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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: 8 U 269/99
Rechtsgebiete: KO, ZPO


Vorschriften:

KO § 30 Nr. 1
KO § 31 Nr. 1
KO § 37 Abs. 1
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 564 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes ! Urteil

GeschäftsNr.: 8 U 269/99

Verkündet am: 13. April 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. September 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Löschung der im Grundbuch von O..., Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., zu seinen Gunsten in Abteilung ..., lfd. Nr. ... des Grundbuchs eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und das Versäumnisurteil vom 27. Mai 1999 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma P... S... und B... GmbH (Amtsgericht Osnabrück, 38 N 42/96). Das Konkursverfahren wurde am 11. Juli 1996 eröffnet und der Kläger gleichzeitig zum Konkursverwalter ernannt. Gegenstand des Unternehmens der Gemeinschuldnerin war der Ankauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Vermittlung und Planung von Bauprojekten. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.

Der Landwirt F... L... und die Gemeinschuldnerin schlossen am 11. Dezember 1992 eine "Vereinbarung mit Kaufvertragsangebot" (Nr. ... der Urkundenrolle für 1992 des Notars U... L... in O...), durch die sich der Landwirt L... als Verkäufer verpflichtete, das im Grundbuch von O... Band ... Blatt ... eingetragene Grundstück an diejenige Person oder Personenmehrheit zu verkaufen, die ihm von der Gemeinschuldnerin durch notariell zu beurkundende Erklärung namhaft gemacht wurde. Dieser von der Gemeinschuldnerin zu benennenden natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit bot er in Bezug auf das genannte Grundstück den Abschluß eines entsprechend der Anlage zu der Vereinbarung formulierten Kaufvertrages an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung sowie den ihr als Anlage beigefügten Grundstückskaufvertrag Bezug genommen. Gleichzeitig schlossen der Landwirt L... und die Gemeinschuldnerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Nr. ... der Urkundenrolle für 1992 des Notars U... L... in O...), mit dem der Landwirt L... die Gemeinschuldnerin mit der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans und der Durchsetzung dieses Bebauungsplans bei sämtlichen Trägern öffentlicher Belange für das zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzte Grundstück beauftragte.

Im März 1996 beantragten mehrere Gläubiger der Gemeinschuldnerin beim zuständigen Konkursgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen.

Mit notarieller Urkunde vom 9. April 1996 (Nr. ... der Urkundenrolle für 1996 des Notars U... L... in O...), bei deren Errichtung der Beklagte sowohl für sich selbst, die Gemeinschuldnerin und den Landwirt L... handelte, benannte zunächst die Gemeinschuldnerin den Beklagten als Angebotsempfänger gemäß dem Kaufvertragsangebot vom 11. Dezember 1992; dieser nahm sodann das Angebot des Landwirts L... an und schloß mit diesem einen Kaufvertrag nach Maßgabe der Anlage zur Vereinbarung vom 11. Dezember 1992. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen. Am 29. Juli 1999 wurde zugunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat am 18. Juli 1996 bei dem Landgericht Osnabrück (3 O 229/96) eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt, durch die diesem verboten wurde, seine Eintragung als Eigentümer des Grundstücks zu beantragen bzw. einen eventuell bereits gestellten Eintragungsantrag aufrechtzuerhalten sowie den Grundbesitz zu veräußern.

Der Kläger sieht in der Ausübung des Benennungsrechts aus der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 eine nach den §§ 30 Nr. 1 und 31 Nr. 1 KO anfechtbare Rechtshandlung; der Beklagte sei deshalb gemäß § 37 Abs. 1 KO verpflichtet, das von ihm anfechtbar Erlangte der Konkursmasse zurückzugewähren. Er schulde nicht etwa lediglich Schadensersatz. Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, daß der Landwirt L... inzwischen von dem Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten sei und ihn, den Kläger, mit Vereinbarung vom 4. August 1999 ermächtigt habe, die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Versäumnisurteil vom 27. Mai 1998 auf Antrag des Klägers festgestellt, daß die notarielle Annahme des Kaufvertragsangebots unwirksam ist; weiter hat sie den Beklagten verurteilt, sein an dem Grundstück bestehendes Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums auf den Kläger zurückzuübertragen.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte form. und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

1. das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und

2. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im bezeichneten Grundstück zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

1. das Versäumnisurteil aufzuheben und

2. die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 habe die Gemeinschuldnerin ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück nicht erworben; ihr sei lediglich ein Benennungsrecht eingeräumt worden. Dieses sei durch die Ausübung mit notarieller Urkunde vom 9. April 1996 verbraucht; er schulde allenfalls noch Schadensersatz. Das Benennungsrecht besitze zudem keinen Wert für die Konkursmasse. Den von dem Landgericht L... erklärten Rücktritt vom Vertrag hält er für unwirksam.

Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit seinem am 14. September 1999 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil vom 27. Mai 1998 aufrechterhalten und den Beklagten weiter verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen.

Gegen dieses ihm am 20. September 1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Oktober 1999 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 17. Dezember 1999 begründet.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, das Versäumnisurteil vom 27. Mai 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Der Beklagte ist gemäß § 37 KO verpflichtet, der Löschung der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Jedoch hat der Kläger keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte verurteilt wird, sein an dem Grundstück bestehendes, auf die Übertragung des Eigentums gerichtetes Anwartschaftsrecht auf den Kläger zurückzuübertragen, und daß festgestellt wird, daß die Annahme des Kaufvertragsangebots unwirksam ist. Insoweit ist die Klage unbegründet, das Versäumnisurteil ist dementsprechend aufzuheben.

Die Gemeinschuldnerin hat ihr Benennungsrecht aus der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 zugunsten des Beklagten in nach den §§ 30 Nr. 1, 31 Nr. 1 KO anfechtbarer Art und Weise ausgeübt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor, was der Beklagte im wesentlichen auch nicht in Abrede stellt. Die Gemeinschuldnerin hatte ihre Zahlungen eingestellt, im März 1996 wurden mehrere Konkursanträge gestellt, die am 11. Juni 1996 zur Eröffnung des Konkursverfahrens führten. Der Beklagte hatte in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Kenntnis von diesen Vorgängen. Durch die Ausübung des Benennungsrechts zugunsten des Beklagten sind die Konkursgläubiger benachteiligt worden, weil dadurch die Konkursmasse geschmälert worden ist.

Das Benennungsrecht aus der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 verkörpert einen wirtschaftlichen Wert. Die Ausübung dieses Rechts verschaffte der Gemeinschuldnerin die Möglichkeit, durch die Benennung eines Käufers das im Eigentum des Landwirts L... stehende Bauerwartungsland wirtschaftlich zu verwerten. Der Abschluß der Vereinbarung entsprach dem auf Gewinnerzielung angelegten Geschäftszweck der Gemeinschuldnerin. Das belegt auch der gleichzeitig geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag. Der wirtschaftliche Wert des Benennungsrechts kann danach nicht zweifelhaft sein. Dafür spricht weiterhin, daß unter Ziff. 3 des Vertragsangebots vom 11. Dezember 1992 vereinbart ist, daß das Benennungsrecht abgetreten werden kann. Der Beklagte selbst mißt dem Benennungswert nach wie vor einen sogar erheblichen wirtschaftlichen Wert bei. Um diesen Wert ist die Aktivmasse, und zwar auch noch zum jetzigen Zeitpunkt, gemindert. Der Beklagte kann aus diesen Gründen nicht geltend machen, daß das Benennungsrecht für den Kläger bzw. die Konkursmasse keinen wirtschaftlichen Wert besitzt und daß auch nach dessen Rückgewähr eine Verbesserung der Masse nicht erreicht werden kann. Sowohl mit der Benennung eines Dritten als Käufer als auch der Übertragung des Benennungsrechts ist eine realistische Gewinnerwartung verbunden.

Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Konkursgläubiger auch nicht darauf berufen, daß das Benennungsrecht gemäß Ziff. 3 des Kaufvertragsangebots für den Fall, daß die Gemeinschuldnerin vor Erlöschen des Angebots liquidiert oder aufgelöst werden sollte, auf ihn als gesetzlichen Vertreter übergehen sollte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen nicht vor, weil das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden ist; in diesem Fall oblag es allein dem Kläger als Konkursverwalter, hinsichtlich der Ausübung oder Übertragung des Bestimmungsrechts zu entscheiden.

Mit der weiteren Bestimmung in Ziffer 3 des Kaufvertragsangebots, wonach das Bemessungsrecht bei Liquidation oder Auflösung der Gemeinschuldnerin auf die gesetzlichen Vertreter übergeht, ist ersichtlich nur die Vollbeendigung der Gesellschaft gemeint, nicht aber die Auflösung durch Eröffnung des Insolvenz bzw. Konkurverfahren, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.

Der Beklagte ist danach gemäß § 37 KO verpflichtet, das durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin Weggebene zur Konkursmasse zurückzugewähren.

Die Rückgewähr gemäß § 37 KO ist grundsätzlich in Natur zu leisten. Zurückzugewähren ist das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen der Gemeinschuldnerin entzogen worden ist, also alle Werte, die auf deren Vermögen veräußert, weg oder aufgegeben worden sind (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 7 Rdnr. 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 37 KO Anm. 2; jeweils m.w.N.). Es gilt der Grundsatz, daß die Konkursmasse in die Lage zu versetzen ist, in welcher sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre. Das folgt aus dem Zweck der Konkursanfechtung, der darin besteht, sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die die Konkursmasse verkürzt worden ist, rückgängig zu machen. Dementsprechend müssen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 29 Rdnr. 1) bei der Entscheidung, ob eine Anfechtung durchgreift und welchen Inhalt der auf ihr beruhende Rückgewähranspruch hat, die zugrundeliegenden Vorgänge mehr nach wirtschaftlichen als formalrechtlichen Grundsätzen betrachtet werden.

Nach diesen Maßstäben schuldet der Beklagte nicht nur Wertersatz in Geld; er ist vielmehr verpflichtet, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen. Diese Maßnahme ist nämlich rechtlich wie wirtschaftlich notwendig und geeignet, den Zustand vor der Ausübung des Benennungsrechts wiederherzustellen; denn dadurch wird die der Verwertung dieses Rechts durch den Kläger entgegenstehende Grundbuchsperre aufgehoben. Dem Kläger als Konkursverwalter wird es dadurch ermöglicht, das Benennungsrecht auszuüben und den darin verkörperten Wert zur Masse zurückzuführen. Insoweit geht es auch nicht darum, was nicht Inhalt des Rückgewähranspruchs sein kann, daß dem Beklagten als Anfechtungsgegner das entzogen wird, was in sein Vermögen gelangt ist, oder daß eine umfassende Vorteilsabschöpfung erfolgt. Er hat vielmehr auf die von ihm infolge der anfechtbaren Rechtshandlung erlangte Rechtsstellung zu verzichten und, soweit dafür ein aktives Tun wie die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung erforderlich ist, dem Kläger zu ermöglichen, den mit der Ausübung des Benennungsrechts verbundenen wirtschaftlichen Wert für die Masse zu realisieren. Dem Rückgewähranspruch mit diesem Inhalt steht weiter nicht entgegen, daß die Gemeinschuldnerin selbst aufgrund der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 kein Recht auf die Übereignung des Grundstücks besaß; denn der Kläger will mit dem Antrag auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung gerade nicht etwas für die Masse vereinnahmen, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung genausowenig zugestanden hätte, er will lediglich ein Hindernis für die Verwertung des Benennungsrechts aus der Welt schaffen.

Hingegen kann der Kläger nach § 37 KO nicht verlangen, daß ihm das von dem Beklagten aufgrund des Vertragsschlusses mit dem Landwirt L... hinsichtlich des Grundstücks entstandene Anwartschaftsrecht übertragen oder rückübertragen wird. Denn zum einen stand der Beklagten aufgrund allein des ihr zustehenden Benennungsrechts kein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück zu, weil ihre Rechtsposition insoweit noch nicht hinreichend verfestigt oder unentziehbar und nur noch von ihrem Willen abhängig war; zum anderen geht es hierbei nur um ein Recht, das der Beklagte zwar auf Veranlassung der Gemeinschuldnerin, aber von einem Dritten, nämlich dem Landwirt L..., erhalten hat und auf das die Gemeinschuldnerin zuvor keinen Anspruch hatte.

Unbegründet ist auch der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Annahme des Kaufvertragsangebotes gerichtete Feststellungsantrag. Die Konkursanfechtung führt anders als die bürgerlich rechtliche Anfechtung nicht zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, was zur Folge hat, daß der Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Landwirt L... zunächst einmal wirksam zustandegekommen ist.

Darauf, ob der Landwirt L... wirksam von dem Vertrag mit dem Beklagten zurückgetreten ist, worauf sich der Kläger hilfsweise beruft, und auf die ihm von dem Landwirt L... erteilte Ermächtigung kommt es danach nicht mehr an.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 5. und 11. April 2000 geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 564 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat trotz teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils von einer Kostenquotelung abgesehen, weil alle Anträge des Klägers dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgen, nämlich den mit der Ausübung des Trennungsrechts verbundenen wirtschaftlichen Wert für die Masse zu realisieren, und weil dieses Klageziel mit der bestehenbleibenden Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung in vollem Umfang erreicht ist.

Ende der Entscheidung

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