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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 1 U 166/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 607 ff
BGB § 426 Abs. 1
1. Nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und rechtskräftiger Ehescheidung findet für gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten ein gesamtschuldnerischer Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB trotz Fehlens einer anderweitigen Bestimmung nicht in jedem Fall statt. Vielmehr kommt es auch auf die vormaligen ehelichen Lebensverhältnisse und die Frage an, ob diese auch nach Beendigung der Ehe das Verhältnis der geschiedenen Eheleute noch überlagern.

2. Eine Ausgleichspflicht der nach außen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten kann im Innenverhältnis insbesondere dann entfallen, wenn im Zuge der Unterhaltsberechnung bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten die vollen Verbindlichkeiten abgesetzt werden oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Trennungsunterhalt verzichtet. Darin kann die Bestimmung liegen, dass der andere Ehegatte die früheren gemeinsamen Verbindlichkeiten allein tragen soll.


Lt. Protokoll verkündet am: 10.05.2001

URTEIL Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Amtsgericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das am 07. Juni 1999 verkündete Urteil Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - Az.: 4 O 453/96 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 153,48 nebst 9 % Jahreszinsen seit dem 15.02.1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert den Kläger im Wert von DM 10.596,52 und die Beklagte im Wert von DM 153,48.

Sachverhalt:

Die Ehe der Parteien wurde am 31.10.1995 rechtskräftig geschieden.

Die eheliche Lebensgemeinschaft hatten sie bereits am 02.09.1992 aufgelöst. Die Parteien hatten ein gemeinsames Konto unterhalten, das am 02.09.1992 ein Sollsaldo von DM 5.780,22 und am 06.10.1995 ein Sollsaldo von DM 21.500,00 aufwies. Der Anstieg des Saldos beruhte im Wesentlichen darauf, dass Abbuchungen aus der Inanspruchnahme der Kreditkarte erfolgten und das Konto mit den monatlichen Raten für ein von den Parteien gemeinsam aufgenommenes Darlehen belastet wurde.

Der Kläger glich am 06.10.1995 das Konto aus und nahm sodann die Beklagte auf gesamtschuldnerischen Ausgleich i.H.v. DM 10.750,00 in Anspruch. Die Beklagte hat sich dagegen im ersten Rechtszug u.a. mit der Behauptung verteidigt, der Kläger habe als Gegenleistung zu dem von ihr erklärten Verzicht auf Trennungsunterhalt zugesagt, er werde eine Ausgleichsforderung aus dem gemeinsamen Konto nicht geltend machen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb weitgehend ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB auf gesamtschuldnerischen Forderungsausgleich gegen die Beklagte.

a. Ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zwischen Ehegatten kann grundsätzlich stattfinden, da er nicht durch das eheliche Güterrecht verdrängt wird (BGH, NJW 1995, 652, 653).

b. Gemäß § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGH, FamRZ 1983, 795, 796; BGH, FamRZ 1993, 676, 677). Während intakter Ehe wird die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Ehegatten an den gemeinsamen Belastungen durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Zahlt während der Ehegatte, der allein oder wesentlich mehr verdient, die monatlichen Kosten, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der verdienende Ehegatte die Belastungen im Innenverhältnis allein tragen soll und er deshalb keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat. Mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt der Grund für die alleinige Haftung. Von diesem Zeitpunkt an leben deshalb Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich wieder auf, sofern sich aus den sonstigen Umständen keine anderweitige Bestimmung ergibt (BGH, NJW 1995, 652, 653; BGH FamRZ 1983, 795, 797).

Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und dem Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. Bestehen nun anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt, so ist findet dieser Anwendung (BGH, NJW 1995, 652, 653; Wever, Schuldrechtliche Ausgleichsanprüche unter Ehegatten, FamRZ 1996, 905, 907). Es ist danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse getreten ist, die in ähnlicher Weise wie zuvor die Ehe Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann (BGH, FamRZ 1993, 676, 678).

Mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist zwar eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Überprüfung des Ausgleichsmaßstabes nahelegt. Bevor jedoch auf die Hilfsregel des § 426 BGB zurückgegriffen werden kann, muss geprüft werden, welcher Ausgleichsmaßstab nach den veränderten Verhältnissen angemessen ist. Denn der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft führt nicht zum ersatzlosen Wegfall einer vertraglichen Regelung, sondern nur zu deren Anpassung an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 197, 198).

Trägt etwa beim Erwerb einer Immobilie der im Haus gebliebene Ehegatte die Grundstückslasten allein und entsprechen sie in etwa dem Wohnwert und macht der ausgezogene Ehegatte keine Ansprüche auf Nutzungsvergütung geltend, so kann darin eine stillschweigende anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB liegen (Wever, a.a.O., FamRZ 1996, 905, 908). Eine anteilige Haftung scheidet weiter aus, wenn die Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse desjenigen Ehegatten begründet worden ist, der sie trägt (Wever, a.a.O.) so z.B. beim Kauf eines Pkw, der nur von einem der Partner genutzt wird.

c. Vorliegend überlagern die ehelichen Lebensverhältnisse auch nach Beendigung der Ehe das Verhältnis der Parteien derartig, dass eine von der kopfteilmäßigen Haftung gemäß § 426 Abs. 1 BGB abweichende Regelung angemessen erscheint. Nicht in jedem Fall zwingt die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einer Änderung des Verteilungsmaßstabes. Dies hängt vielmehr von den Umständen ab, die während der Ehe die alleinige Haftung begründet haben (BGH, FamRZ, 1983, 795, 796).

Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung je nach dem Verwendungszweck der die Schuld begründenden Verbindlichkeit angemessen (vgl. Gernhuber, Der Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten [Teil 2], JZ 1996, 765).

Unstreitig wurde durch die Parteien ein gemeinsamer Vermögensgegenstand, mit Ausnahme der Pkw, für die weitere, hier nicht streitgegenständliche Kredite existierten, nicht angeschafft. Die verschiedenen Verbindlichkeiten aus Kontoüberziehungen beruhen daher auf den Kosten der gemeinsamen Lebensführung. Für den mit der Kreditkarte bezahlten Betrag hat der Kläger dies ausdrücklich dargetan. Sowohl der negative Kontosaldo am Tag der Trennung, als auch die Telefonkosten, sind Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Lebensführung, die während der intakten Ehe entstanden sind. Hat der Kläger aber die Kosten der gemeinsamen Lebensführung nach den internen Absprachen aufgrund der durch die Beklagte erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen alleine zu tragen, so hat er dementsprechend die daraus resultierenden Kreditverbindlichkeiten ebenfalls alleine zu tragen. Eine Überbürdung der Kreditverbindlichkeiten, die durch die gemeinsame Lebensführung entstanden sind, muss ausscheiden. Der durch Geldleistung zum Unterhalt Verpflichtete könnte sich ansonsten durch die Inanspruchnahme eines Kredites für seinen laufenden Beitrag zum Unterhalt der Ehe nach deren Scheitern einen ihm grundsätzlich nicht zustehenden Ausgleichsanspruch verschaffen.

d. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht hat. Ausgleichspflicht und Unterhaltsansprüche stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Der Innenausgleich der Gesamtschuldner wird vom Unterhaltsrecht gesteuert (Gernhuber, a.a.O, JZ 1996, 767). So scheidet eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis aus, wenn Unterhaltsansprüche bestehen und die volle Verbindlichkeit im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei einem Ehegatten vom Einkommen abgesetzt worden ist. In diesem Fall liegt darin die Bestimmung, dass dieser Ehegatte die Verbindlichkeit alleine trägt. Die Beteiligung des unterhaltsberechtigten Ehegatte an der Schuldentilgung erfolgt durch eine Reduzierung seines Unterhalts (Wever, a.a.O., FamRZ 1996, 908). Dies muss erst recht gelten, wenn die Unterhaltsberechtigte, wie hier, ihren grundsätzlich berechtigten Trennungsunterhalt nicht geltend macht.

e. Im übrigen erscheint es auch unbillig, dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zuzugestehen. Nachdem dieser nicht erst mit seiner Geltendmachung entsteht, sondern ohne weiteres mit Eintritt der neuen Verhältnisse, könnte der Kläger die Ausgleichsansprüche heute durchsetzen. Wenn andererseits der Ehepartner im Hinblick auf die von ihm erwartete Nichtdurchsetzung der Ansprüche Unterhaltsleistungen nicht einfordert, kann dieser die ihm zustehenden Unterhaltsansprüche gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 1993, 676, 678 für den Fall der begehrten Ausgleichszahlung für einen Immobilienkredit, wenn der nicht mehr nutzende Ehepartner kein Nutzungsentgelt gefordert hat).

f. Vorrangig zu beachtende Trennungs- und Scheidungsverträge der Ehegatten (vgl. Lernhuber, a.a.O., JZ 1996, 768) bestehen nicht. Soweit der Kläger behauptet hat, ein hälftiger Ausgleich sei vereinbart worden, hat er diese - bestrittene - Behauptung nicht unter Beweis gestellt.

3. Ein Anspruch auf Ersatz der Kontoführungsgebühren besteht nicht. Bei langfristigen Schuldverhältnissen, die der Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, können die Ehegatten zu periodisch wiederkehrenden Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Höhe verpflichtet sein. Der vom Unterhaltsrecht gesteuerte. Innenausgleich bleibt für derlei Gesamtschulden solange erhalten, als überhaupt eine unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten besteht, mag auch ein Wechsel in der Anspruchsgrundlage eingetreten sein, sei es nun unter Wahrung der Identität des Unterhaltsanspruchs, sei es auch in diskontinuierlicher Folge zweier Ansprüche (wie beim Übergang vom Familienunterhalt zum Trennungsunterhalt). Wesentlich ist allein, dass Unterhalt zu gewähren ist, belanglos dagegen aus welchem Grund (Lernhuber, a.a.O., JZ 1996, 768).

4. Der Kläger hat letztlich lediglich Anspruch auf Erstattung der vierfach gezahlten Beträge für die Krankenversicherung der Tochter der Beklagten in Höhe von jeweils DM 24,17 aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Ferner besteht ein Anspruch auf Ausgleich der hälftigen Versicherungsleistungen in Höhe von jeweils DM 28,40.

a. Die Ansprüche auf Ersatz der Krankenversicherung und der gemeinsamen Versicherung sind nicht durch die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom 02. September 1992 ausgeschlossen, da diese Ansprüche erst danach entstanden sind und die Vereinbarung nach dem Vortrag der Beklagten sich lediglich auf den negativen Saldo des Kontos bezog.

b. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Einen aufrechenbaren Anspruch auf Trennungsunterhalt kann die Beklagte gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr geltend machen. Einen Zugewinnausgleichsanspruch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Ein Zahlungsanspruch wegen des angeblich - vom Kläger - zurückbehaltenen Hausrats, steht der Beklagten ebenfalls nicht zu.

c. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, da sich die Beklagte aufgrund der Mahnung vom 01.02.1996 Spätestens seit dem 15.06.1996 in Verzug befand.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf DM 10.903,48 festgesetzt, §§ 19 Abs. 4 GKG, 322 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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