der Ladungsverfügung vom 15.06.2007 eine konkludente förmliche Entscheidung des Landgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens gesehen werden. Diese Verfügung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.6.2007 zugestellt worden.

Dies bedeutet, dass die Klageerwiderungsfrist von drei Wochen erst mit diesem Tag wieder neu zu laufen begonnen hatte und daher bei Eingang der Klageerwiderung am 09.07.2007 noch nicht abgelaufen war.

Die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten aus ihrer Klageerwiderung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO war nach alledem verfahrensfehlerhaft.

Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob noch andere, von den Beklagten behauptete Verfahrenmängel vorliegen.

II) Es ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund des vorstehend bezeichneten Verfahrensmangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. Denn es ist zunächst durch Vernehmung von Zeugen zu ermitteln, auf welcher Grundlage die Beklagten ihre statischen Berechnungen zu Errichtung der Fundamentplatte erstellen sollten und ob dazu insbesondere auch die einschlägigen Abnahmevorschriften des Maschinenherstellers zu beachten waren. Dann ist weiter unter sachverständiger Beratung aufzuklären, ob die statischen Berechnungen der Beklagten i.S. von § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft waren, und ob der Klägerin in der geltend gemachten Höhe ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 21 GKG, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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