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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: Ss 287/07
Rechtsgebiete: StGB, AbfVerbrG, AbfVerbrG, OWiG


Vorschriften:

StGB § 326
AbfVerbrG § 14 Abs. 1 Nr. 2
AbfVerbrG § 18 Abs. 1 Nr. 18
AbfVerbrBußV § 1 Abs. 1 Nr. 1
AbfVerbrG § 18 Abs. 1 Nr. 18
OWiG § 4 Abs. 3
Bei der Filtrierung von Brauchwasser in einem Schlachthof anfallender Abwässerschlamm (Flotat) ist auch dann Abfall i. S. v. § 326 StGB, wenn er einer Biogasanlage zugeführt wird. ist er kein gefährlicher Abfall i. S. d. genannten Vorschrift, so ist sein nicht genehmigter Transport nicht strafbar, kann aber ordnungswidrig sein.

Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG a. F., § 18 Abs. 1 Nr. 18 AbfVerbrG n. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrBußV scheidet nach § 4 Abs. 3 OwiG indessen aus, weil insoweit zwischenzeitlich eine Ahndungslücke bestand.


Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

Ss 287/07 (I/17)

In der Strafsache

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Oldenburg in der Sitzung vom 17. März 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... als beisitzende Richter, Staatsanwalt ... als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. Mai 2007 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen vom 19. November 2004 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 6. Oktober 2004 als Führer eines Sattelzugs rund 26.600 kg Abwasserschlämme eines niederländischen Schlachthofs in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der Biogasanlage in W... verbracht zu haben, ohne dass dieser Transport behördlich genehmigt worden war. Der Angeklagte führte nur eine Genehmigung zum Transport der Abwasserschlämme in eine andere Biogasanlage in Deutschland mit sich. Gegen den Angeklagten wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Nach form- und fristgerecht erfolgtem Einspruch verurteilte das Amtsgericht Meppen den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juli 2005 wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§§ 326 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 €.

Auf die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Osnabrück das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 13. Juli 2005 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass die von dem Angeklagten nach Deutschland verbrachten Stoffe werthaltiges Material und damit kein Abfall im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB gewesen seien. eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Notifizierungsbestimmungen komme wegen Verjährung nicht mehr in Betracht.

Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den nach Deutschland verbrachten Abwasserschlämmen allerdings um Abfall, und zwar um Abfall zur Verwertung.

Der strafrechtliche Abfallbegriff ist vor allem nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz (KrW/AbfG) zu bestimmen, vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 326 Rdn. 1 m. w. Nachw.. Abfälle sind danach bewegliche Sachen, die unter die im Anhang I des KrW/AbfG aufgeführten stofflichen Gruppen fallen und deren sich der Besitzer durch Beseitigung oder Verwertung entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG). Für die Bewertung einer Sache als Abfall ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung des konkreten und gegenwärtigen Zustands der Sache maßgebend, vgl.Fischer StGB, 55. Auflage 2008, § 326 Rdn. 2b. Ein in einem Produktionsbetrieb entstandener Stoff ist Abfall, wenn seine Entstehung als solche nicht bezweckt wurde und der Betrieb sich seiner entledigt, vgl. Senatsentscheidung vom 15. November 1999, NuR 2000, 409. Abwasserschlämme der hier in Rede stehenden Art (Flotat einer Abwasserfilterung) fallen unter die Abfallgruppe Q 9 "Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung". Das Flotat war ein Rückstand, der dadurch entstand, dass es aus den bei den Reinigungsarbeiten im Schlachthof anfallenden Abwassern, welches nach Aufbereitung erneut verwendet werden sollte, als Verunreinigung herausgefiltert wurde. Der Zweck der Wasseraufbereitung war nicht die Erzeugung von Flotat, sondern die Gewinnung gereinigten Abwassers (vgl. OVG Greifswald, NuR 1998, 380, 381). Es ist hier davon auszugehen, dass sich der Betreiber des niederländischen Schlachthofs der bei der Wasserreinigung unvermeidbar anfallenden Schlämme entledigen wollte, weil diese aus dem Filter entfernt werden mussten und als solche wertlos waren. Die Tatsache, dass die Schlämme einer Biogasanlage zugeführt werden sollten (Verwertungsverfahren R 3, Anhang II B zum KrW/AbfG) steht der Einstufung als Abfall nicht entgegen. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2005 (Rechtssache C416/02), die Nebenerzeugnisse betrifft, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Anders als die dort insoweit angesprochenen Stoffe ist das hier zu beurteilende Flotat kein solches Nebenerzeugnis. Es hat ohne Weiterbearbeitung keinen Warenwert und ist kein Stoff, den der Schlachthof in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten konnte oder wollte (vgl. Rn. 87 a.a.O). Unbearbeitet waren sie wertlos. Der Schlachthof wollte sie auch nicht im Sinne der Entscheidung des EuGH als solche vermarkten. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Flotate gewinnbringend veräußert wurden oder dass dies beabsichtigt war.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs.1 und 2 StGB kommt gleichwohl aber deshalb nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Abwasserschlämme keine gefährlichen Abfälle im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Insbesondere ist nicht festgestellt worden, dass die Schlämme nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet waren, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern (§ 326 Abs.1 Nr.4 a StGB). Das sachverständig beratene Landgericht hat vielmehr eine solche Beschaffenheit der Schlämme - rechtsfehlerfrei - ausdrücklich verneint.

Auch eine Ahndung des Verhaltens des Angeklagten als Ordnungswidrigkeit scheidet aus.

Allerdings verhält sich nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) in der Fassung vom 30. September 1994 (BGBl I Seite 2771 ff.) ordnungswidrig, wer u. a. der EG-Abfallverbringungsverordnung i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbfVerbrG zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 1 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 10 der Abfallverbringungsverordnung Abfälle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Ob der Angeklagte gegen die genannten Bestimmungen verstieß, kann dahingestellt bleiben. Denn das AbfVerbrG in der Fassung vom 30. September 1994 ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrGAblösG) mit Wirkung vom 28. Juli 2007 außer Kraft getreten.

Auch nach der Neufassung des AbfVerbrG liegt eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit nicht vor. In Betracht kommt allein eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG n. F. und nach Nr. 18 AbfVerbrG n. F. in Verbindung mit einer besonderen Verordnung.

Der von der Staatsanwaltschaft bejahte Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG n. F. ist nicht einschlägig. Von dieser Norm werden nur Pflichtverstöße der "notifizierenden Person" im Sinne der Begriffsbestimmung von Art. 2 Nr. 15 der EG-Verordnung 1013/2006 gegen § 4 Abs. 1 AbfVerbrG erfasst. Der Angeklagte als angestellter Fahrer einer Spedition, der keinen eigenen Besitz am Transportgut hatte, war aber keine "notifizierende Person" in diesem Sinne.

Auch soweit nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 AbfVerbrG n. F. ordnungswidrig handelt, wer "einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen unter bestimmten Voraussetzungen zuwiderhandelt", führt das nicht zu einer Ahndung des Verhaltens des Angeklagten. Zwar ist zur Ausfüllung dieser Vorschrift inzwischen die "Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen" (AbfVerbrBußV) ergangen, die Ordnungswidrigkeitstatbestände im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 a, b und c AbfVerbrG normiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Angeklagten hiervon erfasst wird. Denn diese Verordnung ist erstmals am 2. August 2007 in Kraft getreten (§ 2 AbfVerbrBußV). In der Zwischenzeit, also zwischen dem Außerkrafttreten des AbfVerbrG a. F. am 28. Juli 2007 und dem Inkrafttreten der AbfVerbrBußV am 2. August 2007 ist jedenfalls das hier zu beurteilende Verhalten des Angeklagten nicht ordnungswidrig gewesen. Weil nach § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden ist, wenn nach der Tatbeendigung das Gesetz geändert wird, führt die hier vorliegende vorübergehende Ahndungslücke dazu, dass eine Ahndung wegen einer etwaigen am 6. Oktober 2004 begangenen Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen ist.

Da der Angeklagte mithin insgesamt zu Recht freigesprochen worden ist, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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