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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 1 W 25/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 W 25/08 1 W 43/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 16.06.2008 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Beklagten vom 13.03.2008 und die Beschwerde des Klägers vom 20.03.2008 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Schwerin vom 06.03.2008 - Az.: 21 O 4/07 - , in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.04.2008, geändert:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf insgesamt 1.076.199,70 € (Klage 10.000,00 € + Widerklage 1.066.199,70 €) festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, sein Ausscheiden als Kommandist einer gemeinsam mit ihm, dem Kläger als weiteren Kommanditisten, geführten Grundstücks GmbH & Co. KG zum Handelsregister anzumelden. Der Beklagte seinerseits hat Widerklage erhoben und stellt das Verlangen an den Kläger, ihn, den Beklagten, von einer gesamtschuldnerisch - mit dem Kläger - übernommenen Bürgschaftsverbindlichkeit - valutierend zum 31.10.2007 i.H. von 1.776.999,57 € - gegenüber der darlehensgewährenden Bank freizustellen.

Mit Urteil vom 06.03.2008 hat das Landgericht das antragsgemäß gegen den Beklagten erlassene Versäumnisurteil, der dagegen Einspruch einlegte, aufrechterhalten und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wehrt sich der Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung, über das noch nicht entschieden ist.

Unter dem gleichen Datum hat das Gericht erster Instanz beschlossen, dass der Streitwert auf insgesamt 1.786.999,57 € festzusetzen ist. Dieser Wert setzt sich zusammen aus einem angenommenen Gegenstandswert der Klage in Höhe von 10.000,00 € und einem für die Widerklage bestimmten Wert in Höhe von 1.776.999,57 €. Von einer näheren Begründung hat das Landgericht in diesem Beschluss abgesehen.

Dagegen gerichtet - und den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildend - haben sowohl der Beklagte wie der Kläger Streitwertbeschwerde erhoben und zwar von beiden bezogen auf die Wertfestsetzung für die Widerklage.

Der Beklagte hat mit seinem Rechtsmittel vom 13.03.2008 geltend gemacht, bei dem für die Widerklage festgesetzten Betrag handele es sich um den gegenwärtig noch offenen Forderungsbetrag, den die Bank von der GmbH & Co. KG beanspruchen könne. Für diesen Betrag hätten sich die Parteien selbstschuldnerisch verbürgt. Das Landgericht habe indes übersehen, dass sie, die Parteien, an der Hauptschuldnerin, der GmbH & Co. KG, mit 40% (Kläger) und 60% (Beklagter) beteiligt seien, so dass intern in diesem Verhältnis auch die Bürgschaft übernommen worden sei. Es habe deshalb ein Austauschverhältnis im Rahmen der Gesamtschuldnerverhältnisse in Relation zu den Gesellschaftsanteilen stattzufinden. Der von ihm, dem Beklagten, verlangte Freistellungsanspruch habe deshalb - entsprechend seinem Gesellschafteranteil - nur zu 60% des Forderungsbetrages der Bank berücksichtigt werden dürfen. Auch dieser Betrag - 60% von 1.776.999.57 € - sei nicht in voller Höhe anzusetzen gewesen. Denn der geltend gemachte Freistellungsanspruch entspreche in der Sache einer Feststellungsklage, bei der nur ein Bruchteil der in Streit stehenden Forderung anzusetzen sei.

Der Kläger hat mit seiner Beschwerde vom 20.03.2008 die Herabsetzung des Streitwertes für das Verfahren in erster Instanz auf 110.000,00 € beantragt. Begründend hat er ausgeführt, das Landgericht habe übersehen, dass die Parteien gegenüber der Gläubigerin, der C. Kreditbank, in gleicher Höhe als Mitbürgen haften würden. Verlange ein Gesamtschuldner von dem anderen Gesamtschuldner Befreiung von einer Verbindlichkeit, so sei sein Anteil an der Gesamtschuld im Innenverhältnis maßgeblich. Ferner zu berücksichtigen sei, dass die Gläubigerin, die Bank, neben der Bürgschaft durch die Eintragung einer dinglichen Grundschuld gesichert sei. Aufgrund des Wertes der Immobilie sei ein Ausfall der Gläubigerin nicht zu befürchten. Daher drohe eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in voller Höhe ohnehin nicht. Deshalb erscheine es angemessen, den Streitwert bezüglich der mit der Widerklage begehrten Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung auf 100.000,00 € zu bemessen.

Mit seiner Teilabhilfe- und Teilnichtabhilfeentscheidung hat das erstinstanzliche Gericht den Streitwert des Verfahrens vor dem Landgericht auf 810.800,00 € (zusammengesetzt aus einem Betrag der Klageforderung von 10.000,00 € und einem solchen der Widerklage von 710.800,00 €, vgl. Beschluss vom 08.04.2008) herabgesetzt, im übrigen den Beschwerden jedoch nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In der Begründung, die auf § 3 ZPO Bezug nimmt, hat das Gericht erster Instanz angeführt, der Wert des Befreiungsanspruches richte sich nach der Hauptforderung in Höhe von 1.776.999,57 €, werde jedoch begrenzt durch den Anteil der Haftung des Klägers im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis der Parteien auf 40%. Auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft könne es demgegenüber nicht ankommen. Auch ein Abschlag - wie bei der Feststellungsklage - sei bei einem unmittelbar auf Befreiung gerichteten Anspruch nicht vorzunehmen.

II.

1.

Die Beschwerden beider Parteien sind zulässig (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), in der Sache haben die Rechtsmittel - gemessen an dem angefochtenen Beschluss vom 06.03.2008 - jedenfalls teilweise Erfolg. Soweit das Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung vom 08.04.2008 den Streitwert des Verfahrens erster Instanz auf 10.000,00 € für die Klage (was insoweit von den Parteien hingenommen wird) und mit 710.800,00 € für die Widerklage (wohingegen sich [weiterhin, d.h. auch nach der Teilabhilfeentscheidung] die Beschwerden richten), somit insgesamt auf 810.800,00 festgesetzt und damit diesen Teilerfolg hat anerkennen wollen, kann es dabei jedoch nicht sein Bewenden haben. Denn richtigerweise ist der Streitwert erster Instanz mit insgesamt 1.076.199,70 € anzusetzen. Auf diesen Betrag bemisst der Senat den Wert des Gegenstands für die erste Instanz von Amts wegen.

a)

Grundsätzlich richtet sich der Wert eines Klageanspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit - wie der Beklagte ihn vorliegend mit der Widerklage verfolgt - nach dem vom (Wider-) Kläger genannten Geldbetrag der Verbindlichkeit (vgl. BGH, MDR 1995, 196; BAG, MDR 1960, 616; OLG Köln, MDR 1985, 769; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 819; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh § 3 Rn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 28). Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den für die Wertfestsetzung abzustellen ist, muss insoweit die Einreichung der (Wider-) Klage auf Befreiung (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 40 GKG) sein (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 823). Wenn es um die Befreiung von einer Bürgschaftsverpflichtung geht, ist ebenfalls in der Regel der Betrag der Schuld maßgeblich (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O.) und nicht die Summe, auf die der Bürge oder persönlich haftende Schuldner wahrscheinlich oder möglicherweise in Anspruch genommen wird (siehe Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: "Befreiung"; OLG Karlsruhe, AnwBl 1973, 168; OLGR 98, 16). Verlangt ein Gesamtschuldner von dem anderen Gesamtschuldner Befreiung von einer Verbindlichkeit, so ist sein Anteil an der Gesamtschuld im Innenverhältnis anzusetzen (dazu OLG Hamburg, JurBüro 1980, 279; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 57; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 48).

b)

Nach diesen Grundsätzen erweist sich die landgerichtliche Streitwertfestsetzung als nicht frei von Rechtsfehlern.

aa)

Zum Ausgangspunkt der Wertbemessung ist die durch den Beklagten benannte Bürgschaftsverbindlichkeit, die - wie von ihm angegeben - zum 31.10.2007 mit 1.776.999,57 € valutiert hat, zu nehmen. Ausweislich des unstreitigen Sachverhalts im Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.03.2008 waren der Kläger zu 40% und der Beklagte zu 60% an der von ihnen geführten Gesellschaft beteiligt. Dementsprechend verteilt sich ihre Haftung im Innenverhältnis für die gesamtschuldnerisch übernommene Bürgschaftsverpflichtung. Auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Beklagte den Klägern daher nur im Umfang seiner Haftung - mit Erfolg - in Anspruch nehmen, d.h. i.H.v. 60% der bestehenden Verbindlichkeit über 1.776.999,57 €. Das entspricht einem Betrag vom 1.066.199,70 €.

In seiner Ausgangsentscheidung hat das Gericht erster Instanz solches verkannt (indem es vom Gesamtbetrag der Verbindlichkeit ausgegangen ist), in seiner Teilabhilfeentscheidung ist es von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, der Wert des Befreiungsanspruchs werde begrenzt durch den Anteil der Haftung des Klägers (40%) im Innenverhältnis (= 710.800,00 € [aufgerundet]). Damit übersieht das Landgericht, dass der Beklagte und Widerkläger - als Antragsteller - vom Kläger und Widerbeklagten Befreiung von seiner ihn, den Beklagten, treffenden Verbindlichkeit erreichen will, so dass entscheidend auf den Haftungsanteil des Beklagten im Innenverhältnis abzustellen ist. Mithin war der vom Landgericht (im Teilabhilfebeschluss) festgesetzte Streitwert im Ergebnis dahingehend abzuändern, dass dieser in erster Instanz den Betrag von 1.076.199.70 € (1.066.199,70 € für die Widerklage, 10.000,00 € für die Klage) ausmacht.

bb)

Einer solchen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung steht nicht das Verschlechterungsverbot - "reformatio in peius" - entgegen. Zum einen kann schon ob des zunächst auf 1.786.999.57 € festgesetzten Streitwerts - wie er mit den Beschwerden angefochten worden ist - eine objektive Verschlechtung mit dem nunmehr bestimmten Streitwert nicht erkannt werden. Zum anderen ist der höheren (Beschwerde-) Instanz außer auf Antrag auch von Amts wegen vorbehalten die Entscheidung der Vorinstanz abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Eine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist somit zulässig; es besteht also kein Verschlechterungsverbot im Verfahren der Streitwertbeschwerde (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 97, 136; OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 418; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 419; LAG Erfurt, MDR 2001, 538; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 13; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 68 GKG Rn. 19 m.w.N.). Von dieser Abänderungsbefugnis macht der Senat aus Rechtsgründen Gebrauch.

c)

Eine geringere Bemessung des Streitwerts als wie durch den Senat ausgesprochen, kommt - entgegen dem Begehren beider Parteien - nicht in Betracht.

aa)

Eine geringere Bewertung - im Verhältnis zur Gesamtverbindlickeit und des Haftungsanteils eines Gesamtschuldners im Innenverhältnis - wird bei einem Befreiungsanspruch dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Beklagte in Vermögensverfall geraten ist oder der Bürge mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auf die volle Hauptsumme in Anspruch genommen werden wird (vgl. Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 821).

bb)

Auf den letztgenannten Fall wollen sich sowohl der Kläger wie der Beklagte - von unterschiedlichen Ausgangspunkten aus - berufen. Hierbei gehen sie jedoch fehl.

aaa)

Der Kläger, der die zusätzliche dingliche Absicherung der Gläubigerin neben der Bürgschaft ins Feld führt, so dass eine Inanspruchnahme der Bürgschaft in voller Höhe ohnehin nicht zu erwarten stehe, übersieht, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem vom (Wider-) Kläger bei Antragstellung benannten Klageanspruch zu orientieren hat, denn ganz allgemein wird der Streitwert durch den Klageantrag bestimmt (vgl. Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 863); das gilt entsprechend für die Widerklage. Den Wertangaben zum Streitwert nach § 61 GKG - von denen der Beklagte bei Erhebung seiner Widerklage abgesehen hat - kann dabei klärende Bedeutung zukommen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 868). Im übrigen ist der Klageantrag gegebenenfalls auszulegen, wobei die Klagebegründung im Zusammenhang heranzuziehen ist (vgl. Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 869). Zu beachten bleibt außerdem der vom Kläger gewählte prozessuale Weg (also ob etwa auf Leistung, Feststellung, Auskunft o.a. geklagt wird) (vgl. Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 863), da dieser die Streitwertbemessung (mit-) beeinflusst. Demgegenüber hat die Verteidigung der (Wider-) Beklagten für die Wertbemessung im allgemeinen außer Betracht zu bleiben, außer sie lässt erkennen, worauf der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Klägers gerichtet ist (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 869).

Für die Wertfestsetzung außer Acht zu lassen ist danach der erstmals in der Beschwerde vom Widerbeklagten und Kläger vorgebrachte Gesichtspunkt einer fehlenden drohenden (vollen) Inanspruchnahme des Widerklägers und Beklagten aus der Bürgschaft. Maßgeblich ist stattdessen der Streitwert, wie er sich mit der (Wider-) Klageerhebung darstellte. Der Beklagte hat dazu aber lediglich vorgebracht, er begehre vom Kläger Freistellung von einer Verbindlichkeit aus dem Bürgschaftsvertrag vom 12.07.2000, valutierend in Höhe von 1.776.999,57 €. Entsprechend kann auch nur dieser Betrag, gekürzt auf den Haftanteil des Beklagten (60%), zum Gegenstand der Streitwertberechnung genommen werden.

bbb)

Der Beklagte seinerseits beruft sich für die von ihm verlangte geringere Bemessung des Streitwerts darauf, dass der geltend gemachte Befreiungsanspruch in der Sache einer Feststellungsklage entspreche, die regelmäßig nur mit einem Bruchteil des entsprechenden Werts einer Leistungsklage (= etwa 20%, dazu allgemein Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Feststellungsklagen" m.w.N.) zu bemessen sei. Diese Argumentation geht jedoch vorliegend in die Irre.

Denn ausweislich des Wortlautes seines Widerklageantrages hat der Beklagte ausdrücklich eine Widerklage über einen Freistellungsanspruch erhoben, nicht aber eine Klage, die darauf gerichtet sein sollte festzustellen, dass ihn der Kläger von einer Bürgschaftschaftverbindlichkeit in Höhe von 1.776.999,57 € freizustellen habe. Anders ist es auch nicht zu erklären, dass der Beklagte den Widerklageantrag damit verbunden hat, es solle dem Kläger freistehen, für die Verbindlickeit entsprechende Sicherheit zu leisten. Ein solches ist der Feststellungsklage fremd. An diesen Wortlaut des Widerklageantrages, der einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist, bleibt der Beklagte und Widerkläger gebunden, so dass für eine Minderung in der Streitwertbemessung kein Raum ist.

2.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

3.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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