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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 65/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 224 Abs. 2
ZPO § 225 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 529
BGB § 323
BGB § 326 Abs. 5
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 440
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 65/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 08.04.2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 O 76/07) auf seine Kosten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten den Rücktritt vom Kauf eines bei diesem zum Preis von 15.758,82 € erworbenen Wohnwagen Caravan "Camper 450 DM Lifestyle" geltend, der dem Kläger am 16.04.2005 übergeben wurde.

Der Kläger hat erstinstanzlich das Auftreten verschiedenster erheblicher Mängel an dem Fahrzeug - u.a. etwa: Vorzelt undicht, Wasserarmatur im Bad zu empfindlich, Dichtung Wasserbecken defekt, Teppich am Ofen defekt, blinde Stellen am Spiegel im Bad - geltend gemacht, die er im Zeitraum vom 06.05. bis 10.07.2005 gerügt habe. Im September 2006 habe das Vorzelt erneut undichte Stellen aufgewiesen. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein sogen. "Montagsauto".

Dagegen sich verteidigend hat der Beklagte behauptet, die vom Kläger gerügten Mängel seien sämtlichst und vollständig im September 2005 beseitigt worden. Betreffend das Vorzelt hat er vorgetragen, er habe dem Kläger angeboten, ein neues Vorzelt im Austausch gegen das Gebrauchte zu liefern; der Kläger habe das Zelt indes nicht zur Prüfung vorgestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und begründend ausgeführt, ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 437 Ziff. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) sei dem Kläger nicht gegeben. Denn unstreitig habe der Beklagte die im Zeitraum Mai bis Juli 2005 gerügten Mängel im September 2005 behoben. Das behauptete erneute Auftreten einer Undichtigkeit im Vorzelt berechtige den Kläger nicht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Dafür fehle es vorliegend schon an der nach § 323 BGB geforderten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Auch der Einwand, bei dem Wohnwagen handele es sich um ein "Montagsauto", sei nicht von Erfolg getragen. Von einem solchen Auto, unter dem ein Fahrzeug zu verstehen sei, wo der nächste Mangel zutage tritt, da kaum ein anderer Mangel beseitigt ist, könne nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung.

II.

Gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat der Senat die Erfolgsaussicht der Berufung zu prüfen.

1.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

Trotz einiger Unklarheiten in der Begründung folgt der Senat den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und nimmt im Eingang hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

2.

Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

Der Berufung ist zuzugeben, dass die Zweifel des Landgerichts an der Mangelhaftigkeit des Vorzeltes und des Dachfensters spekulativ sind. Da es darauf für die Begründung der Entscheidung nicht ankam, sind sie zudem überflüssig. Eines näheren Eingehens auf diese Problematik bedarf es deshalb nicht.

b)

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag deshalb verneint, weil der Kläger dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese auch nicht entbehrlich war.

aa)

Nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB setzt das Rücktrittsrecht des Käufers neben dem Vorliegen eines Sachkaufs das Vorhandensein eines Sachmangels bei Gefahrübergang voraus, der stets als Vertragsverletzung anzusehen ist. Weiter muss dem Verkäufer Gelegenheit und Zeit gegeben werden, mangelfrei zu erfüllen. Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§ 439 b BGB), deren Dauer von der Art des Sachmangels abhängt, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung vorliegt.

bb)

Eine Fristsetzung für die nach der Nachbesserung im September 2005 erneut aufgetretenen Mängel, der Undichtigkeit des Vorzeltes und des Wassereinbruchs im Bereich des Dachfensters, hat unstreitig nicht vorgelegen.

aaa)

Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, § 440 BGB. Entgegen der mit der Berufung erneut vorgetragenen Auffassung des Beklagten, eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil dem Wohnwagen eine Fehlergeneigtheit innegewohnt habe, rechtfertigen die behaupteten Mängel diese Feststellung nicht. Der Beklagte nimmt insofern Bezug auf die Rechtsprechung zum sogenannten "Montagsauto" oder "Zitronenauto". Damit werden Kraftfahrzeuge bezeichnet, die an immer neuen abstellbaren Mängeln (er-) kranken. Kaum ist ein Mangel beseitigt, tritt der nächste auf oder es macht sich ein bereits behoben geglaubter Fehler wieder bemerkbar. Dabei besteht der Mangel des Neufahrzeuges in seiner Mangelanfälligkeit. Zur Bewertung der Fehlerhaftigkeit ist deshalb sowohl die Fehlerhäufigkeit als auch der Zeitraum, in dem die Fehler auftreten, zu berücksichtigen.

bbb)

Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Klarstellungen zum zeitlichen Ablauf durch den Kläger in der Berufungsbegründung.

Die bis zum Sommer 2005 aufgetretenen Mängel wurden, mit Ausnahme der Undichtigkeit des Vorzeltes durch die Reparatur im September 2005, endgültig abgestellt. Zwar trat nach der Lieferung eines neuen Vorzeltes am 02.03.2006 im Herbst 2006 erneut eine Undichtigkeit auf. Dieser Mangel rechtfertigt jedoch in Zusammenschau mit dem weiter im Herbst 2006 aufgetretenen Mangel eines Wassereinbruchs am hinteren Dachfenster (bei unterstellter Begründetheit der diesbetreffenden Mängelrügen) nicht die Bewertung einer generellen Fehlergeneigtheit des Wohnwagens bzw. Vorzeltes. Dies gilt auch, soweit man die abgestellten Mängel in die Betrachtung einbezieht.

Trotz der Mehrzahl von Mängeln, sind nicht immer wieder neue Mängel aufgetreten und abgestellte Mängel aufgelebt. Dabei konzentriert sich der Vorwurf nach Abstellung der Mängel im September 2005 im Wesentlichen auf den wiederaufgetretenen Mangel der Undichtigkeit des Vorzeltes und dem einmaligen Wassereinbruch des Dachfensters. Diese Mängel erreichen sowohl in ihrer Anzahl als auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente nicht die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Feststellung einer generellen Mangelanfälligkeit gestellt werden (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 405 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006, I - 22 U 149/05 [Zitat nach JURIS]).

Der Beklagte hat eine Nachbesserung auch nicht verweigert. Ganz im Gegenteil hat er stets seine Bereitschaft erklärt, die Mängel nach einer Überprüfung des Wohnwagens abzustellen.

c)

Die weiteren mit der Klage erhobenen Ansprüche bestehen aufgrund des nicht gegebenen Rücktritts vom Kaufvertrag ebenso nicht.

d)

Überdies - dies aber nur als obiter dictum, da nicht entscheidungserheblich (s.o.) - teilt der Senat die vom Kläger vorgenommene Berechnung seiner Gebrauchsvorteile - basierend auf der vom Wohnwagen zurückgelegten Zugstrecke - nicht. Die Nutzungsvorteile bei Wohnwagen sind anders als bei Personenkraftwagen zu berechnen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass ein Wohnwagen nicht für den täglichen Verkehr benutzt wird, sondern um darin - gegebenenfalls nach einer Ortsveränderung - zu wohnen. Von daher ist eine Bewertung pro rata temporis vorzunehmen, ausgehend von der für den jeweiligen Wohnwagen anzunehmenden Lebensdauer. Der Kläger irrt, neben den vom ihm angenomenen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts, deshalb auch bezüglich der Höhe der anzurechnenden Gebrauchsvorteile.

3.

Grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Urteil des Berufungsgerichts.

III.

Somit kommt eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht. Sie haben Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag, kann als stillschweigend bewilligt angesehen werden. Ein besonderer Bescheid ergeht regelmäßig nicht. Eine weitere Verlängerung kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewilligt werden, wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag nachgewiesen werden muss.

Zur Vermeidung weiterer Kosten (Nrn. 1200 ff. KV GKG) wird die Rücknahme des Rechtsmittels anheim gegeben.

Ende der Entscheidung

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