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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: 1 W 28/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 ff.
ZPO § 767
ZPO § 793
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 W 28/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 04.08.2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.07.2008 gegen den die Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls vom 11.04.2008 (fehlerhafte Datumsangabe im angefochtenen Beschluss: 11.06.2008) und vom 20.06.2008 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.06.2008, Az: 4 O 142/07, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.07.2008, wird auf ihre Kosten zu einem Beschwerdewert von 500 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt mit der sofortigen Beschwerde die Aufhebung eines erstinstanzlich erlassenen Haftbefehls.

Die Beklagte ist durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 08.08.2007 zur Auskunftserteilung an den Kläger durch Rechnungslegung über die aus Grundstücksgeschäften vereinnahmten Gelder und deren Verwendung verurteilt worden. Nach Zustellung des Titels, Klauselerteilung und vergeblicher Aufforderung an die Beklagte, die Auskunft zu erteilen, hat der Kläger am 20.09.2007 die Anordnung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO beantragt. Daraufhin hat das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 05.10.2007 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 500 € angeordnet und ersatzweise Zwangshaft von 5 Tagen festgesetzt. Der Beschluss ist der Beklagten am 09.10.2007 zugestellt worden.

Am 13.03.2008 hat das Landgericht Neubrandenburg auf Antrag des Klägers einen Haftbefehl gegen die Beklagte wegen Nichtbeitreibung des Zwangsgeldes erlassen, dessen Aufhebung diese mit Antrag vom 28.03.2008 begehrt hat. Der Antrag ist durch das Landgericht Neubrandenburg als sofortige Beschwerde ausgelegt und durch Nichtabhilfeentscheidung vom 28.03.2008 beschieden worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte mit dem Einwand der Erfüllung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei, wenn ein bereits unanfechtbarer Zwangsgeldbeschluss vorläge.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2008 hat die Beklagte eine Steuererklärung der .............. GbR .........., eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, eine Ausgabenübersicht der GbR ............. sowie eine Kurzübersicht der Sonderausgaben ....... an das Landgericht Neubrandenburg übersandt, woraufhin dieses eine erneute Nichtabhilfeentscheidung mit der Begründung, die Auskunft sei unzureichend, erlassen hat.

Am 11.04.2008 und am 20.06.2008 hat die Beklagte nochmals die Aufhebung des Haftbefehls beim Landgericht Neubrandenburg beantragt. Diese Anträge hat der erstinstanzliche Richter mit Beschluss vom 30.06.2008 zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 21.07.2008 - beim Landgericht Neubrandenburg eingegangen am 22.07.2008 - die die Beklagte auf die zwischenzeitlich erfolgte vollumfängliche Auskunftserteilung gestützt hat, nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das Landgericht die Unzulässigkeit der Anträge angenommen.

II.

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde vom 21.07.2008 ist unbegründet.

1.

Der sofortigen Beschwerde vom 21.07.2008 ist im Ergebnis zu Recht der Erfolg versagt worden. Das Landgericht Neubrandenburg hat die Anträge der Beklagten auf Aufhebung des Haftbefehls vom 11.04.2008 und vom 20.06.2008 im Ergebnis richtig für unzulässig befunden.

Zwar ist die Beklagte mit dem Einwand der Erfüllung der zu vollstreckenden Handlung grundsätzlich zu hören, da der Zwangsgeld- und Zwangshaftbeschluss durch die Erfüllung gegenstandslos wird (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11.Aufl., § 71 II 2, S. 978). Dies ist indes nicht durch Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses sondern nur durch den spezielleren Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. Ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht hingegen ist unzulässig (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 284; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 384; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rn. 11; schon vor Rechtskraft auf § 767 ZPO verweisend: Walter in Schuschke/Walter, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 888 Rn. 21). Mit der Vornahme der geschuldeten, im Zwangsgeldbeschluss bezeichneten Handlung durch den Schuldner wird der Haftbefehl zwar gegenstandslos und der Antrag der Beklagten läuft auch auf Feststellung dieser von Gesetzes wegen eintretenden Rechtsfolge hinaus. Für einen solchen Antrag fehlt es aber wegen der Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage am erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse (OLG Zweibrücken, a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Der Beklagten ist ausweislich der Zustellungsurkunde vom 09.10.2007 der Zwangsgeld- und Zwangshaftbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.10.2007 am gleichen Datum zugestellt worden. Da sie den Beschluss nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen angefochten hat, ist das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO formell rechtskräftig abgeschlossen worden, mit der Folge, dass der Erfüllungseinwand nur noch mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann.

Auf die Frage, ob die von der Beklagten erteilte Auskunft zur Erfüllung des Anspruchs genügt, kam es deshalb nicht mehr an.

2.

Weitere Beschwerden über die der Senat zu befinden hat, liegen nicht vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts Neubrandenburg ist in dem Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Haftbefehls vom 28.03.2008 keine weitere sofortige Beschwerde zu sehen. Dem eindeutigen Wortlaut nach, handelte es sich lediglich um einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls. Dafür, dass die Beklagte zunächst nur die Entscheidung des Erstgerichts begehrt hat, spricht bereits ihre Vorgehensweise, insbesondere, dass sie am 04.04.2008 zunächst Auskunft erteilt hat, um dann erneut die Aufhebung des Haftbefehls am 11.04.2008 als auch am 20.06.2008 beim Landgericht Neubrandenburg zu beantragen. Erst mit Schriftsatz vom 21.07.2008 hat sie ausdrücklich gegen die Ablehnung der Aufhebung des Haftbefehls vom 30.06.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Über diese hat der Senat nach erfolgter Nichtabhilfe durch die erste Instanz zu befinden.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert für die Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 2 RVG, im Verfahren über den Antrag eines Schuldners nach billigem Ermessen zu bestimmen und wird vorliegend durch den Senat auf 500 €, entsprechend der Höhe des Zwangsgeldes festgesetzt.

4.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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