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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 4/08
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 278
BGB § 421
VOB/B § 4 Nr. 3
Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung von bauausführendem Handwerker, bauplanendem Architekten und Sonderfachmann.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

8 U 4/08

Verkündet am 24. April 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

Die außergerichtlichen Auslagen der Streithelfer trägt die Beklagte zu 27 %. im Übrigen tragen diese ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauausführung.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im Rahmen des Umbaus eines Wohnheims mit der Elektroinstallation (Bauvertrag vom 20./27. Dezember 2004). Die Auftragssumme betrug 70.218,12 Euro. Gegenstand des Bauvertrages war das von dem Streithelfer zu 1) erstellte Leistungsverzeichnis. Danach waren Kabelleitungen unter Putz in den vorhandenen Betondecken zu verlegen. Alle erforderlichen Stemmarbeiten sowie das Abschlagen des Putzes waren von der Beklagten in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Planender und bauleitender Architekt war der Streithelfer zu 2). die Ingenieurleistungen für die Elektroinstallation erbrachte der Streithelfer zu 1) aufgrund eines mit dem Kläger geschlossenen Ingenieurvertrages für die technische Gebäudeausrüstung vom 16./17. August 2004.

Bei der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten durchtrennten Mitarbeiter der Beklagten in Teilbereichen die Bewehrung (Baustahlmatten) der Betondecken. Der Streithelfer zu 1) rügte dies gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 3. und 17. März 2005. In der Folgezeit wurde mit Hilfe der Sachverständigen K... und S... (Gutachten vom 4. Juni und 30. Mai 2005) geprüft, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung, insbesondere zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Stahlbetondecken erforderlich waren. Auf Verlangen der Stadt O... als Baugenehmigungsbehörde wurden die Stahlbetondecken schließlich im Wege der sogenannten Klebearmierung saniert.

Die Schadensersatzforderung des Klägers setzt sich zusammen aus den Kosten der Baustelleneinrichtung, den Kosten der Bauleistung, insbesondere der Klebearmierung, sowie Planungskosten, Bauüberwachungskosten und Gebühren, insgesamt 80.370,26 Euro brutto. hinzu kommen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 986,06 Euro. Von der Schadensersatzforderung hat der Kläger die Rechnung der Beklagten vom 9. Mai 2006 in Höhe von 4.285,04 Euro und den Betrag der Schlussrechnung der Beklagten vom 6. Juni 2006 in Höhe von 66.715,51 Euro abgesetzt ("Aufrechnung" gemäß Schriftsatz vom 18. Juli 2006).

Der Kläger hält die Beklagte wegen der Durchtrennung der Bewehrung der Betondecken in vollem Umfang für schadensersatzpflichtig. Eine ihm anzurechnende Mitverantwortlichkeit der Streithelfer zu 1) und 2) als Fachplaner bzw. Architekt sei nicht gegeben. Die Sanierung im Wege der Klebearmierung sei sachgerecht und verhältnismäßig gewesen. von der Beklagten vorgeschlagene preiswertere Sanierungsmethoden wären bauaufsichtlich nicht genehmigt worden.

Die Streithelfer zu 1) und 2) haben eine eigene Verantwortlichkeit für den Schaden in Abrede gestellt. Der Streithelfer zu 1) habe nicht überprüfen müssen, ob die unter den Betondecken vorhandene Putzstärke für die Verlegung der Leitungen ausreiche.

Einen auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens gerichteten Feststellungsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2007 für erledigt erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 77.071,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 abzüglich durch Verrechnung vom 18. Juli 2006 erledigter 66.715,51 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer zu 1) und 2) haben sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.

Die Beklagte hat behauptet, sie sei bauplanerseitig angewiesen worden, die Leitungen unterhalb der Decke so tief zu verlegen, dass die Leitungen durch Verspachtelungen vollständig überdeckt und mit dem übrigen Putzbereich glatt gezogen werden konnten. Wegen der überwiegend geringen Stärke des Putzes sei diese Planung jedoch nur umzusetzen gewesen, wenn die Betondecken eingeschnitten wurden. Das sei von Architekt und Fachplaner nicht berücksichtigt worden. Der Kläger müsse sich diesen Planungsfehler anrechnen lassen. Ansprüche gegen die Beklagte bestünden nicht. Die Beklagte hat weiter behauptet, zur Schadensbeseitigung hätte das Anschweißen von Bewehrungsstäben mit anschließender Betonsanierung im Bereich der Bewehrungseinlagen ausgereicht. die von dem Kläger durchgeführte Klebesanierung sei nicht erforderlich gewesen, sie sei unverhältnismäßig teuer. Die von ihr vorgeschlagene Schadensbeseitigung hätte allenfalls 20.000,00 Euro gekostet.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholen sachverständiger Beratung der Klage aufgrund des Zahlungsantrags des Klägers stattgegeben und weiter auch eine Verurteilung nach dem von dem Kläger für erledigt erklärten Feststellungsantrag ausgesprochen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Schaden sei ausschließlich auf die fehlerhafte bzw. unterbliebene Planung durch Architekt und Fachplaner - Streithelfer zu 1) und 2) - zurückzuführen. Es sei nicht untersucht worden, ob eine Verlegung der Leitungen unter Putz überhaupt möglich war. die Gefahrenträchtigkeit dieser Vorgehensweise sei übersehen worden. Dieser Fehler könne nicht allein ihr als dem bauausführenden Handwerker angelastet werden.

Des weiteren rügt die Beklagte die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Sie beanstandet die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe. In diesem Zusammenhang rügt sie als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht den schon von ihm erlassenen Beweisbeschluss nicht ausgeführt habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte für den Fall, dass und soweit der Senat die Klageforderung als begründet ansieht, die Aufrechnung mit ihrer Werklohnforderung erklärt.

Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des auf Feststellung gerichteten Klageantrages zu 2) die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelfer zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin und die Streithelfer wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.690,43 € gegen die Beklagte. dieser Anspruch ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrer - unstreitigen - Werklohnforderung erloschen.

Das angefochtene Urteil ist in mehrfacher Hinsicht von Rechts und Verfahrensfehlern beeinflusst, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.

1. Den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) hat das Landgericht der Klägerin zugesprochen, obwohl diese den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2007 für erledigt erklärt hatte und obwohl sie diesen Sachantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vom 16. November 2007 nicht gestellt hatte. Der Kläger hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Das angefochtene Urteil ist dadurch in diesem Umfang wirkungslos geworden, es ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 269 Abs. 3 ZPO).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie mit ihrer Werklohnforderung gegen die Klageforderung aufrechnet, soweit der Senat die Klageforderung als begründet ansieht. Danach kann dahinstehen, ob die von dem Landgericht gegen den Widerspruch der Beklagten vorgenommene Aufrechnung bzw. Verrechnung der Klageforderung mit der Werklohnforderung zulässig war und welche prozessuale Bedeutung - etwa eine einseitige Erledigungserklärung - der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 erklärten "Aufrechnung" zukommt. Die Auffassung des Landgerichts, es gehe nur noch um die Differenz von 10.355,77 €, trifft jedenfalls nicht zu. Nach den Anträgen und Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Schadensersatzforderung des Klägers besteht und inwieweit sie infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit der unstreitigen Werklohnforderung erloschen ist.

2. Die Beklagte haftet dem Kläger wegen mangelhafter Bauausführung dem Grunde nach auf Schadensersatz. Sie hat bei der Verlegung von Kabeln und Leitungen unter dem Putz der Betondecken vertragliche Pflichten verletzt.

a. Aus den in dem selbständigen Beweisverfahren 3 OH 39/05 Landgericht Osnabrück erstellten Gutachten der Sachverständigen S... und K... folgt, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei den Stemmarbeiten zwecks Verlegung der NYM-Kabel in gestemmten Deckenschlitzen in Teilflächen die untere Bewehrungslage der massiven Stahlbetondecke durchtrennt haben (Gutachten S... Bl. 52. Gutachten K... S. 10). Das haben beide Sachverständige in ihren Gutachten ausführlich dokumentiert. diese Tatsache ist auch nicht streitig. Die teilweise Durchtrennung der Bewehrung hat zur Folge, dass die Tragfähigkeit der Decken in Teilbereichen abgemindert worden ist und daher nicht mehr den Belastungsfällen (Eigengewicht und Verkehrslasten) nach dem statischen Hinweis für die Herstellung der Decken entspricht (Gutachten S... Bl. 52). Der Sachverständige K... (Gutachten S. 12) hat dies dahingehend konkretisiert, dass die Mehrzahl der Felder auch mit der geschädigten Bewehrung tragfähig ist, einzelne Deckenfelder und der Treppenlauf einschließlich Podest jedoch durch AbfangVerstärkungsmaßnahmen saniert werden müssen.

Die Durchtrennung von Teilen der Bewehrung stellt eine der Beklagten anzulastende Pflichtverletzung dar. jeder Bauhandwerker muss wissen, dass dies nicht angängig ist. Die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich auch aus den vertraglichen Unterlagen (Leistungsverzeichnis und besondere Vertragsbedingungen). danach waren Stemmarbeiten an tragenden Konstruktionsteilen grundsätzlich verboten. Ausweislich des Gutachtens S... (Bl. 15 f.) kann die Bedienperson eines Flexgerätes während des Schneideprozesses feststellen, ob ein Kieselstein als Bestandteil der Stahlbetondecke oder eine einbetonierte Stahlmatte durchtrennt wird. So ändert sich der Anpressungsdruck der Scheibe insbesondere bei Arbeiten über Kopf, wenn ein Materialwechsel zwischen Putzmörtel, Kieselstein, Beton und Stahlmatten stattfindet. Auch der Schnittgutauswurf ist ein anderer. beim Durchtrennen von Bewehrungsstäben stellt sich ein nicht überhörbares Geräusch ein, es tritt ein erhöhter Funkenflug auf.

Weiterhin musste die Beklagte als Fachunternehmen wenn nicht schon nach Erhalt der Ausführungspläne, dann jedenfalls bei der Arbeitsvorbereitung oder bei dem Beginn der Arbeiten feststellen, dass eine Unterputzverlegung der Kabel und Leitungen jedenfalls teilweise nicht durchführbar war. sie musste wissen, dass die Bewehrung nicht angeschnitten oder durchtrennt werden durfte. Daran ändern auch die von der Beklagten behaupteten Anweisungen des Streithelfers zu 1) als Fachplaner nichts. selbst wenn dieser angeordnet hat, die von der Tiefe für die Verlegung der Kabel nicht ausreichend dimensionierten Deckenschlitze zu erweitern, würde dies die Beklagte als Fachunternehmen jedenfalls nicht von ihrer Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B befreien. Sie hatte deshalb dem Kläger als Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung schriftlich mitteilen (so aus technischer Sicht auch der Sachverständige S..., Gutachten Bl. 22).

Die Beklagte stellt demgemäß letztlich nicht in Abrede, dass sie "nicht auch im gewissen Umfang für den Schaden mitverantwortlich" ist (Berufungsbegründung S. 6).

b. Der Streithelfer zu 1) und 2) sind als Fachplaner bzw. planender Architekt dem Kläger ebenfalls für den Schaden verantwortlich.

Ausweislich des Titels 10 des Leistungsverzeichnisses waren die ausgeschriebenen Kabel und Leitungen unter Putz zu verlegen, was nicht nur bedeutete, dass der in dem Altbau vorhandene Putz im Bereich der Leitungswege abzuschlagen war, sondern was auch Stemmarbeiten erforderte. Die Ausführungsart ergibt sich aus der Zeichnung des Streithelfers zu 1) (Anlage I zum Gutachten S...) sowie aus den weiteren zu den Akten gereichten Ausführungszeichnungen. Danach sollten Kabel und Leitungen im vorhandenen Putz unterhalb der Betondecken verlegt werden. die dafür angelegten Schlitze sollten nach der Verlegung bündig mit dem vorhandenen Putz geschlossen werden. Der Streithelfer zu 1) hat bei seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass bei der Baubesprechung diese Zeichnungen vorgelegt worden sind und besprochen worden ist, um was es geht und was zu machen ist. Er hat dabei angeordnet, dass die Kabel unterhalb der Decke zu verlegen sind, womit er eine Verlegung unter Putz meinte. die Kabel sollten gerade nicht oberhalb der Decke auf dem Rohbeton verlegt werden. Ob die geplante und angeordnete Bauausführung möglich war, hat er nicht untersucht. zur Begründung hat er sich darauf bezogen, dass die Räumlichkeiten während der Planungen und bis unmittelbar vor Baubeginn noch bewohnt waren, weiter hat er gemeint, dass eine solche Prüfung nicht möglich war, weil dann eigentlich auch schon sämtliche Schlitze hätten angelegt werden können. Stichprobenartige Untersuchungen hat er für nicht aussagekräftig erachtet.

Diese Planungen und die darauf beruhenden Anweisungen an die Mitarbeiter der Beklagten waren unvollständig und fehlerhaft. Das folgt insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen S... (dort Bl. 8 ff.). Der Streithelfer zu 1) musste nach der für die Planung und Ausführung von Putzarbeiten geltenden DIN 18 550 davon ausgehen, dass die mittlere Innenputzdecke etwa 15 mm betrug. das zulässige Mindestmaß beträgt 10 mm. Tatsächlich hat der Sachverständige S... Putzstärken zwischen 20 und 8 mm festgestellt. Die von der Beklagten gemäß dem von dem Streithelfer zu 1) erstellten Leistungsverzeichnis zu verlegenden Leitungen hatten Außendurchmesser zwischen 9,1 mm und 12,2 mm. Das Maß für die Befestigung der Kabel und Leitungen beträgt mindestens rund 3 mm. für die Überdeckung der Kabeltrasse durch die Spachtelung werden mindestens weitere 5 mm, gemessen am Scheitelpunkt der Kabeltrasse, benötigt. Schon die Addition dieser Werte ergibt, dass auch die Verlegung von Kabeln mit dem geringsten Außendurchmesser von 9,1 mm unter Putz nicht wie geplant und in den Ausführungszeichnungen dargestellt durchführbar war. Es kommt hinzu, dass die Unterseite einer Stahlbetondecke als örtlich geschaltes Bauteil in keinem Fall eine absolut glatte Fläche auf der gesamten Strecke der Leitungstrassen bietet. Unebenheiten und Betonnasen sind nicht zu vermeiden. Weiter ist das zu verlegende Kabel wegen seiner Eigensteifigkeit nicht geeignet, ohne eine ganzstreckige Befestigung parallel zur Deckenunterseite unverrückbar im montierten Zustand zu verbleiben. Aufgrund dieser beiden Faktoren erhöht sich die Tiefe der anzulegenden Schlitze noch einmal. Alles das hat der Streithelfer zu 1) bei seiner Planung nicht berücksichtigt. sowohl im Leistungsverzeichnis als auch in den Detailzeichnungen ist dies nicht dargestellt. Daraus folgt insgesamt, dass die Kabel und Leitungen mit einem Außendurchmesser von 9,1 bis 12,2 mm in keinem Raum des Gebäudes innerhalb der Deckenputzschicht sach- und fachgerecht verlegt werden konnten. Die Verlegung der Kabel und Leitungen unter Putz war unvermeidbar mit einer Beeinträchtigung von tragenden Deckenteilen verbunden.

Den Ausführungen des Sachverständigen S... ist zu entnehmen, dass der Streithelfer zu 1) schon unabhängig von den später festgestellten tatsächlichen Innenputzstärken fehlerhaft geplant hat. Er durfte schon allgemein angesichts der Außendurchmesser der hier in Rede stehenden Kabel und Leitungen nicht davon ausgehen, dass die bei Altbauten üblicherweise und durchschnittlich vorzufindende Innenputzstärke für eine Verlegung unter Putz ausreichen würde. Aus den von dem Sachverständigen S... herausgearbeiteten Faktoren ergibt sich nämlich, dass dafür eine Innenputzstärke von mindestens 20, eher 25 mm erforderlich gewesen wäre. Eine solche Innenputzstärke anzutreffen konnte der Streithelfer zu 1) aber keinesfalls annehmen. Die Fehlerhaftigkeit seiner Planung wird auch durch die von ihm gefertigten Zeichnungen anschaulich illustriert. Er geht offenbar von einer ebenen Betondecke und einer gleichmäßigen Putzschicht aus. die Kabeltrassen sollen offenbar plan an der Betondecke liegen, Befestigungsmaterial ist nicht dargestellt. Eine Putzüberdeckung von mindestens 5 mm ist nicht vorgesehen.

Mindestens bei Aufnahme und Durchführung der Stemmarbeiten hätte sich der Streithelfer zu 1) vergewissern müssen, ob seine Planung durchführbar war. Hätte er dies getan, so wäre es nicht zu einer Beeinträchtigung von tragenden Deckenteilen gekommen. Entdeckt worden ist die Durchtrennung von Bewehrungsteilen erst mit dem Abschluss der Stemmarbeiten. Erkennbar war dieses Problem aber deutlich früher. Das folgt aus dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen X.... dieser hat bestätigt, dass der Zustand bei Einstellung der Stemmarbeiten so war, wie dies die Lichtbilder in dem in dem selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten S... wiedergeben. Diesen Lichtbildern ist zu entnehmen, dass Bewehrungsstäbe an zahlreichen Stellen durchtrennt waren. Der Streithelfer zu 1) hat dies bei seiner Vernehmung zwar unter Hinweis auf nachträgliche Freilegungsarbeiten des Sachverständigen S... zu relativieren versucht. das vermag jedoch nicht zu überzeugen. Was der Zeuge X... gesehen hat, muss sich auch dem Streithelfer zu 1) erschlossen haben. Wäre er zu Beginn der Stemmarbeiten auf der Baustelle anwesend gewesen, so wäre es ihm möglich gewesen, die Machbarkeit seiner Fachplanung zu überprüfen und - im Hinblick auf die Undurchführbarkeit der Planung - alternative Lösungen zu entwickeln und anzuordnen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Einzelheiten der Bauausführung nach Beginn der Arbeiten selbständig von der Beklagten hätten festgelegt werden müssen. Es geht hier um eine von dem Bauherrn zu vergütende Planungsleistung, die nicht auf den ausführenden Unternehmer abgewälzt werden kann. Der Sachverständige S... hat dies aus technischer Sicht bestätigt. Auch eine fehlende Planung ist unter diesen Umständen eine fehlerhafte Planung.

Der Streithelfer zu 1) als Fachplaner hat damit keine mangelfreie und funktionstaugliche Planung geliefert. die Verwirklichung seiner Planung - Unterputzverlegung der Kabel und Leitungen - hat zwangsläufig zu einem Mangel am Bauwerk geführt. Weiter hat er gegen seine Verpflichtung verstoßen, seine Planung bei Fortschreiten des Bauvorhabens auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die fehlende Reaktion auf die örtlichen Gegebenheiten ist deshalb nicht der Objektüberwachung zuzuordnen, sondern begründet ein Planungsverschulden. Das ist deshalb bedeutsam, weil der Bauherr im Rahmen des Planungsverschuldens gemäß den §§ 278, 254 BGB für seinen Architekten oder Fachplaner einzustehen hat, so dass sich seine Ansprüche gegen den Unternehmer im Einzelfall wesentlich verkürzen können. Soweit es um Fehler des Architekten oder Fachplaners bei der Objektüberwachung geht, ist der Architekt hingegen nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.

Dem Streithelfer zu 2), der als planender und bauleitender Architekt tätig war, ist ebenfalls ein Planungsverschulden anzulasten. Die Einschaltung eines Sonderfachmanns entbindet den Architekten grundsätzlich nicht von der eigenen Verantwortlichkeit. eine Haftung des Architekten scheidet nur dann aus, wenn der Fachbereich des Sonderfachmanns nicht zum allgemeinen Wissensstand des Architekten gehört. Eine Verantwortlichkeit des Architekten für die Auswahl und die Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns kommt deshalb nur nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse in Betracht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 1490, 1991). Hier geht es nicht um spezielle Fragen der Elektrotechnik, sondern schlicht darum, ob Kabel und Leitungen unter Putz verlegt werden können, ohne dass tragende Bauteile beschädigt werden. In diesem Bereich verfügt der Architekt über die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse. Die von dem Sachverständigen S... herausgearbeiteten Gesichtspunkte müssen auch einem Architekten bekannt sein und hätten ihm bei der Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns im Rahmen der Koordination der Leistungen fachlich Beteiligter Anlass zu Bedenken sein müssen. Der Umstand, dass hier Teile der Bewehrung durchtrennt worden sind, ist auch darin begründet, dass - wie sich später bei der Überprüfung der Sanierungsmöglichkeiten ergeben hat - die Betonüberdeckung der Stahlmatten in Teilbereichen der Betondeckenplatten nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist. ein solches Phänomen ist jedoch bei wie hier vor mehr als 40 Jahren erstellten Stahlbetondecken nicht selten anzutreffen. Diese Tatsache ist dem für Bausachen zuständigen Senat aus mehreren Rechtsstreitigkeiten bekannt. Architekten und Fachplanern muss dies ebenfalls bekannt sein, sie müssen dies bei ihren Planungen in Rechnung stellen.

3. Es besteht danach ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten als Unternehmer, dem Streithelfer zu 1) als Fachplaner und dem Streithelfer zu 2) als planenden Architekten. Der Streithelfer zu 1) hat fehlerhaft geplant, er hat seine fehlerhafte Planung nicht überprüft und korrigiert. Der Streithelfer zu 2) hat als planender Architekt die Leistung des Fachplaners nicht überprüft und deren Mängel nicht erkannt. Die Beklagte als ausführender Unternehmer hat fehlerhaft gearbeitet. sie hätte die fehlerhafte Planung bei gehöriger Sorgfalt erkennen können. sie hat ihrer Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B gegenüber dem Kläger als Bauherrn nicht Rechnung getragen. Nimmt in einem solchen Fall der Bauherr den Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch, so kann dieser im Prozess einwenden, dass sich der Bauherr gemäß den §§ 254, 278 BGB das planerische Fehlverhalten des Fachplaners bzw. des Architekten als seines Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen muss (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1979 f). Der Bauherr schuldet dem Unternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen. er kann deshalb nur mit dem Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen werden, der auch von ihm im Innenverhältnis zum Architekten oder Fachplaner zu tragen ist. Dem Bauherrn gegenüber haftet er von vornherein nur mit der im Einzelfall zu ermittelnden Quote. seine gesamtschuldnerische Haftung besteht nur in Höhe dieser Quote. Wegen des weiteren Schadens muss sich der Bauherr an den Fachplaner oder Architekten halten.

Die Abwägung der Verantwortungsbeiträge ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. dazu im einzelnen Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1981 ff, 2458 ff). Den Verursachungsbeitrag der Beklagten beziffert der Senat mit einem Drittel (§ 287 ZPO). Dafür sind die folgenden Umstände maßgeblich:

Die eigentliche Ursache des Schadens hat der Streithelfer zu 1) als Fachplaner gesetzt. Er hat unter Ausserachtlassen allgemeiner Gegebenheiten und Regeln der Technik sowie ohne Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten eine Unterputzverlegung geplant und angeordnet. Das hat notwendig zu Schäden am Bauwerk geführt, die zusätzlich dadurch hätten vermieden werden können, dass er seine Planung alsbald nach Beginn der Stemmarbeiten und bei seinen Baustellenbesuchen überprüft und korrigiert hätte. Den Streithelfer zu 2) trifft eine Mitverantwortlichkeit. auch er hätte bei der gebotenen und ihm fachlich möglichen Überprüfung der Planung des Streithelfers zu 1) den Eintritt des Schadens verhindern können. Auf diese Planung bzw. Anordnung durfte sich die Beklagte als ausführender Unternehmer zunächst verlassen. Allerdings hätte auch sie erkennen können, dass der Planungsfehler zu einem Schaden führen konnte. es hätte ihr nicht verborgen bleiben dürfen, dass die Unterputzverlegung zu Beeinträchtigungen von tragenden Bauteilen führen konnte. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie daher Bedenken nach § 4 Nr. 3 VOB/B anmelden müssen. Allerdings kann von ihr anders als von den Streithelfern zu 1) und 2) nicht erwartet werden, dass sie die Auswirkungen eines Anschlitzens der Stahlbetondecke in jeder Hinsicht übersieht. hierfür ist fachspezifisches Wissen von Architekten und Ingenieuren erforderlich. Jedenfalls musste die Beklagte wissen, dass tragende Bauteile nicht ohne weiteres bei Stemmarbeiten angeschnitten werden dürfen. Unter diesen Umständen muss sich der Kläger einen Verursachungsbeitrag der Streithelfer zu 1) und 2) von zwei Dritteln anrechnen lassen.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25.690,43 € (ein Drittel des Gesamtschadens von 77.071,28 €). Die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe sind aus Rechtsgründen nicht erheblich.

Bei Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, also die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko. die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten verursacht worden sind.

Die Einzelheiten des Schadensersatzanspruchs ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juli 2007. Hauptposten sind die Bauleistung, nämlich die Verstärkung der Deckenflächen mittels Klebearmierung, und der Brandschutz für die Klebearmierung. Weiter geht es um die Baustelleneinrichtung sowie Kosten für Planung, Bauüberwachung und Gebühren der Stadt O.... Die einzelnen Positionen sind durch Rechnungen bzw. Gebührenbescheide belegt. Das Landgericht hat den Schaden danach zutreffend mit 77.071,28 € ermittelt.

Die Beklagte hat den Schaden der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, dass die Klebearmierung unverhältnis teuer sei. eine konventionelle Art der Schadensbeseitigung durch Anschweißen von Bewehrungsstäben und anschließende Betonsanierung hätte ausgereicht. Weiter seien Sowiesokosten bzw. ersparte Aufwendungen anzurechnen. Das hat keinen Erfolg.

Zur Begründung ihrer Einwendungen beruft sich die Beklagte auf die von ihr eingeholten Auskünfte des Sachverständigen Hartmann. Dieser schätzt die Kosten für das Anschweißen von Bewehrungsstäben und die Betonsanierung auf maximal 15.000,00 bis 20.000,00 Euro. Der Sachverständige K... (Gutachten S. 13 bis 16) schlägt ähnliche Maßnahmen vor. die Kosten schätzt er einschließlich Baustelleneinrichtung, Planung und Überwachung auf netto 23.000,00 Euro.

Die Sanierung der Betondecken per Klebearmierung ist mit 69.284,71 Euro deutlich aufwendiger. Trotzdem durfte der Kläger diese Kosten für erforderlich halten. Das folgt aus den Schreiben der Stadt O... vom 14. Juli, 16. August und 16. September 2005, weiter aus dem Prüfbericht des Prüfingenieurs für Baustatik Thor vom 31. Oktober 2005, der auf einen ersten Prüfbericht vom 8. August Bezug nimmt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die von dem Sachverständigen K... vorgeschlagene Sanierung bei der Stadt O... als Baugenehmigungsbehörde keine Zustimmung fand. Die Gründe dafür ergeben sich aus dem Schreiben des für den Kläger tätigen Tragwerkplaners P... vom 31. Oktober 2005. Zusammenfassend wird dort ausgeführt, dass die im Gutachten K... nachgewiesene Sanierungsmaßnahme nicht durchgeführt werden kann, weil die in seiner Berechnung getroffenen Annahmen bezüglich der Höhenlage der oberen Bewehrung und der Ausbaulasten nicht zutreffen bzw. stark abweichen. Deswegen wurde eine Sanierung durch Klebearmierung empfohlen, dies auch, um nicht weitere Zeit zu verlieren. Letzteres hätte zudem, da die Stadt O... die Nutzung des Gebäudes untersagt hatte, weitere und höhere Schäden verursacht. Die dann geplante und durchgeführte Klebearmierung ist vom Prüfingenieur gebilligt worden.

Gegen Schadensminderungspflichten hat der Kläger danach nicht verstoßen. Nur die Sanierung mittels Klebearmierung war bauordnungsrechtlich alsbald durchzusetzen. Daher durfte der Kläger, insbesondere um weitere Schäden infolge der fehlenden Nutzbarkeit des Gebäudes zu vermeiden, zu dieser Sanierungsmethode greifen. Rechtliche Auseinandersetzungen mit der Stadt O... musste er nicht führen.

Die entstandenen Kosten sind im Einzelnen durch Rechnungen bzw. Bescheide belegt. Dass bei einer Sanierungsmaßnahme dieser Art sachverständige Beratung durch einen Architekten und einen Tragwerkplaner erforderlich ist, liegt auf der Hand. Die Planungskosten sind deshalb zu ersetzen.

Der Hinweis der Beklagten auf Sowiesokosten bzw. ersparte Aufwendungen ist nicht hinreichend substantiiert. In der Berufungsbegründung greift die Beklagte diesen Punkt nicht mehr auf. Erstinstanzlich hat sie ausgeführt, dass die bauplanerisch vorgesehene Art der Ausführung (damit ist offenbar die Unterputzverlegung gemeint) sowieso nicht durchführbar gewesen sei, die tatsächlich gebotene Art der Umsetzung der Planvorgaben hätte mindestens 10.000,00 bis 15.000,00 Euro zusätzlich erfordert. Richtig ist zwar, dass eine Unterputzverlegung nicht durchführbar war. warum aber bei einer anderen Verlegung der Kabel und Leitungen etwa im Estrich höhere Kosten entstanden wären, wird nicht ausgeführt. einer sachverständigen Überprüfung ist diese pauschale Behauptung nicht zugänglich. Im Übrigen mutmaßt die Beklagte offenbar, dass bei der Klebearmierung nicht nur von ihr beschädigte Teile der Betondecke saniert worden sind. Eine tatsächliche Grundlage für diese Annahme fehlt. einlassungsfähig und einer sachverständigen Überprüfung zugänglich ist dies ebenso wenig.

5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 25.690,43 € ist durch Aufrechnung mit der höheren Werklohnforderung der Beklagten erloschen. die Klage ist deshalb abzuweisen.

6. Der Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2008 gibt dem Senat keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

7. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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