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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 1 U 33/08
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, GesV, AktG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
HGB § 110
GesV § 6 Abs. 2
GesV § 8 Abs. 8
GesV § 8 Abs. 12
AktG § 246 Abs. 1
AktG § 246 Abs. 2
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 33/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.07.2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 3 O 64/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 15.000,00 €

Gründe:

I.

1.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hatte keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat folgt den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Mit Schreiben vom 02.06.2008 hat der Senat zur Entscheidung des Rechtsstreits gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die nachstehenden Hinweise erteilt:

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen voraussichtlich standhalten.

Der Senat folgt im Wesentlichen den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

a)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei in der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2006 zur Abstimmung gestellten Beschlussfassungen. Dabei handelt es sich um die Tagesordnungspunkte 5 a, 5 b und 5 c, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der P. Neue Energien-G. Windpark Fonds 2000 - I GmbH & Co. KG bezwecken.

aa)

Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen fehlender Passivlegitimation als unbegründet abgewiesen. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Daher bestimmen sich Rechte und Pflichten der Gesellschafter generell nach KG-Recht (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Anh § 177 a, Rz. 21). Prozesse über die Grundlagen der Gesellschaft selbst, zu denen auch die Wirksamkeit von Gesellschaftsvertragsänderungen gehören (BGHZ 81, 263/265; 85, 350/353), sind grundsätzlich nur unter den Gesellschaftern auszutragen und nicht zwischen einzelnen bzw. allen Gesellschaftern und der Gesellschaft selbst, weil letztere keine Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsverhältnis selbst besitzt (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 109, Rz. 38). Dieser Grundsatz gilt auch für Publikumsgesellschaften (BGH WM 1983, 785).

Das bedeutet, der Kläger hätte die Feststellungsklage gegen sämtliche Kommanditisten richten müssen, wobei die Ansicht des Klägers, er müsse nur gegen die Gesellschafter klagen, die gegen die Beschlussvorlagen gestimmt haben, unzutreffend ist, weil die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Beschlussfassungen Auswirkungen für alle Beteiligten hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 62, Rz. 21).

Auch lässt sich die Passivlegitimation nicht damit begründen, dass der Kläger den Anspruch aus § 110 HGB geltend macht, da er vorrangig Feststellungsklage erhebt.

bb)

Davon ist zulässigerweise jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesellschaftsvertrag entweder eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht oder zumindest Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag dafür vorliegen, dass vom personengesellschaftsrechtlichen System abgewichen und an dessen Stelle das körperschaftsrechtliche System verwendet werden soll (BGH NJW 1999, 3113; BGH NJW 2003,1729).

Dementsprechend verweist der Kläger auf § 8 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags vom 15.06.1998 in der Fassung vom 13.05.2000. Die Regelung sieht eine Frist für die Erhebung von Anfechtungsklagen gegen fehlerhafte Beschlüsse vor und zieht damit eine Parallele zu § 246 Abs. 1 AktG, der ebenfalls eine Klagefrist vorsieht, die es im Personengesellschaftsrecht nicht gibt. Diese Regelung stützt die Ansicht des Klägers, die Feststellungsklage sei aufgrund der Anwendbarkeit des Aktienrechts nur gegen die Gesellschaft zu richten, allerdings nicht. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. § 8 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags sieht ausdrücklich vor, dass Anfechtungsklagen gegen fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter gegen alle Gesellschafter zu richten sind. Ein Anhaltspunkt im Gesellschaftsvertrag, dass bei Klagen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, vom personenrechtlichen System abgewichen werden soll, liegt somit gerade nicht vor.

Der Kläger verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er zwar einerseits die vertragliche Regelung heranziehen möchte, um nachzuweisen, dass der Gesellschaftsvertrag über § 8 Abs. 12, wie in § 246 Abs. 2 AktG normiert, festlegt, dass Anfechtungsklagen nur gegen die Gesellschaft zu richten sind, andererseits die Norm aber für nicht anwendbar hält, weil sie sich auf fehlerhafte Beschlüsse bezieht, während es im vorliegenden Verfahren um die Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen geht. Dass eine Anfechtungsklage, die gegen einen fehlerhaften Beschluss erhoben wird, sich gegen einen anderen Beklagten richten sollte als eine Feststellungsklage, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses bezieht, ist weder sachgerecht noch nachvollziehbar. Vielmehr spricht die Regelung in § 8 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags dafür, dass - wie in Personengesellschaften üblich - bei einem Prozess betreffend die Grundlagen der Gesellschaft alle Gesellschafter zu verklagen sind, was hier nicht geschehen ist. Eine (zulässigerweise) abweichende Regelung fehlt bislang im Gesellschaftsvertrag.

Auch ist dem Kläger nicht zuzustimmen, wenn er die Ansicht vertritt, die Regelung sei unwirksam, weil neu eintretende Gesellschafter nicht gestaltend auf den Gesellschaftsvertrag einwirken können und daher in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Vielmehr ist es ein typisches Kennzeichen für eine Gesellschaft, dass die Gründer den Gesellschaftsvertrag formulieren und eintrittswillige Gesellschafter entweder mit dem Gesellschaftsvertrag in dieser Fassung einverstanden sind oder nicht eintreten, weil sie nicht einverstanden sind oder aber sich um die erforderliche Mehrheit zur Änderung des Gesellschaftsvertrags bemühen, so dass sie dann gestaltend wirken können.

b)

Zu den weiteren Rechtfertigungen des Klägers über eine von ihm für zureichend erachtete Passivlegitimation der Beklagten betreffend die Nichtbeachtung des § 8 Abs. 12 GesV in der Beschlussfassung vom 29.9.2006 sei soviel bemerkt:

aa)

Die Neufassung von § 8 Abs. 12 des GesV kann den vorliegenden Rechtsstreit nicht berühren, da - wie das Landgericht ausgeführt hat - der diesbezügliche wechselseitige Parteivortrag über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung vom 29.06.2007 abgetrennt wurde und in einem gesonderten Verfahren einer Entscheidung zuzuführen ist.

bb)

Für eine Inhaltskontrolle über § 242 BGB ist aus den schon vom Landgericht begründeten Aspekten kein Raum.

c)

Da sich die Berufung schon aus den vorstehenden Gründen als ohne Aussicht auf Erfolg erweist, sieht der Senat von einer Befassung mit der Frage der Begründetheit oder Unbegründetheit der Feststellungsklage ab.

2.

An diesen Hinweisen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Kläger dazu abgegebenen Stellungnahme fest. Die Berufung hat aufgrund mangelnder Passivlegitimation keine Aussicht auf Erfolg.

a)

Selbst wenn es inzwischen zu einer wirksamen Änderung von § 8 Abs. 12 des GesV gekommen sein sollte, spielt dies für das vorliegende Verfahren keine Rolle, weil die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gesellschaft noch keine Wirkung für die Gesellschafterversammlung am 29.09.2006 entfalten konnte. Zu diesem Zeitpunkt galt § 8 Abs. 12 GesV in der alten Fassung und war auch nicht Gegenstand der Feststellungsklage, die sich auf die Feststellung der wirksamen Änderung der §§ 8 Abs. 8 und 6 Abs. 2 GesV bezieht.

aa)

Wegen des nach Auffassung des Senats eindeutigen Wortlauts von § 8 Abs. 12 GesV kann die Passivlegitimation der Gesellschaft weder über eine objektiverte Vertragsauslegung noch über eine Inhaltskontrolle begründet werden. Zwar steht außer Frage, dass die Rechtsprechung des BGH im Bereich der Publikums-KG zu einem Sonderrecht geführt hat, da bei dieser Gesellschaftsform ein besonderes Bedürfnis nach Anlegerschutz besteht. Obwohl es sich bei einer Publikums-KG rechtlich gesehen um eine Personengesellschaft handelt, kommen im Einzelfall körperschaftliche Grundsätze zur Anwendung (Gummert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 2. Aufl. § 65, Rz. 1), wobei allerdings eine sklavische Übernahme der körperschaftlichen Regelungen ausscheidet (BGHZ 69, 207/220). Eine wesentliche Maßnahme zum Anlegerschutz stellt in diesem Zusammenhang die objektivierte Auslegung des GesV dar.

Obgleich Prozesse über die Wirksamkeit von Gesellschaftsvertragsänderungen grundsätzlich - wie bei Personengesellschaften üblich - wegen der individuellen Rechtsverbindlichkeit zwischen allen Gesellschaftern auszutragen sind (BGHZ 81, 263/264 f.), können Anhaltspunkte im GesV einer PublikumsKG vorliegen, die für eine Übernahme des körperschaftlichen Systems sprechen, somit also eine Passivlegitimation ausschließlich der Gesellschaft begründen würden. Das ergibt sich aus der auch vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 24.3.2003 (NJW 2003, 1729), die allerdings ebenfalls betont, dass Prozesse über die Grundlagen der Gesellschaft generell zwischen den Gesellschaftern untereinander auszutragen sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Übernahme des körperschaftlichen Systems § 8 Abs. 12 GesV aber nicht zu entnehmen. Dieser sieht zwar in Anlehnung an § 246 Abs. 1 AktG die Anfechtung von fehlerhaften Beschlüssen innerhalb von zwei Monaten vor, was für eine Übernahme des körperschaftlichen Systems sprechen könnte, normiert dann aber ausdrücklich, dass die Klage gegen alle Gesellschafter erhoben werden muss. Aus dieser Formulierung ist daher lediglich zu entnehmen, dass bei fehlerhaften Beschlüssen anstelle der Feststellungsklage die Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben ist, was auch der BGH für zulässig erachtet hat (BGH NJW 1999, 3113), es ansonsten jedoch beim personengesellschaftlichen System belassen wird.

bb)

Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts von § 8 Abs. 12 GesV ist eine objektivierte Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich. Diese fungiert zwar generell als Anlegerschutzinstrument in einer Publikums-KG, weil die Gesellschafter in der Regel einen vorformulierten Gesellschaftsvertrag bei ihrem Beitritt vorfinden, dessen Klauseln oftmals die Rechte der Kommanditisten stark einschränken (Gummert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht, Bd. 2, 2. Aufl., § 61, Rz. 2). Eine objektivierte Auslegung kommt hier jedoch nicht in Frage. Abweichend geregelt wird in § 8 Abs. 12 GesV nur, dass bei fehlerhaften Beschlüssen anstelle der Anfechtungsklage eine Feststellungsklage zu erheben ist und zwar innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten. Für die Annäherung an das körperschaftliche System in diesen beiden Punkten sprechen Gründe der Rechtssicherheit und der raschen Herstellung des Rechtsfriedens.

Ansonsten bleibt es jedoch beim personengesellschaftlichen System, so dass auch nicht im Wege der subsidiären Inhaltskontrolle (BGH NJW 1979, 2102) zu prüfen ist, inwieweit Bedarf für eine vom Gesetz abweichende, aber im Gesellschaftsvertrag nicht verankerte Regelung besteht (Gummert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 2. Aufl., § 65, Rz. 3). Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass nach wie vor alle Gesellschafter zu verklagen sind (BGHZ 30, 195/200 ff.; BGHZ 85, 350/353; BGH WM 1983, 785), wenn im Gesellschaftsvertrag eine Klausel fehlt, die es ermöglichen würde, bei Streitigkeiten, die das Gesellschaftsverhältnis betreffen, ausschließlich die Gesellschaft zu verklagen und nicht alle Mitgesellschafter. In den zitierten Entscheidungen lagen jeweils Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesellschaft selbst passiv legitimiert sein soll. An einem solchen Anhaltspunkt fehlt es im vorliegende Fall allerdings, vielmehr findet sich eine Formulierung, die das personengesellschaftliche System ausdrücklich aufrecht erhält. In einer solchen Konstellation sind Feststellungsanträge abzuweisen, die sich nur gegen die Gesellschaft selbst richten (BGHZ 48, 175f.).

cc)

Die Regelung in § 8 Abs. 12 GesV stellt den Kläger auch nicht rechtlos, sondern führt lediglich zu einem erhöhten Aufwand bei Erhebung der Feststellungsklage. Die Regelung ist weder sitten- noch gesetzeswidrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechte des Klägers, sondern spiegelt im Hinblick auf die Passivlegitimation das personengesellschaftliche System wider. Solange es an entsprechenden eindeutigen Anhaltspunkten im Gesellschaftsvertrag fehlt, kann nur auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, dass bei Prozessen über die Grundlagen der Gesellschaft selbst alle Mitgesellschafter verklagt werden müssen. Weder existiert eine h.M., dass bei Publikumsgesellschaften aus Vereinfachungsgründen generell die Passivlegitimation der Gesellschaft gegeben sei, noch lässt sich sagen, ab welcher Größe der Publikumsgesellschaft das Verklagen aller Mitgesellschafter für den Kläger unzumutbar sein soll. Für Rechtssicherheit sorgt demnach nur die Anwendung des personengesellschaftlichen Systems.

dd)

Die Formulierung des § 8 Abs. 12 GesV stellt keinen Fall einer falsa demonstratio dar, weil im Hinblick auf die Passivlegitimation nicht von einem übereinstimmend Gewollten beider Parteien ausgegangen werden kann. Im Schriftsatz vom 10.01.2007 (Bl. 45 GA I) weisen die Prozessvertreter der Beklagten zu 1. und 2. ausdrücklich auf deren fehlende Passivlegitimation für diesen Rechtsstreit hin, so dass die Annahme einer falsa demonstratio ausscheidet.

b)

Da es bereits an der Passivlegitimation mangelt, sieht der Senat von einer Befassung mit der Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung ab.

3.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ebenso erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

4.

Auch die Stellungnahme der Beklagten zu 1. (Ss. vom 17.07.2008) zu den durch den Senat ergangenen Hinweisen führt zu keinem anderen Ergebnis. Keine Partei hat ein Anrecht darauf, dass in einem Rechtsstreit materiell-rechtliche Fragen, an deren Beantwortung die Partei interessiert ist, entschieden werden, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens - wie hier - irrelevant bleiben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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